Abtei lung IV
D-852/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-852/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 18. September 2000 in die
Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM (damals BFF, Bundesamt für Flüchtlinge) mit Verfügung
vom 23. März 2001 feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, sein Asylgesuch vom 18. September
2000 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM diesen Entscheid unter anderem damit begründete, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bis im Februar 2000 der
TDKP (Türkiye Devrimci Komunisti Partisi, Revolutionäre Kommunisti -
sche Partei der Türkei) angehört, sich danach aber wegen der Kurden-
frage von dieser Partei getrennt und sei – nachdem einige Organisati-
onsmitglieder verhaftet worden seien – im Mai 2000 unter seinem
Codenamen "B.__________" gerichtlich gesucht worden, seien als
nicht glaubhaft zu erachten,
dass die vom Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsver-
treters vom 26. April 2001 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde von der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 23. August 2004 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 erneut in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, Ende Oktober 2004 in die Türkei zurückgekehrt zu sein und
sich dort bis zu seiner Ausreise Ende Oktober 2008 mittels Hilfe der
TDKP, die ihm Identitätskarten beschafft habe, unter verschiedenen
Identitäten hauptsächlich in C.__________, D.__________ – seinem
Herkunftsort – und im Übrigen auch am Wohnsitz seiner Eltern in
E.__________, F.__________, aufgehalten zu haben,
dass sich während dieses Zeitraums, in dem er an verschiedenen
Aktionen und Kundgebungen der TDKP teilgenommen und sich im
Dorf C.__________ oder auf den Feldern seines Vaters aufgehalten
habe, regelmässig Personen in Zivil bei seinen Verwandten und
Bekannten im Dorf nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten,
dass während Protesten im Mai 2007 ein Mitglied der TDKP in F.-
_______ festgenommen worden sei und dabei seinen und noch einige
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andere Namen unter Folter preisgegeben habe, weshalb die Polizei
zirka Ende August 2007 bei seinen Eltern vorstellig geworden sei und
sich nach ihm erkundigt habe,
dass zudem ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden und –
wie er von seinen Eltern erfahren habe – Anklage gegen ihn erhoben
worden sei, und sich die Polizei seit März 2008 immer wieder bei
seinen Eltern nach ihm erkundigt habe,
dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er den Militärdienst nach
wie vor aus Gewissensgründen verweigere, nicht in die Türkei zurück-
kehren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 – eröffnet am 12. Ja-
nuar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, sein Asylgesuch vom 3. November 2008 ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 10. Februar 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der
Entscheid des BFM vom 8. Januar 2009 sei aufzuheben und es ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liess,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Verfügung vom 20. Februar 2009 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
bezahlen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
Abs. 2 AsylG),
dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
dass die Vorbringen eines Gesuchstellers grundsätzlich dann glaub-
haft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plau-
sibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik ent -
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen,
dass darüber hinaus der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er
seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, stei-
gert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert,
dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ferner
ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum lässt für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuch-
stellers; entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustel len ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.),
dass nach Prüfung der Akten, die Einschätzung des BFM, wonach die
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Rück-
kehr in die Türkei Ende Oktober 2004 mit Hilfe der TDKP eine andere
Identität angenommen zu haben und danach insbesondere aufgrund
der Festnahme eines Mitgliedes der TDKP im Mai 2007, das seinen
Namen preisgegeben habe, gesucht worden zu sein, zufolge unsub-
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stanziierter, stereotyper und unrealistischer Vorbringen als nicht glaub-
haft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien, zu bestätigten ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass dabei hervorzuheben ist, dass angesichts der Darstellung des
Beschwerdeführers, in seinem Heimatdorf und bei seinen in der
gleichen Gegend wohnhaften Eltern behördlich gesucht worden zu
sein (vgl. act. B1/13 S. 1 ff., act. B20/17 S. 5 f., S. 9 f., S. 12., S. 14,),
nicht realistisch erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2004 bis zu seiner Ausreise im
Oktober 2008 (vgl. act. B1/13 S. 8) weiterhin in seinem Heimatdorf ge-
lebt haben soll,
dass aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, ein festgenom-
mener Parteikollege habe ihn im Mai 2007 bei den Behörden verraten,
woraufhin gegen ihn Anklage erhoben worden sei (vgl. act. B1/13
S. 7 f., act. B20/17 S. 3, S. 6 f., S. 11 ff.), ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in jenem Zeit-
punkt sein Heimatdorf respektive seinen Heimatstaat verlassen hat,
sondern sich noch bis im Oktober 2008 an seinem Herkunftsort res-
pektive in der Türkei aufgehalten hat,
dass ferner festzuhalten ist, dass es sich bei der TDKP um eine zu-
nächst marxistische Organisation handelte, die von 1980 bis 1997 in
geheimen Komitees arbeitete und bei den Vorbereitungen der im März
1996 gegründeten und im Jahre 1997 durch das Verfassungsgericht
verbotenen Partei "EMEK"(Partei der Arbeit) mithalf,
dass noch vor dem Verbot der "EMEK" auch die EMEP (Emegin
Partisi, Partei der Arbeiter) gegründet wurde, die bis heute legal ist,
und als deren Kaderorganisation die TDKP eigentlich hätte bestehen
bleiben sollen, letztere jedoch seit 1997 weder als Organisation noch
mit Aktivitäten oder Publikationen öffentlich in Erscheinung trat noch
solche Aktivitäten bekannt geworden wären,
dass daher von Vornherein erstaunt, dass der Beschwerdeführer an-
gibt, nach seiner Rückkehr im Oktober 2004 für die TDKP tätig ge-
wesen zu sein, indem er unter anderem an Kundgebungen teilgenom-
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men und Plakate aufgehängt habe (vgl. act. B1/13 S. 7, act. B20/17
S. 6 und 10),
dass – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 er-
wähnt – die Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugen, da
einerseits eingeräumt wird, die Angaben des Beschwerdeführers wür-
den sich nicht durch ausserordentliche Detailtreue auszeichnen und
lediglich pauschal darauf hingewiesen wird, seine Schilderungen
zeichneten sich durch eine besondere Zurückhaltung aus,
dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals
auf die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden hingewiesen wurde
(vgl. B1/13 S.1, B20/17 S. 2), nicht verständlich ist, weshalb er den
Namen des angeblich im Mai 2007 festgenommenen Mitglieds der
TDKP, das ihn bei den Behörden denunziert haben soll, erst anlässlich
der einlässlichen Befragung und auf mehrmaliges ausdrückliches
Nachfragen hin, bekannt gab (vgl. B1/13, S.8, B20/17 S. 11),
dass daher – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift –
sein diesbezügliches Aussageverhalten als ausweichend und – einher-
gehend mit der dahingehenden Begründung des BFM – auch als
vordergründig zu bezeichnen ist, indem der Beschwerdeführer etwa
antwortet, er könne den Namen des Festgenommenen nicht preis-
geben, da er noch nicht definitiv verurteilt worden sei (vgl. B20/17
S. 11),
dass im Weiteren der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch
keine ergänzenden Angaben über die von ihm anlässlich der direkten
Anhörung vom 20. November 2008 erstmals erwähnten Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft in F.__________ machen können, obwohl
seine Familie in der Türkei über einen Anwalt verfüge, berechtigt ist,
dass die Zeitspanne zwischen der Anhörung vom 20. November 2008
und dem Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2009 zur Einreichung er-
wähnter Anklageschrift – entgegen dem in der Beschwerde ver-
tretenen Standpunkt – als angemessen zu bezeichnen ist und sich der
Beschwerdeführer zudem auch telefonisch bei seiner Familie, deren
Anwalt oder den Freunden, die gemäss Aussage des Beschwerde-
führers "vermutlich" seiner Familie von der Existenz dieser Klageschrift
erzählt haben (vgl. B20/17 S. 13), hätte erkundigen können,
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dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb seine Familie durch
seine Freunde zwar von einer Anklageschrift, nicht aber von deren In-
halt hätten erfahren sollen, zumal gemäss Darlegung des Beschwerde-
führers die Anklageerhebung bereits nach der Festnahme seines
Freundes im Mai 2007 stattgefunden haben soll (vgl. B20/17 S. 13),
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch im Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde vom 10. Februar 2009 weder in der
Lage war, erwähnte Anklageschrift beizulegen, noch detailliertere Aus-
führungen dazu zu machen, dies obwohl seine Eltern seinen Angaben
in der Rechtsmittelschrift zufolge die Anklageschrift zwischenzeitlich
erhalten und bereits im Dezember 2008 an den Rechtsvertreter ge-
sandt haben sollen,
dass es zwar vorkommt, dass – wie vom Rechtsvertreter geltend ge-
macht – Schreiben aus dem Ausland auf dem Postweg verloren gehen
können, indessen aufgrund des Gesagten vorliegend die Existenz er-
wähnter Anklageschrift als nicht wahrscheinlich erscheint und bis dato
denn auch nicht eingereicht wurde,
dass die weiteren rechtfertigenden Ausführungen in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf aufgrund seiner
Herkunft und seinen Beziehungen habe sicher sein können, zumal er
sich sonst nie unter seiner wahren Identität in die Öffentlichkeit gewagt
und bei seinen Ausflügen nach F.__________ jeweils eine falsche
Nüfüs-Karte auf sich getragen habe, keine stichhaltige Erklärung dafür
bietet, weshalb er über vier Jahre lang den lokalen respektive
regionalen Behörden trotz der von ihm behaupteten landesweiten
Suche nach ihm nicht aufgefallen wäre,
dass auch vor dem Hintergrund, dass eine auf einen anderen Namen
ausgestellte Identitätskarte längerfristig keinen wirklichen Schutz vor
einer behördlichen Identifizierung bilden kann, der Beschwerdeführer
nicht nur in F.__________, sondern zwischen 2005 und 2008 auch in
seinem Heimatdorf C.__________ auf dem Landwirtschaftsbetrieb sei-
nes Vaters gearbeitet haben und von der Polizei auf der Strasse ge-
sehen worden sein will (vgl. B1/13, S. 3, B20/17 S. 9f.), unrealistisch
erscheint, dass der Beschwerdeführer einer polizeilichen Suche über
vier Jahre lang hätte entgehen können,
dass es dem Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht gelingt,
plausibel aufzuzeigen, weshalb er erst Ende Oktober 2008 und damit
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eineinhalb Jahre nach der von ihm behaupteten Denunziation durch
einen Freund im Mai 2007 und nicht bereits viel früher die Flucht er-
griffen hat, erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen doch
in blossen Wiederholungen des bereits Dargelegten,
dass der Beschwerdeführer nie vorbrachte, seine Angehörigen würden
wegen der Suche nach seiner Person bei jeder Gelegenheit behelligt
und festgenommen, weshalb die entsprechende Darstel lung in der
Rechtsmittelschrift im Gesamtkontext als nachgeschoben erscheint,
dass schliesslich die der Beschwerde beigelegte Kopie des Führeraus-
weises des Beschwerdeführers – welche als Ausstellungsdatum das
Jahr 2000 trägt – nicht geeignet ist, die vom BFM aufgezeigten, wider-
sprüchlichen Angaben zu seinen Identitätspapieren zu entkräften, zu-
mal damit etwa dessen Aussage, nach seiner Rückkehr in der Türkei
ab Oktober 2004 mit gefälschten Papieren gelebt zu haben, nicht ge-
stützt werden kann,
dass der Beschwerdeführer zudem bereits im Rahmen seines ersten
Asylgesuches geltend machte, aus einer politischen Familie zu stam-
men und den Militärdienst verweigern zu wollen, diese Vorbringen in -
dessen nach wie vor keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten ver-
mögen und diesbezüglich – zur Vermeidung von unnötigen Wieder-
holungen – auf die entsprechenden Erwägungen der ARK in ihrem
Urteil vom 23. August 2004 verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün -
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, der in sei-
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ner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. B1/13
S. 4, act. B20/17 S. 5), schliessen lassen und auch die von ihm an-
getönte Sehschwäche (vgl. act. B20/17 S. 15), kein Kriterium darstellt,
die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entgegen-
stehen würde,
dass angesichts dessen der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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