B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-848/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N_______.
D-848/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach.
Am 12. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
2. November 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Dabei führte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer kurdi-
scher Volkszugehörigkeit aus, er habe (Nennung Dauer) die Schule be-
sucht, jedoch das letzte Schuljahr nicht abgeschlossen. Dies deshalb, weil
sein (Nennung Verwandter) einen (Nennung Dokument) habe erwerben
wollen und dabei den Namen seines Bruders C._______ (N_______) ein-
getragen habe. Die Behörden hätten ihnen dann vorgeworfen, dass sie den
Namen von D._______ eingetragen hätten, was zur Konfiskation der (Nen-
nung Gegenstand) und zu einem Schulverweis für ihn und seinen Bruder
C._______ geführt habe. In der Folge habe er als (Nennung Tätigkeit) ge-
arbeitet. In den Jahren (...) bis (...) habe er in E._______ seinen Militär-
dienst geleistet. Im (...) sei er nach F._______ ausgereist und habe dort
einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Nach zirka zwei-
monatigem Aufenthalt in F._______ sei er nach Syrien zurückgeschafft
worden. Bei der Einreise hätten ihm die syrischen Behörden den Pass ab-
genommen und abgestempelt, so dass er das Land nicht mehr (legal) habe
verlassen können. Im Jahr (...) habe er sich mit weiteren Personen zu einer
(Nennung Gruppe) namens G._______ zusammengeschlossen, um in
B._______ gegen die Regierung zu demonstrieren. Zudem hätten sie Ver-
sammlungen durchgeführt und Hilfe für arme Leute geleistet. Dies hätten
sie vom (...) bis (...) gemacht. Anlässlich der Demonstrationen seien sie
öfters geschlagen und Kollegen festgenommen worden. Oft hätten sie aus
Angst vor behördlicher Repression nicht mehr nach Hause zurückkehren
können. Mitglied einer politischen oder politisch-kulturellen Gruppierung
sei er nicht gewesen, jedoch Sympathisant der H._______. Am (...) habe
ein Polizist ein an ihn gerichtetes Aufgebot zum Reservedienst vorbeige-
bracht, welches er persönlich entgegengenommen und dessen Erhalt
schriftlich bestätigt habe. Er hätte sich innerhalb von fünf Tagen respektive
bis am (...) beim Rekrutierungsbüro melden und einziehen lassen sollen.
Er sei aber noch am gleichen Tag zu seiner (Nennung Verwandte) nach
I._______/B._______ geflohen, wo er zunächst einige Tage geblieben sei.
Anschliessend habe er sich versteckt und sei schliesslich am (...) auf An-
raten seiner Familie nach J._______ ausgereist.
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A.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31), lehnte aber sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Voll-
zug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in prozessualer Hin-
sicht, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichten Be-
weismittel (Akte A24) zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Beweismit-
teln das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Sodann sei die Rechtskraft der angefochte-
nen Verfügung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und es sei
die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 in den übrigen
Punkten (Ziffn. 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) auf-
zuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Februar 2017
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
SEM wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer bis zum 21. März 2016
in geeigneter Weise Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren
abgegebenen und – gemäss Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – mit
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Schreiben vom 30. Januar 2017 nicht edierten Beweismittel (Nennung Be-
weismittel) zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 1. März 2017 eingeladen.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung
vom 3. März 2017 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. März 2017.
G.
Am 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer die aktuelle
Lage in Nordsyrien dar und ersuchte, es sei ihm zu gegebenem Zeitpunkt
eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers einzuräumen, so-
bald sich die Situation im erwähnten Gebiet stabilisiert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den An-
spruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend ver-
letzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig
festgestellt und weitere Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3
AsylG, und auch Art. 9 BV, verletzt.
Die Fragen, ob die gerügten formellen Mängel einerseits berechtigt erho-
ben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wären grund-
sätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen
Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen wer-
den darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ausfällt, können diese Fragen aber offenbleiben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf-
grund der Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle er die Voraussetzun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
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Seite 6
Soweit der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Rahmen einer (Nennung
Gruppe) geltend mache, sei hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vor-
gebrachten Demonstrationsteilnahmen festzustellen, dass nicht von einer
gegen seine Person gerichteten Bedrohung auszugehen sei. Die gegen die
Demonstranten ausgeübte Gewalt und Aggression treffe auf viele Mitbür-
ger in ähnlicher Weise zu und mache keine gezielte Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ersichtlich. Überdies habe er erwähnt, dass er sein Zu-
hause und seine Heimat – trotz des Krieges – nicht verlassen hätte, wäre
er nicht zum Reservedienst aufgeboten worden.
Weiter habe der Beschwerdeführer ein Aufgebot für den militärischen Re-
servedienst erhalten, dessen Erhalt er signiert habe. Er sei jedoch noch
gleichentags geflohen und habe Syrien illegal verlassen. In der Anhörung
habe er glaubhaft dargelegt, wie er seine militärische Grundausbildung und
unter welchen Umständen er das Aufgebot zum Reservedienst erhalten
habe. Da er damit angesichts seines spezifischen Profils gegen behördli-
che Ausreisebestimmungen verstossen habe, sei es als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung
unterstellt werde. Er habe daher begründete Furcht, im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu erleiden. Er erfülle folglich die
Flüchtlingseigenschaft. Da die relevante Bedrohungslage (Flucht nach Er-
halt eines Aufgebots als Reservist beziehungsweise Dienstverweigerung)
erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, sei er
daher nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der
Asylgewährung auszuschliessen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber ein, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft und habe begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservedienst in der
syrischen Armee aufgeboten worden sei. Deswegen sei er von den syri-
schen Behörden als Verräter gesucht worden und gelte als Dienstverwei-
gerer, was nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrele-
vante Verfolgung darstelle. Zudem habe er – darin sei mit dem SEM einig
zu gehen – gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. So-
dann sei er bereits in der (...) Klasse und dann während des obligatorischen
Militärdienstes aus politisch-ethnisch motivierten Gründen erheblich be-
nachteiligt und wegen seiner oppositionellen Haltung ins Visier der heimat-
lichen Behörden genommen worden. Zudem hätten ihm die syrischen Be-
hörden nach seiner Rückschaffung aus F._______ den Pass entzogen und
die Ausreise aus Syrien verboten. Weiter sei er angesichts seiner zahlrei-
chen Teilnahmen an Demonstrationen ab dem Jahr (...), in deren Verlauf
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es zu wiederholten Kontakten mit den Sicherheitskräften gekommen sei,
zweifellos erkannt worden. Im Weiteren bestehe auch die hohe Wahr-
scheinlichkeit, dass er und seine Familie infolge der Wehrdienstverweige-
rung seines mittlerweile in der Schweiz lebenden Bruders C._______ von
einer Reflexverfolgung betroffen wären. Bei einer Rückkehr nach Syrien
hätte er daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, der Beschwerdefüh-
rer habe nicht geltend gemacht, dass er aus einer politisch aktiven Familie
stamme und aus diesem Grund gefährdet sei. Auch anderweitig gehe aus
den Akten in keiner Weise hervor, dass er aus einer einschlägig bekannten
Familie stamme, die über ein politisches Profil verfüge. Es bestünden auch
keine Anzeichen für das Vorliegen einer mutmasslichen Reflexverfolgung.
Gemäss Aktenlage sei nicht darauf zu schliessen, dass das Profil des Bru-
ders einen Einfluss auf den Beschwerdeführer habe. Es obliege der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person, seine Asylgründe darzulegen.
Demnach sei nicht der Mitarbeiter des SEM gehalten, ohne jegliche Indi-
zien auf eine mögliche Reflexverfolgung die Asylakten des Bruders zu kon-
sultieren. Eine eingehende Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen zum
Reservistenaufgebot erübrige sich vorliegend. So würden Reservisten mit
Jahrgang 1985 bis 1991 mit nicht bewilligter Ausreise nach Oktober 2014
gemäss Praxis des SEM eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erteilt,
sofern es diesen gelingt, ihre militärische Grundausbildung glaubhaft dar-
zulegen und die zivile Identitätskarte respektive das Militärbüchlein vorzu-
weisen. Reservisten der genannten Jahrgänge würden gemäss präsidia-
lem Erlass seit Oktober 2014 einem Ausreiseverbot unterstehen und mit
einer illegalen Ausreise – analog zu Wehrdienstverweigerern – zu Flücht-
lingen. Praxisgemäss seien solche Personen von der Asylgewährung aus-
geschlossen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, entspreche
die angefochtene Verfügung der aktuellen Asylpraxis des SEM.
5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausfüh-
rungen fest und führte an, zwar habe er erwähnt, dass er nicht Mitglied der
H._______, jedoch deren Sympathisant gewesen sei und an diversen Par-
teiveranstaltungen teilgenommen habe. Die im Rahmen der (Nennung
Gruppe) mitorganisierten Veranstaltungen hätten sich eindeutig gegen das
syrische Regime gerichtet. In diesem Zusammenhang sei auf die zahlreich
eingereichten Beweismittel hinzuweisen, die ein entsprechendes Engage-
ment belegten. Das SEM habe diese Unterlagen zwar erwähnt, aber in sei-
nem Entscheid nicht gewürdigt. Zudem habe er detailliert dargelegt, dass
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es im Rahmen seiner Demonstrationsteilnahmen zu wiederholten Kontak-
ten mit den syrischen Sicherheitskräften gekommen sei und man ihn ge-
schlagen habe. Die mit der Replik eingereichten Fotos, die ihn an politi-
schen Veranstaltungen – so insbesondere an einer Demonstration in Sy-
rien am (...) – zeigen würden, belegten sein politisches Profil. Entgegen der
vorinstanzlichen Darstellung habe er anschaulich dargelegt, aus einer po-
litisch aktiven und behördlich bekannten Familie zu stammen. Sein (Nen-
nung Verwandter) sei Mitglied der H._______ gewesen und im Rahmen
des von diesem initiierten Bewilligungsverfahrens für (Nennung Gegen-
stand) hätten die Sicherheitskräfte die (Nennung Gegenstand) beschlag-
nahmt. In der Folge sei er von der Schule verwiesen worden. Sodann habe
nicht nur er, sondern auch sein in der Schweiz lebender Bruder C._______
den Militärdienst verweigert, woraus ein oppositionelles Profil der ganzen
Familie resultiere. Zudem habe er sowohl in der BzP als auch in der Anhö-
rung erwähnt, dass sein (Nennung Verwandter) den Namen seines Bruders
für die Genehmigung der (Nennung Gegenstand) erwähnt habe. Es sei
kein Grund ersichtlich, weshalb ihm angesichts des klarerweise zu beja-
henden oppositionellen Profils der gesamten Familie nicht Asyl gewährt
worden sei. Das SEM habe zu Unrecht wegen Vorhandenseins subjektiver
Nachfluchtgründe darauf verzichtet, die geltend gemachten Vorflucht-
gründe zu berücksichtigen und hinsichtlich ihrer Asylrelevanz, welche in
seinem Fall eindeutig gegeben sei, zu prüfen.
6.
6.1 Vorliegend wurde die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers von der Vorinstanz nicht bezweifelt, nach welcher er am
(...) eine Vorladung für den Reservedienst erhielt, die er persönlich entge-
gennahm, der Vorladung jedoch keine Folge leistete, sondern in der Folge
Syrien auf illegalem Weg verliess. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
Dies deshalb, weil er mit der illegalen Ausreise angesichts seines spezifi-
schen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen und
nun begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylre-
levante Nachteile zu erleiden. Demgegenüber schloss ihn das SEM von
der Asylgewährung aus, da die relevante Bedrohungslage erst mit der ille-
galen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei. Es ist daher vorliegend
zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl ver-
weigerte.
6.2 Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Zeitpunkt des Entstehens
der wesentlichen Bedrohungslage kann vorliegend nicht gefolgt werden,
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zumal darin eine unzutreffende Abgrenzung zwischen Vorflucht- und Nach-
fluchtgründen zu erkennen ist. So fallen unter den Begriff Vorfluchtgründe
sämtliche Vorkommnisse, die schliesslich zur Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat führen, da die betroffene Person zum Zeitpunkt des
Verlassens ihres Heimatlandes bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen hat. Demgegenüber be-
stehen Nachfluchtgründe dann, wenn vor dem Verlassen des Heimat- oder
Herkunftsstaats noch keine Gefährdung bestanden hat, diese jedoch durch
die Ausreise oder nach der Ausreise entstanden ist (Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
2. Auflage, 2015, S. 230 f.; MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-
MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 238).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe sich nach Erhalt
des Reservistenaufgebots zunächst während (Nennung Dauer) bei einer
(Nennung Verwandte) aufgehalten und sich in der Folge bis zu seiner Aus-
reise (...) an verschiedenen Orten versteckt. Bereits am (...) respektive
nach Ablauf der ihm eingeräumten fünftägigen Frist, innerhalb welcher er
sich auf dem Rekrutierungsbüro hätte melden sollen, sei er von einer Pat-
rouille zuhause gesucht worden. Sein (Nennung Verwandter) habe den
Soldaten gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) wegen des erhaltenen
Aufgebots geflüchtet und sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei (vgl. act.
A25/13, S. 8 f., F62 und F65). Aufgrund dieser Sachlage ist klarerweise zu
schliessen, dass die bereits (Nennung Zeitpunkt) vor der Ausreise begon-
nene behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge seiner Wehr-
dienstverweigerung schliesslich zu seiner Flucht führte und sich die vo-
rinstanzliche Annahme, es habe für den Beschwerdeführer vor dem Ver-
lassen Syriens noch keine Gefährdung bestanden, als unrichtig erweist.
6.3 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015
kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per
se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
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staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten
sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der kurdische Beschwerde-
führer und zumindest auch sein (Nennung Verwandter) im Rahmen der
H._______ aktiv in der politischen Opposition beziehungsweise für die pro-
kurdische Sache engagiert haben. Zudem ist er bereits zu einem früheren
Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden. Im Rahmen
eines durch seinen (Nennung Verwandter) eingeleiteten Verfahrens zum
Erwerb eines (Nennung Dokument) wurden sowohl er als auch sein Bruder
C._______ von der Schule verwiesen. Weiter wurde im Anschluss an die
Rückkehr des Beschwerdeführers aus F._______ im (...) sein Pass durch
das politische Sicherheitsamt von B._______ eingezogen und ihm dadurch
faktisch ein Passverbot auferlegt. Dass in der Folge keine Verfolgungs-
handlungen geschahen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer
den Behörden namentlich bekannt war. Weiter verliess sein in der Schweiz
lebender Bruder C._______ den Heimatstaat ebenfalls im (...), weil dieser
seit dem Jahr (...) den Militärdienst hätte absolvieren sollen und deswegen
behördlich wiederholt gesucht wurde. Sowohl der Beschwerdeführer als
auch C._______ dürften aufgrund der Wehr- beziehungsweise Reserve-
dienstverweigerung als unliebsame Personen gelten. Das SEM hat denn
auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise gegen be-
hördliche Ausreisebestimmungen verstiess und es überwiegend wahr-
scheinlich erscheint, dass ihm deswegen eine regierungsfeindliche Hal-
tung unterstellt wird.
Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als ‒ zumindest po-
tenzieller ‒ Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Er dürfte
nach wie vor als solcher registriert sein. Unter Berücksichtigung des ge-
schilderten Profils des Beschwerdeführers und in Anbetracht des unver-
mindert massiven Vorgehens der syrischen Behörden gegen von ihnen als
oppositionell wahrgenommene Personen sowie Dienstverweigerer besteht
insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass sie weiterhin ein relevan-
tes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben.
6.4 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen
seitens des syrischen Regimes fürchten musste und nicht (nur) wegen des
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Seite 11
Verstosses gegen die heimatlichen Ausreisebestimmungen infolge seiner
illegalen Ausreise. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese
Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist
nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Die Frage, ob dem Be-
schwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vorgebracht, auch eine asyl-
relevante Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz wohnhaften
Bruders C._______ droht, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
6.5 Demnach findet vorliegend bei der Prüfung, ob dem die Flüchtlingsei-
genschaft zukommenden Beschwerdeführer überdies Asyl zu gewähren
ist, entgegen der Ansicht des SEM nicht der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe), sondern derjenige von Art. 53
AsylG (Asylunwürdigkeit) Anwendung. Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die
Asylunwürdigkeit entweder die Begehung einer verwerflichen Handlung –
wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss
allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbre-
chen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei
Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche
Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzu-
stufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131)
– oder falls eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder
Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde. Nachdem den Akten
– insbesondere auch den Strafakten – zufolge weder eine verwerfliche
Handlung des Beschwerdeführers im genannten Sinn vorliegt noch gegen
ihn eine Landesverweisung im erwähnten Sinne ausgesprochen wurde, ist
das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 53 AsylG zu ver-
neinen. Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
des SEM vom 6. Januar 2017 ist in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben
und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde mit Instruktionsverfügung
vom 14. Februar 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten bereits
gutgeheissen.
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8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 wird in den Dispositivziffern 2
bis 7 aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand: