B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-853/2012
law/rep
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).
D-853/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. Februar 2011 zuge-
gangener Eingabe vom 5. Februar 2011 beantragte der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legte er seinem Asyl-
gesuch eine Kopie seines sudanesischen Flüchtlingsausweises bei.
B.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struk-
turellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb
von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den
Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan.
Zudem wurde ihm die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März
2010 ausgehändigt.
C.
Mit Stellungnahme vom 27. September 2011 (Eingang Botschaft:
28. September 2011) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben
des BFM vom 14. Juni 2011.
D.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 5. Februar 2011
und vom 27. September 2011 im Wesentlichen geltend, er sei im Juli
2009 nach Absolvierung der 11. Schuljahres in Asmara nach B._______
ins militärische Training eingezogen worden, wo man ihm die Beendigung
seiner Schulausbildung in Aussicht gestellt habe. Im Verlaufe seines dor-
tigen Aufenthalts habe sich allerdings herausgestellt, dass sich sein
Wunsch, nach Abschluss der Schule ein Studium zu ergreifen, als unrea-
listisch erwiesen habe, worauf er B._______ angesichts des endlosen Mi-
litärdienstes im März 2010 heimlich verlassen habe und wenige Tage spä-
ter illegal in den Sudan eingereist sei, wo er in der Folge vom UNHCR als
Flüchtling anerkannt und dem Flüchtlingslager C._______ zugewiesen
worden sei. Er habe das Flüchtlingslager allerdings nach zwei Monaten
wegen der misslichen Lebensverhältnisse verlassen. Anschliessend sei
er nach Khartum gezogen. Doch auch in Khartum sei das Alltagsleben
hart und von Unsicherheit geprägt, da er dort nicht arbeiten dürfe und
D-853/2012
Seite 3
Flüchtlinge von Seiten der sudanesischen Behörden keinen Schutz erfah-
ren würden. Ausserdem habe er hier keinerlei Aussicht auf eine weiterge-
hende Ausbildung.
E.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Januar 2012 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf
schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Ge-
fährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prü-
fen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund
von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert
werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen An-
gaben zufolge im März 2010 beim UNHCR im Sudan registriert und in der
Folge dem Flüchtlingslager C._______ zugewiesen worden, das er je-
doch nach zwei Monaten mangels Sicherheit und genügender Grundver-
sorgung verlassen habe und nach Khartum gereist sei. Zwar sei die Lage
der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren
Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan
verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, son-
dern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo
sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei
dem Beschwerdeführer zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihm
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Nach dem Gesagten be-
nötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu ver-
bleiben.
F.
Mit am 2. Februar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum einge-
gangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 31. Januar
2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Februar 2012) bean-
tragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststel-
D-853/2012
Seite 4
lung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte er
namentlich aus, die Schweizer Gerichte würden allem Anschein nach die
wahren Zustände im Flüchtlingslager von C._______ verkennen. Die Ge-
fahr, in diesem nahe der eritreischen Grenze gelegenen sudanesischen
Flüchtlingscamp entweder von eritreischen Geheimdienstangehörigen
gekidnappt und nach Eritrea deportiert oder von Menschenhändlern ent-
führt und an andere Menschenhändler im Sinai verkauft zu werden, müs-
se als sehr gross bezeichnet werden. Als Beleg reichte der Beschwerde-
führer eine schriftliche Verlautbarung des UNHCR vom 18. Oktober 2011
("UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan") ein, wonach
Sudan am 17. Oktober 2011 über 300 eritreische Asylsuchende und
Flüchtlinge, welche wegen illegaler Einreise in den Sudan beziehungs-
weise illegalen Herumreisens im Sudan verurteilt worden seien, zwangs-
weise nach Eritrea deportiert habe, wo ihnen eine asylbeachtliche Verfol-
gung drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerde-
eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
D-853/2012
Seite 5
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-853/2012
Seite 6
Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Mili-
tärcamp B._______ im März 2010 vor der Ausreise aus der Heimat unbe-
fugt verlassen hat, ist mit Blick auf die drastischen staatlichen Sanktionen
gegenüber Deserteuren, mit denen er im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat zu rechnen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.6 - 4.10 S. 35 ff.)
übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine dies-
bezüglichen Vorbringen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG asylrechtlich re-
levant sind.
5.2. In Bezug auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Überprüfung der Ak-
ten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) als zutreffend erweisen. Der Be-
schwerdeführer ist im März 2010 in den Sudan eingereist und dort vom
UNHCR als Flüchtling registriert worden. Es ist im Sudan zwar in der Tat
in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen be-
ziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Erit-
rea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom
12. Dezember 2011 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesi-
schen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende so-
D-853/2012
Seite 7
wie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächen-
deckend erfolgen (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar
2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Die mit der Be-
schwerde eingereichte Presseerklärung des UNHCR vom 18. Oktober
2011, wonach Sudan am 17. Oktober 2011 über 300 eritreische Asylsu-
chende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert habe, vermag an der Ein-
schätzung, wonach das Deportationsrisiko für Eritreer im Sudan nach wie
vor als gering zu bezeichnen ist, nichts zu ändern, zumal etliche der De-
portierten allem Anschein nach zuvor wegen illegalen Herumreisens im
Sudan verurteilt worden sind, Sudan den eritreischen Flüchtlinge indes-
sen gerade nicht erlaubt, sich im Lande (ausserhalb der Flüchtlingslager)
frei zu bewegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in
Khartum grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, weil er nicht habe
arbeiten dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass er im Sudan einem Flücht-
lingslager zugewiesen worden ist, es den Akten zufolge aber vorgezogen
hat, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist
ihm jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzubegeben. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass
keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe des Be-
schwerdeführers zur Schweiz bestehen. Eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer der Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-853/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: