Abtei lung IV
D-8528/2007/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 i. S. Vollzug
der Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8528/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in A._______, erstmals im Jahr 1992 zusammen mit
seinen Eltern in die Schweiz gelangte und am 20. Oktober 1992 ein
Asylgesuch stellte,
dass das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 17. Februar 1993 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, ihn jedoch - zusammen mit seinen Eltern
und seinem Bruder - gestützt auf den Beschluss des Schweizerischen
Bundesrates vom 18. Dezember 1991 vorläufig aufnahm,
dass die vorläufige Aufnahme aufgrund eines Entscheids des
Bundesrates per 30. April 1998 aufgehoben wurde,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinem
Bruder gestützt auf den Beschluss des Schweizerischen Bundesrates
vom 1. März 2000 betreffend die humanitäre Aktion 2000 mit
Verfügung des Bundesamtes vom 3. Juli 2000 erneut vorläufig
aufgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im September 2003 freiwillig nach
A._______ zurückkehrte, worauf das Bundesamt am 15. Januar 2004
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte,
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2004 wieder in die Schweiz
einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte,
dass die Vorinstanz auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom
30. August 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass dem Beschwerdeführer indessen die vorläufige Aufnahme
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 wiederum freiwillig in
sein Heimatland zurückkehrte, worauf das BFM am 6. Oktober 2005
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte,
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dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2005 erneut von
A._______ herkommend in die Schweiz einreiste,
dass er am 12. Dezember 2005 im Empfangszentrum B._______ ein
drittes Asylgesuch stellte, dort am 19. Dezember 2005 summarisch
befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer am
25. April 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe vom Sommer 2005 bis zum
6. Dezember 2005 ferienhalber in A._______ bei seinen Grosseltern
gelebt,
dass er in A._______ ausserdem seinen Vater besucht habe,
dass er nach einer Weile beschlossen habe, wieder in die Schweiz
zurückzukehren, da sein Vater plötzlich verschwunden sei und er in
A._______ keine Zukunft habe,
dass ihm Y._______, die Cousine seines Vaters, die Rückkehr in die
Schweiz finanziert habe,
dass er in der Schweiz eine Lehre auf dem Bau machen wolle und
zurzeit bei Y._______ wohne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am
10. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren durchlaufen und im Zusammenhang mit seinem
dritten Asylgesuch keine Ereignisse geltend gemacht, welche geeignet
wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit insbesondere
feststellte, der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren zweimal für
längere Zeit freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass er somit offensichtlich auf die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz nicht angewiesen sei,
dass er in A._______ über ein ausgedehntes Beziehungsnetz verfüge,
indem sowohl alle Grosseltern als auch zwei Onkel und eine Tante dort
wohnten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien für den Beschwerdeführer
demnach keine konkrete Gefährdung darstelle,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug aufzuheben, und
es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 demnach
hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das
Asylgesuch und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass demnach zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass in der Beschwerde eine Bemerkung zur langen Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens gemacht wird (vgl. S. 4 der Beschwerde),
dass das Bundesamt gemäss ständiger Rechtsprechung indessen
befugt ist, auch dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die in
Art. 37 AsylG vorgegebene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15),
dass das BFM der langen Verfahrensdauer vorliegend durch
Einräumung einer einmonatigen Ausreisefrist Rechnung getragen hat,
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30], Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht und auch keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass auch keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die den
Vollzug der Wegweisung infolge Vorliegens einer konkreten Gefahr als
unzumutbar erscheinen lassen würden (Art. 14a Abs. 4 ANAG), zumal
in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine
individuellen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen,
dass der Beschwerdeführer aus dem in Art. 44 Abs. 1 AsylG
verankerten Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, zumal er im heutigen Zeitpunkt volljährig ist
und keine besonderen Umstände (Hilfsbedürftigkeit etc.) vorliegen,
dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, indem den Akten
zufolge sowohl alle seine Grosseltern als auch ein Onkel und zwei
Tanten in A._______ leben,
dass der Beschwerdeführer bereits bei seinen beiden vorgängigen,
mehrmonatigen Aufenthalten in A._______ in den Jahren 2003/2004
und 2005 bei seinen Grosseltern väterlicherseits gelebt hat und von
diesen unterstützt wurde,
dass es ihm daher zuzumuten ist, bei seiner Rückkehr nach Serbien
erneut bei seinen Verwandten zu wohnen,
dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht bei seiner Mutter, sondern bei
der Cousine seines Vaters wohnt, weshalb entgegen den
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diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht davon
auszugehen ist, er sei darauf angewiesen, bei seiner Mutter zu leben,
dass der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes in
der Schweiz nach wie vor serbokroatisch spricht und im Übrigen
entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde in
A._______ vorübergehend eine Schule besucht hat (vgl. A1, S. 2),
weshalb ihm die soziale Integration im Heimatland - namentlich mit
Hilfe seiner dortigen Verwandten - gelingen dürfte,
dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer im
Weiteren zuzumuten ist, in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
dass seine in der Schweiz lebende Mutter ihn gegebenenfalls finanziell
unterstützen könnte,
dass er allenfalls auch von der ebenfalls in der Schweiz lebenden
Cousine seines Vaters sowie von seiner in Deutschland wohnhaften
Tante finanzielle Unterstützung erhalten könnte, zumal ihm diese
beiden bereits in der Vergangenheit geholfen haben,
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in
eine Existenz bedrohende Situation geraten,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; vorab
per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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