Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8517/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2010 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2008
verliess und via afrikanische Länder und nach einem Aufenthalt in Italien
am
27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch
einreichte,
dass am 3. November 2008 die Befragung zur Person stattfand, und der
Beschwerdeführer am 9. November 2009 zu seinen Asylgründen
angehört wurde, wobei er im Wesentlichen ausführte, er habe im Juni
2008 nach religiösem Brauch geheiratet,
dass seine beiden Zwillingssöhne in demselben Monat geboren worden
seien,
dass die in der Übergangsregierung vertretenen dominanten Hawadle ihn
als Angehöriger eines Minderheiten-Clans bedroht hätten,
dass er später zudem seitens der Ash-Shabaab gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend machte, er
habe in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass weitere Abklärungen seitens des BFM ergaben, dass er in Italien
eine Aufenthaltsbewilligung besass und „protezione sussidiaria” erhalten
hatte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er beim BFM seine Geburtsurkunde als Beweismittel einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 – eröffnet am
3. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch vom 27. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Italien als
sicheren Drittstaat bezeichnet,
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dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten habe, was sich aus seinen Angaben sowie dem Ergebnis
eines Fingerabdruckvergleichs ergebe, welches er auf Vorhalt
bestätigt habe,
dass sich Italien im Übrigen bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge
Beziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass zwar in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG festgehalten werde, es sei kein
Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, sich
aus den Akten indessen keine Hinweise darauf ergäben, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle,
dass er in Italien „vorläufig aufgenommen” worden sei, dort über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, und es auch keine Hinweise gäbe,
wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei um Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids
und um Behandlung seines Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren
ersuchte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst
vorbringt, das BFM habe den Sachverhalt unsorgfältig festgestellt,
indem es in der angefochtenen Verfügung als Datum des Asylgesuchs
den 27. Oktober 2008 erfasst habe, währenddem im Sachverhalt
vermerkt worden sei, er habe die Schweiz am 27. Oktober 2010
erreicht,
dass davon auszugehen ist, es handle sich beim Datum vom 27. Oktober
2010 um einen schlichten Schreibfehler, der jedoch auf den
Verfahrensausgang keinerlei Einfluss hat, weshalb der entsprechende
Vorhalt des Beschwerdeführers nicht zu hören ist,
dass er sodann rügt, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen
Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist nicht
annähernd eingehalten,
dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu
begründen sind,
dass indessen festzuhalten ist, dass das BFM bei Vorliegen der im
Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen
Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche
Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG
unbegründet überschritten und damit dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde,
dass es sich dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um
eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wonach
die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen
ist, ergibt,
dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der
gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können (vgl. dazu EMARK
2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20
Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist,
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dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die lange
Verfahrensdauer die Beschwerdefrist verkürzt und die Überprüfung der
Verfügung seitens der Beschwerdeinstanz beschränkt sein sollte,
dass der Beschwerdeführer vielmehr von der Möglichkeit, innert fünf
Arbeitstagen seit Verfügungseröffnung Beschwerde einzureichen,
Gebrauch machte, und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits das
Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss durchführt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, es sei ihm
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da er im
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht im Besitz der
vorinstanzlichen Akten gewesen sei,
dass ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 Akteneinsicht gewährt
wurde (vgl. Akte des BFM A20), weshalb er inzwischen ausreichend
Zeit gehabt hätte, seine Eingabe von sich aus zu ergänzen,
dass der Sachverhalt im Übrigen – wie den nachfolgenden Erwägungen
zu entnehmen ist – als erstellt gilt, weshalb das Gesuch um
Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die
Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG prüfte und vorliegend
für nicht anwendbar erachtete, da sich aus den Akten keine Hinweise
darauf ergäben, der Beschwerdeführer würde offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen, zumal er seine Fluchtgründe im EVZ und
in der ausführlichen Befragung je gänzlich unterschiedlich geschildert und
denn auch eingeräumt hat, im EVZ bewusst falsche Angaben gemacht zu
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haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. November 2009, A11, F28 f.,
F88),
dass damit das – im Vergleich zur ordentlichen Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft offenkundig erhöht angesetzte – Beweismass der
„offensichtlich erfüllten” Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht erreicht
ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz eigenen
Angaben zufolge während dreier Monate in Italien aufhielt und dort ein
Asylgesuch einreichte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. November 2009,
A11, S. 16, F164, F166),
dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde,
dass die italienischen Behörden die Rückübernahme des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. November 2010
zusicherten (vgl. Akte A14),
dass dem Beschwerdeführer laut diesem Schreiben in Italien eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und er dort „protezione sussidiaria”
geniesst, womit Italien auf den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat
verzichtet hat,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach dieser Staat sich
nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder
die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass darüber hinaus auch kein weiterer Grund ersichtlich ist, der gegen
eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würde,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt und aus den Akten keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
weshalb vorliegend kein Anlass für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG besteht,
dass das BFM infolgedessen den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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