B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-852/2014
thc/kna/
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Staat unbekannt (angeblich Kosovo),
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – gemäss eigenen Angaben ethnische Ashkali
ursprünglich aus dem Kosovo – verliessen ihren Aufenthaltsort
Z._______ (Serbien) im Oktober 2012 und reisten zusammen mit ihren
beiden Kindern versteckt in einem Personenwagen am 8. Oktober 2012
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am
11. Oktober 2012 wurden sie durch das BFM zu ihren Asylgründen be-
fragt und am 26. Oktober 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1999 von Y._______ (Kosovo) nach
Serbien gegangen und habe begonnen in Z._______ bei einem Bauern
zu arbeiten. Er habe sich in Serbien illegal aufgehalten und keinerlei Pa-
piere gehabt. Ende 1999 sei er zusammen mit seinem Vater für einen Tag
zurück in den Kosovo zu ihrem früheren Mietshaus gereist. Nach gut ei-
ner Stunde seien einige Männer gekommen, welche gesagt hätten, dass
sie zurück nach Serbien gehen sollten, da es im Kosovo keinen Platz
mehr für sie gebe. Es sei dann zum Streit gekommen und sie hätten zu-
erst seinen Vater und dann, als er eingegriffen habe, auch ihn geschlagen
und mit einem Messer verletzt. Sein Vater und er seien dann zuerst zu
seinem Cousin und anschliessend zurück nach Serbien geflohen. Seit
diesem Vorfall habe er Angst in den Kosovo zurückzukehren. In
Z._______ habe er auch seine Frau kennengelernt und sie geheiratet.
Später sei dann sein Vater und die Tante seiner Frau in den Kosovo ge-
reist um Geburtsurkunden für ihn und seine Frau ausstellen zu lassen.
Sie seien aber am gleichen Tag wieder nach Serbien zurückgekehrt und
hätten ihnen die Dokumente ausgehändigt. Als sein Arbeitgeber die Kühe
habe verkaufen müssen und deshalb keine Arbeit mehr für sie gehabt
habe, habe ihnen dieser die Ausreise in die Schweiz finanziert.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie habe bereits seit ihrem
zweiten Lebensjahr in Z._______ bei ihrer Tante gelebt. Vorher habe
auch sie in Y._______ gelebt. Nachdem sie den Beschwerdeführer ken-
nengelernt habe, sei sie zu ihm auf den Bauernhof gezogen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei
Kopien von kosovarischen Geburtsurkunden, ausgestellt am (…) in
Y._______, zu den Akten.
D-852/2014
Seite 3
B.
Am 15. August 2013 wurde ein vom BFM in Auftrag gegebenes Lingua-
Gutachten erstellt. Dieses kam zum Schluss, dass die Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in Mazedonien und nicht im
Kosovo stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei eindeutig auch in
einem kosovarischen Milieu der Ashkali sozialisiert worden.
C.
Mit Schreiben vom 8. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu den Abklärungsergebnissen
des Lingua-Gutachtens schriftlich zu äussern. Diese Frist liessen die Be-
schwerdeführenden ungenutzt verstreichen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.b Die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin –
erhoben mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Anlässlich des Instruktionsverfahrens reichten die
Beschwerdeführenden zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. Oktober 2013
von E._______, Facharzt Innere Medizin FMH, respektive vom
18. Oktober 2013 von F._______ zu den Akten. Dabei wurde im Wesentli-
chen festgestellt, der Beschwerdeführer (sei krank). Dieser sei (…) be-
handelt worden.
D.c Das BFM hob am 29. Oktober 2013 im Rahmen eines Schriften-
wechsels die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 4. Oktober
2013 wiedererwägungsweise auf und stellte die Wiederaufnahme respek-
tive Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens fest.
D.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit
Urteil D-5825/2013 vom 18. November 2013 zufolge Gegenstandslosig-
keit ab.
E.
Nach entsprechender Aufforderung durch das BFM, reichten die beiden
behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers je einen ärztlichen Bericht
vom 19. November 2013 (Eingang BFM 22. November 2013) respektive
vom 30. November 2013 (Eingang BFM 3. Dezember 2013) ein. Beiden
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Seite 4
Berichten wurde der identische ärztliche Bericht über die Schlussuntersu-
chung vom 6. November 2013 von F._______ beigelegt (vgl. E. 7.6.3).
F.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 – eröffnet am 20. Januar 2014 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Februar 2014
(zunächst per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten, auf die Asylgesuche sei einzutreten
und es sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formel-
ler Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und der Antrag, auf die Asylgesuche sei
einzutreten, erweise sich als gegenstandslos. Ferner hiess sie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ersuchte die Vorinstanz innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen.
I.
Am 10. März 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wobei es
die Abweisung der Beschwerde beantragte.
J.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
D-852/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
– wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 6
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 17. Januar 2014 führte das
BFM im Wesentlichen aus, das einmalige Ereignis, welches sich im Jahr
1999 zugetragen habe, vermöge mangels Intensität einerseits keine Asyl-
relevanz zu entfalten. Andererseits sei augenscheinlich, dass zwischen
dem erwähnten Ereignis und den Asylgesuchen weder in zeitlicher noch
in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang beste-
he. Bei den geltend gemachten Vorbringen handle es sich um Nachteile,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
durch private Drittpersonen ableiteten. Da sich die Beschwerdeführenden
diesen Verfolgungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres
Heimatlandes entziehen könnten, seien sie auch unter diesem Gesichts-
punkt nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bezüglich des
Arbeitsverlusts in Z._______, handle es sich ausschliesslich um erlittene
wirtschaftliche Nachteile. Diese stellten keine asylbeachtliche Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) dar. Da die Vorbringen jeglicher Asylrelevanz entbehrten, seien die
Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Erschwerend komme hinzu, dass sie das BFM durch die Abgabe von Ko-
pien augenscheinlich gefälschter Dokumente zu täuschen beabsichtigt
hätten. Die Kopiermerkmale seien auf beiden Exemplaren dieselben.
Dies sei im vorliegenden Fall umso bedeutender, als dass gemäss des
Lingua-Gutachtens vom 15. August 2013 ihre Herkunft nicht eindeutig
festgestellt werden könne. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass
das Südslawische des Beschwerdeführers eine Mischsprache aus dem
Serbischen und dem Mazedonischen darstelle, sodass sie sehr wahr-
scheinlich in Mazedonien sozialisiert worden seien. Was das Albanisch
des Beschwerdeführers beträfe, würden er zwar im Ashkali-Milieu, aller-
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Seite 7
dings wahrscheinlich nicht im Kosovo, sondern in Mazedonien, soziali-
siert worden sein. Bei der Beschwerdeführerin sei der Experte zu densel-
ben Schlussfolgerung gekommen. Das den Beschwerdeführenden schrift-
lich gewährte rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens hät-
ten sie unbeantwortet gelassen. Überdies seien die Antworten auf Fragen
bezüglich ihres jahrelangen Aufenthaltes in Serbien äusserst oberflächlich
ausgefallen. Diese Feststellungen würden insgesamt begründete Zweifel
an ihrer angegebenen Herkunft und ihrer persönlichen Glaubhaftigkeit
erwecken. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllten sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte das BFM fest, es würden sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach den Beschwerde-
führenden im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Unter-
suchungspflicht finde ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht.
Den Beschwerdeführenden komme daneben auch eine Substanziie-
rungslast zu; es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Die Be-
schwerdeführenden seien jung. Die Beschwerdeführerin sei gesund und
arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe Arbeitserfahrung in der Land-
wirtschaft und könne Traktor fahren. Aufgrund der unglaubhaften Aussa-
gen sei zudem von einem tragfähigen sozialen Netz im Heimatland aus-
zugehen. Verwandte könnten ihnen im Bedarfsfall wirtschaftliche Hilfe
leisten. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
verkenne das BFM nicht, dass dieser unter den Beschwerden zu leiden
habe. Gemäss den ärztlichen Berichten spreche jedoch nichts gegen eine
medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Er sei angehalten, Medika-
mente (…) einzunehmen, sich regemässig körperlich zu betätigen und
seine Ernährung umzustellen. Der ärztliche Bericht vom 19. November
2013 halte fest, dass das Fortschreiten der Krankheit aufgehalten werden
könne, falls er sich diesen Anweisungen entsprechend verhalte. Da nicht
feststehe, woher die Beschwerdeführenden stammten, könne zu konkre-
ten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht Stellung genommen
werden. Es lasse sich aber festhalten, dass (seine Krankheit) auf dem
gesamten Balkan verbreitet seien und diese Krankheiten durchaus be-
handelt würden. Zudem würden (…) Operationen, sollte er eines Tages
eine solche benötigen, in ganz Europa einschliesslich des Balkans erfolg-
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Seite 8
reich durchgeführt. Es stehe ihnen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen. Somit würden keine individuellen Gründe gegen eine Weg-
weisung sprechen.
4.2 In der Beschwerde vom 19. Februar 2014 brachten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen vor, sie hätten keine Kenntnis davon, dass ih-
re Geburtsurkunden gefälscht seien. Sie hätten die Kopien so bekom-
men, wie sie sie abgegeben hätten. Dass sich der Vater (des Beschwer-
deführers) trotz den ihm drohenden Verfolgungsgefahren in den Kosovo
begeben habe, um die Dokumente zu bekommen, deute sicherlich nicht
auf dessen Absicht hin, dort gefälschte Papiere zu beschaffen, sondern
daraus würden sich seine Bemühungen erkennen lassen, seinem Sohn
so gut wie möglich zu helfen, mit seiner Familie in der Schweiz in Sicher-
heit leben zu können. Zum Lingua-Gutachten sei zu bemerken, dass sich
der Übersetzer, welcher sie zum Gespräch mit der Rechtsvertreterin be-
gleitet habe, erstaunt über das Ergebnis gezeigt habe. Er habe gesagt,
dass er ebenfalls aus dem Kosovo stamme und aus dem von ihm (dem
Beschwerdeführer) gesprochenen Albanisch mit Sicherheit entnehmen
könne, dass dieser von Y._______ herkomme. Ferner sei insbesondere
auch angesichts ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali, aus dem Umstand,
dass sie bereits von Albanern bedroht worden seien und man in deren
Kreisen auf sie aufmerksam geworden sei, davon auszugehen, dass man
sie auch anderswo im Kosovo erkennen und bedrohen würde. Es sei mit
Sicherheit anzunehmen, dass er keine Arbeitsmöglichkeit finden würde,
um für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen. Sie hätten
keine Verwandte im Kosovo, welche sie langfristig unterstützen könnten.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten,
dass sich an der in den ärztlichen Berichten vom November 2013 darge-
stellten Situation nichts geändert habe und insbesondere keine Verbesse-
rung festzustellen sei. (Die Krankheit) könne ebenfalls nur mit medika-
mentöser Behandlung, regelmässigen Kontrollen und Anpassungen der
Medikamente auf einem mehr oder weniger stabilen Niveau gehalten
werden. Er habe unter den unsicheren und bedrohlichen sozialen und
wirtschaftlichen Bedingungen, welche er bei einer erzwungenen Rück-
kehr in den Kosovo antreffen würde, mit Bestimmtheit keinen Zugang zu
der dringend notwendigen medizinischen Betreuung, auch wenn theore-
tisch nicht auszuschliessen sei, dass eine Behandlung der gesundheitli-
chen Probleme sogar möglich sein könnte. Sollte der Beschwerdeführer
im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe eine gewisse Menge Medi-
kamente mitnehmen können, sei dies auf die Dauer auch keine Lösung
seiner gesundheitlichen Probleme. Er brauche engmaschige Kontrollen
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und eine langfristige medikamentöse Behandlung. Aus diesen Ausführun-
gen gehe hervor, dass sie bei einer erzwungenen Rückkehr in den Koso-
vo eine Verfolgung durch Albaner zu gewärtigen hätten. Von den kosova-
rischen Behörden hätten sie keinen Schutz und keine Hilfe zu erwarten.
Er habe keinen Zugang zu einer langfristigen medizinischen Behandlung.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, auf-
grund des Ausstellungsdatums der Geburtsurkunden müsste die Reise
des Vaters in den Kosovo im Jahr 2002 erfolgt sein. Nachdem die Herrei-
se in die Schweiz im Jahr 2012 erfolgt sei, sei ein kausaler Zusammen-
hang mit der Ausreise in die Schweiz nicht ersichtlich. Die eingereichten
Dokumente seien lediglich Kopien, welchen zufolge ihrer Manipulierbar-
keit von vornherein nur ein eingeschränkter Beweiswert zuerkannt wer-
den könne. Im vorliegenden Fall deuteten die identischen Kopiermerkma-
le darauf hin, dass eine Vorlage für beide Kopien als Grundlage gedient
habe. Diese Verdachtshinweise seien den Beschwerdeführenden bereits
anlässlich ihrer Kurzbefragung am 11. Oktober 2011 erläutert worden.
Dennoch hätten sie bis heute keine weiteren Ausweisdokumente nachge-
reicht. Gemäss Lingua-Gutachten stammten die Beschwerdeführenden
sehr wahrscheinlich aus Mazedonien. Die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte kosovarische Herkunft sei weder bewiesen noch
glaubhaft gemacht worden. Dass die Beschwerdeführenden Kopien von
Geburtsurkunden mit (Ver-)fälschungshinweisen eingereicht und selbst
nach entsprechenden Hinweisen durch das BFM nach eineinhalb Jahren
keinerlei Ausweisdokumente nachgereicht hätten, erhärte die Zweifel an
der geltend gemachten kosovarischen Herkunft. Daraus schliesse sich,
dass zwar Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, die Untersuchungspflicht
aber an der Mitwirkungspflicht ihre vernünftigen Grenzen finde und es
nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen. Selbst wenn die Beschwer-
deführenden aus dem Kosovo stammen sollten, sei festzuhalten, dass
sich die Sicherheitslage dort in den vergangenen Jahren verbessert habe;
in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesse-
rungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für alba-
nischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für diese Gruppen
– mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine
aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese
Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch
sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Re-
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Seite 10
gel gewährleistet. Was die wirtschaftliche Situation der Beschwerdefüh-
renden betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der unglaub-
haften Aussagen von einem tragfähigen sozialen Netz im tatsächlichen
Heimatland auszugehen sei. Ferner könnten medizinische Kontrollen auf
dem Balkan problemlos durchgeführt werden. Dies gelte auch für eine all-
fällige Operation; (…) Medikamente seien verfügbar. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat die Gesundheit
des Beschwerdeführers verschlechtern würde; vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass eine Verbesserung zu erwarten sei: Die Einbettung in ein
dem Beschwerdeführer über viele Jahre bekanntes und vertrautes Milieu,
seine Muttersprache sowie die Eingliederung der gesamten Familie in ei-
nen ihnen bekannten Kontext könne einen positiven Einfluss auf die Ge-
sundheit des Beschwerdeführers haben. Im Rahmen der medizinischen
Rückkehrhilfe stehe es dem Beschwerdeführer frei, nötige Medikamente
für eine gewisse Zeit in seine Heimat mitzunehmen. Die befürchtete "Ver-
folgung durch Albaner" bei einer Rückkehr sei in der angefochtenen Ver-
fügung gewürdigt worden. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, welche
die Erwägungen des BFM umzustossen vermöchten.
4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, sie stammten
aus dem Kosovo. Neue Beweismittel seien bereits verschickt worden und
würden umgehend nachgereicht. Das Ausmass der Krankheit des Be-
schwerdeführers hänge mit den in der Heimat erlebten traumatischen Er-
lebnissen zusammen. Es sei nicht auszuschliessen, dass es im Kosovo
theoretisch sogar medizinische Strukturen gebe, die seine Krankheit phy-
sisch und psychisch behandeln könnten. Es sei aber mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er keinen Zugang dazu haben
würde. Und auch wenn er sogar eine Behandlungsmöglichkeit finden
würde, sei eine Heilung von Problemen nach traumatischer Belastung in
der Umgebung, wo sie erlebt worden seien, unmöglich.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
D-852/2014
Seite 11
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57
E. 2.3).
5.2 Dem BFM ist zuzustimmen, dass die Herkunft der Beschwerdefüh-
renden nicht geklärt erscheint. Bereits die beiden eingereichten Kopien
der Geburtsurkunden lassen erste erhebliche Zweifel an der kosovari-
schen Herkunft aufkommen. Wie das BFM richtig bemerkte, weisen beide
Kopien exakt die gleichen Kopiermerkmale auf. So ist auch der Stempel
sowie die Unterschrift auf beiden Dokumenten absolut identisch. Darüber
hinaus erscheint auch das Vorbringen unglaubhaft, der Vater des Be-
schwerdeführers und die Tante der Beschwerdeführerin seien bereits im
Jahr 2002 – und somit kurz nach der Heirat der Beschwerdeführenden –
in den Kosovo gereist, um die Geburtsurkunden ausstellen zu lassen,
zumal auch der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1999 angegriffen
wurde und somit auch Angst vor einer Rückkehr gehabt haben müsste.
Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung an, sie habe ihre
Geburtsurkunde von ihrer Tante erhalten, welche sie noch von ihrer Mut-
ter erhalten habe (vgl. A5 S. 7). Erst in der Anhörung gab sie an, sie habe
die Dokumente von ihrem Schwiegervater und ihrer Tante nach der Heirat
erhalten, sie habe sich nicht mehr erinnern können und habe bei ihrem
Mann nachfragen müssen (vgl. A10 F108 ff). Diese Widersprüche bekräf-
tigen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden. Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, warum die
Beschwerdeführenden lediglich eine Kopie der Geburtsurkunden erhalten
haben sollen und keine Originale beschaffen konnten. Somit ist anzu-
nehmen, dass es sich bei den beiden eingereichten Kopien der Geburts-
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Seite 12
urkunden höchstwahrscheinlich um Fälschungen handelt, welche keine
Beweiskraft zu entfalten vermögen. Den Beschwerdeführenden gelingt es
denn auch offensichtlich nicht ihren langjährigen Aufenthalt in Serbien
glaubhaft zu schildern. Beide Beschwerdeführenden können weder Um-
gebung noch ihren Alltag in Z._______ substanziiert beschreiben (vgl.
BFM Akten A9 F52 ff; A10F6 ff). Überdies spricht die Beschwerdeführerin
kein Serbisch, was auch unter Berücksichtigung eines abgeschiedenen
Lebens nach über zwanzigjährigem Aufenthalt in einem Land nicht er-
klärbar erscheint (vgl. A10 F9 ff). Die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den bezüglich ihrem Aufenthalt in Serbien und ihrer kosovarische Staats-
bürgerschaft erscheinen daher insgesamt konstruiert und unglaubhaft.
Diese Schlussfolgerung deckt sich dann auch mit dem Lingua-Gutachten
vom 15. August 2013, in welchem zwar die ashkalische Ethnie der Be-
schwerdeführenden bestätigt, aber eine mazedonische Staatsangehörig-
keit für sehr wahrscheinlich gehalten wird. Bezeichnenderweise sind auch
die in der Replik in Aussicht gestellten Beweismittel, welche die Herkunft
der Beschwerdeführenden bestätigen würden, bis zum Urteilszeitpunkt
nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Den Beschwerdefüh-
renden ist jedoch genügend Zeit für deren Einreichung zur Verfügung ge-
standen, zumal das BFM die Beschwerdeführenden bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren wiederholt darauf hinwies, dass ihre Herkunft
nicht geklärt sei. Zusammenfassend bleibt der Herkunfts- beziehungswei-
se der Heimatstaat der Beschwerdeführenden ungeklärt. Da die Identität
ein wichtiges Element der Glaubhaftmachung darstellt und die Beschwer-
deführenden auch die übrigen Vorbringen nicht substanziiert und kohä-
rent zu schildern vermögen, sind denn auch die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Angriff auf den
Beschwerdeführer und seinen Vater beim ehemaligen Mietshaus in
Y._______ im Jahr 1999 – falls dieses Vorbringen der Wahrheit entspre-
chen würde –, wie dies das BFM in der angefochtenen Verfügung richti-
gerweise ausgeführt hat, aufgrund des fehlenden zeitlichen wie auch
sachlichen Kausalzusammenhangs keine asylrechtliche Relevanz entfal-
tet. Die Beschwerdeführenden haben nach diesem Vorfall noch über zehn
Jahre in Serbien gelebt und gearbeitet, womit die Ausreise und das dar-
auffolgende Asylgesuch in der Schweiz nicht deshalb erfolgten. Weitere
Ausführungen zu diesem Vorfall erübrigen sich dadurch. Bezeichnender-
weise geben die Beschwerdeführenden in ihren Befragungen auch an, in
erster Linie aufgrund des Arbeitsverlusts des Beschwerdeführers und
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Seite 13
somit vordergründig aus wirtschaftlichen Motiven in die Schweiz gereist
zu sein, welche als asylunbeachtlich gelten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht findet
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Somit haben die Beschwerdeführenden die
Folgen der von ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächli-
chen Identität verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situa-
tion im Kosovo respektive in Serbien zu tragen, indem nur eine einge-
schränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgt; es kann grundsätz-
lich nicht Sache der Asylbehörden sein, nach hypothetischen Wegwei-
sungshindernissen im mutmasslichen Herkunftsland zu forschen. Viel-
mehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im
Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situation gezogen
werden.
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7.4 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch
der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat,
wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG).
7.5
7.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
7.5.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
7.5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachwei-
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sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen auf-
grund ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen.
7.5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6
7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.6.2 Indessen ist wie bereits erwähnt, aufgrund mangelhafter Mitwirkung
nicht klar, woher die Beschwerdeführenden stammen. So kommt gemäss
dem Lingua-Gutachten vom 15. August 2013 neben dem Kosovo auch
Mazedonien in Betracht. Die Folgen dieser Unklarheit haben jedoch die
Beschwerdeführenden selbst zu tragen. Unter diesen Umständen besteht
praxisgemäss die Vermutung, dass die Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatstaat nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemei-
ner Gewalt konkret gefährdet sind.
7.6.3 Allerdings ist dennoch beachtlich, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss dem eingereichten ärztlichen Bericht der Schlussuntersuchung vom
6. November 2013 (einer Krankheit) leidet. Der Beschwerdeführer habe
denn auch an (…) Rehabilitation teilgenommen, welche aus (Training)
und Vorträgen zur Grunderkrankung, Behandlungsmöglichkeit und prä-
ventiven Beeinflussbarkeit bestanden habe. Neben einer medikamentö-
sen Behandlung unter anderem mit (…) und (…), müsse der Beschwer-
deführer sich regemässig körperlich betätigen und auch eine (gesunde)
Ernährung achten. Ferner seien jährliche (…) Verlaufskontrollen zu emp-
fehlen. Der ärztliche Bericht vom 19. November 2013 fügt dem hinzu,
dass durch eine optimale Kontrolle der Risikofaktoren ([…]) ein Fort-
schreiten der Krankheit aufgehalten werden könne.
7.6.4 Die Behandlung dieser eben aufgeführten Krankheiten ist grund-
sätzlich in allen Balkanstaaten möglich, auch unter Berücksichtigung der
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Tatsache, dass der Zugang zum Gesundheitssystem aufgrund ihrer Zu-
gehörigkeit zu den Ashkali eingeschränkt sein kann. Jedoch ist der Zu-
gang zum Gesundheitssystem für Ashkali nicht generell in allen in Be-
tracht zu ziehenden Heimtatstaaten unmöglich. Somit besteht auch hier
praxisgemäss die Vermutung, womit der Beschwerdeführer auch als Ash-
kali in seinem Heimatstaat behandelt werden kann. Es ist ferner nicht er-
sichtlich, inwiefern die Krankheit des Beschwerdeführers aufgrund einer
Traumatisierung im Kosovo ausgelöst wurde. Überdies wurde in den ärzt-
lichen Berichten ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst
mittels eines gesunden Lebensstils zur schnelleren Genesung beitragen
könne. Auch wenn er sich einer (…) Operation unterziehen müsste, kann
diese auch in der Balkanregion durchgeführt werden. Im Übrigen wird
ausdrücklich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 10. März 2014 verwiesen.
Den Beschwerdeführenden bleibt es zudem unbenommen, für die An-
fangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen, womit die Medikation bis zur Reintegration sichergestellt werden
kann.
7.6.5 Auch darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Vollzugshin-
dernisse ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist jung, gesund
und grundsätzlich arbeitsfähig. Auch der Beschwerdeführer kann, sofern
sich sein Gesundheitszustand als stabil erweist, einer Arbeit nachgehen.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass ihnen die soziale und wirt-
schaftliche Reintegration gelingen wird. Nachdem die konkreten Lebens-
umstände der Beschwerdeführenden wegen ihres Aussageverhaltens
nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Aus-
führungen bezüglich individuellen Vollzugshindernissen.
7.6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den
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Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Februar 2014 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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