B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8492/2010
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N […].
D-8492/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ in der Provinz D._______ (nahe der syrisch-
türkischen Grenze) – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 30. September 2010 auf dem Luftweg mittels eines gefälschten
Passes in Richtung Serbien. Wenige Tage später habe er mit Hilfe eines
Schleppers seine Flucht auf dem Landweg fortsetzen können. In der Fol-
ge reiste er am 5. Oktober 2010 mit dem Auto in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte. Dort wurde er vom BFM am 12. Oktober 2010 zu seiner Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatlandes befragt und am 26. Oktober 2010 einlässlich zu den
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in Folge der politischen Aktivitäten seiner Famili-
enmitglieder von den türkischen Behörden immer wieder gesucht, grund-
los festgehalten und unter Druck gesetzt worden zu sein. Konkret sei
1999 sein jüngerer Bruder E._______ im Alter von siebzehn Jahren in der
Türkei aus politischen Gründen inhaftiert worden. Wegen seiner Mitglied-
schaft bei der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) habe
er in den Gefängnissen von F._______ und G._______ angeblich eine
Haftstrafe von rund vier bis fünf Jahren absitzen müssen. Da die Verurtei-
lung seines Bruders demnach nur aus politischen Gründen und ansons-
ten ohne einen Rechtsgrund erfolgt sei, habe dies die Familie des Be-
schwerdeführers veranlasst, gegen den türkischen Staat eine Klage ein-
zureichen, welche in der Folge auch gutgeheissen worden sei. Nach Gut-
heissung der Klage durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hätten allerdings die Repressionen der türkischen Behör-
den gegen die Familie des Beschwerdeführers erheblich zugenommen.
So sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf und später nach sei-
nem Umzug nach H._______ auch dort, wo er sich die letzten zehn Jahre
vor seiner Ausreise aufgehalten habe, mehrmals festgenommen worden.
In der Regel sei er ein bis drei Tage von den Behörden festgehalten wor-
den, zuletzt angeblich circa einen Monat vor der Befragung zur Person
vom 12. Oktober 2010. Ein weiterer, entscheidender Grund für die vielen
Festhaltungen und den hohen Druck seitens der türkischen Behörden auf
den Beschwerdeführer sei überdies die Tatsache, dass sein älterer Bru-
D-8492/2010
Seite 3
der I._______ von der Türkei in die Schweiz geflohen sei und in der
Schweiz Asyl erhalten habe (vgl. N […]). Sein älterer Bruder sei nämlich
1996 kurz nach seiner Rückschaffung von Deutschland, wo er erfolglos
um Asyl nachsuchte, ebenfalls aus politischen Motiven von den türki-
schen Behörden festgenommen worden; in der Folge sei der ältere Bru-
der mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) zu einer Gefängnisstrafe von fünf
Jahren verurteilt worden, die er im Gefängnis von J._______ in der Türkei
habe absitzen müssen, ehe er die Schweiz um Schutz nachgesucht ha-
be.
Da der Beschwerdeführer sowohl seinen jüngeren als auch den älteren
Bruder während der Verbüssung ihrer Haftstrafen in der Türkei oftmals
besucht habe, sei er von den türkischen Behörden wiederholt zu seinem
Verhältnis zu seinen Brüdern befragt worden, wobei auch er verdächtigt
worden sei, politisch tätig zu sein. Er sei sozusagen "fichiert" worden und
es sei zu mehreren Festnahmen gekommen, wobei er in der Zeit, als er
sich noch in seiner Heimatregion befunden habe, auch schon mit der
Waffe bedroht worden sei. Während seines Aufenthalts in H._______ sei
die Gewaltanwendung zwar etwas geringfügiger ausgefallen, allerdings
hätten ihm die türkischen Behörden manchmal doch auch Fusstritte oder
Ohrfeigen verpasst. Er habe versucht, sich gegen die unfairen Festnah-
men mit seinen Rechtsanwälten zur Wehr zu setzen, jedoch sei für ihn
die Situation in H._______ nicht wesentlich besser als in seiner Heimat-
region gewesen, weshalb auf ihm stets ein starker psychischer Druck ge-
lastet habe. Überdies habe sich in seiner Heimatregion seine persönliche
Situation aufgrund von verschiedenen Zwischenfällen, wie zum Beispiel
dem Anzünden von Fahrzeugen oder Molotow-Anschlägen auf Autobus-
se, verschlechtert. Sodann hätten nur schon gewöhnliche politische
Kundgebungen zur Verschlechterung seiner Situation beigetragen, ob-
wohl er angeblich nicht politisch aktiv gewesen sei und insbesondere gar
nichts mehr mit der PKK zu tun gehabt habe. Lediglich in den Neunziger-
Jahren soll der Beschwerdeführer Leute der PKK insofern unterstützt ha-
ben, als er ihnen Lebensmittel zur Verfügung gestellt habe. Dennoch hät-
ten die türkischen Behörden ihn verdächtigt, näher in Verbindung mit der
PKK zu stehen, weshalb ihm zuletzt angeboten worden sei, als "Spitztel"
mit den türkischen Behörden zu kooperieren. Da auch diese behördlichen
Massnahmen nicht ohne Drohungen geschehen seien, habe er sich
schliesslich dazu entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen und die
Schweiz um Schutz zu ersuchen.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 (eröffnet am 10. November 2010)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf Einzelheiten der Begründung der Vorinstanz
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Dokumente, die gemäss bundes-
gerichtlicher Praxis (BGE 115 V 303) nicht vom Recht auf Akteneinsicht
ausgeschlossen sind.
F.
Gegen die Verfügung des BFM vom 5. November 2010 liess der Be-
schwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Dezember 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und ihm demzufolge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Nebst der angefochtenen Verfügung
und einer Vertretungsvollmacht, legte der Beschwerdeführer seiner
Rechtsmitteleingabe folgende Dokumente bei:
eine Kopie des Urteils des EGMR vom (…) in Sachen
E._______ gegen die Türkei (Application no. […]),
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Seite 5
zwei, in türkischer Sprache verfasste Anwaltsschreiben vom
5. November 2010 beziehungsweise vom 8. November 2010,
welche beide die unmenschliche Behandlung des Beschwerde-
führers sowie seine unmittelbare Bedrohung im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland aufzeigen würden,
drei, in türkischer Sprache verfasste Zeitungsartikel aus dem
Internet, wovon einer vom 6. November 2008 (K._______) und
zwei vom 15. Juli 2009 (L._______ und M._______), welchen
angeblich falsche Berichte über den älteren Bruder des Be-
schwerdeführers (I._______) zu entnehmen seien.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer unter anderem seine am 7. Mai 2010 in C._______ ausgestellte Iden-
titätskarte ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, er
könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten.
H.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Februar 2011 liess der Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht Übersetzungen ins Deutsche
von ausgewählten Textpassagen aus den bereits mit der Rechtsmittelein-
gabe vom 9. Dezember 2010 eingereichten türkischen Zeitungsartikeln
zukommen. Bei den betreffenden Zeitungsartikeln gehe es um die Dis-
kreditierung der Familie des Beschwerdeführers durch die türkischen Me-
dien. Beispielsweise würden dem älteren Bruder des Beschwerdeführers
sexuelle Belästigungen zum Nachteil seiner Ehefrau in der Türkei vorge-
worfen, obwohl der Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz mit
seiner Ehefrau lebe. Sodann werde die Ehefrau des in der Schweiz le-
benden Bruders mal als PKK-Verantwortliche in Deutschland und mal als
Verantwortliche für die Organisation der Frauen in der Schweiz angege-
ben.
Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28. Februar 2011 die deutschen Übersetzungen der beiden Anwalts-
schreiben vom 5. beziehungsweise vom 8. November 2010 ein.
D-8492/2010
Seite 6
Die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung konnte
der Beschwerdeführer angeblich trotz mehrmaligen Ersuchens nicht ein-
reichen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2012 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung.
J.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 stellte das BFM fest, dass sowohl
die Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2010 als auch die mit Schreiben
vom 28. Februar 2011 nachträglich eingereichten Übersetzungen keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es an sei-
nem Entscheid vom 5. November 2010 festhielt und die Abweisung der
Beschwerde beantragte. In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorin-
stanz zudem, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich auf die bereits in
den Anhörungen geltend gemachten und im angefochtenen Entscheid
gewürdigten Probleme in der Türkei verwiesen habe. Zu den eingereich-
ten Beweismitteln äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Die Beweismittel
würden die Glaubhaftmachung einer Reflexverfolgung wegen der politi-
schen Tätigkeit der Verwandten bezwecken; durch die Zeitungsartikel –
die den Beschwerdeführer nicht tangieren würden – und die Anwalts-
schreiben – deren Beweiswert als Gefälligkeitsschreiben gering einzustu-
fen sei – misslinge es dem Beschwerdeführer jedoch, die offensichtlichen
Ungereimtheiten, wie sie in ihrem Entscheid festgehalten worden seien,
zu entschärfen. Überdies lebe der Bruder, der vom Urteil des EGMR be-
troffen sei, noch immer in der Türkei, so dass nicht nachvollziehbar sei,
wie der Beschwerdeführer aus der Situation des Bruders eine Reflexver-
folgung ableiten möchte. Schliesslich werde die Annahme, dass eine poli-
tisch untätige Person in einer westtürkischen Grossstadt trotz Verwandt-
schaft zu politisch verfolgten Personen keine asylbeachtliche Verfolgung
zu befürchten habe, durch die genannten Widersprüche und nicht plau-
siblen Schilderungen des Beschwerdeführers bekräftigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-8492/2010
Seite 8
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
4.
4.1. Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, die Anga-
ben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So seien einerseits sei-
nen Ausführungen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen und an-
dererseits sei es ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Asylgründen
durch realitätsnahe und fundierte Schilderungen Gewicht zu verleihen. So
hätten die Behörden ihn nicht immer wieder nach wenigen Stunden oder
Tagen freigelassen, wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, die
PKK zu unterstützen. Es wäre vielmehr ein offizielles Verfahren eröffnet
worden, das der Gesuchsteller auch mit Verfahrensakten belegen könnte.
Zudem sei die Ausstellung der Identitätskarte wenige Monate vor seiner
Ausreise ebenfalls ein Indiz, das gegen ein Interesse der türkischen Be-
hörden am Beschwerdeführer spreche.
D-8492/2010
Seite 9
Des Weiteren hätte die Behauptung des Beschwerdeführers, in den Jah-
ren 2009 und 2010 über zehn Mal festgenommen worden zu sein, nur
dann Sinn gemacht, wenn der Beschwerdeführer in der Türkei in expo-
nierter Stellung politisch tätig gewesen wäre. Letzteres treffe allerdings
gerade nicht zu.
Ebenfalls nicht zutreffend sei überdies, dass die Festnahmen nach dem
Urteil des EuGH (recte: EGMR) zugenommen hätten. Dies widerspreche
nämlich seinen Aussagen, wonach er 2009 sieben bis acht Mal und im
2010 nur noch drei bis vier Mal festgenommen worden sei. So habe er
diesbezüglich nur auf Nachfrage hin, den Begriff "Festnahme" relativiert
und unter diesen Begriff auch "Gespräche" subsumiert. Demnach könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden ein Interes-
se am Beschwerdeführer gehabt hätten, um an Informationen des in die
Schweiz geflüchteten sowie des den EGMR-Entscheid betreffenden Bru-
ders zu gelangen; dass der jüngere Bruder nach vier Jahren Haft in der
Türkei trotzdem in seinem Heimatland geblieben sei, zeige allerdings auf,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung kein asyl-
beachtliches Ausmass erreichen könne.
Schliesslich sei bei näherer Betrachtung der Aussagen des Beschwerde-
führers festzustellen, dass er bei einzelnen Festnahmen oberflächlich und
unsubstanziiert geblieben sei, so dass erhebliche Zweifel bestünden, ob
sich diese tatsächlich ereignet hätten. Zudem liessen sich den Akten des
Bruders keine Indizien entnehmen, die auf eine asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers deuten würden.
Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraus-
setzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen, so dass ihre Asylrelevanz nicht
näher geprüft werden müsse.
4.2. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2010 machte der Be-
schwerdeführer geltend, die Behauptungen des BFM seien nicht zutref-
fend.
Zunächst bemerkte er, dass er aus der Provinz D._______ stamme. Eine
Provinz, die bekanntlich an der türkisch-syrischen Grenze liege und in
welcher der Krieg zwischen den PKK-Kämpfern und den türkischen Si-
cherheitskräften am meisten getobt habe. Auch wenn die Kämpfe nach
dem einseitigen Waffenstillstand seitens der PKK zurückgegangen seien,
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Seite 10
führe die türkische Armee trotzdem immer noch ununterbrochen Militär-
operationen durch.
Die Familie des Beschwerdeführers sei diesen politischen Entwicklungen
in der Türkei zum Opfer gefallen und deshalb habe sowohl der jüngere
als auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers wegen den jeweiligen
politischen Aktivitäten eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müssen. In
der Folge sei im Fall des jüngeren Bruders durch das Urteil des EGMR
die Unrechtmässigkeit der Haftstrafe festgestellt worden, während der äl-
tere Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe.
Der Beschwerdeführer hingegen sei im Laufe der Zeit aufgrund der politi-
schen Aktivitäten seiner beiden Brüder und auch weiterer Familienmit-
glieder ins Visier der Polizei geraten, und da die Familie in den Medien
eine gewisse negative Bekanntschaft erlangt habe, sei seine Situation
auch in H._______ nicht wesentlich besser gewesen. Auch dort habe ihn
nämlich die Polizei mehrmals festgenommen und bei jeder Festnahme
erniedrigt, wobei er – wie bereits in den Anhörungen beim BFM ausge-
führt – gezwungen worden sei, als Spitzel mit der Polizei zu kooperieren,
was er jedoch stets abgelehnt habe. Jedenfalls sei vom Beschwerdefüh-
rer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er von der
Polizei ununterbrochen unter Druck gesetzt worden sei. Letzteres sei
auch deswegen geschehen, weil die Familie des Beschwerdeführers seit
Jahrzehnten die Kurden im Kampf für ihre Freiheit unterstützt habe. Da-
bei bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er sich selber politisch nicht
aktiv betätigt habe und demzufolge die erwähnten Probleme mit der Poli-
zei in der Türkei sich lediglich aufgrund der politischen Aktivitäten seiner
Familienmitglieder ergeben hätten.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde demnach eine konkrete Ge-
fahr bestehen, dass er von der Polizei wegen Unterstützung der PKK zur
Anzeige gebracht werden würde. Zudem habe sich an der schlechten
Menschenrechtslage in der Türkei seit Jahren nichts geändert, was auch
– mit Hinweis auf den Entscheid D-3471/2009 vom 24. Juni 2010 – aus
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Vor
diesem Hintergrund könne demnach die Schlussfolgerung gezogen wer-
den, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder übertrieben noch
dramatisiert ausgefallen seien, sondern den politischen Tatsachen in der
Türkei entsprechen würden. Folglich könne die Behauptung der Vorin-
stanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien,
nicht zutreffen.
D-8492/2010
Seite 11
Des Weiteren sei die Familie des Beschwerdeführers bei den türkischen
Behörden als "terroristenfreundliche Familie" bekannt und – wie bereits
erwähnt – seien auch mehrere weitere Verwandte des Beschwerdefüh-
rers aus politischen Gründen festgenommen und menschenunwürdig be-
handelt worden. Beispielsweise sei sein Vater zweimal durch die JITEM
(Geheimdienst der Gendarmerie) mit dem Tode bedroht worden.
Bei Gesamtwürdigung des Falles müsse demzufolge für den Beschwer-
deführer zumindest von einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgegangen werden. Eine Reflexverfolgung von gesuchten oder inhaf-
tierten Personen in der Türkei sei von der ehemals zuständigen Asyl-
rekurskommission wiederholt anerkannt worden, so zum Beispiel in
EMARK 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5. Demzufolge sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Tür-
kei von den Behörden wegen Unterstützung der PKK verfolgt werden
würde, weshalb er sowohl die Anforderungen an Art. 3 als auch an Art. 7
AsylG erfülle und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall einleitend
fest, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorbringen konnte,
welche ausschliesslich ihn betreffen. Seine angeblichen Asylgründe ste-
hen vielmehr im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner
Verwandten in der Türkei. Folglich stützte der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch grundsätzlich auf eine Reflexverfolgung, die seiner Ansicht
nach derart ausgeprägt sei, dass die Annahme einer begründeten Furcht
vor Verfolgung in der Türkei gerechtfertigt sei, und er mithin die Voraus-
setzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfülle.
In casu ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer insbesondere
aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung in der Schweiz als
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren und ihm Asyl zu ertei-
len ist.
5.2. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus ei-
D-8492/2010
Seite 12
nem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor
Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl.
KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die sub-
jektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie
muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen.
Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings
nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der ge-
schehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfun-
den hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch
das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits
früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägte-
re subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt
(vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78;
EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O.,
S. 108).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – davon aus,
dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu
werden, ist nach vom Gericht weitergeführter Praxis der ARK vor allem
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Ge-
suchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein
nicht unbedeutendes eigenes politisches Engagement der reflexverfolg-
ten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt bezie-
hungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformpro-
zesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfol-
gungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in
denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshan-
delt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber un-
verändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen,
D-8492/2010
Seite 13
die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regel-
verhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen;
vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Fest-
stellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer
Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwand-
te einsetzen. Dies wiederum heisst jedoch nicht, dass eine Reflexverfol-
gung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch ak-
tive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung
auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Famili-
enmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten
und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise
mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen
kurdischen Gruppierungen fernhalten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.
S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände
des Einzelfalls geprüft werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet
ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zur allgemeinen Menschen-
rechtslage in der Türkei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen).
5.4. Im vorliegenden Fall kommt dem Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner geltend gemachten Reflexverfolgung zu Gute, dass zwei seiner Brü-
der aufgrund ihrer politischen Aktivitäten ungerechte Behandlungen von
den türkischen Behörden erdulden und einzig wegen ihrer politischen
Haltung mehrjährige Gefängnisstrafen verbüssen mussten. So wurde der
ältere Bruder, I._______ (vgl. N […]), wegen Unterstützung der PKK zu
einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zu-
dem wurde er von den türkischen Behörden als Dienstverweigerer be-
trachtet und es wurde ihm vorgeworfen, an diversen illegalen politischen
Kundgebungen teilgenommen zu haben. Aufgrund der flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung wurde sein Asylgesuch am 8. April 2008 vom BFM
gutgeheissen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, E._______,
wurde von den türkischen Behörden ebenfalls wegen seinen politischen
Aktivitäten, namentlich seiner Mitgliedschaft bei der DHKP-C, verfolgt und
verbüsste zwischen 1999 und 2004 eine mehrjährige Haftstrafe. Im
D-8492/2010
Seite 14
EGMR-Entscheid (Application no. […]) vom (…) wurde die Türkei deswe-
gen auch zur Zahlung einer Genugtuungssumme verurteilt.
5.5. Gestützt auf die Prüfung sämtlicher Akten, die dem Bundesverwal-
tungsgericht in casu vorliegen, hat das Gericht dagegen die in der Folge
darzulegenden Umstände, die gegen eine Reflexverfolgung sprechen,
festgestellt. Zunächst einmal ist in dieser Hinsicht zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen beiden Brüdern mehrmals
wiederholte, selber nicht politisch aktiv gewesen zu sein, worauf nachste-
hend etwas näher darauf einzugehen ist. Ferner scheint der Beschwerde-
führer aktuell keinen allzu engen Kontakt zu seinen beiden Brüdern zu
pflegen. So ist beispielsweise seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass
er zum heute in der Schweiz lebenden Bruder einen besonders engen
Kontakt aufrecht erhält. Im Jahr 1996 hatten der Beschwerdeführer und
sein älterer Bruder immerhin noch gemeinsam in Deutschland Asyl bean-
tragt. Nach dem negativen Ausgang in Deutschland und der Rückkehr in
die Türkei soll er seine beiden inhaftierten Brüder mehrmals besucht ha-
ben (vgl. A7/11, S. 6), weitere gemeinsame Kontakte und Aktivitäten wur-
den vom Beschwerdeführer in seinen Anhörungen hingegen nicht er-
wähnt. Von einem besonders engen Verhältnis zu seinem jüngeren Bru-
der war während den Anhörungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht
die Rede, wie auch insbesondere nicht davon, dass er sich offen für die
beiden Brüder oder andere politisch aktive Verwandte eingesetzt hätte.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts er-
höht sich die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung, wenn der Betrof-
fene ein nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politi-
sche Organisationen wahrnimmt. Von einem solchen kann im Falle des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht gesprochen werden, wenn be-
dacht wird, dass er zu Protokoll gab, selber nie politisch aktiv gewesen zu
sein (vgl. A1/10, S. 7). In dieser Hinsicht drückte sich der Beschwerdefüh-
rer unmissverständlich aus. Die Ausführungen zuvor, er gehöre einer pat-
riotischen Familie an, welche die Kurden in ihrem Freiheitskampf unter-
stütze (vgl. A1/10, S. 6) erscheinen zutreffend, vermögen jedoch nichts an
der Tatsache zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine aktive Politik
betrieb. Letzteres wird auch durch seine Aussagen bestätigt, wonach er
keiner Partei angehöre und nur ab und zu an "Nevroz-Feiern" teilgenom-
men habe und manchmal ins DEHAP-Lokal gegangen sei, zuletzt in
H._______ fünf Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei (vgl. A7/11,
S. 5). Dass der Beschwerdeführer vor zwanzig Jahren PKK-Mitgliedern
mit Esswaren versorgte, ist schliesslich als irrelevant zu betrachten.
D-8492/2010
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5.6. Des Weiteren stützte der Beschwerdeführer seine Rechtsmittelein-
gabe auf EMARK 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5, Urteile der vormali-
gen ARK, in welchen eine Reflexverfolgung bejaht wurde. Hierzu ist zu
sagen, dass diese Rechtsprechung, die überdies in EMARK 2005 Nr. 21
auch fortgesetzt wurde, durchaus herangezogen werden kann. Allerdings
kann bei näherer Betrachtung des Einzelfalles nicht über entscheidende
Differenzen der verschiedenen Sachverhalte hinweggesehen werden.
Diese Unterschiede, welche den Aussagen des Beschwerdeführers ent-
nommen werden können, sind denn auch zusammen mit den bereits dar-
gelegten Umständen, die gegen eine Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers sprechen, rechtlich genügend aussagekräftige Anhaltspunkte da-
für, dass in casu nicht von einer Reflexverfolgung zu Gunsten des Be-
schwerdeführers auszugehen ist. Es geht hierbei im Wesentlichen um die
Aussagen und Beweismittel, die der Beschwerdeführer für seine Vorbrin-
gen darlegte. So ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer für seine geltend gemachten Festnahmen durch die türkischen Behör-
den kein einziges behördliches Beweismittel vorlegen konnte. Dagegen
war beispielsweise in EMARK 2005 Nr. 21 der Beschwerdeführer im
Stande, die erlittenen Inhaftierungen und Folterungen mittels verschiede-
nen authentischen Beweismitteln zu belegen, weshalb damals die ARK
keinen Anlass hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen im zitierten Urteil
anzuzweifeln. Letzteres trifft hingegen in casu eben gerade nicht zu. So
ging im vorliegenden Fall das BFM auch von der Unglaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG aus. Nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dies durchaus berechtigt,
wenn berücksichtigt wird, wie wenig substanziiert die Aussagen über die
angeblich erlittenen Nachteile des Beschwerdeführers ausgefallen sind.
So vermochte der Beschwerdeführer, was die Schilderung der angeblich
durch die türkischen Behörden erlittenen Nachteile betrifft, nicht zu über-
zeugen. Zwar kann dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen
politischen Aktivitäten seiner beiden Brüder wohl nicht abgestritten wer-
den, dass er mehrmals von den türkischen Behörden angehalten und zu
seinen Brüdern befragt wurde; dass dies jedoch eine derart starke Inten-
sität erreicht hätte, die eine asylrechtlich relevante Gefahr einer (Reflex-)
Verfolgung rechtfertigt, wurde mit den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers nicht glaubhaft gemacht. So machte er in dieser Hinsicht nie geltend,
vor seiner Ausreise selber schwere persönliche Nachteile aus der politi-
schen Tätigkeit seiner Brüder erlitten zu haben. Beispielsweise sprach er
anstelle von Festnahmen gar auch von "Gesprächen", die mit den türki-
schen Behörden aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Verwandten
stattgefunden hätten (vgl. A7/11, S. 3). Ferner trifft die vom BFM darge-
D-8492/2010
Seite 16
legte Widersprüchlichkeit betreffend die Zahl der verschiedenen Fest-
nahmen zu. Demnach gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen
stärkeren Druck seitens der türkischen Behörden auf ihn – wohlgemerkt
vor allem auch in H._______ – nach dem EGMR-Entscheid vom Mai
2010 glaubhaft zu machen. Zudem ist in den abschliessenden Äusserun-
gen des Beschwerdeführers beim BFM plötzlich auch nicht mehr von ei-
ner derart gravierenden Gewalt der türkischen Behörden die Rede. So
habe man ihm nur manchmal Fusstritte und Ohrfeigen verpasst, ansons-
ten sei auf ihn keine Gewaltanwendung ausgeübt worden (vgl. A7/11,
S. 8). Überdies soll er angeblich auch nie länger als drei Tage festgehal-
ten worden sein und insbesondere soll er bei seiner Einreise in die Türkei
nach der Asylanfrage in Deutschland nicht mit grösseren Problemen kon-
frontiert gewesen sein, im Gegensatz zu seinem älteren Bruder (vgl.
A7/11, S. 7). Es ist folglich in Übereinstimmung mit der Argumentation des
BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl das eine oder
andere Mal von den türkischen Behörden zu den politischen Aktivitäten
der beiden Brüder befragt worden ist, dass es die türkischen Behörden
aber auch dabei belassen wollten, da ansonsten effektiv nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb die Behörden nicht ein eigentliches behördliches
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet haben. Wenn bis-
lang in der Türkei kein ordentliches Verfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer eröffnet wurde, so ist folglich auch nicht anzunehmen, dass dies bei
seiner Rückkehr in sein Heimatland geschehen wird, womit eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung nicht angenommen werden
kann. Für diese berechtigte Annahme und folglich für ein fehlendes Ver-
folgungsinteresse spricht letzten Endes insbesondere auch, dass dem
Beschwerdeführer weniger als fünf Monate vor seiner Ausreise aus der
Türkei, am 7. Mai 2010, eine neue Identitätskarte ausgestellt worden ist.
Vor diesem Hintergrund, erscheint die Mutmassung in seiner Beschwer-
de, dass die Sicherheitskräfte ihn bei seiner Rückkehr gar wegen Verbin-
dungen oder Mitgliedschaft bei der PKK zu einer langen Freiheitsstrafe
verurteilen wollten, rein spekulativ und realitätsfremd.
Schliesslich sind die übrigen, bis anhin nicht mehr explizit erwähnten Vor-
bringen ebenfalls nicht geeignet, eine (Reflex-)Verfolgung zu begründen,
insbesondere auch nicht die angebliche Diskreditierung von Familienmit-
gliedern in der türkischen Presse, wofür der Beschwerdeführer verschie-
dene Zeitungsartikel einreichte.
Gestützt auf die in casu vorliegende Aktenlage und das bisher Gesagte
kommt das Bundesverwaltungsgericht folglich zum Schluss, dass die An-
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haltspunkte gegen die Annahme einer asylrechtlich relevanten Reflexver-
folgung des Beschwerdeführers überwiegen, womit eine (Reflex-)
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist.
5.7. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 18
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen, die zur
Verneinung einer Reflexverfolgung führen, nicht gelungen; zudem leben
seine Eltern sowie neun Geschwister – so auch insbesondere der jüngere
Bruder, der den EGMR-Entscheid bewirkte – wie auch zahlreiche weitere
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Seite 19
Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Heimatland.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
sonst auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei seiner Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist
auch davon auszugehen, dass es einem ledigen, kinderlosen und soweit
aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben
vor seiner Ausreise im heimatlichen Dorf in der Landwirtschaft tätig war,
möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Aufgrund der vorangegangen Ausführungen liegen keine
wesentlichen Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf C._______ zurück-
kehren kann. Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz. Sei-
ne Eltern leben noch dort, sowie weitere Verwandte der Grossfamilie
N._______. Sollte es der Beschwerdeführer vorziehen, nicht nach
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Seite 20
C._______ zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass er auch in
anderen Landesteilen der Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen
verfügt. So leben beispielsweise drei Geschwister in H._______, wo der
Beschwerdeführer selbst mehrheitlich die letzten zehn Jahre vor seiner
Ausreise gelebt haben soll. Folglich kann er sowohl im Heimatdorf als
auch in H._______ auf eine gewisse Unterstützung zählen. Zudem ver-
fügt er über einen in der Schweiz als Flüchtling lebenden Bruder, der ihn
wie die weiteren zahlreichen Verwandten in Deutschland und in den Nie-
derlanden ebenfalls unterstützen können.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hinter-
grund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht
nicht als unzumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Nachdem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden kann und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über
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welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, weshalb kei-
ne Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
Versand: