B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8514/2010
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 20. Mai beziehungsweise am 20. Juni 2008 verliess und am 1. Sep-
tember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 9. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Kurzbefragung des Beschwerdeführers vornahm
und ihn am 6. April 2009 in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die syri-
schen Behörden hätten seiner Familie – allesamt Ajnabi (Ausländer) –
früher viele Ländereien weggenommen,
dass in ihrem Dorf zwischen Mai und Juni 2007 zahlreiche Araber ange-
siedelt worden seien,
dass im Mai 2007 in seiner Anwesenheit Araber einen Onkel tätlich ange-
gangen hätten, worauf es nach einem Schlichtungsversuch seinerseits zu
einem Handgemenge zwischen den Aggressoren einerseits und ihm so-
wie einem Sohn des Angegriffenen andererseits gekommen sei,
dass die Araber die Polizei avisiert hätten, worauf diese ihn und seinen
Cousin festgenommen hätten,
dass er zwischen Mai und Oktober 2007 inhaftiert gewesen und schwer
misshandelt worden sei,
dass er auf sein Versprechen hin, als Agent für die Behörden zu arbeiten,
freigelassen worden sei,
dass er im Weiteren wegen seiner Tätigkeiten für die Kurdisch Demokrati-
sche Progressive Partei Syriens (KDPPS), der er schon seit seiner Kind-
heit angehört habe, vier bis fünf Male festgenommen und jeweils ein paar
Tage lang festgehalten worden sei,
dass am 15. Mai 2008 bei ihm zuhause eine Parteiversammlung der
KDPPS stattgefunden habe, wobei die Versammlungsteilnehmer durch
einen im Dorf lebenden Spion an die syrische Polizei verraten worden
seien,
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dass ihm vor der anrückenden Polizei die Flucht geglückt sei, während
sein Bruder B._______ festgenommen worden sei,
dass ihm seine Mutter später mitgeteilt habe, er werde behördlich ge-
sucht, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM am 28. April 2009 und am 28. Juli 2009 die Schweizer Ver-
tretung in Damaskus um weitergehende Abklärungen ersuchte und dem
Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 zu den Botschaftsberichten vom
24. Juni 2009 und vom 7. Januar 2010 hierzu das rechtliche Gehör ge-
währte, von dem dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. März 2010
Gebrauch machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines früheren Rechtsvertreters
vom 7. Mai 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob und dabei unter anderem um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Mai
2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege man-
gels Bedürftigkeit abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 1. Juni 2010 aufforderte, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten
Frist nicht leistete, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 8. Juni 2010 (…) auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2010
(…) ein am 28. Juni 2010 gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der
Zahlungsfrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG abwies,
dass der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer an das
BFM adressierten und als Revisionsgesuch betitelten Eingabe vom
21. Oktober 2010 beantragte, es sei dem Gesuchsteller Asyl, eventuell
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass das BFM die Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2010
als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 – eröffnet am
18. November 2010 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 8. April 2010 feststellte
und ergänzend festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 17. November
2010 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei er vorüberge-
hend in der Schweiz aufzunehmen,
dass allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren und ihm während der
Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten sei,
dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. und 2 VwVG ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidrelevant, nachstehend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2010 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung bis auf Weiteres aussetzen liess,
dass er im Weiteren mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 die Zwi-
schenverfügung vom 14. Dezember 2010 aufhob, die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
8. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, unter der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten,
dass der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss am 2. Ap-
ril 2011 einzahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 19. Mai 2011 zur
Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2011 einlud,
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dass das BFM am 7. Juni 2011 seine Verfügungen vom 8. April 2010 und
vom 17. November 2010 teilweise in Wiedererwägung zog und den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufnahm,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2011 anfragte, ob er an der
Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung) festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle,
dass er ihm im Falle eines Beschwerderückzugs die Abschreibung des
Verfahrens ohne Kostenauflage in Aussicht stellte,
dass der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 14. Juni 2011 erklärte, sein Mandant halte an der Beschwerde fest,
dass er ferner festhielt, "das Einlenken des BFM" belege, "dass das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwer-
deführers nicht aussichtslos […] und folglich gutzuheissen" sei,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 17. Juli 2011 den sinngemäss gestellten Antrag auf wiederer-
wägungsweise Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit der Be-
gründung abwies, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hin-
sichtlich der Aussichtslosigkeit im Asylpunkt habe sich nicht geändert,
zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine wesentlich veränderte
Sachlage geltend gemacht habe,
dass demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, soweit die Frage
des Wegweisungsvollzugs betreffend, durch die vom BFM wiedererwä-
gungsweise angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
(ebenfalls) gegenstandslos geworden (und somit nicht mehr darüber zu
befinden) sei,
dass der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Mai 2012 die Übernahme des vor-
liegenden Mandats anzeigte, sämtliche bisher bestehenden Vertretungs-
verhältnisse für beendet erklärte und das Gericht ersuchte, künftig sämtli-
che Verfügungen und Mitteilungen ausschliesslich ihm zuzustellen,
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dass er in seiner Eingabe vom 8. Mai 2012 ferner neu festhielt, sein Man-
dant sei in der Schweiz politisch aktiv, habe insbesondere an diversen
Demonstrationen teilgenommen und die kurdische Sache sowie die syri-
sche Revolution von der Schweiz aus – insbesondere auch über sein Fa-
cebook-Profil – unterstützt,
dass er zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen nament-
lich Ausdrucke betreffend die Pinnwand des Facebook-Profils seines
Mandanten einreichte, wobei die darin abgebildeten Fotos und Einträge
den Zeitraum zwischen Oktober 2011 und April 2012 umspannen,
dass der frühere Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 11. Mai 2012 um Mitteilung ersuchte, bis wann in vorlie-
gender Angelegenheit mit einem Urteil gerechnet werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt Michael Steiner am
21. Mai 2012 mit Blick auf das Schreiben von Fürsprecher Oliver Weber
vom 11. Mai 2012 unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufforderte, sich
bis zum 1. Juni 2012 mit allen Verfahrensbeteiligten in eindeutiger Weise
über das effektive künftige Vertretungsverhältnis zu verständigen, an-
sonsten weiterhin Fürsprecher Oliver Weber als Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers gelte,
dass der jetzige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 23. Mai 2012 mitteilte, sein Mandant habe ihn am 8. Mai 2012
ausdrücklich beauftragt, das Mandat mit dem früheren Rechtsvertreter zu
beenden,
dass die vom 8. Mai 2012 datierende Vollmacht überdies das Recht um-
fasse, das frühere Vertretungsverhältnis zu beenden,
dass der jetzige Rechtsvertreter seiner an das Bundesverwaltungsgericht
adressierten Eingabe vom 23. Mai 2012 überdies ein an den früheren
Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben gleichen Datums beifügte, worin er
unter Beilegung einer Kopie der Anwaltsvollmacht vom 8. Mai 2012 na-
mens des Beschwerdeführers dessen Mandat für beendet erklärte,
dass der jetzige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Be-
gleitschreiben vom 20. Juni 2012 weitere aktuelle Ausdrucke betreffend
das Facebook-Profil (Mai bis Mitte Juni 2012) seines Mandanten zukom-
men liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Ent-
scheides abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), zumal der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt worden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann
eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn
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sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am
Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestäti-
gendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehler-
freien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beur-
teilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wo-
bei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln ist,
dass ein Wiedererwägungsgesuch demgegenüber nicht dazu dienen soll,
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeizuführen oder Argumente anzuführen, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass somit die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise
in der Beschwerde gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid
des BFM vom 17. November 2010 nicht gehört werden können, soweit
sie sich in einer appellatorischen Kritik der rechtskräftigen Verfügung des
BFM vom 8. April 2010 erschöpfen (siehe beispielsweise Beschwerde
S. 6-8 und S. 13),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens
zusätzlich namentlich ein Dokument betreffend die Landenteignung sei-
ner Familie unklaren Datums (Beilage 12 des Wiedererwägungsgesuchs),
einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt FMH (…) in
D._______ vom 2. Juli 2010 (Beilage 16 des Wiedererwägungsgesuchs),
zwei Fotos "betreffend Brand- bzw. Folterwunden" (Beilage 17 des Wie-
dererwägungsgesuchs) sowie zahlreiche Publikationen und Berichte zur
Situation der Kurden in Syrien und "Urgent actions" von Amnesty Interna-
tional (vgl. Beilagen 2 bis 10 und 18 bis 21 des Wiedererwä-
gungsgesuchs) zu den Akten reichte,
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dass der Arztbericht vom 2. Juli 2010, worin der den Beschwerdeführer
untersuchende Arzt zum Schluss gelangt ist, dessen psychische Prob-
leme seien Folgen von in syrischem Polizeigewahrsam erlittenen Folte-
rungen, als nicht erheblich erscheint, zumal diese allgemeine Aussage
letztlich auf den Angaben des Untersuchten selbst beruht und die di-
versen im Zusammenhang mit der angeblich mehrmonatigen Haft beste-
henden Unglaubhaftigkeitselemente nicht umzustossen vermag,
dass demzufolge grundsätzlich auch die Folgerung des BFM, wonach die
in den eingereichten Fotos ersichtlichen Rötungen und Vernarbungen
keine Körperspuren darstellen würden, welche zwingend Folgen von Fol-
terungen sein müssten, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
vom 10. Dezember 2010 (vgl. ebendort S. 10 f.) nicht zu beanstanden ist,
dass es dem Beschwerdeführer überdies ohne Weiteres möglich gewe-
sen wäre, die besagte ärztliche Bestätigung bereits im Rahmen des or-
dentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens einzureichen,
dass im Weiteren die angebliche fünfmonatige Haft auch ungeachtet ihrer
Glaubhaftigkeit keinen Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begrün-
den vermag, weil sie nicht der unmittelbare Grund für dessen Ausreise
aus Syrien war,
dass der Beschwerdeführer nämlich als unmittelbaren Grund für seine
Ausreise angab, er sei am 15. Mai 2008 nur knapp einer behördlichen
Festnahme im Rahmen einer bei ihm zuhause abgehaltenen illegalen
Parteiversammlung entgangen und werde seither gesucht (vgl. act. A1/9
S. 4/5 Ziff. 15 i.V.m. A11/13 S. 6 F25 und S. 9/10 F66 f.),
dass letzteres Vorkommnis indessen klarerweise unglaubhaft ist, da es
jeglicher Logik entbehrt, im eigenen Haus eine verbotene Parteiveranstal-
tung abzuhalten, wiewohl man um die Tatsache eines regierungstreuen
Spitzels im eigenen Dorf weiss und sich auch des Umstandes bewusst
sein müsste, nach einer erst kürzlich erfolgten mehrmonatigen Fest-
nahme und des eigenen Versprechens, künftig als Spitzel für die syrische
Regierung zu arbeiten (vgl. act. A1/9 S. 4/5 Ziff. 15), akut im Fokus der
Behörden zu stehen,
dass ferner auch die Einschätzung des BFM zutrifft, wonach selbst bei
Annahme früherer Landenteignungen nicht ersichtlich sei, inwiefern dem
Beschwerdeführer hieraus konkrete Nachteile erwachsen wären,
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dass der Beschwerdeführer nämlich, vom BFM am 6. April 2009 darauf
angesprochen, womit er seinen Lebensunterhalt verdient habe, erklärte,
seine Familie habe eigene Felder, Ländereien und auch einige Schafe
(vgl. act. A11/13 S. 10 F68),
dass letztlich auch die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation
der Kurden in Syrien zu keiner anderen Einschätzung der individuellen
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers führen können, da sie sich
nicht unmittelbar auf seine Person beziehen,
dass nach dem Gesagten die im Rahmen des Wiedererwägungsverfah-
rens eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, unter analog revisi-
onsrechtlichen Gesichtspunkten im Asylpunkt zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung zu führen,
dass sich überdies auch die Behauptung, das BFM habe durch die Ab-
weisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers das Gleichbehand-
lungsgebot verletzt, weil sein Bruder E._______ (N …), der seine Heimat
aus exakt den gleichen Gründen verlassen habe, in der Schweiz als
Flüchtling aufgenommen worden sei, als unbehelflich erweist, da letzterer
nicht zufolge einer glaubhaft gemachten asylbeachtlichen Verfolgung in
seiner Heimat, sondern ausschliesslich wegen subjektiven Nach-
fluchtgründen (exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz) als Flüchtling an-
erkannt wurde,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
21. Oktober 2010 hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft unter analog revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu
Recht abgewiesen hat,
dass demgegenüber die vom Rechtsvertreter mit Eingaben vom 8. Mai
2012 und 20. Juni 2012 neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Wie-
dererwägungsverfahrens bilden können, da sie sich auf einen Zeitraum
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens beziehen, die Flücht-
lingseigenschaft beschlagen (vgl. Art. 54 AsylG), und folglich als neues
beziehungsweise zweites Asylgesuch beim BFM geltend zu machen wä-
ren (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG und anstelle vieler das Urteil
D- 2433/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2012, E. 5.2),
dass es dem Rechtsvertreter unbenommen ist, ein entsprechendes Ge-
such beim BFM einzureichen,
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dass – nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfü-
gung vom 7. Juni 2011 seine Verfügungen vom 8. April 2010 und vom
17. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen hat – das vorliegende Beschwerdever-
fahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, weshalb
sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach bezüglich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass zufolge teilweiser, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnender
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens diesem nur die hälftigen Verfah-
renskosten im Betrage von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. Art. 5 e
contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den am 2. April 2011 geleisteten Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.– gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind,
dass der Restbetrag in Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten ist,
dass dem Beschwerdeführer – soweit die Gegenstandslosigkeit des Ver-
fahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen not-
wendigen Kosten eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.
15 i.V.m. Art. 5 VGKE), welche aufgrund des verlässlich abschätzbaren
Aufwands der Rechtsvertretung auf Fr. 1000.– (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 2. April 2011 in Höhe von
Fr. 1200.– geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: