Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8490/2010
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am …, Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2010 / N … .
D-8490/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Togo eigenen Angaben zufolge am
11. Dezember 2008 und gelangte über Ghana und Italien am
30. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2009 ein
Asylgesuch stellte. Am 4. Februar 2009 wurde er summarisch befragt und
am 2. Juni 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er
habe als Journalist bei der Zeitschrift "X._______" gearbeitet. Im
November 2008 habe ihm sein Cousin B._______, der ehemalige
Direktor der Zeitschrift, den Auftrag gegeben, eine Recherche über den
Mord an seinem Chauffeur auszuführen, weil er Informationen erhalten
habe, wonach der Klan der Gnassingbe Leute umbringen und hinter
Lomé 2 begraben würde, und er deswegen eine Klage habe einreichen
wolle. Der Beschwerdeführer sollte diese Gerüchte vor Ort verifizieren
und Beweise sammeln. Als er am 6. Dezember 2008 mit dem kleinen
Bruder des Direktors, C._______, vor Ort gewesen sei, um Fotografien zu
machen, seien sie von vier Männern in Zivil gefragt worden, was sie dort
wollten, und aufgefordert worden, sich auszuweisen. C._______ habe
seinen Berufsausweis gezeigt, worauf die Männer auf dessen
Nachnamen aufmerksam wurden. Weil der Beschwerdeführer und sein
Begleiter zudem eine Digitalkamera und einen Notizblock bei sich gehabt
hätten, seien sie verhaftet und zum Klanführer, Kpatcha Gnassingbe,
gebracht worden. Dort seien sie verhört und beschuldigt worden, vom
Verräter B._______ geschickt worden zu sein. Unter Todesdrohungen
und Schlägen seien sie aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort
bekannt zu geben. Um 22 Uhr seien sie zum Haus von C._______, dem
ehemaligen Wohnsitz von B._______, gebracht worden, wo sich eine
grosse Dokumentation über das Regime sowie Traktate der FART
(Forces armées de révolution du Togo) befunden hätten. Die Leute des
Klans hätten alles durchsucht und dabei belastendes Material gefunden,
worauf sie beschuldigt worden seien hinter einem Komplott zu stecken
und nach ihren Verbindungen zu den Oppositionellen befragt worden
seien. Nachdem sie zuerst wieder zum Klanführer gebracht worden
seien, habe man sie um 23 Uhr in ein weit entferntes Haus gebracht, wo
sie fünf Tage festgehalten und misshandelt worden seien. Am vierten Tag
habe der Mann, der ihnen das Essen gebracht habe, sie angesprochen,
weil C._______ geweint habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass
der Wächter ein ehemaliger Klassenkamerad von B._______ gewesen
D-8490/2010
Seite 3
sei, hätten sie ihn gebeten, den Kommadanten D._______ zu
kontaktieren. Einige Stunden später habe der Mann ihnen mitgeteilt, dass
er ihre Flucht für den nächsten Tag organisiert habe. Am 11. Dezember
2008 hätten sie dann während der Arbeit auf den Feldern zu einem Auto,
in dem der Kommandant gesessen habe, fliehen und mit diesem zum
Kommandanten nach Hause fahren können. Am selben Abend habe
dieser gefälschte Identitätskarten organisiert und sie an die Grenze zu
Ghana gefahren. Am 29. Januar 2009 sei er in ein Flugzeug nach Italien
gestiegen beziehungsweise zuerst noch einmal heimlich zurück nach
Lomé gereist, von wo er am 17. Januar 2009 abgeflogen sei. Nach seiner
Ausreise hätten Gendarmen nach ihm gefragt und seinen Vater
mitgenommen. Als sie ihn zurückgebracht hätten, sei er in einem
schlechten Zustand gewesen und schliesslich am 19. Mai 2009
gestorben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Zeitschrift "X._______" vom 6. Juni 2000, Traktate der
FART, Recherchematerial über Atsutsè Kokouvi Agbobli, verschiedene
Zeitungsartikel und diverse Fotografien ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2010 – eröffnet am 9. November 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit zwei Eingaben vom 9. Dezember 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung zur
Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung
sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
D-8490/2010
Seite 4
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2010 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-8490/2010
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zum Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wird in der Beschwerde
ausgeführt, die Vorinstanz beschränke sich darauf, zu behaupten, dass
seine Aussagen realitätsfremd seien, Beweise dafür könne sie aber nicht
liefern. Die pauschale Behauptung sei nicht begründet und verletze die
Begründungspflicht (Beschwerdeschrift 1 S. 6). Dieser Argumentation
kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz – wie nachfolgend
dargelegt – über eineinhalb A4-Seiten ausführlich begründet, weshalb die
Aussagen des Beschwerdeführers realitätsfremd sind. Damit ist der
Begründungspflicht Genüge getan, Beweise im strikten Sinn musste die
Vorinstanz nicht liefern. Demnach ist der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es
widerspreche der allgemeinen Logik, dass er bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2008 für die Zeitschrift "X._______" gearbeitet haben wolle, aber
keine Beispiele von Artikeln von ihm beibringen könne. Sein
diesbezüglicher Erklärungsversuch, er kenne die Telefonnummern der
Zeitung nicht, vermöge nicht zu überzeugen, da er sie leicht herausfinden
oder die Zeitung auf elektronischem Weg kontaktieren könnte. Die
D-8490/2010
Seite 6
eingereichte Bestätigung belege lediglich, dass er im Juni 2000 für diese
gearbeitet habe. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass der ehemalige
Direktor einen Journalisten des Kulturressorts mit heiklen und
gefährlichen Recherchen beauftrage. In Anbetracht der Gefährlichkeit der
Recherchen wäre weiter zu erwarten gewesen, dass er und sein Kollege
entsprechend vorsichtig vorgegangen wären und nicht am hellen Tag mit
Notizblock, Fotoapparat und Presseausweis am Ort, wo Regierungsleute
Leichen verscharrt haben sollten, aufgetreten wären. Im Weiteren sei
erfahrungswidrig, dass ein unbekannter Soldat rein aus Mitleid, das
Risiko auf sich genommen habe, ihnen bei der Flucht zu helfen.
Schleierhaft sei zudem, wie dieser innert weniger Stunden die Flucht
habe organisieren können. Zudem sei erstaunlich, dass sie als
angebliche Gefangene einer wichtigen politischen Persönlichkeit und als
Journalisten, die über Mordtaten der Regierung recherchiert hätten,
bereits am 5. Tag zur Arbeit auf die Felder geführt und dort so schlecht
bewacht worden seien, dass ihnen die Flucht zu Fuss möglich gewesen
sei. Im Übrigen widerspreche auch der allgemeinen Erfahrung, dass der
Bruder des ehemaligen Zeitungsdirektors das Risiko eingegangen sei, im
Büro des Letzteren zu arbeiten, ohne das belastende Material zu
entfernen, das dieser vor seiner Flucht nach Europa aus politischen
Gründen dort zurückgelassen habe. Bezeichnenderweise entsprächen
die eingereichten Flugblätter, die sich in diesem Büro befunden hätten,
auch nicht den tatsächlichen Begebenheiten, da sie den Titel "Armée de
Révolution du Togo" anstatt "Forces Armées de Révolution du Togo"
trügen. Im Weiteren sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer das
Risiko auf sich genommen hätte, vor der Reise nach Europa nach Lomé
zurückzukehren, dort ein Visum zu beantragen und anschliessend legal
unter Verwendung seines Passes über den Flughafen von Lomé
auszureisen. Bezeichnenderweise habe er sich diesbezüglich auch in
Widersprüche verstrickt, indem er einmal angegeben habe, er habe
seinen Identitätsausweis am 12. Dezember 2008 ausgestellt erhalten, ein
anderes Mal aber erklärt habe, dieser sei mehrere Tage nach seiner am
11. Dezember 2008 nach Ghana erfolgten Ausreise ausgestellt worden.
Aus den übrigen eingereichten Beweismitteln könne der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie insgesamt
keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers
enthielten. Das Dokument "Enquête" sei undatiert, stehe in keinem
Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, sei
insbesondere auch kein Beleg für seine angeblich journalistische
Tätigkeit und wirke unfertig. Die Fotografien seien ebenfalls undatiert,
könnten an beliebig vielen Orten aufgenommen worden sein und
D-8490/2010
Seite 7
enthielten keine Hinweise auf verbrecherisches Vorgehen der Regierung
und auf allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den
togoischen Behörden. In den Zeitungsartikeln werde der
Beschwerdeführer nicht persönlich genannt und diese seien auch nicht
von ihm verfasst worden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer
von Ereignissen spreche, die zum Teil in diesen Artikeln ebenfalls
erwähnt würden, belege noch nicht, dass der Beschwerdeführer davon
betroffen gewesen und von den togoischen Behörden verfolgt worden sei.
5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bei seiner Flucht
in erster Linie an sein Leben gedacht und deshalb bei seiner Ankunft in
der Schweiz keine Zeitungsartikel abgeben können. Er habe zwar die
Telefonnummern der Zeitung gehabt, diese aber nicht auswendig
wiedergeben können beziehungsweise dort niemanden erreichen
können. Er könne nunmehr aber einige von ihm publizierte Artikel
einreichen. Die Zuständigkeit für das Kulturressort sei nur eine seiner
vielen Funktionen bei der Zeitung gewesen und er habe auch Artikel zu
anderen Themen publiziert. Zudem hätten sie nicht nur die Zeitung
"X._______" gemacht sondern auch "Y._______". Der ehemalige Direktor
habe ihn mit dieser delikaten Recherche betraut, weil er ihm habe
vertrauen können. Es habe sich dabei um private Recherchen gehandelt,
die nichts mit der Zeitung zu tun gehabt hätten. Er habe das Risiko dieser
Recherchen abschätzen können und sei dieses als Journalist bewusst
eingegangen. Er habe dabei aber alle nötige Vorsicht walten lassen. So
seien sie am Tag zu dem Feld gegangen, da der Ort in der Nacht
gefährlich sei und der Blitz des Fotoapparates in der Nacht
Aufmerksamkeit erregt hätte. Der Fotoapparat und das Notizbuch seien
klein gewesen und hätten sich so leicht verstecken lassen. C._______
habe nicht einen Journalistenausweis sondern einen Berufsausweis für
das Bauingenieurswesen bei sich gehabt. Der Soldat habe ihnen
geholfen, weil er B._______ gekannt habe. Die Flucht sei so einfach
möglich gewesen, weil sie nicht offiziell angeklagt und inhaftiert gewesen
seien, und sich nicht in einem Gefängnis wie Verurteilte sondern an
einem geheimen Ort befunden hätten, der nicht so gut gesichert gewesen
sei wie ein ordentliches Gefängnis. Sie seien nicht als Journalisten
sondern als störende Zeugen verhaftet worden und somit nicht so
wichtige politische Gefangene gewesen, wie das BFM behaupte. Auf dem
Feld habe es zudem auch andere Gefangene gegeben. C._______ habe
das Haus von seinem Bruder lediglich in seiner Abwesenheit bewohnt,
um dieses und das Material darin zu bewachen, habe aber nie im selben
D-8490/2010
Seite 8
Büro gearbeitet wie sein Bruder. Es wäre ein zu grosses Risiko gewesen,
das Material an einen anderen Ort zu bringen. Die Traktate der FART
habe er nicht selber verfasst, sondern per Email erhalten. Er habe mit
diesen nichts zu tun und deshalb FART auch nicht genau buchstabieren
können. Die Möglichkeit der Rückkehr nach und der Flucht aus Lomé sei
nur eine Frage des Geldes und der Unterstützung einer hohen Person
aus der togoischen Armee gewesen, die sie in Kommandant D._______
ja gehabt hätten. Sie hätten die Formalitäten nicht selber erledigt, der
General habe sie direkt zum Flugzeug auf der Piste gebracht. Die
Identitätskarte sei zwar am 12. Dezember 2008 ausgestellt worden, er
habe sie aber erst am 15. Dezember 2008 erhalten. Der Pass sei am
30. Dezember 2008 ausgestellt worden und er habe ihn am 15. Januar
2009 erhalten. Er habe die Identitätskarte und den Pass zudem nicht
legal erhalten. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass er damals
nicht habe ahnen können, dass er die Fotos irgendwann im Rahmen
eines Asylgesuches noch brauchen werde. Es seien keine digitalen Fotos
und daher sei kein Datum darauf. Zudem seien Fotografien nicht in jedem
Fall datiert. Er könne das Datum aber angeben: die Aufnahmen
stammten vom November 2008. Dass es sich dabei um den Schiessplatz
von Z._______ handle, könne jeder bestätigen, der in der togoischen
Armee gedient habe. Er habe alle Beweismittel eingereicht und diese
dienten ohne Zweifel auch zur Untermauerung seiner Geschichte, denn
es sei offensichtlich, dass sie beim Regime keine Sympathien erwecken
würden. Es seien aber lediglich Skizzen und keine publizierten
Dokumente. Auf den beschlagnahmten Computern seien ausführlichere
Dokumente gewesen. Schliesslich habe er nie behauptet, die
eingereichten Zeitungsartikel würden von ihm handeln. Er habe damit
lediglich seine Situation aufzeigen wollen. Darin werde einerseits die
Gefahr für die Familienmitglieder von B._______, er eingeschlossen, und
andererseits die psychotische Reaktion der Regierung auf die Traktate
der FART dargelegt. Im Weiteren sei Kpatcha Gnassingbe inzwischen
festgenommen worden, weil er einen Staatsstreich geplant habe. Der
Beschwerdeführer vermute, dass ihnen dies hätte untergeschoben
werden sollen. Seine Brüder, seine Frau und seine Kinder hätten
inzwischen nach Ghana flüchten müssen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben
bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten neu einige mit
N.A._______ beziehungsweise N.a._______ signierte Zeitungsartikel und
Ausdrücke von W._______ ein, in denen ebendiese Person aufgeführt
wird. Erklärend führet er aus, dass N._______ sein Taufname sei.
D-8490/2010
Seite 9
6.
6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
6.2. Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer in Togo tatsächlich als Journalist für die genannten
Zeitungen gearbeitet hat. So nannte er Namen von anderen Journalisten
und Kontaktadressen zu der Zeitung "X._______", reichte eine
Bestätigung dieser Zeitung und diverse unter seinem oder zumindest
einem ähnlichen Namen publizierten Zeitungsartikel ein. Weiter wird
dieser Name im Impressum der Zeitung "Y._______" als Chefredakteur
und Impressum der Zeitung "X._______" als kaufmännischer Direktor und
Verlagsleiter aufgeführt. Diese Beweismittel stammen allerdings alle aus
dem Jahr 2000 und 2001, was eher darauf hinweist, dass der
D-8490/2010
Seite 10
Beschwerdeführer seither nicht mehr journalistisch tätig gewesen ist.
Weiter kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er
von seinem ehemaligen Chef B._______ mit Recherchen zu angeblichen
Morden der Regierung beauftragt wurde, zumal er auch in diesem
Zusammenhang diverse Namen Beteiligter in kongruenter Weise
wiedergab und ausführlich über die Ereignisse berichtete. Dies liesse sich
auch mit den tatsächlichen Geschehnissen vereinbaren, versucht doch
B._______ gemäss den eingereichten Zeitungsinterviews offenbar die
Unfähigkeit und den kriminellen Hintergrund der aktuellen togoischen
Regierung zu beweisen und soll deswegen auch schon Klagen am
internationalen Strafgerichtshof eingereicht haben.
6.3. Dass aus dem journalistischen Engagement und den allenfalls
getätigten Recherchen eine landesweite Verfolgung des
Beschwerdeführers resultierte, kann ihm jedoch nicht geglaubt werden.
So fällt zunächst auf, dass seine Erzählungen, ab dem Zeitpunkt der
Ereignisse vom 6. Dezember 2008 einen sehr mechanischen Charakter
bekommen. So sagte er an der Anhörung praktisch wortwörtlich, lediglich
ergänzt durch einige Details, das gleiche wie an der Befragung. Sodann
bemerkte das BFM richtigerweise, dass es sehr unvorsichtig gewesen
wäre, mitten am helllichten Tag auf dem Gelände herumzuspazieren und
dort zu fotografieren, noch dazu mit möglicherweise kompromittierenden
Notizen und – im Falle seines Kollegen – mit dem eigenen Ausweis – sei
dies ein Journalisten- oder ein sonstiger Berufsausweis – auf sich. Daran
vermögen auch die Vorsichtsbeteuerungen in der Beschwerde und die
Aussage, in der Nacht sei es dort gefährlich, nichts zu ändern, war doch
das ganze Unterfangen an sich schon gefährlich. Eine weitere nicht
nachvollziehbare Unvorsichtigkeit bestand darin, dass das
kompromittierende Material von B.______, nach dessen Ausreise im
Haus von C._______ verblieben sei und dieser die Verfolger ohne
Weiteres zu diesem Haus geführt habe. Der Argumentation in der
Beschwerde, es wäre ein Risiko gewesen, das Material wegzubringen,
überzeugt nicht.
6.4. Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Haft. Einerseits geht die Chronologie der angeblichen
Ereignisse zeitlich nicht auf. So sagte der Beschwerdeführer aus, sie
seien nach dem ersten Verhör vom Haus von Kpatcha zirka um 22 Uhr
ins 30 bis 45 Minuten entfernt liegende Haus von C._______ gebracht
worden (A12 F62 und F70). Dort sei eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden, anschliessend seien sie zurück zu Kpatcha geführt,
D-8490/2010
Seite 11
noch einmal befragt und schliesslich um 23 Uhr zu einem weit entfernten
Haus gefahren worden (A4 S. 5; A12 F 43). Da die Fahrt zum Haus von
C._______ und zurück schon mindestens eine Stunde gedauert hätte,
wäre für eine Hausdurchsuchung und eine erneute Befragung gar keine
Zeit geblieben, selbst wenn diese – was eher unwahrscheinlich ist – wie
angegeben nur 15 beziehungsweise ein paar Minuten gedauert habe
(A12 F82 und F83). Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers spricht aber weiter insbesondere die Tatsache, dass
seine Ausführungen zur Haft sehr unsubstantiiert ausgefallen sind. So
sagte er an der Anhörung zum Haus, in dem sie gefangen gehalten
worden seien, lediglich aus: "Das ist ein einstöckiges Haus. Es gibt einen
grossen Hof und dort sind verschiedene Bäume. Dann gibt es noch ein
Nebengebäude, in dem man uns festgehalten hat. Das war ein grosses
Haus und ein kleines Gebäude daneben" (A12 F84). Und zur Haft sagte
er: "Wie gesagt, in den folgenden Tage gab es Verhöre und wenn wir
nicht antworteten wie sie es erwarteten, dann gab es Schläge und Tritte"
(A12 F88). Bezeichnenderweise wird er denn auch in der ansonsten
äusserst ausführlichen zweiten Beschwerdeschrift von 21 Seiten hierzu
nicht substantiierter. So machen die Erzählungen zur Haft gerade mal
eine Viertelseite aus und sind in einem sehr allgemein gehaltenen
Wortlaut verfasst. So sagte er dazu: "Là-bas, enfermé dans une chambre
noire, nous avons subi toutes sortes de sévices moral, psychique et
physique" (Beschwerdeschrift 2 S. 6). Dies vermag in keiner Weise den
Eindruck von selbst Erlebtem zu erwecken, wäre doch diesfalls zu
erwarten, dass der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zum Ablauf
der Haft und den erlittenen Misshandlungen machen könnte. Weiter ist,
wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, nicht nachvollziehbar, dass der
Wächter dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen aus blossem
Mitleid und weil er den Bruder von Letzterem gekannt habe, geholfen und
sich so selber in Gefahr gebracht haben soll. Zudem wäre eine Person
mit diesen Verbindungen, die dem Klan – spätestens nachdem er zuvor
schon einem anderen Freund von B._______ geholfen habe
(Beschwerdeschrift 2 S. 12) – doch sicher aufgefallen wären, gar nicht
erst eingestellt oder zumindest nicht zur Bewachung von Komplizen von
B._______ eingesetzt worden. Schliesslich fällt auf, dass die Flucht
auffällig schnell organisiert werden konnte und der Beschwerdeführer in
einem kurzen Moment der Unaufmerksamkeit der Wachen ohne Weiteres
zu Fuss entkommen konnte.
6.5. Bestätigt werden diese Zweifel durch die Vorbringen zur Ausreise. So
gab der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend an, mit welchen
D-8490/2010
Seite 12
Papieren er nun ausgereist ist und wann diese ausgestellt worden sind.
So gab er an der Befragung an, er habe keinen Pass aber eine echte
Identitätskarte, die er aber nicht legal erhalten habe. Der Kommandant
habe noch am 11. Dezember 2008 in Togo das nötige zur Ausstellung
der Identitätspapiere veranlasst. In Ghana sei dann jemand mit mehreren
Pässen zu ihnen gekommen und er habe den Pass ausgesucht, dessen
Inhaber ihm am meisten geglichen habe. Es sei ein ghanaischer Pass mit
einem Visum für Italien gewesen. Am 29. Januar 2009 seien sie
schliesslich in ein Flugzeug nach Italien gestiegen (A4 S. 3 und 5 f.). An
der Anhörung führte er hingegen aus, der Kommandant habe erst in
Ghana die Fotos, Fingerabdrücke und Unterschriften für eine neue
Identitätskarte aufgenommen. Mit dieser seien sie dann auf die
französische Botschaft in Lomé, er habe ein Visum bekommen und sei
am 17. Januar 2009 mit dem eigenen togoischen Pass abgeflogen (A12
F113). In der Beschwerde schreibt er nun wiederum, die Fingerabdrücke,
Fotos und Unterschriften seien bereits am letzten Abend in Togo
aufgenommen worden und die Identitätskarte, die am 12. Dezember 2008
ausgestellt worden sei, habe er am 15. Dezember 2008 erhalten. In
Ghana seien dann die Fingerabdrücke, Fotos und Unterschriften noch
einmal für den Pass aufgenommen worden, obwohl der Kommandant
diese ja schon von der Identitätskarte her hatte. Der Pass sei dann am
30. Dezember 2008 mit der Nummer A3246085 ausgestellt worden und
er habe ihn am 15. Januar 2009 erhalten (Beschwerdeschrift 2, S. 16 f.).
Auffallend ist hier vor allem auch, dass das Ausreisedatum und die
Ausreisedestination nicht übereinstimmen, dass der Beschwerdeführer
mit dem eigenen Pass ausgereist sein will, ein Verhalten das nicht dem
von tatsächlich Verfolgten entspricht, und dass er heute die Passnummer
und das Ausstellungsdatum weiss, von einem Pass den er nicht abgeben
könne. Im Zusammenhang mit der Ausreise ist weiter in keiner Weise
nachvollziehbar, wieso der Kommandant sie dem Risiko einer Rückkehr
nach Lomé hätte aussetzen sollen, wäre doch eine Ausreise aus Ghana
viel naheliegender gewesen. Sodann ist der Beschwerdeführer in
Frankreich, wo er angeblich von den Behörden angehalten worden sei,
nicht registriert. Seine Aussage, sie seien dort nur befragt aber nicht
registriert worden, entspricht nicht dem tatsächlichen Vorgehen
europäischer Behörden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei der
Befragung an, C._______ sei noch in Ghana (A4 S. 5), während er sich
später auf den Standpunkt stellte, er sei mit ihm nach Frankreich gereist
(A12 F117).
D-8490/2010
Seite 13
6.6. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. So haben die bei der Vorinstanz eingereichten
Zeitungsartikel, wie auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde
eingeräumt, nichts mit ihm selber zu tun, sondern geben lediglich die
Meinung von B._______ zur Regierung Togos wieder und berichten von
Traktaten der FART, mit denen aber der Beschwerdeführer gemäss
seinen Beteuerungen gar nichts zu tun hatte. Die eingereichten
Fotografien zeigen ein Feld, auf dem aber kaum wie angegeben erst
kürzlich Leichen verscharrt wurden, ist doch alles überwachsen. Die auf
Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Zeitungsartikel und
Ausdrücke von W._______, belegen lediglich die journalistische Tätigkeit
des Beschwerdeführers, nicht aber eine daraus resultierende aktuelle
Verfolgung, zumal sie allesamt aus dem Jahr 2000 und 2001 stammen
und vom Inhalt her – abgesehen davon, dass sie streng auf der Linie des
damaligen Präsidenten sind – vollkommen unverfänglich sind.
6.7. Ergänzend kann schliesslich ausgeführt werden, dass der
Beschwerdeführer zumindest heute nichts mehr zu befürchten hätte,
wurde doch der Drahtzieher der angeblich gegen ihn gerichteten
Verfolgung, Kpatche Gnassingbe, gemäss Angaben in der Beschwerde in
der Zwischenzeit unter dem Verdacht eines geplanten Staatsstreiches
festgenommen (Beschwerdeschrift 2 S. 19). Somit würde, selbst wenn
dieser damals versucht hätte, diese Pläne dem Beschwerdeführer
unterzuschieben, der Verdacht mit dieser Verhaftung vom
Beschwerdeführer abfallen.
6.8. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das
BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
D-8490/2010
Seite 14
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-8490/2010
Seite 15
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als
generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4896/2008 vom 16. Mai 2011, mit weiteren
Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge und
offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge
mit seiner Frau, Kindern, Mutter und Geschwister über ein familiäres
D-8490/2010
Seite 16
Beziehungsnetz in Togo. In der Beschwerde führt er zwar aus, seine
Brüder, seine Frau und seine Kinder seien inzwischen wegen seiner
Probleme nach Ghana geflüchtet (Beschwerdeschrift 2 S. 7). Da aber die
von ihm vorgebrachte Verfolgung wie ausgeführt nicht geglaubt werden
kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese wieder nach
Togo zurückreisen können. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer
über eine fundierte Schulbildung, studierte ein Jahr an der Universität und
arbeitete in seinem Land als Journalist (A4 S. 2; A12 F5ff.).
8.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Verfügung vom 16. Dezember 2010 gutgeheissen wurde, werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8490/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: