B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-851/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 28. August 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg und ge-
langte am 19. Januar 2011 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgen-
den Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asyl-
gesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2011 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 7. Februar 2011 durch
das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger ta-
milischer Ethnie, im Jahre (…) in N._______ (Nordprovinz, Sri Lanka) ge-
boren und habe dort etwa zehn Jahre lang die Schule besucht. Danach
habe er in den Jahren von 2007 bis 2009 als (…) gearbeitet. Anfangs 2008
habe er mit seinem Freund, der in Verbindung mit den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gestanden habe, sowie weiteren Personen mehrere
Schachteln in eine Kirche in O._______ gebracht. Einige Wochen später
habe er erfahren, die sri-lankischen Behörden hätten in diesen Schachteln
Waffen gefunden. Sein Freund sei in der Folge verhaftet worden und seit-
her nachrichtenlos verschwunden. Weitere Freunde seien im Juni 2008
und im März 2009 getötet worden. Im Frühjahr 2009 hätten ihn unbekannte
Personen zu Hause gesucht, woraufhin er nur noch sporadisch zu Hause
gelebt habe und bei Nachbarn untergekommen sei. Insgesamt hätten bis
zu seiner Ausreise fünf derartige Suchaktionen nach ihm stattgefunden.
Das habe ihn dazu gebracht, aus Angst vor einer möglichen Festnahme
oder Entführung durch Unbekannte in weissen Vans, aus dem Heimatstaat
auszureisen.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie seiner Geburtsurkunde sowie eine regionale Identitätskarte aus dem
Jahre 2001 zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 29. September 2011 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober
2011 Beschwerde, welche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Februar 2013 abgewiesen wurde. In der Folge erwuchs die angefoch-
tene Verfügung des BFM in Rechtskraft.
A.d Gemäss einer Mitteilung des Kantonalen Sozialdienstes P._______
wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2013 als verschwunden gemel-
det.
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A.e Am 17. September 2014 tauchte der Beschwerdeführer beim Amt für
Migration des Kantons P._______ wieder auf und erklärte, er wolle ein
neues Asylgesuch einreichen. Seine Eingabe vom 17. September 2014
wurde als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen-
genommen.
A.f Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen zum Mehrfachgesuch hörte
das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Novem-
ber 2014 erneut an. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Mehrfachgesuchs im Wesentlichen die gleichen
Gründe wie im vorgehenden Asylgesuch geltend. Zusätzlich gab er an, im
Jahre 2012 an den Feierlichkeiten zum Heldentag in Q._______ teilgenom-
men zu haben. Ferner gab er zu Protokoll, von seiner Mutter erfahren zu
haben, er sei im September 2014 nochmals von einer unbekannten Person
bei ihr zu Hause gesucht worden. Die Zeit nach seinem Verschwinden aus
der Schweiz habe er in R._______ in Italien verbracht und sei aufgrund der
mangelnden Unterstützung wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar 2015 – lehnte
das SEM das Mehrfachgesuch vom 17. September 2014 ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Des Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
C.
C.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die nachfol-
gend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit
der Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Ausdruck ei-
nes Berichts im Internet (/?p=2351), Schreiben
vom 21. Januar 2015 des Gemeindevorstehers von S._______ in
N._______ (im Original und mit Übersetzung).
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 lehnte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. März 2015 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.– zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
19. März 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 5
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von
Widersprüchen und Elementen der Unglaubhaftigkeit auf und kommt zum
Schluss, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er mit
seinen angeblichen Freunden, die Verbindungen zur LTTE gehabt hätten,
bei einem Transport von Waren, die sich als Waffen entpuppt hätten, mit-
geholfen habe. Desgleichen sei unglaubhaft, dass er deswegen behördlich
oder von Dritten gesucht worden sei oder dass seine angeblichen Freunde
auf die von ihm geltend gemachte Art gestorben seien. Überdies fehle es
seinen Schilderungen bezüglich der behördlichen Suche nach ihm und sei-
nen angeblichen Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Festnahme
durch die sri-lankischen Behörden massiv an der erforderlichen Substanz.
Dementsprechend entstehe in keinem Punkt seiner Darstellungen der Ein-
druck, als habe er auch nur ansatzweise etwas hiervon selbst erlebt. Viel-
mehr erschöpften sich seine Ausführungen in Allgemeinplätzen und ver-
möchten seine angebliche Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
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keinem Wort begreifbar zu machen. Geprüft worden sei auch, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund weiterer Faktoren begründete Furcht vor künfti-
gen Verfolgungsmassnahmen habe. Die sri-lankischen Behörden wiesen
nämlich gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Aus-
landaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, erhöhte Wachsamkeit auf.
Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor mehr
als vier Jahren verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
die Landesabwesenheit alleine reichten jedoch gemäss herrschender Pra-
xis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr aus-
zugehen. Ferner sei zu beurteilen, ob weitere Faktoren vorlägen, welche –
kumuliert mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjäh-
rigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und
sein Alter von 24 Jahren könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereinglie-
derung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es je-
doch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Mas-
snahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background
check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkei-
ten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen, da er alleine wegen seiner
Herkunft oder seines Alters noch kein oppositionelles Profil aufweise. Na-
mentlich sei davon auszugehen, er sei im Rahmen seiner Dekorationsak-
tivitäten für einen Heldengedenktag im Jahre 2012 nicht für allfällige Spitzel
erkennbar gewesen. Ein Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner
Person sei demnach nicht ersichtlich, zumal er weder eine oppositionelle
Haltung dargelegt noch in Sri Lanka mit den LTTE sympathisiert habe.
Hierfür spreche zudem, dass er es unterlassen habe, jedwede Beweismit-
tel hierzu einzureichen. Zusammenfassend bestehe aufgrund der einmali-
gen und niederschwelligen exilpolitischen Betätigung – wenn denn über-
haupt von einer exilpolitischen Tätigkeit die Rede sein könne – kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sei. Im Übrigen erweise sich seine Rück-
kehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinne als zulässig. Der
Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Die
vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe
vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden.
Vielmehr sei er ein junger, grundsätzlich arbeitsfähiger Mann bei guter Ge-
sundheit. Er stehe mit seiner Familie, so zumindest mit seiner Mutter, re-
gelmässig in Kontakt und verfüge über weitere Verwandtschaft in
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N._______, weswegen davon auszugehen sei, er könne auf ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem dürfe angesichts seiner zehn-
jährigen Schulzeit und seiner bisherigen Arbeitstätigkeit angenommen wer-
den, es dürfte ihm möglich sein, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integ-
rieren. Somit seien die Vorzeichen für den Aufbau einer wirtschaftlichen
Lebensgrundlage positiv zu bewerten. Eine anderweitige konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) sei nicht ersichtlich. Der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich in Würdigung al-
ler Umstände als zumutbar. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund des Waffen-
transportes mit den LTTE in Verbindung gebracht werde. Sein Freund sei
seit seiner Verhaftung verschollen. Und er selbst habe sich bislang nicht zu
sagen getraut, dass er bereits zum Zeitpunkt des Transports Bescheid über
den wahren Inhalt der Schachteln, nämlich die Waffen, gewusst habe. Dies
habe er erst anlässlich der Besprechung der vorliegenden Beschwerde
aussagen können. Deshalb habe es anlässlich der Anhörungen diesbezüg-
lich Widersprüche beziehungweise Ausreden gegeben. Der Beschwerde-
führer sei stark verunsichert und verwirrt, da er grosse Angst vor einer
Rückschaffung habe. Dies spiegle sich auch in seinen Aussagen wider.
Werde jemand in Sri Lanka von unbekannten Personen in Zivilkleidung
aufgesucht, so sei dies mit Gefahren für die betroffene Person verbunden.
Dementsprechend fürchte sich der Beschwerdeführer vor weissen Liefer-
wagen. Er habe begründete Furcht davor, gefangen genommen, verhört,
entführt, misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Der Gemeindevorste-
her bestätige unter anderem, dass sich die Lage in Sri Lanka seit der Wahl
eines neuen Präsidenten nicht geändert habe.
4.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie im Vergleich zum ersten
Asylverfahren keine wesentlichen, neuen Aspekte beinhalten, sondern teil-
weise sogar aktenwidrig sind. So trifft beispielsweise die Behauptung nicht
zu, der Beschwerdeführer habe es erstmals anlässlich der Besprechung
der vorliegenden Beschwerde gewagt, über seine Mitwisserschaft bezüg-
lich des Waffentransports zu sprechen. Dies ist bereits den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung zu entnehmen (vgl. E. II.1 S. 4). Darüber
hinaus drängt sich nach wie vor der Eindruck auf, dass sich in den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht primär Angst und Verunsicherung im Zu-
sammenhang mit einer Ausschaffung nach Sri Lanka spiegeln. Vielmehr ist
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Seite 8
angesichts der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten davon aus-
zugehen, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, son-
dern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden. Auch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Betrach-
tungsweise nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die Bestätigung des
Dorfvorstehers, zumal derartige Beweismittel bestenfalls Gefälligkeitscha-
rakter aufweisen und somit nicht beweiskräftig sind. Auf den Internetbericht
ist nicht weiter einzugehen, weil er nicht geeignet ist, eine Gefährdung im
konkreten Fall darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an
dieser Stelle auf die zutreffenden und überaus einlässlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, dies umso mehr, als
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit
und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein. Wohl trifft zu, dass unter Umständen
selbst ein bloss vermeintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genü-
gen kann, um auf eine Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE
2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss sich aber auf eine Tatsachen-
basis stützen können, die zumindest glaubhaft gemacht ist. Derlei ist dem
Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Da die Vorinstanz den Sach-
verhalt zudem rechtsgenüglich abgeklärt hat, erübrigt es sich, die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuwei-
sen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 9
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus O._______ (zur Proble-
matik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E.
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Seite 10
12–13). Er kann sich ohne Weiteres in O._______ niederlassen. Im Übri-
gen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen
Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, einem Beziehungsnetz
in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern, ein Bruder sowie drei
Schwestern, alle wohnhaft in O.______). Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts der Inanspruch-
nahme eines zweiten, aussichtslosen Asylverfahrens erhöhten Kosten von
Fr. 1'200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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