Abtei lung IV
D-8488/2007
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Algerien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. Dezember 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8488/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 12. Oktober 2007 vom BFM kurz zu seinem Reiseweg und
seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass ein sprach- und länderkundiger Experte am 2. November 2007
mit dem Beschwerdeführer via Telefon ein Gespräch führte, um im Auf-
trag des BFM eine Sprach- und Herkunftsanalyse zu erstellen (sog.
"Lingua"-Gutachten),
dass der Experte in seinem Bericht vom 7. November 2007 zum
Schluss gelangte, der den Beschwerdeführer am meisten prägende
Sozialisationsraum sei ohne Zweifel Algerien,
dass am 27. November 2007 eine einlässliche Anhörung zu den Ge-
suchsgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur
Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat am 31. Mai 2007
verlassen, weil er dort keine Familie mehr habe und Angst gehabt
habe, auch er werde wie bereits sein Vater und sein Bruder von
den Terroristen umgebracht,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme ursprünglich
aus X._______ (südwestlich von Alger) und sein Vater, welcher damals
als Chauffeur gearbeitet habe, sei im Jahre 1995 von Terroristen um-
gebracht worden,
dass er und sein älteren Bruder, welcher bei der Gendarmerie gewe-
sen sei, im Jahre 1997 im Vorort Y._______ an eine fingierte Strassen-
sperre geraten seien, worauf sein Bruder von den Islamisten als Poli-
zist erkannt und erschossen worden sei,
dass er selbst von den Terroristen aus dem Auto gezerrt und mit Mes-
sern an Rücken, Hals und am Oberarm verletzt worden sei, worauf er
ohnmächtig geworden sei,
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dass er erst im Spital wieder zu sich gekommen sei, wo ihn die Gen-
darmerie über den Tod seines Bruder informiert und zum Ereignis be-
fragt habe,
dass er in der Folge als er nach einem dreimonatigen Spitalaufent-
halt wieder nach Hause habe zurückkehren wollen die Mietwohnung
seiner Familie verlassen respektive neu von einer anderen Familie be-
wohnt vorgefunden habe,
dass er seine Mutter, welche eine Staatsangehörige von Ägypten sei,
und seine kleine Schwester seither nie mehr gesehen habe,
dass er sich in der Folge nach Z._______ begeben habe (im Westen
von Algerien), wo er bei Fischern untergekommen sei und zirka vier
Jahre im Hafen gelebt habe,
dass sich später für ihn die Möglichkeit ergeben habe, bei einem Me-
chaniker eine Anlehre zu machen, worauf er während drei Jahren als
Mechaniker tätig gewesen sei,
dass er nicht mehr habe nach Hause zurückkehren wollen um seine
Familie zu suchen, da er Angst gehabt habe, dasselbe Schicksal wie
seine Familie zu erleiden, sondern sich zum Auswandern aus Algerien
entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren
angab, einen Pass habe er nie besessen und über eine Identitätskarte
verfüge er seit dem Jahre 1997, seit ihre Wohnung von anderen Fami-
lie übernommen worden sei, nicht mehr (vgl. act. A1, Ziff. 13),
dass er auf Frage nach seinem Reiseweg angab, er sei ohne Papiere
und ohne je kontrolliert worden zu sein auf dem Seeweg nach Italien
gereist, wo er sich einige Monate aufgehalten habe, dann mit dem Zug
nach Frankreich gereist, wo er sich ebenfalls einige Zeit aufgehalten
habe, und schliesslich in die Schweiz gelangt, wo er leben wolle (vgl.
act. A1, Ziff. 16, und A11, S. 7 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 (eröffnet per Ein-
schreiben) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen
von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Haltlosigkeit seiner Gesuchs-
vorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2007 gegen den Ent-
scheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Er-
lass der Verfahrenskosten, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte,
dass er daneben um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Anordnungen ans BFM betreffend die
Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventua-
liter eine diesbezügliche Information ersuchte,
dass er in seiner Eingabe geltend machte, in Algerien fürchte er sich
ständig um sein Leben, weil bereits sein Vater und sein Bruder von
Terroristen umgebracht worden seien,
dass er ferner ausführte, in Algerien habe er keine Familienangehöri-
gen mehr, da sein Vater und sein Bruder in den Jahren 1995 und 1997
ermordet worden seien und sich seine Mutter und seine Schwester
zu welchen er keinen Kontakt habe nicht mehr in Algerien aufhielten,
dass am 17. Dezember 2007 (vorab per Telefax) eine aktuelle Fürsor-
gebestätigung nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen
sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dage-
gen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG) zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine
entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die diesbezüglichen
Angaben des Beschwerdeführers der angeblich jahrelange Aufent-
halt mit Arbeitstätigkeit in Z._______, angeblich ohne sich je Ersatzpa-
piere beschafft zu haben, sowie die Reise durch verschiedene euro-
päische Staaten, angeblich ohne je einer Kontrolle begegnet zu sein
als realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkennt, dass
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass
aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
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Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs.
3 Bstn. b und c AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Ausreise aus Algerien während Jahren unbehelligt in Z._______ auf-
gehalten hat, wo er zuletzt als Mechaniker gearbeitet hat,
dass vor diesem Hintergrund sein Vorbringen betreffend seine angebli-
che Furcht vor Terroristen weitgehend diffus bleibt, wogegen er seinen
Wunsch nach neuen Zielen und nach einer Auswanderung aus Algeri-
en klar zu erkennen gab (vgl. dazu act. A11, S. 4 oben und S. 7 unten),
dass beispielsweise das Vorbringen betreffend das Verschwinden sei-
ner Mutter und seiner jüngeren Schwester angeblich ohne jegliche
Nachricht während eines Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers
als realitätsfremd und insgesamt nicht nachvollziehbar erscheint,
dass schliesslich die behaupteten, weit in der Vergangenheit (in den
Jahren 1995 und 1997) zurückliegenden Ereignisse eine Asylgewäh-
rung nicht rechtfertigen können, da eine Asylgewährung nicht dem
Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder
künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127)
dass vor diesem Hintergrund da bezogen auf den Zeitpunkt der Aus-
reise keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar ersichtlich gemacht
wird die Gesuchsvorbringen vom BFM zu Recht als offensichtlich
haltlos erkannt werden,
dass sich dabei der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform
erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7),
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Stichhal-
tiges entgegen setzt,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus über keine Aufent-
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haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind,
dass in dieser Hinsicht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in
seiner Heimat keine familiären Anknüpfungspunkte, in seinem Fall klar
nicht überzeugen kann,
dass er ausserdem eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus
Algerien schon während drei Jahren als Mechaniker tätig war und
demnach seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten konnte,
dass alleine die allgemeine Lage in Algerien nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 13),
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dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf pro-
zessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,
dass gleichzeitig das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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