Abtei lung IV
D-85/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30.
November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-85/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2006 im Flughafen (...) ein
Asylgesuch. Am 20. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer von der
Flughafenpolizei (...) zu seinen Personalien und dem Reiseweg
befragt. Eine Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. Juli 2006
durch das BFM. Am 26. Juli 2006 bewilligte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines
Asylgesuchs. Am 4. August 2006 fand in B._______ die Empfangs-
zentrumsbefragung statt, und am 28. September 2006 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch [die zuständige kantonale
Behörde].
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei Alevite und habe sich wiederholt im Kultur-
zentrum YCKM im Stadtteil C._______ von D._______ aufgehalten. Als
er Mitte Mai 2005 das Zentrum verlassen habe, sei er von Zivil-
beamten in einem Auto mitgenommen worden. Sie hätten ihm seine
Augen verbunden und ihn zu einem unbekannten Ort gebracht. Dort
sei er misshandelt und gefragt worden, warum er das betreffende
Zentrum besuche. Am folgenden Tag sei er nach D._______ zurück-
gefahren und dort wieder freigelassen worden. Am Abend des 18. Juni
2005 sei er auf dieselbe Weise erneut entführt, misshandelt und am
folgenden Morgen wieder freigelassen worden. Im Februar 2006 sei er
zu Hause von der Polizei gesucht worden. Daher sei er in der Folge
ausgereist. Auch nach seiner Ausreise sei er zuhause mehrmals von
der Polizei gesucht worden, wie er telefonisch von seiner Frau erfahren
habe.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend gemachten
Verfolgung die Kopie einer Anklageschrift des Gerichts für schwere
Strafsachen D._______ zu den Akten, wonach er und E._______, ein
Bekannter von ihm, Angehöriger einer Terrororganisation sei und
Publikationen verteilt habe, weshalb er landesweit gesucht werde.
Dieses Dokument wurde vom BFM einer Echtheitsanalyse unterzogen,
wobei das BFM zum Schluss kam, es handle sich bei dem ein-
gereichten Dokument um eine Fälschung und dies ergebe sich unter
anderem aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich der ausstellenden
Behörde, der unterzeichnenden Personen, der Stempeleinträge, der
Verfahrensnummer und der Datierung. Am 14. November 2007 wurde
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dem Beschwerdeführer zum Analyseergebnis das rechtliche Gehör
gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 24. November
2007, wobei der Beschwerdeführer wiederholte, das Dokument über
seinen Cousin erhalten zu haben, welcher es vom Vater von
E._______, bekommen haben wolle, der es vermutlich vom
Familienanwalt in Empfang genommen habe. Der Beschwerdeführer
wisse nicht, ob das Dokument echt oder falsch sei. Jedenfalls habe er
nicht wissentlich ein falsches Dokument eingereicht. Falls das
Dokument falsch sein sollte, entschuldige er sich dafür. Ausdrücklich
halte er daran fest, dass er nichts für das Dokument bezahlt habe.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 – eröffnet am 4. Dezember
2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer
folgendes beantragen:
"1. Wir ersuchen um Begründung der Ablehnung als Flüchtling im
Sinne von Art. 33 EMRK, Art. 3 AsylG. und ANAG Art. 17. (Non
refoulement) durch die Vorinstanz
2. Der Entscheid sei allenfalls zur Begründung der Ablehnung der
Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen
3. Der Entscheid vom BFF betreffend Asyl vom 30. November 2007 sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
4. Im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids, sei der
Entscheid des BFF betreffen die Wegweisung zu überprüfen. Es sei
festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung des
Gesuchstellers weder zulässig noch zumutbar ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG.
Art. 14a Abs. 1 ANAG), und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen
würde, weshalb die Wegweisung zu sistieren ist.
Dem Beschwerdeführer sei im Falle einer neuerlichen Abweisung des
Asylgesuchs, die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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5. Dem Beschwerdeführer, der noch keine Arbeit gefunden hat, und
dessen Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos ist, sei die Be-
zahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu er-
lassen."
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde vom Beschwerde-
führer am 22. Januar 2008 einbezahlt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2008 hielt das BFM an der Ab-
weisung der Beschwerde fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis ohne Replikrecht zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis vom 28. April 2008, ein ärztliches Überweisungsschreiben
vom 1. Februar 2008 sowie ein Urteil [eines deutschen
Verwaltungsgerichts], einen Cousin des Beschwerdeführers
betreffend, einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
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liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Bei der in Kopie ein-
gereichten Anklageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen
D._______, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger einer Terror-
organisation sei und Publikationen verteilt habe, weshalb er landesweit
gesucht werde, handle es sich um eine Fälschung. Zudem seien die
Vorbringen mit Unstimmigkeiten behaftet. Schliesslich sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er wegen des Engagements im Kulturverein,
welcher gemäss Angabe des Beschwerdeführers legal sei, verfolgt
werden solle.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe
den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Allein auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes
Dokument eingereicht habe, was zudem von der Rechtsvertreterin
richtig gestellt worden sei, sei die Vorinstanz nicht befugt, ohne
Prüfung der Foltervorwürfe gemäss Art. 3 AsylG die Vorbringen als
unglaubwürdig gemäss Art. 7 AsylG zu beurteilen und abzulehnen.
Ausserdem habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine
Einladung zur Teilnahme an der kantonalen Anhörung des Be-
schwerdeführers erhalten. Bei der Abfassung des Protokolls dieser
Anhörung, bei der auch kein Hilfswerkvertreter anwesend gewesen
sei, sei es zu Unsorgfältigkeiten gekommen. So liege die Kopie eines
niederländischen und nicht eines dänischen Reisepasses der
Schwester des Beschwerdeführers vor und die abgegebenen Fotos
der Folterspuren seien auf Seite 2 des beanstandeten Protokolles,
nicht aber im Verzeichnis der Beilagen am Ende der Anhörung auf -
geführt. Diese Unsorgfältigkeiten hätte ein Hilfswerkvertreter oder eine
Rechtsvertretung wahrscheinlich korrigieren können.
4.3
4.3.1 Gemäss Aktenlage wurde die entsprechende Vollmacht für die
Rechtsvertreterin am 17. Juli 2006 ausgestellt. Mit Fax vom 18. Juli
2006 wurde sie zur Anhörung durch die Flughafenpolizei vom 20. Juli
2006 eingeladen. Am 24. Juli 2006 fand die Anhörung durch das BFM
statt, bei der die Rechtsvertreterin ebenfalls anwesend war (vgl.
A13/29, A14/10 sowie A20/54). Zur Befragung vom 4. August 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde sie mit Telefax
vom 3. August 2006 eingeladen. Sie verzichtete jedoch auf eine Teil-
nahme, mit der Begründung, sie sei bereits am Flughafen bei den Be-
fragungen anwesend gewesen (vgl. A23/1).
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4.3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mit-
teilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht
widerruft. Dies bedeutet, dass der Verkehr zwischen der Behörde und
der Partei grundsätzlich über deren Vertreter stattfindet. Die Be-
stimmung dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige
Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an
die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um
klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mit-
teilungen sein sollen (vgl. BGE 99 V 177 S. 182). Laut Art. 38 VwVG
darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil er-
wachsen. Andere Folgen sind an die mangelhafte Eröffnung nicht ge-
knüpft. So lässt insbesondere die Zustellung einer Verfügung an die
Partei selber statt an ihren Vertreter die Verfügung nicht nichtig werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.35.2000 vom 10. Februar 2000).
Auch gemäss Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK], die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird, berührt eine mangelhafte Eröffnung die Gültigkeit der Verfügung
nicht, macht sie aber anfechtbar (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 3 E.4).
4.3.3 Die Rechtsvertreterin war bei der kantonalen Anhörung nicht
anwesend. In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass der Be-
schwerdeführer es unterliess, zu Beginn der Anhörung auf das be-
stehende Vertretungsverhältnis hinzuweisen, und auf entsprechenden
Vorhalt hin sogar erklärte, nicht vertreten zu sein (vgl. A39/ S. 6). Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin nicht
bereits in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2007 eine ent -
sprechende Rüge erhoben, sondern lediglich erklärt hat, sie sei bei
der kantonalen Anhörung nicht anwesend gewesen, weil sie sich
vermutlich in den Ferien befunden habe (vgl. A45/S. 2). Somit haben
weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsvertreterin der An-
wesenheit eines Rechtsbeistandes bei der kantonalen Anhörung ein
besonderes Gewicht beigemessen, weshalb davon auszugehen ist,
dass dem Beschwerdeführer aus dem festgestellten Eröffnungsmangel
kein rechtlich relevanter Nachteil entstanden ist.
4.3.4 Mit ihrem Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 13 hat die ARK
festgehalten, dass die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters bei der
Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende
Regel darstelle und deren Verletzung nicht zwingend die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse dabei von der
Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten
Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher
Bedeutung gewesen sei (vgl. EMARK 1996 Nr. 13 E. 4.c f.). Seit dem
Inkrafttreten des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 haben die Behörden
gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG den Hilfswerken die Anhörungstermine
rechtzeitig mitzuteilen (vgl. Art. 30 Abs. 3 erster Satz AsylG). Leistet
die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten
die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung (vgl. Art 30 Abs. 3
zweiter Satz AsylG). Zu Beginn der kantonalen Anhörung vom 28.
September 2006 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich
damit einverstanden, dass die Anhörung ohne den Hilfswerkvertreter
(...) durchgeführt werde (vgl. A39/ S. 1). Dies nachdem [der
Hilfswerkvertreter], trotz entsprechendem Aufgebot der kantonalen
Behörde, nicht, wie vereinbart, für die um 9.00 Uhr anberaumte
Anhörung erschienen war (vgl. ebd.). Auch ist dem Anhörungsprotokoll
des Kantons, ausser den beiden vom Beschwerdeführer angeführten
Unsorgfältigkeiten (vgl. E.4.2), nichts zu entnehmen, das auf eine mit
Mängeln behaftete oder nicht objektive Befragung hindeuten würde.
4.3.5 Sodann wird gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht ver-
letzt, indem es seinen negativen Entscheid im Wesentlichen lediglich
auf ein gefälschtes Dokument abgestützt, sich aber nicht mit den
Foltervorwürfen auseinandergesetzt habe. Die Begründungspflicht folgt
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Die
verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Be-
gründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Ent-
scheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Be-
hörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung
für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz
dar (vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
In casu gibt aber die Begründung in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was
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sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass der
Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Die
Frage, ob sich das BFM damit begnügen durfte, die Verfügung im
Wesentlichen auf die Verwendung einer Falschurkunde abzustützen,
ohne sich zu den eingereichten zwei Fotografien zu äussern, ist zu
bejahen. Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen
Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch
nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits sind
auf den eingereichten Fotografien nur zwei Beine erkennbar, die aber
weder zwingend dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können
noch für sich allein eindeutig auf Folterspuren hinweisen. Kommt
hinzu, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein
ärztlicher Bericht zum Beleg der Folter eingereicht wurde. Folglich
konnte das BFM in der angefochtenen Verfügung davon absehen, sich
dazu zu äussern. Die erhobene Rüge ist daher als unbegründet zu
bezeichnen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur
neuen Begründung an das BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich des Weiteren als Rüge
die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.
Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen
sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den ver-
schiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit
der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem
dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: PETER UEBERSAX/PETER. MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.},
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel
u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
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Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S.
270).
5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter anderem fest,
der Beschwerdeführer habe als Beweismittel eine undatierte An-
klageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen D._______ in Kopie
eingereicht. Demnach werde er landesweit gesucht, weil er An-
gehöriger einer Terrororganisation sei und Publikationen verteilt habe.
Das BFM habe diese Anklageschrift einer amtsinternen Prüfung
unterzogen und als Fälschung anerkannt. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers habe in dem ihr gewährten rechtlichen Gehör
(A45) im Wesentlichen die Vorbringen ihres Mandanten wiederholt,
womit sie die bestehenden Unstimmigkeiten nicht habe auflösen
können. Vor diesem Hintergrund sei nur kurz darauf hinzuweisen, dass
die im Verlauf des Asylverfahrens abgegeben Darstellung des Be-
schwerdeführers mit Unstimmigkeiten einhergehe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und vermittelten
den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er
im Verlauf des Asylverfahrens zuerst zu Protokoll gegeben, er sei von
etwa vier oder fünf Personen entführt worden (A 14/ S. 10), um dann
im weiteren Verlauf des Verfahrens von vier Männern zu sprechen
(A39/ S. 20). Der Beschwerdeführer habe ausserdem erklärt, der
Kulturverein für den er sich engagiert habe, sei legal gewesen (vgl.
A39/ S. 11). Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb er deswegen verfolgt worden sein wolle.
5.3 Entgegen den anderslautenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 24.
Juli 2006 im Flughafen (...) sowie der kantonalen Anhörung vom 28.
September 2006 nicht als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat
vielmehr ohne Übertreibung und mit der Präzision eines Menschen,
der die geltend gemachten Behelligungen selbst erlebt hat, sehr
überzeugend dargelegt, unter welchen Umständen, aus welchen
Gründen und in welcher Art und Weise er von den Sicherheitskräften
in Zivil festgenommen worden ist, und wie er anschliessend an einen
ihm unbekannten Ort in den Keller eines Gebäudes gebracht hat, wo
man ihn misshandelt hat. Die auf Beschwerdeebene medizinisch be-
legte posttraumatische Belastungsstörung bildet nach dem Gesagten
in casu ein Indiz, welche die Glaubhaftigkeit der oben erwähnten
Misshandlungen erhärtet. Als weiteres Glaubhaftigkeitslement ist auch
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das Vorbringen des Beschwerdeführers zu werten, wonach er das
Kulturzentrum des YCKM nicht aus politischen Gründen aufgesucht
habe, sondern um dort einen Musikkurs zu besuchen (vgl. A39/ S. 7).
Gerade der Verzicht des Beschwerdeführers auf das Geltendmachen
einer politischen Motivation lässt in diesem Punkt seine Aussage als
individuell gefärbt und damit als glaubhaft erscheinen: Der Be-
schwerdeführer spielt gemäss eigenen Aussagen das Musikinstrument
Saz und wollte seine diesbezüglichen Kenntnisse in einem Kurs ver-
tiefen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur TKP (ML)-TIKKO
beschränkte sich somit darauf, diese als Sympathisant zu unter-
stützen. Es ist bekannt, dass Kulturzentren in der Türkei oft dazu
dienen, illegale politische Aktivitäten zu verdecken. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht als unglaubhaft einzustufen, dass die
türkischen Behörden eine Person, von der sie wissen, dass sie häufig
das Kulturzentrum aufsucht, nach dem Zufallsprinzip festnehmen, um
diese einzuschüchtern und um allenfalls von ihr gewisse Informationen
über die wirklichen Aktivitäten des YCKM zu erpressen. Demzufolge ist
nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden den Be-
schwerdeführer zu Unrecht verdächtigt haben, er betreibe als häufiger
Besucher des Kulturzentrums subversive und dem türkischen Regime
gegenüber feindliche Aktivitäten. Auch die Intensität der bei der Ent -
führung zugefügten Misshandlungen deuten auf ein damaliges Ver-
folgungsinteresse der türkischen Behörden hin. Unter diesen Um-
ständen ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Mitte
Mai/Juni 2005 von türkischen Sicherheitskräften entführt und miss-
handelt worden ist.
5.4 Eine derartige - im Moment der Ausreise bereits abgeschlossene,
d.h. nicht mehr andauernde - Verfolgung (so genannte Vorverfolgung)
kann dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und
auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat (EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.2.; zur hier nicht aktuellen Möglichkeit der Flüchtlings-
anerkennung trotz fehlender Verfolgungsgefahr im Beurteilungszeit-
punkt vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f. mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat indes ausdrücklich erklärt, nach den Ent-
führungen habe er D._______ im Oktober 2005 verlassen; zwischen
seiner Freilassung und seiner Abreise aus D._______ sei es jedoch zu
keinen weiteren Ereignissen mehr gekommen (vgl. A39/ S. 15.) Den
Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die glaubhaft dargelegte
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Verfolgung des Beschwerdeführers auf D._______ beschränkt hat. In
seinem Heimatdorf konnte hingegen nicht nur er, sondern auch seine
Ehefrau und seine übrige Familie unbehelligt leben. Seinen eigenen
Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer keine politischen
Aktivitäten zugunsten der TKP-(ML)-TIKKO ausgeführt, sondern war
lediglich Sympathisant. Im Zeitpunkt der Ausreise lag somit auch nach
Aussagen des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevante
Verfolgung vor. Folglich bestehen erhebliche Zweifel, dass er im Visier
der türkischen Behörden steht. Kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer versucht hat, eine aktuelle staatliche Verfolgung mit
Hilfe eine gefälschten Beweismittels vorzutäuschen, was die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer hinsichtlich einer im Zeitpunkt
der Ausreise aktuellen oder zukünftigen asylrechtlich relevanten
Verfolgung erschüttert. Folglich ist es unglaubhaft, dass er immer noch
unter der Überwachung und der Kontrolle der türkischen Behörden
stehen soll. Solche Massnahmen seitens der türkischen Behörden
erscheinen auch deshalb als unwahrscheinlich, weil der
Beschwerdeführer über kein entsprechendes Profil als politischer
Aktivist verfügt.
5.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflex-
verfolgung ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht
geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. EMARK
2005 Nr. 21) - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt
werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss Praxis vor allem
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlich-
keit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be-
hörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195).
5.6 Der Cousin des Beschwerdeführers, dem in Deutschland die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat die Türkei lange vor
dem Beschwerdeführer verlassen und aus Gründen, die nicht in
direkten Zusammenhang mit denjenigen des Beschwerdeführers
stehen. Folglich besteht kein Grund für die Annahme, der Be-
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schwerdeführer könnte aufgrund der familiären Beziehung zu seinem
Cousin und des gleichlautenden Familiennamens verfolgt werden.
Zudem leben die übrigen Familienangehörigen (inklusive Ehefrau), die
ebenfalls denselben Namen tragen, noch immer in der Türkei und
sahen sich nicht zur Ausreise veranlasst, was gegen das Risiko einer
Reflexverfolgung spricht.
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer einlässlichen
Befragung durch die Sicherheitsbehörden konfrontiert werden könnte.
Anhand der Akten besteht jedoch kein Grund für die Annahme, dem
Beschwerdeführer drohten dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er -
gebnis nichts ändern können. Die Anträge auf Durchführung einer Bot -
schaftsanfrage sowie auf Rückweisung der Sache an das BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist demnach fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt wer-
de kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
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kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren
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Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Was die mit Arztzeugnis vom 28. April 2008 diagnostizierten psy-
chischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzu-
halten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) die Erkrankung gravierend sein muss, um
dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen und auch eine
nachgewiesene Suizidalität per se kein Wegweisungshindernis dar-
stellt.
So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom
Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den
Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen;
solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suizid-
drohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr.
33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der
Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von
medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu
tragen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen
im Weiteren auch dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein
völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der
medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich
[Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05;
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.).
Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Be-
handlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E.
7.c S. 33). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies
lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den eingereichten
ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im vorliegenden Verfahren
letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret
überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des
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Beschwerdeführers liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all -
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Be-
handlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss
über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.9 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der
heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im
Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen
Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum
Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände
nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die
südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese
Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.
6.10 Es sind aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
ersichtlich, welcher in der Türkei über eine familiäres Beziehungsnetz
verfügt. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, auf seinem
erlernten Beruf als Automechaniker (vgl. A25/ S. 2; A39/ S. 5) zu
arbeiten oder mithilfe seiner in der Türkei zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
bei der er unter anderen Sicherheitssysteme montierte (vgl. A39/ S. 5),
einen Lebensunterhalt zu verdienen. Zu berücksichtigen bleiben die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers.
6.10.1 Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 28. April 2008 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Traumatisierungsstörung
leide, er habe keinerlei Freude am Leben und könne nichts geniessen.
Mit seiner Familie in der Türkei könne er nur telefonisch
kommunizieren. Er vermisse seine Familie, das mache ihn traurig.
Psychopathologisch stehe eine Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion und Angst im Vordergrund, weiterhin zeige sich eine soziale
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Kontaktstörung (akzentuiert durch mangelnde Deutschkenntnisse)
möglicherweise auf dem Boden einer posttraumatischen Stressstörung
möglicherweise auch akzentuiert unter der sozialen Isolation, die der
Patient derzeit erlebt. Er erlebt belastende Träume beziehungsweise
Albträume, halluzinatorische Phänomene in der Einschlafphase be-
ziehungsweise aus dem Schlaf heraus, weiterhin Flashbacks. Er be-
richte von mitunter auftretenden suizidalen Gedanken. Im Beck-De-
pressionsinventar erziele der Patient 34 von 63 Score-Punkten, ein
Hinweis auf subjektiv schwergradig depressives Erlebtes. Im SCL-90-
R, einer Messung psychischer Symptombildung in unterschiedlich
psychischen Bereichen zeigten sich stark erhöhte Skalenwerte bezüg-
lich Somatisierung, Zwanghaftigkeit, Unsicherheit im Sozialkontakt,
Depressivität, Ängstlichkeit, phobische Angst, paranoides Denken und
Psychotizismus. Der Skalenwert zeige sich deutlich erhöht. Es zeige
sich eine deutlich erhöhte Anzahl von Belastungssymptomen bei einer
sehr stark erhöhten psychischen Belastung insgesamt.
6.10.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Be-
schwerdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz der ihm attestierten
PTBS sowie der latenten Suizidalität zuzumuten. Zweifellos befindet
sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Be-
schwerden in einer schwierigen Lage. Es ist auch ohne weiteres
nachvollziehbar, dass er sich über fehlende Lebensqualität beklagt. Er
kann jedoch – wie erwähnt – auf die in der Türkei bestehende
medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Sollten sich beim Be-
schwerdeführer heute noch vorhandene suizidale Tendenzen im Falle
eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch
akzentuieren, wäre dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch
begleitete Ausschaffung) entgegen zu wirken, so dass für ihn eine
konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und
Kulturkreis in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf seine
Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte.
Insbesondere seine soziale Kontaktstörung, welche durch mangelnde
Deutschkenntnisse akzentuiert ist, dürfte in seiner Heimat dahinfallen.
Ausserdem sind ausser den dargelegten gesundheitlichen Probleme
keine weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
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6.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]) und mit dem am 22. Januar 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lagen: Steuerbescheinigungen, CD, Mietbescheinigung, zwei Ausbil-
dungsbescheinigungen)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______; per Kurier; in Kopie)
- ( die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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