Abtei lung IV
D-850/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
und dessen Ehefrau D._______, geboren E._______,
alias F._______, geboren E._______, beide Mongolei,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-850/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Mongolei mit letz-
tem Aufenthaltsort in H._______ in der Provinz I._______, ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2008
verliessen und am 12. Dezember 2008 illegal in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im J._______ vom
29. Dezember 2008 und der direkten Anhörungen zu den Asylgründen
vom 26. Januar 2009 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen
geltend machten, als Viehzüchter mit ungefähr 200 Gross- und 100
Kleintieren hätten sie den Sommer 2008 am Flussufer von H._______
verbracht,
dass am 16. Oktober 2008 zwei Parlamentarier bei ihnen zu Besuch
gewesen seien und dort auf einen Dritten gewartet hätten,
dass die beiden Besucher jedoch nicht mehr länger hätten warten kön-
nen und sie deshalb gebeten hätten, sechs Gewehre bei ihnen depo-
nieren zu können, welche zu einem späteren Zeitpunkt von einem Be-
wohner von K._______ abgeholt würden,
dass an besagtem Tag auch der Polizist E., ein Vertreter der Ortspoli-
zei, anwesend gewesen sei und somit von diesem Vorgang Kenntnis
gehabt habe,
dass am darauffolgenden Tag ein Raubüberfall auf sie verübt worden
sei, wobei die fünf Täter auf ihre Jurte geschossen, ihren gesamten
Grossviehbestand sowie die deponierten Gewehre gestohlen und ihre
beiden Hunde verletzt beziehungsweise getötet hätten,
dass es sich bei den Tätern vermutlich um L._______ handle, welche
für ihre Brutalität bekannt seien,
dass er (der Beschwerdeführer) zum Zeitpunkt des Überfalls nicht zu
Hause gewesen sei und sie (die Beschwerdeführerin) sich hinter ei-
nem Felsen in der Nähe der Jurte habe verstecken können,
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dass sie die darauffolgende Nacht bei ihren etwa 12 bis 13 Kilometer
entfernten Nachbarn verbracht und am nächsten Tag bei der Polizei
Anzeige erstattet hätten,
dass der Polizist E. am 18. Oktober 2008 zu ihnen nach Hause gekom-
men sei, worauf Fotos erstellt worden seien und er (der Beschwerde-
führer) der Polizei das Vorgefallene habe schildern können,
dass er am 19. Oktober 2008 auf dem Polizeiposten erneut befragt
und am 20. beziehungsweise 21. Oktober 2008 in Untersuchungshaft
genommen worden sei, weil man ihn des illegalen Waffenhandels ver-
dächtigt habe, beziehungsweise weil er von den beiden Parlamentari-
ern, welche die Waffen bei ihm deponiert gehabt hätten, für dieses De-
likt verantwortlich gemacht worden sei,
dass der Ortspolizist E. offenbar eng mit einem der Parlamentarier be-
freundet gewesen sei,
dass er während der 42-tägigen Untersuchungshaft physische und
psychische Gewalt erlitten habe und keinen Besuch habe empfangen
dürfen,
dass er auf Bitten beim Untersuchungsbeamten sowie mit Hilfe seines
Onkels, einem pensionierten Polizisten, das Gefängnis am 2. Dezem-
ber 2008 für fünf Tage habe verlassen können,
dass ihnen sein Onkel zur Ausreise geraten habe, da er (der Be-
schwerdeführer) bei einer erneuten Inhaftierung damit rechnen müsse,
nicht so schnell wieder freigelassen zu werden,
dass sich die Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorkommnisse zur
Ausreise entschieden hätten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 6. Februar 2009 - in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Februar 2009
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei
sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
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ben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und ihnen sei Asyl zu ge-
währen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 10. Februar 2009 die Gutheissung des Asylgesuchs
beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ge der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom
20. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
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Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte,
die von den Beschwerdeführern dargelegten Vorbringen, die mongoli-
schen Behörden würden dem Beschwerdeführer illegalen Waffenhan-
del vorwerfen und ihn deswegen verhaften wollen, seien als nicht
glaubhaft zu qualifizieren,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Haft und Freilassung
widerspreche, so habe er anlässlich der Kurzbefragung dargelegt, er
sei am 2. Dezember 2008 für 24 Stunden aus dem Gefängnis freige-
kommen, da er sich brav verhalten und um Urlaub gebeten habe, dem-
gegenüber habe er bei der Direktbefragung angegeben, sein Onkel
habe den Urlaub bewirkt und dieser sei auf fünf Tage angesetzt wor-
den,
dass er weiter einerseits angegeben habe, keinen Besuch empfangen
zu dürfen und mit seinem Onkel habe er nur zwei, drei Worte wechseln
können, und andererseits vorgebracht habe, der Onkel habe ihn ein-
mal besuchen dürfen und ihm gesagt, er würde wahrscheinlich nicht
freikommen, da man ihn des Waffenhandels mit Leuten aus K._______
angezeigt habe, worauf er seinem Onkel erzählt habe, dass zwei
Parlamentarier dies getan hätten, womit dieser doch ausführliche
Austausch von Informationen nicht mit dem geltend gemachten kurzen
Wortwechsel zu vereinbaren sei,
dass zudem unrealistisch sei, der Parlamentarier hätte die Waffen aus-
gerechnet in Anwesenheit der Beschwerdeführer übergeben, wäre
doch angesichts seines Rufes und seiner Sicherheit Diskretion wichti-
ger, zumal er die Beschwerdeführer nicht gekannt habe,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht zu erklären vermöge, aus wel-
chem Grund die Parlamentarier sie am 16. Oktober 2008 aufgesucht
hätten,
dass auch der Vorwurf der Untersuchungsbeamten, der Beschwerde-
führer sei im Waffenhandel tätig, jeglicher Logik entbehre, da er doch
lediglich als Opfer eines Diebstahls an die Sicherheitsbehörden ge-
langt sei,
dass die Beschwerdeführer für die Beschuldigung auch keine plausib-
len Gründe anzugeben vermöchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis kommt, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführern den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass die Beschwerdeführer zwar relativ ausführliche und übereinstim-
mende Aussagen zu dem behaupteten Raubüberfall machen können
und nicht auszuschliessen ist, der geschilderte Übergriff habe sich tat-
sächlich zugetragen,
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht die angeblich erfolgte Ver-
haftung und Misshandlung im Gefängnis als überwiegend unglaubhaft
erachtet, so fehlen den Vorbringen des Beschwerdeführers sogenann-
te Realitätskennzeichen und vermögen insgesamt nicht den Eindruck
von tatsächlich Erlebtem zu erwecken,
dass insbesondere realitätsfremd erscheint, man habe den Beschwer-
deführer aufgrund seiner Bitte, sich zu Hause duschen und seine Klei-
der wechseln zu können, sowie aufgrund der Unterstützung seines
Onkels erlaubt, das Gefängnis für fünf Tage zu verlassen,
dass die behauptete Freilassung aus der Untersuchungshaft in Anbe-
tracht der Anschuldigung des Waffenhandels nicht nachvollziehbar ist,
musste doch damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer fliehen wür-
de,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal darin
im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und
an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten wird,
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dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen beziehungsweise
die in Aussicht gestellten Beweismittel ("Bestätigung des Gefängnis-
ses" sowie ein Zeitungsartikel zum behaupteten Waffenhandel durch
Parlamentarier) abzuwarten, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere die Identität der Beschwerdeführer, welche ledig-
lich Kopien ihrer Identitätskarten einreichten, nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen ist, weshalb auch nicht festgestellt werden könnte, ob
die in Aussicht gestellte Bestätigung des Gefängnisses überhaupt den
Beschwerdeführer betrifft,
dass dieser zudem zu Protokoll gab, es sei kein Nachweis für seinen
Gefängnisaufenthalt vorhanden (vgl. A1/11, S. 7), weshalb nicht er-
sichtlich ist, inwiefern es ihm nun gelingen könnte, ein solches Doku-
ment zu beschaffen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdefüh-
rern dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliessen lies-
sen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer
im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer während
acht beziehungsweise zehn Jahren die Volksschule besuchten, in ih-
rem Heimatland als Viehzüchter tätig waren und über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz (Tochter, Schwester, Eltern, Onkel) verfü-
gen,
dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführer würden
bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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