Abtei lung IV
D-8493/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter
Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 14. November 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8493/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 15. Juni 2006 und gelangte am 13. November 2006 in
die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30.
November 2007 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und
am 12. Februar 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
das B._______ Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er sei ethnischer Tigriner und Christ und habe bis zum
Abschluss der elften Klasse am 25. Juli 2005 in C._______ gelebt. Bis
kurz vor seiner Ausreise habe er mit keinen Stellen in seinem
Heimatland Probleme gehabt, sei weder je in Haft noch vor Gericht
gewesen. Danach habe er im Zusammenhang mit dem Militärdienst in
D._______ und E._______ gelebt. Aufgrund von Fragen, welche er
den Behörden in D._______ gestellt habe, sei er im F._______ 2006
mit einem Monat Gefängnis bestraft worden. Infolge des Todes seiner
Mutter, habe man ihm im G._______ 2006 einige Tage Urlaub gewährt.
Aus diesem Urlaub sei er nicht mehr in den Militärdienst
zurückgekehrt, sondern Mitte G._______ in den Sudan ausgereist. Er
sei daraufhin nach Libyen gereist, von wo aus er im November 2006 in
einem Boot nach Italien gelangt sei. Mit Auto und Zug sei er in der
Folge in die Schweiz gekommen.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ihm
Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 wies der zuständige
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Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung
desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde vom
Beschwerdeführer am 29. Dezember 2007 geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer als
Beweismittel eine Vorladung mit deutscher Übersetzung zu den Akten
reichen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2008
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer
replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegenihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art.
54 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, zumal sie
widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und sei im
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militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden
solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung
unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng
bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an
Brutalität auszeichneten. Daher habe der Beschwerdeführer eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle
die Flüchtlingseigenschaft. Er sei jedoch von der Asylgewährung
auszuschliessen, da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat
zum Flüchtling geworden sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe
damit Bundesrecht verletzt. Der pauschale Vorhalt in der
Rechtsmitteleingabe ist jedoch nicht zu hören, die Vorbringen seien
von der Vorinstanz einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers
gewürdigt worden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19.
Dezember 2007 festgehalten, lassen sich den Befragungsprotokollen
zudem auch keine Hinweise auf erhebliche Verzerrungen bei den
Übersetzungen entnehmen. Der Beschwerdeführer bezeichnete das
Protokoll im Empfangszentrum am Schluss der Befragung mit seiner
Unterschrift als seinen Ausführungen und der Wahrheit entsprechend
sowie in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt. Zu Beginn
der kantonalen Anhörung gab er sodann an, den Dolmetscher gut zu
verstehen und bezeichnete auch dieses Protokoll unterschriftlich als
mit seinen Ausführungen übereinstimmend. Zudem gab er am Schluss
nochmals an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auf diesen
Aussagen muss er sich nun behaften lassen. Auch mit den weiteren
Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vom BFM
zutreffenderweise angeführten Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich
erklärt zu werden. Aktenwidrige Wiedergaben durch das BFM lassen
sich nach einer genauen Durchsicht der Akten entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung jedenfalls nicht erkennen.
Es erübrigt sich, auf die einzelnen vom BFM aufgezeigten
Ungereimtheiten und die entsprechenden Entgegnungen in der
Beschwerde näher einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Bis heute wurden auf Beschwerdeebene keine
Dokumente – wie beispielsweise die in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Schulzeugnisse und Quittungen - zu den Akten gereicht,
welche die geltend gemachten Vorbringen zumindest glaubhaft
machen oder gar belegen könnten. Das als Beweismittel
nachgereichte Dokument, gemäss welchem der Vater des
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Beschwerdeführers aufgefordert wird, am vor der Verwaltung des
Kreises H._______ zu erscheinen, ist jedenfalls – auch bei bei
Annahme der Echtheit dieses Dokuments - nicht geeignet, eine
asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen.
Entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 17. Januar 2008 geht
aus dem genannten Dokument nämlich nicht hervor, dass der Vater
des Beschwerdeführers wegen des angeblichen Entzugs der
Militärdienstpflicht vorgeladen worden sein soll, zumal der Grund in
der Vorladung nicht angegeben, sondern lediglich angeführt wird, es
betreffe eine wichtige Angelegenheit. Auch wenn sich der Übersetzung
des Dokuments - entgegen anderer Feststellung der Vorinstanz in der
Vernehmlassung - der Adressat entnehmen lässt, ist doch die
Ausführung des BFM richtig, dass sich daraus nicht ergibt, wie dieses
Dokument an den Adressaten gelangt ist. Sodann fällt auf, dass der
Beschwerdeführer im G._______ 2006 ausgereist sein will, das
vorliegende Dokument aber das Datum vom trägt. Weshalb der Vater
des Beschwerdeführers erst Jahre nach der Ausreise seines Sohnes
wegen dessen angeblicher Desertion vorgeladen worden sein soll, ist
jedenfalls nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber bleibt zu
ergänzen, dass nicht ausgeführt wird, wann und auf welchem Weg der
Beschwerdeführer von dieser Vorladung erfahren hat. Schliesslich
wurde auch das Couvert, in welchem dieses Dokument in die Schweiz
gelangt sein soll, nicht eingereicht, weshalb insgesamt gewisse
Zweifel an der Echtheit des Dokuments berechtigt erscheinen. Die auf
erstinstanzlicher Ebene eingereichten Fotografien, welche den
Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen, vermögen daran
nichts zu ändern. Insbesondere blieben die Ausführungen zu der
angeblichen militärischen Ausbildung im Camp D._______
unsubstanziiert und erwecken nicht den Eindruck des selbst Erlebten.
Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem
Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
als unbegründet. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin
durch Schaffung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zum Flüchtling
geworden ist. Der Entgegnung in der Beschwerde, die Vorgehensweise
des BFM sei unzulässig, kann nicht Folge geleistet werden.
Insbesondere erweist sich der Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK (EMARK) 2002 Nr. 19 und EMARK 2006 Nr. 3 für
den vorliegenden Fall als unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, desertiert zu sein (vgl. EMARK 2006
Nr. 3 E.4.12. S. 41).
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4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt abgelehnt hat.
5.
5.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels
entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der
Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte
demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im
Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in
Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und
Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu
Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). und mit dem am 29. Dezember 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das B._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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