Abtei lung IV
D-8492/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8492/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben Eritrea am 8. Mai
2006 (...) verliess, (...) am 7. Juni 2006 in die Schweiz gelangte und
am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 14. Juni 2006 im EVZ C.______ zum Reiseweg und zu
seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 18. Juli 2006
durch die zuständige Behörde des Kantons D._______, dem er für die
Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen im
Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus-
führte, er sei Tigriner (...), habe vom 26. Mai 2000 bis 7. Juli 2000 den
Militärdienst absolviert und sei in der Folge wegen guter Leistungen an
der Universität vom weiteren Dienst dispensiert worden,
dass er sich im November und Dezember 2000 einige Male beim Mili-
tärposten in E.________ nach seinem Bruder erkundigt habe, dessen
Verbleib seit Mitte des Jahres 2000 unbekannt gewesen sei,
dass man ihm dort mitgeteilt habe, man könne ihm dessen Adresse
nicht geben und er selbst müsse Kontakt zu seinem Bruder aufneh-
men,
dass er am 15. Februar 2001 unterwegs auf der Strasse bei einer
Identitätskontrolle festgenommen und in der Folge während dreier
Wochen im Gefängnis von E.________ inhaftiert worden sei,
dass man ihn daraufhin in das Gefängnis von F._______ gebracht
habe, wo er bis zum 14. April 2006 in Haft geblieben sei, bis ihm an-
lässlich eines Gefangenentransportes die Flucht gelungen sei, indem
er sich unter dem Lastwagen versteckt habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. November 2007 – eröffnet am 19. November 2007 – ablehnte
und die Wegweisung anordnete, ihm jedoch gleichzeitig wegen subjek-
Seite 2
D-8492/2007
tiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihn
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufnahm,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, es sei ihm nicht bekannt, auf
welche Nationalität der von ihm für die Reise nach Europa benützte
Pass ausgestellt gewesen sei, zumal es ihm nicht möglich gewesen
sei, das Dokument anzuschauen,
dass es sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle,
da als unwahrscheinlich einzuschätzen sei, dass der Beschwerdefüh-
rer darüber nicht habe informiert sein können, weil eine solche Un-
kenntnis mit zu hohen Risiken bei der Kontrolle durch die Grenzbehör-
den verbunden gewesen wäre, weshalb sein Vorbringen unglaubhaft
sei,
dass vor diesem Hintergrund die Angaben des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Umstände der mehrjährigen Inhaftierung durch die Militär-
behörden als unwahrscheinlich einzustufen seien,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise erklärt habe, er habe wäh-
rend der jahrelangen Haft nie mit jemandem sprechen können – selbst
den Wächtern sei dies verboten worden –, was auch in Berücksichti-
gung der restriktiven Bedingungen der eritreischen Behörden (recte: in
den eritreischen Gefängnissen) nicht als glaubhaft einzustufen sei,
dass er die Flucht aus dem Gewahrsam der eritreischen Behörden re-
alitätsfremd geschildert habe, wonach er anlässlich des Gefangenen-
transports vom Lastwagen gesprungen sei und sich im Kugelhagel (...)
versteckt habe, welches daraufhin weitergefahren sei, wobei dem
Beschwerdeführer bei einem Zwischenhalt die Flucht aus dem
Verstreck gelungen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem widersprüchlich
seien, indem dieser anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe,
sich auf der Reise nach Europa während (...) aufgehalten zu haben,
wogegen er anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll gegeben
habe, lediglich während (...) geblieben zu sein,
Seite 3
D-8492/2007
dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, sich nach der
fraglichen Identitätskontrolle während dreier Monate in der Polizeizen-
trale in G._______ in behördlichem Gewahrsam befunden zu haben,
bevor er nach E.________ ins Gefängnis überführt worden sei,
wogegen er gemäss seinen Angaben anlässlich der kantonalen
Befragung von G._______ unmittelbar nach E.________ überführt und
erst anschliessend dort während dreier Wochen inhaftiert worden sei,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, sein Bruder sei
im Jahr 1998 in den Militärdienst eingerückt, wobei er ihn Ende 1998
letztmals gesehen und in der Folge nichts mehr von ihm gehört habe,
wogegen er anlässlich der kantonalen Befragung dargelegt habe, der
Bruder sei erst Mitte 1999 ins Militär eingerückt und er habe seit Mitte
2000 keine Nachrichten mehr von ihm erhalten,
dass es dem Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht gelungen sei,
diese Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen, sondern er versucht
habe, seine Angaben lediglich anzupassen,
dass der Beschwerdeführer jedoch begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
da er Eritrea illegal verlassen habe, zumal die eritreischen Behörden
solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung un-
terstellten und jene bei einer Rückkehr streng und brutal bestraft
würden,
dass er jedoch von der Asylgewährung infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auszuschliessen sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2007
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung des Asyls beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss im Sinne
Seite 4
D-8492/2007
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig drei Entscheide
des BFM in Kopie einreichte, mit welchen eritreischen Mandanten des
Rechtsvertreters Asyl gewährt wurde,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. Dezember 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 3. Januar 2008 zur Leistung eines sol-
chen setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die geltend gemachte prozes-
suale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei,
zumal die in der Beschwerde erwähnte Fürsorgebestätigung nicht ein-
gereicht worden sei,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 31. Dezember 2007 ge-
leistet wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei angemerkt wurde, bei
den in der angefochtenen Verfügung vom BFM aufgeführten ungereim-
ten Angaben bezüglich des Aufenthalts (...) handle es sich um ein
Versehen, welches sich mit den Einwendungen in der Beschwerde
auflösen lasse,
dass im Übrigen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2008 gegen Zusicherung
einer Bezahlung zwei eritreischen Staatsangehörigen die illegale Ein-
reise in die Schweiz ermöglichte und diesbezüglich gegenüber den zu-
ständigen kantonalen Polizeibehörden geständig war,
Seite 5
D-8492/2007
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
Seite 6
D-8492/2007
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält und einwendet,
diese seien durch die Vorinstanz – auf Nebenpunkte abstellend – sehr
einseitig nicht zu seinen Gunsten gewürdigt worden,
dass es vor allem bei nicht ausgebildeten Übersetzern zu zum Teil er-
heblichen Verzerrungen bei den Übersetzungen komme,
dass die Tatsache, wonach sich Flüchtlinge bei ihrer Ausreise gänzlich
einem Schlepper anvertrauten, in keiner Weise der allgemeinen Erfah-
rung des Lebens und der Logik des Handelns widerspreche und es
dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich gewesen wäre, den voll-
ständigen Inhalt des Reisepasses zu lesen und zu verstehen, da da-
von auszugehen sei, dass dieser nicht in (...), sondern in einer
Fremdsprache abgefasst gewesen sei, wobei er immerhin angegeben
habe, auf welche Personalien der Pass gelautet habe,
dass er das Leben im Gefängnis sehr detailliert geschildert habe, un-
ter anderem mit Skizzen, welche unzulässigerweise aus dem Protokoll
entfernt worden seien,
dass die vorinstanzliche Erwägung, die „übrigen Angaben im konkre-
ten Einzelfall“ würden die „Angaben des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der Umstände der mehrjährigen Inhaftierung durch die Militärbe-
hörden“ unwahrscheinlich machen, in keiner Weise nachvollziehbar
sei,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, auch in Einzelhaft gewesen
zu sein, weshalb er mit niemandem oder kaum jemandem habe spre-
chen dürfen, und auch ausgeführt habe, dass es mit den Wächtern
zum einen oder andern Wortwechsel gekommen sei,
dass an den geltend gemachten Umständen der Flucht festgehalten
und eingewendet wird, dieser Sachverhalt sei sehr ethnozentrisch und
einseitig auf die hiesigen Verhältnisse abstellend gewürdigt worden,
Seite 7
D-8492/2007
dass die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe un-
terschiedliche Angaben zur Aufenthaltsdauer (...) gemacht,
schlichtweg tatsachenwidrig sei,
dass bezüglich der Haftzeit in G._______ und E.________
offensichtlich ein Missverständnis vorliege, wobei auf die Angaben bei
der kantonalen Befragung abzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer auch heute den Zeitpunkt des Eintritts sei-
nes Bruders in den Militärdienst nur abschätzen könne, was in Anbe-
tracht der zeitlichen Distanz nicht aussergewöhnlich sei, weshalb dies-
bezüglich kein Widerspruch bestehe,
dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bestritten werde,
dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise
aus Eritrea entstanden seien, und dem Beschwerdeführer nicht nur
eine unverhältnismässige Bestrafung wegen der Flucht aus der Militär-
haft drohe, sondern auch, weil er sich der Militärdienstpflicht durch
Flucht entzogen habe, zumal er sich während der Universitätsausbil-
dung den Militärbehörden hätte zur Verfügung halten beziehungsweise
nach Abschluss der Ausbildung direkt in den Militärdienst hätte ein-
rücken müssen,
dass diesbezüglich auch auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3 sowie
die drei in Kopie eingereichten Entscheide des BFM verwiesen wird,
mit denen eritreischen Mandanten des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers Asyl gewährt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht indes in casu die Auffassung des
BFM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorflucht-
gründe unglaubhaft seien, ebenso teilt wie die vorinstanzliche Erwä-
gung, wonach die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen
Ausreise aus Eritrea entstanden seien,
dass nämlich in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente
vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen
lassen könnten,
dass zwar die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar
2008 mit Bezug auf ihre in der angefochten Verfügung gemachte Erwä-
gung betreffend die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im
Seite 8
D-8492/2007
Sudan in zutreffender Weise einräumte, es handle sich um ein Verse-
hen respektive diese träfen nicht zu,
dass zudem – zumindest theoretisch – die vom BFM unter I.1. auf S. 2
seiner Verfügung aufgeführte Erwägung („Vor dem Hintergrund der üb-
rigen Angaben im konkreten Einzelfall sind die Angaben des Gesuch-
stellers hinsichtlich der Umstände der mehrjährigen Inhaftierung durch
die Militärbehörden als unwahrscheinlich einzustufen“) Missverständ-
nissen Vorschub leisten könnte,
dass indes die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen selbst unter Berücksichtigung der erwähnten fehler-
haften und allenfalls Missverständnisse ermöglichenden Erwägungen
der Vorinstanz klarerweise unglaubhaft bleiben,
dass der pauschale Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorbringen
seien von der Vorinstanz einseitig zu Ungunsten des Beschwerdefüh-
rers gewürdigt worden, nicht zu hören ist,
dass sich zudem den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Unge-
reimtheiten bei den Übersetzungen entnehmen lassen,
dass der Beschwerdeführer im EVZ am Schluss der Befragung die
Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete und in der
Folge mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll entspreche sei-
nen Ausführungen und der Wahrheit, und es sei ihm in eine für ihn ver-
ständliche Sprache (...) rückübersetzt worden,
dass er sodann zu Beginn der kantonalen Anhörung angab, den Dol-
metscher gut zu verstehen, und am Schluss nach der Rücküber-
setzung auch dieses Protokoll unterschriftlich als mit seinen Ausfüh-
rungen übereinstimmend bezeichnete und nochmals bestätigte, den
Dolmetscher gut verstanden zu haben, weshalb er sich bei seinen
Aussagen behaften lassen muss und von angeblichen, teilweise er-
heblichen Verzerrungen bei den Übersetzungen keine Rede sein kann,
dass den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach den Gefängnisauf-
enthalt des Beschwerdeführers betreffende Skizzen unzulässigerweise
aus dem Protokoll entfernt worden seien,
Seite 9
D-8492/2007
dass der Beschwerdeführer zwar in der Tat die im angeblich von ihm
zur Ausreise verwendeten Reisepass enthaltenen Personalien nannte,
jedoch sein Einwand, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Nationali-
tät des Dokuments nachzusehen beziehungsweise zu überprüfen,
auch unter Berücksichtigung seiner weiteren diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten ist,
dass die vorinstanzliche Erwägung im Zusammenhang mit dem Reise-
pass des Beschwerdeführers als Beispiel für die Unglaubhaftigkeit von
dessen Vorbringen zu werten ist,
dass mithin der bereits erwähnte, im Anschluss an die missverständli-
che Passage („Vor dem Hintergrund der übrigen Angaben im konkre-
ten Einzelfall...“) aufgeführte Erwägungsteil des BFM („...sind die An-
gaben des Gesuchstellers hinsichtlich der Umstände der mehrjährigen
Inhaftierung durch die Militärbehörden als unwahrscheinlich einzustu-
fen“) als Einleitung für die daran anschliessenden Erwägungen, mit
welchen die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten langjährigen In-
haftierung und Umstände der Flucht aus der Haft aufgezeigt wird, zu
verstehen ist,
dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend
gemachten, langjährigen Inhaftierung und den Umständen der Flucht
aus der Haft zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, wobei zwecks
Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen, vorstehend
wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass mithin die entsprechenden Einwände in der Beschwerde nicht
geeignet sind, daran etwas zu ändern,
dass auch der weitere Einwand in der Beschwerdeschrift – mit wel-
chem bestritten wird, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit
der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, und dem Be-
schwerdeführer nicht nur eine unverhältnismässige Bestrafung wegen
der Flucht aus der Militärhaft drohe, sondern auch, weil er sich der Mi-
litärdienstpflicht durch Flucht entzogen habe, zumal er sich während
der Universitätsausbildung den Militärbehörden hätte zur Verfügung
halten beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung direkt in den
Militärdienst einrücken müssen – vorliegend nicht zutrifft,
Seite 10
D-8492/2007
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Befragung im
EVZ erklärte, er sei nach sieben Wochen aus dem Militärdienst – wie
viele andere auch – entlassen worden, weil er Student gewesen sei,
und präzisierend anfügte, er sei wegen seiner guten Schulnoten defini-
tiv aus dem Militärdienst entlassen worden (vgl. Vorakten, A1/10, S. 5),
dass er diese Aussage im Rahmen der kantonalen Befragung bekräf-
tigte, indem er auf die Frage nach seinem kurzen Militärdienst antwor-
tete, er sei Student gewesen, habe die (...). Klasse mit Auszeichnung
bestenden und nur einen Zettel erhalten, wonach er sich für den Fall
eines Kriegs bereithalten und erst nach Abschluss der Universität
hätte einrücken müssen (vgl. Vorakten, A11/21, S. 6),
dass nach dem Gesagten weder die Entgegnungen in der Beschwer-
deschrift noch die eingereichten Beweismittel die jahrelange Inhaftie-
rung, die Flucht aus der Haft sowie die Desertion aus dem Militär-
dienst zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen Sachver-
haltselemente zu geben vermögen,
dass schliesslich der Hinweis auf die Asylgewährung zu Gunsten
dreier weiterer eritreischer Mandanten des Rechtsvertreters nicht ver-
fängt, zumal mit den entsprechenden Beilagen nicht der geringste in-
haltliche beziehungsweise rechtliche Zusammenhang mit dem vorlie-
genden Verfahren hergestellt zu werden vermag,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Vorflucht-
gründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass ihm somit zu Recht ausschliesslich aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und er von
einer Asylgewährung auszuschliessen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf
an dieser Stelle einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
Seite 11
D-8492/2007
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vom BFM als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 19. Dezem-
ber 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 31. Dezember 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Seite 12
D-8492/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 13