B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-848/2014
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Kosovo,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N _______.
D-848/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2013 von Ungarn herkommend il-
legal in die Schweiz gelangte,
dass er gemäss eigenen Angaben in der Schweiz gelegentlich gearbeitet
habe, um seine Schulden tilgen zu können,
dass er von der Polizei in D._______ aufgegriffen worden sei, worauf er
erklärt habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, sofern die
Schweizer Behörden seine Schulden übernehmen würden (vgl. A9/9 S.
6),
dass die Schweizer Behörden auf seine Forderung nicht eingegangen
seien, weshalb er am 12. November 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2014 – eröffnet am 11. Feb-
ruar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass es im Weiteren zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungs-
haft während höchstens 30 Tagen anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
D-848/2014
Seite 3
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass er gleichzeitig eine Mittellosigkeitsbestätigung der E._______ (da-
tiert vom 18. Februar 2014) zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
D-848/2014
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl bean-
tragt wird,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO)
durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
D-848/2014
Seite 5
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO),
abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der
Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2013 ein Asylgesuch stell-
te und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 erfolgte,
weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung
der Asylgesuche zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermit-
teln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten
D-848/2014
Seite 6
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den mate-
riellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-
VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Ver-
ordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz
2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 25. be-
ziehungsweise 19. April 2013 in Ungarn um Asyl ersuchte,
dass dies vom Beschwerdeführer explizit bestätigt wurde (vgl. A 9/9 S. 4),
dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank die
ungarischen Behörden am 17. Dezember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuch-
te,
dass die ungarischen Behörden am 20. Dezember 2013 das Übernah-
meersuchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1
Dublin-II-VO) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO mit der Be-
gründung guthiessen, der Beschwerdeführer habe am 19. April 2013 in
Ungarn um Asyl ersucht, aufgrund seines Verschwindens während des
Asylverfahrens sei dieses aber am 18. Mai 2013 beendet worden (vgl.
A15/1),
dass demnach die erste Asylantragsstellung – wie vom Beschwerdeführer
bestätigt – gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO am 19. beziehungsweise
25. April 2013 in Ungarn erfolgte und das Bundesamt daher zu Recht Un-
garn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass die Zuständigkeit Ungarns vom Beschwerdeführer weder im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene bestrit-
ten wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. November
D-848/2014
Seite 7
2013 zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Staates und zu einer Weg-
weisung nach Ungarn zu Protokoll gab, dass er weder nach Kosovo noch
nach Ungarn zurückkehren wolle und er lieber in der Schweiz in Gefan-
genschaft sei, als nach Ungarn überstellt zu werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
dass die individuellen Präferenzen des Beschwerdeführers keinen Ein-
fluss auf die Zuständigkeitsprüfung habe und keine Wahlmöglichkeit be-
stehe, in welchem Mitgliedstaat sein Asylgesuch zu behandeln sei,
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge,
dass in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf eine Rücküberstellung nach
Ungarn geltend gemacht wird, er habe Probleme aufgrund seiner Religi-
onszugehörigkeit, weshalb eine Rückkehr nach Ungarn nicht möglich sei,
dass diese pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen, welche erst-
mals auf Beschwerdeebene geltend gemacht werden, als nachgescho-
ben zu werten und nicht ansatzweise geeignet sind, einen Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu rechtfertigen,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein ande-
rer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese
Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-848/2014
Seite 8
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8, K11
S. 74),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84–85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist,
sich an die entsprechenden Richtlinien der EU zu halten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Nonrefoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1–4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
D-848/2014
Seite 9
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-
lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einrei-
se in Ungarn bzw. wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl
ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylge-
suchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Auswei-
sungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. a.a.O. E. 7.2 und
8.1),
dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet
werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden,
sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. a.a.O. E. 7.3
und E. 8.1),
dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Be-
hörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein
früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die ge-
suchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O.
E. 8.1),
dass gemäss Auskunft der ungarischen Behörden vom 20. Dezember
2013 das hängige Asylverfahren aufgrund des Verschwindens des Be-
schwerdeführers abgeschrieben wurde (vgl. A15/1 bzw. A16/1), weshalb
davon auszugehen ist, dass das Asylverfahren nach seiner Überstellung
wieder aufgenommen und das Asylgesuch materiell geprüft wird,
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach der Be-
schwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, insbesondere da er erwiese-
nermassen am 25. beziehungsweise 19. April 2013 in Ungarn ein Asylge-
such einreichen konnte, jedoch vor Urteilsfällung das Land verliess,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in pauschaler
und unsubstanziierter Weise vorbringt, in Ungarn sei er während zweier
Tage inhaftiert und geschlagen worden, weshalb er Ungarn verlassen und
in die Schweiz gelangt sei, um hier um Asyl zu ersuchen, dies jedoch in
D-848/2014
Seite 10
Widerspruch zu seinen anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussa-
gen steht,
dass er nämlich anlässlich der Kurzbefragung aussagte, er habe Ungarn
verlassen, weil es 'mit dem Verfahren nicht vorwärts ging' und er bis zu
seiner Weiterreise in einem Camp gelebt habe (vgl. A9/9, S. 6),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, die Lebensbedingungen seien in Ungarn so
schlecht, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen wür-
de,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festhielt, dass der Zugang
zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung – der Beschwerdeführer
machte {…….} geltend – gewährleistet ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b bezie-
hungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu
Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
D-848/2014
Seite 11
selben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-848/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: