Abtei lung IV
D-848/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-848/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Gemeinde C._______
[serbisch: D._______], Kosovo) stammender Albaner, am 15. April
1994 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er werde in seiner Heimat wegen Verletzung militärischer
Pflichten gesucht, nachdem er am 25. März 1994 aus der Kaserne in
E._______ geflohen sei, um nicht nach Bosnien an die Front entsandt
zu werden,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil
des BFM) mit Verfügung vom 14. Dezember 1994 mit Bezug auf den
Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest-
stellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die hiergegen am 12. Januar 1995 erhobene Beschwerde mit Ur-
teil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vollumfänglich
abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 1998 nach Serbien zurück-
geführt wurde,
dass er im Mai 1998 wieder in die Schweiz gelangte, hier am 5. Juni
1998 die Ehe mit einer Schweizerin schloss und am 10. Juni 2003 eine
Niederlassungsbewilligung erwarb,
dass die Ehe am 19. Mai 2004 geschieden wurde und der Beschwer-
deführer am 5. August 2004 im Kosovo seine zweite Ehefrau heiratete,
nachdem diese am 13. Januar 2003 eine gemeinsame Tochter gebo-
ren hatte,
dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 17. März
2005 die Niederlassungsbewilligung widerrief und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, die Schweiz innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Ent-
scheids zu verlassen,
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dass zur Begründung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die zuständige Behörde
durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen getäuscht,
dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in letzter Instanz
durch Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2006 bestätigt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2007 dem Beschwerde-
führer unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be-
schwerde eine bis zum 28. Februar 2007 währende Ausreisefrist setz-
te,
dass das mit Beschwerde vom 21. Februar 2007 angerufene Bundes-
verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung respektive
um Anordnung eines Vollzugsstopps abwies,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2007 in Ausschaffungshaft
versetzt und am 21. März 2007 in seinen Heimatstaat zurückgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel erschien und dort zum zweiten Mal in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er zu dessen Begründung anlässlich der summarischen Befra-
gung vom 17. Januar 2008 und der Anhörung vom 30. Januar 2008
vorbrachte, er könne seine Ausschaffung im März 2007 auch heute
noch nicht verstehen und wolle das betreffende Verfahren neu aufrol-
len,
dass er zur Verdeutlichung seines Standpunktes geltend machte, er
habe seit dem Jahre 1994 in der Schweiz gelebt und regelmässig ge-
arbeitet, ohne irgendwelche Probleme zu machen,
dass er ergänzend festhielt, nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe
er nicht Fuss fassen können, weil er dort im Unterschied zu seinem
Leben in der Schweiz über keine Unterkunft, keine Erwerbsmöglichkeit
und keine Tagesstruktur verfügt habe,
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dass er im Kosovo nur arbeitslose Menschen angetroffen habe und es
immer wieder zu "unnötigen" Diskussionen gekommen sei,
dass er zuletzt auch noch Probleme mit seiner Ehefrau und deren Fa-
milie bekommen habe, weil er die schweizerische Niederlassungsbe-
willigung verloren und das wiederholt abgegebene Versprechen, seine
Frau und das Kind in die Schweiz zu holen, nicht gehalten habe,
dass seine Ehefrau sich von ihren Brüdern habe überreden lassen,
sich von ihm zu trennen und die Scheidung einzureichen,
dass die Verwandten seiner Frau ihn bedroht hätten, und er gar um
sein Leben fürchten müsse,
dass er zudem an Rückenproblemen leide, für welche er in der
Schweiz eine Behandlung zu erhalten hoffe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen an-
führte, das am 15. April 1994 eingeleitete erste Asylverfahren sei
rechtskräftig abgeschlossen, und der Beschwerdeführer habe für den
anschliessenden Zeitraum auch keine neuen Ereignisse geltend ge-
macht, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde
vom 11. Februar 2008 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er darin das Begehren stellte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 84 Abs. 4 (recte: Art. 83 Abs. 4)
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 7. Februar 2008 beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFF vom
14. Dezember 1994 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem
nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festge-
stellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3) zu verweisen ist (vgl.
Art. 6 und 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal die
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dort festgehaltenen Argumente in der Beschwerde unwidersprochen
bleiben,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2008
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylge-
such in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerde-
führer könnte durch Repräsentanten des serbischen Staates oder
durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychi-
scher oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer eine realistische, über das Niveau blosser
Spekulationen hinausreichende Möglichkeit, die angeblich vonseiten
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seiner Schwager ihm selbst oder seinem Bruder gegenüber geäus-
serten Drohungen mit Schlägen oder mit dem Tod könnten in die Tat
umgesetzt werden, auf Rückfrage hin nicht aufzuzeigen vermochte
(vgl. B6/10, S. 7),
dass sich andererseits alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssi-
tuation in Serbien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine
Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für aus-
ländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
im Heimatstaat konkret gefährdet sind,
dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen),
dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der ge-
genwärtig in Serbien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass mit Bezug auf seine Heimatregion (Gemeinde C._______,
Kosovo) nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt und der
Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung auszugehen ist,
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder ande-
ren unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund de-
rer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer
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konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mithin zu verneinen
ist,
dass mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der Beschwerde-
führer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auf-
seiten des Beschwerdeführers klarerweise auszuschliessen ist, nach-
dem dieser gemäss eigenen Angaben im Kosovo nach seiner letzten
Rückkehr im März 2007 ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen
konnte und mit Medikamenten versorgt wurde (vgl. B6/10, S. 7),
dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als (...) verfügt, in
der Schweiz während mehrerer Jahre Berufserfahrung in verschie-
denen Sparten sammelte und hier bis zu seiner Rückführung im März
2007 einer Erwerbstätigkeit nachging, womit er grundsätzlich die
Voraussetzungen mitbringt, um in seinem Heimatland ein eigenes Aus-
kommen zu finden,
dass er gemäss eigenen Angaben während seines letzten Aufenthalts
im Kosovo in Ermangelung einer eigenen Unterkunft bei seinen Brü-
dern wohnte,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich
Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.bb
S. 181, 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),
dass in der Beschwerde als weiteres Argument für die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ein sehr enger, während eines langjährigen
Aufenthaltes aufgebauter Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz
geltend gemacht wird,
dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen Verhält-
nissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern
ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im
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Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt
der Lebenssicherheit und Existenzsicherung ergeben würde,
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis
aANAG auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II
[Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraft-
setzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und
4772, AS 2007 5573]),
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermög-
lichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden
Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnlich starke Assimilierung
in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeits-
frage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen wür-
de (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58; BOLZLI, a.a.O., Nr. 18 zu
Art. 83 AuG), offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerde-
führer den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht hat und
mithin nicht in einen ihm fremden Kulturkreis zurückkehren würde,
dass sodann auch eine kombinierte Gewichtung der in der Beschwer-
de vorgebrachten "anderen" Gründe (vgl. Beschwerde, S. 4; BOLZLI,
a.a.O., Nr. 15 zu Art. 83 AuG), so überhaupt Raum für ein solches Vor-
gehen zu bieten ist, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers unter humanitären Gesichtspunkten nicht als unzumutbare Op-
tion erscheinen lassen würde,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Januar 2008
denn auch den Eindruck hinterliess, weniger aus existenzieller Not als
vielmehr in der Hoffnung auf eine günstigere Lebensperspektive in die
Schweiz zurückgekehrt zu sein, wofür nicht zuletzt seine wiederholt
geäusserte Ansicht spricht, seine Ausschaffung aus der Schweiz, wo
er zwölf Jahre seines Lebens verbracht, eine Wohnung, eine Arbeits-
stelle und gute ärztliche Betreuung gehabt habe, sei zu Unrecht er-
folgt,
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dass bei dieser Sachlage das Ersuchen um Beizug der Akten
C-1376/2007 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuwei-
sen ist, zumal von vornherein gewiss ist, dass diese Akten keine we-
sentlichen (neuen) Erkenntnisse zu vermitteln vermöchten
(vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N [...])
- das F._______ des Kantons G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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