B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-852/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2018 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______), eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 27. Februar 2015
verliess und am 3. Mai 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Mai 2015
ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 29. September
2016 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die am 2. November
2016 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6771/2016 vom 4. Mai
2017 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2018 ein weiteres Asylgesuch im
Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) einreichte und im Wesentlichen da-
mit begründete, infolge seiner Festnahme durch die Schweizer Polizei am
(...) würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen,
dass über seine Inhaftierung in Sri Lanka in den Printmedien berichtet und
er im betreffenden Artikel mit seinem vollständigen Namen erwähnt worden
sei,
dass aufgrund dieses Berichts das Criminal Investigation Departement
(CID) von seinem Asylantrag in der Schweiz und seinen regierungskriti-
schen Aussagen Kenntnis erhalten habe, weshalb er bei einer Rückkehr
von den heimatlichen Behörden mit Sicherheit verhaftet würde,
dass sich sodann ein Wegweisungsvollzug – entgegen der im ersten Asyl-
bzw. Beschwerdeverfahren getroffenen Einschätzung – vor dem Hinter-
grund der aktuellen Verhaftungswelle in Sri Lanka und der dargelegten
Nachfluchtgründe als unzulässig und unzumutbar erweise,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 – eröffnet am 10. Januar
2018 – das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2018
abwies, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz bis zum 6. März 2018 zu verlassen, an-
sonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zu-
rückgeführt werden könne, und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwog, es sei nicht als
erwiesen zu erachten, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Inhaf-
tierung in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten, zumal es sich dabei um
subjektive Parteiannahmen handle, denen keine objektiven Anhaltspunkte
zugrunde liegen würden,
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dass selbst bei Kenntnisnahme der Inhaftierung in der Schweiz die gezo-
gene Schlussfolgerung, die sri-lankischen Behörden würden ihm regie-
rungskritische Handlungen unterstellen, sich als haltlos erweise, da die
blosse Asylantragsstellung im Ausland keine Besonderheit darstelle und
überdies keinerlei Rückschlüsse auf sein Profil, seine Aktivitäten in Sri
Lanka oder seine politische Einstellung gegenüber der derzeitigen Regie-
rung zulasse,
dass die bei einer Rückführung als wahrscheinlich zu erachtende Befra-
gung bei der Einreise durch die zuständigen sri-lankischen Behörden als
legitime Amtshandlung und daher als asylirrelevant zu qualifizieren sei, zu-
mal diese Abklärungen nicht in einer Intensität asylrelevanten Ausmasses
stattfinden dürften,
dass die eingereichten Beweismittel aufgrund fehlender Aussagekraft an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten und daher darauf ver-
zichtet werden könne, den Eingang weiterer Beweismittel oder amtlicher
Übersetzungen abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
9. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, sub-
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen,
dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, es sei ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren,
dass sodann die eingereichten, fremdsprachigen Urkunden (insbesondere
die Zeitungsberichte) von Amtes wegen in eine Amtssprache zu überset-
zen seien,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Februar 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurden und dem Be-
schwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 750.– bis zum 2. März 2018 angesetzt wurde,
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dass überdies der Antrag, es seien die eingereichten fremdsprachigen Ur-
kunden von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, abgewiesen
wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Einschätzung
der Vorinstanz zur Begründung des Mehrfachgesuchs (die sri-lankischen
Behörden hätten wegen des in Sri Lanka publizierten Berichts über die In-
haftierung des Beschwerdeführers in der Schweiz nun Kenntnis von des-
sen Asylantrag, was einen Vermerk auf der Liste des CID zur Folge gehabt
habe und ihm bei einer Rückkehr Verhaftung und Folter drohe), gemäss
welcher infolge fehlender Asylrelevanz die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien, zutreffend erschei-
nen und zu bestätigen sein dürften,
dass sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig
erweisen dürften,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, weshalb auch dem Gesuch um Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a Abs. 2 AsylG nicht stattzugeben sei,
dass gestützt auf die Aktenlage auch keine besonderen Gründe erkennbar
seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 verlangte Kosten-
vorschuss am 27. Februar 2018 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die formellen Rügen bezüglich Verletzung der Begründungspflicht so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts aus den in der Zwischenverfügung vom 16. Februar
2018 enthaltenen Gründen als unbehelflich zu erachten sind, und sowohl
eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs als auch des Will-
kürverbots durch das SEM zu verneinen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM die im Mehrfachgesuch genannten Asylgründe als nicht
asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 einlässlich darge-
legt wurde, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände
sowie die erneut eingereichten, diesbezüglich relevanten Dokumente die
von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften könn-
ten,
dass darin auch festgehalten wurde, das SEM habe die Einreichung einer
amtlichen Übersetzung der ins Recht gelegten Unterlagen zu Recht nicht
abgewartet, da eine solche zu keiner anderen Erkenntnis geführt hätte,
weshalb dem Antrag um amtliche Übersetzung der eingereichten fremd-
sprachigen Urkunden nicht stattgegeben wurde,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 unverändert ge-
blieben ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der
sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen ist, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, ),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
mit guter Schulbildung handelt, der über diverse Berufserfahrungen und an
seinem heimatlichen Wohnort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn unterstützen kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. act. A4/12
S. 4 und 8; A16/23 S. 3 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 27. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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