B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-849/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).
D-849/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre
– verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2010
und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 17. Mai 2015 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2015
wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 19. Septem-
ber 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus B._______ und habe mit seiner Mutter und seinen Schwes-
tern zusammengewohnt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe auf ei-
ner Plantage gearbeitet um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, wobei sie
auch ein Onkel unterstützt habe. Im Jahr 2010 sei seine Mutter zu ihm auf
die Plantage gekommen und habe gesagt, dass er eine Vorladung für den
Militärdienst erhalten habe. Da er eigentlich bei seiner Mutter habe bleiben
wollen, habe er erst rund fünf Monate später Eritrea zu Fuss verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er je eine Kopie der Identitätskarte
seiner Mutter und seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 – eröffnet am 9. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Februar 2017 – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu-folge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Flüchtlingsausweises aus dem Sudan sowie eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herr lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan, C._______, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit einem ans SEM gerichteten Schreiben vom 21. November 2017 er-
suchte der Beschwerdeführer sinngemäss um einen baldigen Entscheid.
F.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine eritre-
ische Wohnsitzbestätigung im Original mit deutscher Übersetzung sowie
eine Kostennote ins Recht und ersuchte um eine baldige Urteilsfällung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. November 2018 replizierte, wobei eine aktualisierte Honorarnote ins
Recht gelegt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer-
den Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.
3.1 In seiner Verfügung begründet das SEM seinen abweisenden Ent-
scheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe den Erhalt der
Vorladung sehr undetailliert und stereotyp beschrieben. Erst nach mehr-
maligem Fragen habe er angegeben, dass seine Mutter die Vorladung be-
stimmt von der Regierung erhalten habe. Weiter erstaune auch, dass er
sich nicht näher über den Inhalt des Schreibens erkundigt habe und nicht
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unmittelbar nach dem Erhalt des Schreibens Eritrea verlassen habe bezie-
hungsweise nicht von einer Einheit gesucht worden sei. Seine diesbezüg-
liche Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen zur il-
legalen Ausreise seien sehr stereotyp ausgefallen und würden unglaubhaft
erscheinen. In Bezug auf die Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungs-
massnahmen führte das SEM weiter aus, die Behandlung von Rückkeh-
renden durch die eritreischen Behörden sei – gemäss aktuellen Erkennt-
nissen des SEM – hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach
Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, und welchen Nationaldienst-
Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Bei
freiwillig Rückkehrenden würden die eritreischen Straftatbestände für die
illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Bei zwangsweisen Rück-
kehrern sei davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wich-
tigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden darstelle, die
illegale Ausreise lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Für die Beur-
teilung im Fall des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass er ge-
mäss der vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe,
noch aus diesem desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch
sonst nichts zu entnehmen sei, wonach der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die
Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit unbeachtlich. Bezüglich
des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg
noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche.
Zudem würden seine Mutter und seine drei Geschwister in Eritrea leben
und er könne eine langjährige berufliche Erfahrung vorweisen, womit die
wirtschaftliche und soziale Reintegration gewährleistet sei. Der Wegwei-
sungsvollzug sei demnach zumutbar, darüber hinaus auch zulässig und
möglich.
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde – nach einer Dar-
stellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen
geltend, aus dem Verlauf der Befragung sei bezüglich des Erhalts der Vor-
ladung klar herauszulesen, dass ihm nicht klar gewesen sei, auf was der
Befrager habe hinausgehen wollen. Er habe sich damals mit dem Wissen
zufrieden gegeben, dass er in den Militärdienst einrücken müsste. Er habe
als Analphabet am genauen Inhalt der Vorladung kein grosses Interesse
gehabt. Seine Mutter sei als Überbringerin Nachweis genug gewesen, wo-
bei es nicht in seiner Natur liege, Tatsachen zu hinterfragen. Da er nie die
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Schule besucht habe, erstaune es auch nicht, dass er erst so spät einbe-
rufen worden sei. Jemand in seinem Umfeld müsse die Behörden informiert
haben, wobei es sich diesbezüglich nur um Mutmassungen handle. Er
habe aufgrund der engen Bande mit seiner Mutter fünf Monate bis zur
Flucht gewartet. Zudem sei das Risiko, bei einer Razzia erwischt zu wer-
den, aufgrund seiner Tätigkeit auf der Plantage, eher klein gewesen. Sein
Abwarten bis zur Flucht sei somit nachvollziehbar. Er habe seine Flucht
ausführlich und mit Ortsangaben sowie Zeitspannen geschildert. Da die
Flucht ereignislos verlaufen sei, sei sie gemessen an diesen Umständen
ausführlich geschildert. Sein Flüchtlingsausweis aus dem Sudan beweise,
dass er illegal ausgereist sei. Er sei aufgrund der nicht beachteten Vorla-
dung als Wehrdienstverweigerer anzusehen, weshalb ihm ernsthafte
Nachteile drohen würden. Es gebe keine fundierten Berichte über die Kon-
sequenzen einer Zwangsrückkehr, so dass gravierende Menschenrechts-
verletzungen in Kauf genommen würden. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) habe – wie auch die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) festgehalten, dass die Behandlung von Dienstverwei-
gerern in Eritrea Art. 3 EMRK verletze. Die eritreischen Behörden hätten
detaillierte Angaben zu seiner Person, zumal er in das militärische Ausbil-
dungszentrum eingezogen worden sei und nach dem misslungenen
Fluchtversuch in Haft gewesen sei.
Vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Men-
schenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür, mit welcher das Re-
gime gegen seine Bürger vorgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig zu bezeichnen. So hätten verschiedene Berichte, das Bundesver-
waltungsgericht sowie auch der UN-Menschenrechtsausschuss festge-
stellt, dass Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK drohe. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea
habe festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea die Tatbestände der
Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g des
Römerstatuts erfülle. Nach Eritrea zurückgeschaffte Asylsuchende würden
inhaftiert und danach, sofern sie in militärdienstfähigem Alter seien, dem
Militärdienst zugeführt. Da ihm im Rahmen des Militärdiensts Sklaverei und
Zwangsarbeit drohen würde, würde der Wegweisungsvollzug auch gegen
Art. 4 EMRK verstossen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sei zu beachten, dass die Aufzählung der Gefährdungs-
situationen in Art. 83 Abs. 4 AuG nicht abschliessend sei und das Bundes-
verwaltungsgericht regelmässig davon ausgehe, dass für die Bejahung der
Zumutbarkeit begünstigende individuelle Umstände vorliegen müssten.
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Solche seien in seinem Falle zu verneinen. Er habe nie die Schule besucht,
könne weder lesen, noch schreiben und verfüge über kein Beziehungsnetz
in Eritrea. Zudem müsste er ohnehin mit einer Inhaftierung rechnen, zumal
er klar im wehrdienstfähigen Alter sei.
3.3 In der Vernehmlassung macht das SEM im Wesentlichen geltend, zur
Authentizität der eingereichten Beweismittel könne nichts gesagt werden,
zumal hier weitere Instruktionsmassnahmen erfolgen müssten. Unabhän-
gig der Echtheit der Dokumente, vermöchten diese die Zweifel zu den Asyl-
vorbringen und der illegalen Ausreise jedoch nicht zu entkräften.
3.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse von der
Echtheit der eingereichten Beweismittel ausgegangen werden. Weiter
habe das Gericht in einem anderen Urteil festgestellt, dass ein Flüchtlings-
ausweis aus dem Sudan ein klarer Anhaltspunkt für die illegale Ausreise
aus Eritrea sei. Es sei abermals festzuhalten, dass es keine einheitliche
Regel gebe, wann und wo die eritreischen Behörden Militärdienstaufge-
bote versenden respektive Jugendliche für den Nationaldienst rekrutieren
würden. Er sei bei seiner Ausreise (…) Jahre alt und im wehrdienstpflichti-
gen Alter gewesen. Gemäss Amnesty International würden Vorladungen zu
den Familien nach Hause gebracht, was viele veranlasst, Eritrea zu verlas-
sen. Trotz der seit der angefochtenen Verfügung ergangenen Referenzur-
teile würden ihm bei einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer Bestrafung
und Inhaftierung drohen. Die Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beruhe
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv
der unterstellten politischen Meinung.
4.
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der massgeblich fluchtauslösenden Ereig-
nisse in Eritrea zu prüfen.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen
(vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
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4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt als substanz-
und detailarm zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermochte in der An-
hörung kaum über allgemeine und distanzierte Schilderungen hinauszuge-
hen, wobei Details und personifizierte Einzelheiten insgesamt vermisst
werden. Als zentrales Ereignis seiner Asylvorbringen ist auch der Erhalt der
Vorladung sehr ungenau und äusserst knapp geschildert. Bereits in der
freien Erzählung erwähnt er dieses für sein Leben entscheidende Ereignis
nur in einem kurzen Satz (vgl. act. SEM A19/22 F110). Auch als in der An-
hörung mehrmals genauer danach gefragt und er aufgefordert wurde, die-
ses Geschehnis möglichst detailliert zu schildern, verblieb die Erzählweise
sehr oberflächlich und unpersönlich. Die entsprechenden Erklärungsversu-
che des Beschwerdeführers, er kenne den Inhalt der Vorladung nicht, da
er seiner Mutter diesbezüglich vertraut habe, vermögen aufgrund der Wich-
tigkeit dieses Schreibens nicht ohne weitere Erklärungen zu überzeugen,
wobei auch bei einer sehr engen Bindung zur Mutter erwartet werden kann,
dass der Beschwerdeführer Näheres zum Inhalt des Schreibens wissen
möchte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten weder De-
tails noch persönliche Erinnerungen, welche auf tatsächlich Erlebtes
schliessen lassen. So fehlen Gefühle oder Gedanken des Beschwerdefüh-
rers bezüglich dieser für sein Leben prägenden Situation. Bezeichnender-
weise vermochte der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Vor-
bingen in recht genauer Weise zu schildern, wie er seine Frau im Sudan
kennenlernte (A19/22 F80) und wie sie geheiratet hätten (A19/22 F82). So-
mit kann auch ein Bruch im Erzählstil festgestellt werden, was ein weiteres
Indiz gegen die Glaubhaftigkeit darstellt. Auch die eingereichte Wohnsitz-
bestätigung vermag die geltend gemachten Asylvorbringen nicht zu bestä-
tigen.
4.3 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen bezüglich der Vorladung zum
Militärdienst nicht glaubhaft gemacht. Es ist demnach festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignis-
sen vor der Ausreise drohte oder bei Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft verneint.
5.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, aufgrund sei-
ner illegalen Ausreise und dem drohenden Einzug in den Nationaldienst,
erfülle er bei einer Rückkehr nach Eritrea die Voraussetzungen für die Fest-
stellung subjektiver Nachfluchtgründe, kann ihm ebenso nicht gefolgt wer-
den.
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5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen
Quellenanalyse (Urteil D-7898/2015 E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der
Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen
nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Als ebenso ausschlaggebend
erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts auch die Mög-
lichkeit des Einzugs in den Nationaldienst bei Rückkehr nach Eritrea – wo-
rauf sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft – flüchtlingsrechtlich
nicht relevant ist. In dieser Hinsicht hielt das Gericht fest, die Frage, ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe nicht die Flüchtlings-
eigenschaft, sondern die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Dies wurde in der
jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea – ein-
schliesslich unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten
Urteils des EGMR (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 E. 6.1.2 [zur Publikation vorgesehen]) – ausdrücklich bestätigt.
Ebenso wenig liege ein Politmalus vor, wenn der Diaspora-Status gegen-
über dem eritreischen Staat nicht geregelt worden sei. Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
5.2 Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Vorladung nicht glaubhaft ma-
chen konnte und ansonsten keine Verfolgung der eritreischen Behörden
geltend gemacht hat, sind in seinem Fall keine solchen zusätzlichen Fak-
toren ersichtlich. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde, hat der Be-
schwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht gel-
tend gemacht, dass er aufgrund eines gescheiterten Ausreiseversuchs in
Haft gekommen sei. Die entsprechenden Vorbringen sind in der Be-
schwerde auch nicht weiter substantiiert, weshalb diese als nachgescho-
ben und somit unglaubhaft erachtet werden. Der drohende Einzug in den
Nationaldienst bei Rückkehr ist nach dem zuvor Gesagten im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen und reicht damit ebenso nicht für die Fest-
stellung subjektiver Nachfluchtgründe. Die illegale Ausreise allein vermag
demnach keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu
begründen. Die Frage der Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise und
somit auch die Echtheit der Kopie des Flüchtlingsausweises sowie der
Wohnsitzbestätigung können damit mangels Asylrelevanz offenbleiben,
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zumal der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag.
5.3 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf subjektive Nach-
fluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
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Seite 11
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
7.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es
sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigen-
schaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4).
Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter je-
nem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.3).
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
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Seite 12
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk
einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es be-
steht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach
dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszuge-
hen.
7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O.
E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.
E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als
grundsätzlich zumutbar ein.
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kon-
kret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – soweit aus
den Akten ersichtlich – gesunden Mann. Seinen eigenen Angaben gemäss
verfügt er in Eritrea noch über grosse Teile seiner Kernfamilie, namentlich
seine Eltern und verschiedene Geschwister, mithin ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Schulbil-
dung genossen und keinen Beruf erlernt habe, vermögen keine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ebenso ist der Umstand,
dass der Beschwerdeführer zu Hause unter ärmlicheren Umständen zu le-
ben haben wird, in Bezug auf den Wegweisungsvollzug unbeachtlich, zu-
mal nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist. Ferner haben sich
seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; na-
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mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am
13. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
10. Mit der gleichen Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde ausserdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Herr lic. Iur. LL.M. Tarig Hassan,
C._______, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 1. November 2018 eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige
Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der auf der Kostennote
angegebene Stundenansatz von Fr. 300.– ist entsprechend auf Fr. 150.–
zu kürzen. Zudem erscheinen die geltend gemachten 8,85 Stunden für die
Redaktion der Beschwerde als nicht vollständig angemessen und sind ent-
sprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechts-
vertreter des unterliegenden Beschwerdeführers ist somit unter Berück-
sichtigung der geltenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 1‘800.– festzuset-
zen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird für seinen Aufwand ein Honorar von
Fr. 1‘800.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: