Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8491/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2010 in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Oktober 2010 sowie der
Anhörung vom 27. Oktober 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung des Asylgesuchs
unter anderem angab, sie habe sich 2006 für die damalige Partei
Demokratik Toplum Partisi (DTP) engagiert,
dass sie im Januar 2006 anlässlich einer Unterschriftenkampagne von
Polizisten für eine Nacht in Untersuchungshaft genommen und dabei
beschimpft und bedroht worden sei,
dass sie einige Tage nach ihrer Freilassung zwei Mal von der Polizei am
Arbeitsplatz aufgesucht und anschliessend auf dem Polizeiposten verhört
worden sei,
dass sie aufgrund der Probleme mit der Polizei im April 2007 die
Arbeitsstelle verloren habe,
dass sie am 12. Februar 2009 an einer Protestkundgebung erneut für
einen Tag festgenommen und beschimpft sowie an den Haaren
gezogen worden sei,
dass sie sich nach ihrer Freilassung von der Polizei beobachtet und
verfolgt gefühlt habe,
dass sie im November 2009 Mitglied der Baris Ve Demokarsi Partisi
(BDP) – der Nachfolgepartei von der DTP – geworden sei und während
dieser Zeit verschiedene Dokumente im Computer für die Partei registriert
habe,
dass sie, obwohl sie seit der zweiten Verhaftung keine weiteren Probleme
mit den Behörden gehabt habe, dennoch im März 2010 nach C._______
gereist sei, da sie sich am alten Wohnort (D._______) immer noch von
der Polizei beobachtet gefühlt habe,
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dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Quittung über die
Anmeldebestätigung der BDP einreichte,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom
9. November 2010 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies,
deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als
durchführbar erachtete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin
verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Westtürkei,
welche sie im März 2010 mit dem Umzug nach C._______
wahrgenommen habe und seither gemäss eigenen Angaben keinen
weiteren Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei,
dass zwischen der am 2. Oktober 2010 erfolgten Ausreise aus der Türkei
und den vorgebrachten Festnahmen im Januar 2006 sowie Februar 2009
weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang
hergestellt werden könne,
dass diese Verfolgungsvorbringen daher nicht asylrelevant seien,
dass das Bundesamt zudem ausführte, die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrer Mitgliedschaft bei der BDP seien
unsubstanziiert und wenig glaubhaft, da sie zunächst ausgeführt habe,
sie sei Mitglied des Frauenflügels der BDP gewesen und habe neue
Frauen eingeführt, danach in der Anhörung aber behauptet habe, sie
habe lediglich Dokumente im Computer registriert,
dass die zu den Akten gereichte Quittung über die Anmeldebestätigung
bei der BDP an diesen Einschätzungen nichts zu ändern vermöge,
dass die Vorbringen somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb
ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
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prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
13. Dezember 2010 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich
Asyl entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung von einer
innerstaatlichen Fluchtalternative der Beschwerdeführerin ausging, da
durch deren Wegzug im März 2010 in die Westtürkei auch die
Behelligungen der Behörden aufgehört haben,
dass das BFM ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung die
geltend gemachten Inhaftierungen im Januar 2006 und Februar 2009 als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtete, insbesondere
auch deshalb, weil der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur
Ausreise im Oktober 2010 nicht erfüllt ist,
dass im Weiteren festzustellen ist, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin zu ihren Tätigkeiten in Zusammenhang mit ihrer
Mitgliedschaft bei der BDP unsubstanziiert und unglaubhaft ausgefallen
sind,
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dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen ist,
dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerdeschrift,
welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen
Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu
ändern vermögen,
dass somit die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
zutreffender Begründung abgewiesen hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin mit guter Bildung sowie genügend
Berufserfahrung über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der
Türkei und über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügt,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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