Abtei lung IV
D-853/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-853/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2002 ein erstes Mal um
Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch
mit Verfügung vom 23. Mai 2002 abwies, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 11. September 2002 die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde abwies,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFF vom
17. September 2002 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 1. Oktober 2002 angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und
Erledigungsmeldung der damals zuständigen kantonalen Behörde seit
dem 1. Oktober 2002 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea im
Oktober 2008 auf dem Seeweg verliess und am 29. Dezember 2008 in
der Schweiz ein zweites Mal um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ summarisch zum
Reiseweg befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags direkt zu den
Asylgründen anhörte und nach Abruch dieser Anhörung aufgrund von
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
geltend gemachten sexuellen Orientierung die Befragung mit einem
Männer-Team am 21. Januar 2009 fortsetzte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Oktober 2002 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt,
dass er im Jahre 2005 vom Islam zum Christentum konvertiert sei,
dass er aufgrund seines gesellschaftlichen Umfelds gezwungen
gewesen sei, diese Konversion zu verheimlichen,
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dass er sich zu Männern hingezogen gefühlt und sich aus diesem
Grund der Aufforderung seines Onkels widersetzt habe, dessen
Tochter zu heiraten,
dass in der Folge sein Verhalten überwacht worden sei,
dass er im Dezember 2005 unter der Anschuldigung des Diebstahls
festgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem
Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am
4. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich Besitz und Verlust von
Ausweispapieren seien vage und widersprüchlich ausgefallen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
angeblichen Rückkehr nach Guinea im Oktober 2002 nicht zu
überzeugen vermöchten (unrealistische Reiseschilderung von
Lampedusa in die Schweiz, fehlende Belege), weshalb die von ihm
nach der Rückkehr geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
grundsätzlich mit Zweifeln behaftet seien,
dass weitere Aussagen des Beschwerdeführers dies unterstreichen
würden (Umstände im Zusammenhang mit der an seinem Partner
verübten Lynchjustiz, letzter Aufenthaltsort vor der Ausreise),
dass das am 18. Februar 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem
11. September 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den
Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
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dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers
dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantrag-
te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats
sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das vorliegende Verfahren in Deutsch durchgeführt wird (vgl.
Art. 16 Abs. 2 AsylG in Analogie),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine
anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf das entsprechende Begehren nicht
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren (Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die weitschweifenden Ausführungen in der Beschwerde nicht
geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung,
welche sich als zutreffend erweisen und auf die zu verweisen ist,
etwas zu ändern,
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dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräfti-
gung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des
Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und konkreter Weise
zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stel-
lung zu nehmen,
dass insbesondere die auf Beschwerdestufe erneut vorgebrachte
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich im Jahre 2008
mühelos einen Pass habe erhältlich machen können, vor dem
Hintergrund der von ihm für diesen Zeitraum geltend gemachten
Gefährdungssituation im Heimatland überhaupt nicht nachvollziehbar
ist respektive keinen Sinn ergibt und die vorinstanzlichen Erwägungen
im Zusammenhang mit der bezweifelten Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Guinea zusätzlich noch untermauert,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am
22. Dezember 2008 verstorben ist – am 23. Dezember 2008 ein aus
Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le
Développement" die Auflösung der Regierung und der
republikanischen Institutionen beschlossen und sich selbst an die
Macht geputscht und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die
Regierung übernommen hat,
dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig ge-
blieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre,
dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge keine
gesundheitlichen Beschwerden hat und aufgrund seiner durchwegs
unglaubhaften Vorbringen auch kein Grund besteht, seinen Angaben
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zur persönlichen und familiären Situation in der Heimat Glauben zu
schenken,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der junge Beschwerdeführer ver-
füge über die persönlichen Voraussetzungen und den Rückhalt in ei-
nem familiären bzw. sozialen Beziehungsnetz, um sich im Falle der
Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde –
soweit darauf eingetreten wird – abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos
geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene
Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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