Abtei lung IV
D-8538/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 13. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8538/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak,
ersuchte am 3. November 2003 in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte
ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – bis zum 10. Februar 2005 zu verlassen. Der Kanton (...)
wurde mit dem Vollzug beauftragt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar
2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl oder eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 hob das BFM die Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2004 wiedererwä-
gungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz auf.
E.
Auf Anfrage der Instruktionsrichterin vom 25. Januar 2006 bzw. vom 1.
Februar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung
vom 2. Februar 2006 (Poststempel) mit, er ziehe die Beschwerde zu-
rück, worauf hin die ARK diese, soweit nicht gegenstandslos gewor-
den, am 7. Februar 2006 als durch Rückzug erledigt abschrieb.
F.
Am 19. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
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schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
G.
Am 7. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat dar-
um, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Gleich-
zeitig ersuchte er das BFM um Gewährung der Akteneinsicht vor Ent-
scheideröffnung. Diesem Gesuch entsprach das BFM mit Zwischen-
verfügung vom 22. Oktober 2007.
H.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 – eröffnet am 17. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – bis zum 14. Januar 2008 zu verlassen, und
beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember
2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung des BFM vom 13. November 2007 sei aufzuhe-
ben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen sowie die vorläufige Aufnahme beizubehalten.
J.
Am 20. Dezember 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
K.
In der Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 des Instruktionsrichters wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des
Bundesamtes Stellung zu nehmen.
Seite 3
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M.
In der Replik vom 21. Januar 2008 hielt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom 17. Dezem-
ber 2007 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
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ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Das Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Dezember 2007, der
Beschwerdeführer sei weiterhin vorläufig aufzunehmen, wird einerseits
damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz Dohuk
nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend
gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sei unzulässig.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit bzw. wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 hielt die
Vorinstanz fest, dass mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 rechts-
kräftig festgestellt worden sei, dass der Ausländer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Da der Gesuchsteller die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Gesuchstel-
ler im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Die in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2007 geltend ge-
machten Befürchtungen, dass er bei einer Rückkehr wegen der Prob-
leme mit der Familie seiner Freundin gefährdet sei oder riskiere, von
den Behörden wegen seines Vaters verhaftet zu werden, seien bereits
Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewe-
sen. Das BFM habe im Asylentscheid vom 16. Dezember 2004 festge-
halten, dass die Vorbringen des Ausländers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Die blosse Wiederholung
seiner Asylvorbringen vermöchten folglich nicht zu einer anderen Ein-
schätzung des BFM führen.
Zudem stellte es fest, in den drei von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche
aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug
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von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Dies gelte insbesondere
für aus dieser Region stammende Männer, welche sich allein in der
Schweiz aufhalten und in einer dieser drei Provinzen über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die Tatsache, dass
zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit
Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den
Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur
Situation in dieser Region. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass
der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen
grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen
Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien,
Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser
Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR
nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen.
Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin,
dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich
alleinerzeihende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem
Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der
Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse
Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im
Grenzgebiet der Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine
individuelle Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Die Türkei
bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten
der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es
ergebe sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze
zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Der Ausländer lege denn auch nicht dar, dass
die Rückkehr in sein Heimatland ihn aus spezifischen Gründen einer
konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde.
Im Weiteren sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Aus-
länder sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe
damit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden
Kinder- und Jugendjahre, in (...) in der Provinz Dohuk verbracht.
Demnach sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in sei-
ner Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies über jahre-
lange Berufserfahrung und habe im Heimatland sein eigenes Geschäft
als Velomechaniker gehabt. In der Schweiz habe er seit Juli 2005 als
Hausmeister und Officemitarbeiter im Restaurant (...) in (...) gearbeitet.
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Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Ausländer
an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Zwar behaupte er,
dass sein psychischer Zustand nicht stabil sei. Sein geltend
gemachtes Leiden stehe indessen einer Rückkehr nicht im Wege, da
der Ausländer anscheinend nicht in ärztlicher Behandlung stehe und
seiner Arbeit nachgehen könne. Es sei deshalb nicht ersichtlich,
weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz – bei entsprechendem
Bemühen – in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der
unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des
Ausländers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass
Hilfsleistungen der Verwandten, ein taugliches Beziehungsnetz vor Ort
sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und
der Ausländer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht
in eine Existenz bedrohende Situation geraten werde. Überdies sei
darauf hinzuweisen, dass der Ausländer bei fristgemässer Ausreise
vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm
die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
Die Behauptung des Ausländers in der Stellungnahme vom 7. Oktober
2007, dass seine Familie den Wohnsitz gewechselt habe, er aber nicht
wisse, wo sie sich aufhalte, da er keinen Kontakt mit ihr habe, erschei-
ne zumindest zweifelhaft. Einerseits mache der Ausländer keine nähe-
ren Angaben zu diesem Vorbringen, wie beispielsweise, wer ihn über
den Wegzug der Familie informiert habe und weshalb seine Familie
den bisherigen Wohnort verlassen haben soll. Der Ausländer verfüge
jedoch unabhängig vom aktuellen Verbleib seiner Familie über ein soli-
des Beziehungsnetz in der Heimatregion. Einerseits habe er in den
Befragungsprotokollen einen Onkel väterlicherseits erwähnt, anderer-
seits sei ein Freundeskreis vorhanden, der ihm in der Vergangenheit
helfend zur Seite gestanden habe. Der Ausländer könne folglich nach
seiner Rückkehr auf ein taugliches Beziehungsnetz zählen.
Die Behauptung, dass ein Freund von Terroristen enthauptet worden
sei, vermöge die Einschätzung des BFM, dass die Rückkehr des Aus-
länders in seine Heimatregion zumutbar ist, nicht zu entkräften, da die-
ses Ereignis – sollte es tatsächlich stattgefunden haben – in keinem
direkten Zusammenhang mit dem Ausländer stehe und von diesem
auch nicht behauptet werde.
Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz seien, was die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeachtlich. Insbeson-
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dere nehme nach neuem Recht der Kanton die Prüfung einer geltend
gemachten Integration vor und er könne mit Zustimmung des Bundes-
amtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, weshalb auf diese Aspekte
vorliegend nicht näher eingegangen werden könne.
4.2 In der Beschwerde vom 17. Dezember 2007 wird geltend gemacht,
dass das UNHCR, Amnesty Inernational, ECRE und die Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe lediglich bestätigen, dass in der letzten Zeit teil-
weise eine Verbesserung stattgefunden hätten, jedoch immer noch
Gewaltandwendungen im ganzen Irak vorkämen, auch in den drei Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Eine Rückführung in diese Pro-
vinzen werde denn auch noch nicht als zumutbar erachtet. Es komme
im Norden des Iraks auch regelmässig zu Terroranschlägen. Der Nor-
dirak werde zunehmend als Rückzugebiet für sunnitische Terroristen
wahrgenommen, da diese aus den sunnitischen Gebieten vertrieben
würden. Die verübten Anschläge würden regelmässig eine grosse An-
zahl von Toten fordern, davon seien in der Regel Zivilpersonen betrof-
fen. Zudem hätten die Spannungen zwischen der Türkei und dem Nor-
dirak zugenommen. Mit den Übergriffen des türkischen Militärs, die
auch in den letzten Tagen stattgefunden hätten, sei ebenfalls die Zivil-
bevölkerung betroffen. Es könne im heuten Zeitpunkt nicht von einer
stabilen Situation im Nordirak gesprochen werden. Die Unsicherheits-
faktoren seien nach wie vor gross und es könne jederzeit eine Ver-
schlechterung der gesamten Situation eintreten.
Der Beschwerdeführer müsse zudem mit Verfolgung durch die Familie
seiner ehemaligen Freundin rechnen. Er habe zu seiner junger Freun-
din eine intime Beziehung gehabt und in der Folge sei die Freundin
schwanger geworden. Im Oktober 2003 sei die Freundin verschwun-
den und er habe keine Kenntnisse mehr über deren Verbleib. Es dürfte
bekannt sein, dass mit dem Verlust der Jungfräulichkeit die Familien-
ehre ihrer Familie auf das schwerste verletzt worden sei. Es müsse da-
von ausgegangen werden, dass die junge, schwangere Freundin von
ihrer eigenen Familie verstossen und gesteinigt worden sei. Auch der
Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr von der
Familie der Freundin mit dem Tode bestraft zu werden und es drohe
auch ihm die Steinigung. Die kurdischen Sicherheitsbehörden könnten
ihm keinen Schutz gewähren, da diese nicht in der Lage seien, solche
Übergriffe zu verhindern. Es müsse zudem davon ausgegangen wer-
den, dass solche Übergriffe auch von den offiziellen Behörden mitge-
tragen würden.
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Der Beschwerdeführer habe bereits seit längerer Zeit keine Kenntnisse
mehr über den Verbleib seiner Familie und keinen Kontakt mehr ge-
habt. Es sei bekannt, dass auch im Nordirak eine grosse Anzahl von
Menschen auf der Flucht seien und es deshalb naheliegend sei, dass
auch die Familie des Beschwerdeführers habe fliehen müssen. Der
Beschwerdeführer könne deshalb bei einer Rückkehr nicht auf ein
taugliches Beziehungsnetz zählen.
Im Weiteren wird in der Beschwerde auf die gute Integration des Be-
schwerdeführers und seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz hingewie-
sen und geltend gemacht, bei einer Rückkehr würde dieser in eine
wirtschaftlich krisengeschüttelte Gegend zurückkehren müssen und
wäre existenzbedrohenderweise gefährdet.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass
die geltend gemachten Befürchtungen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr wegen der Probleme mit der Familie seiner Freundin
gefährdet sei oder riskiere, von den Behörden wegen seines Vaters
verhaftet zu werden, bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlos-
senen Asylverfahrens gewesen seien und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standgehalten hätte. Das BFM schätze den Vollzug der Wegweisung
als zumutbar ein, weil in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulay-
maniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitsla-
ge sei stabil auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und
Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus
heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Es bestünden zudem meh-
rere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielswei-
se nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den
Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen
vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei ja
das Nichtbestehen direkter Flugverbindungen und die unzumutbare
Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg weiter in den Nor-
den gewesen. Zudem wiederholt das BFM seine Erwägungen in der
Verfügung vom 13. November 2007, wonach bereits rund 500 Perso-
nen in den Nordirak zurückgekehrt seien, andere europäische Staaten
den Wegeweisungsvollzug für zumutbar einschätzen würden, auch das
UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten
Provinzen sei und aus der Gefahr der türkischen Intervention im
Nordirak keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
ersichtlich sei. Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um
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einen jungen, ledigen und gemäss vorliegenden Akten gesunden
Mann mit langjähriger Berufserfahrung als Velomechaniker und
Inhaber eines eigenen Geschäfts. Er verfüge ausserdem über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion.
4.4 In der Replik vom 21. Januar 2008 wird geltend gemacht, dass im
Nordirak noch keine staatlichen Sicherheitsstrukturen, die den Be-
schwerdeführer vor Übergriffen der Familie seiner Freundin schützen
könnten, existieren würden. Im Nordirak sei von einer Situation allge-
meiner Gewalt auszugehen und die wirtschaftliche Lage sei heute im
Irak derart katastrophal, dass auch der Beschwerdeführer als Velome-
chaniker keine Chance habe, wieder ein Erwerbseinkommen erzielen
zu können. Er werde weder eine Anstellung als Velomechaniker erhal-
ten, noch dürfte er die Möglichkeit haben, wieder ein eigenes Geschäft
eröffnen zu können. Der Beschwerdeführer habe zudem, wie schon in
der Beschwerdeschrift ausgeführt, bereits seit längerer Zeit keine
Kenntnisse mehr über den Verbleib seiner Familie. Es dürfte bekannt
sein, dass sich aus dem Norden des Iraks unzählige Menschen auf
der Flucht befänden. Er könne sich daher bei einer Rückkehr nicht auf
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz abstützen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 16. Dezember 2004 festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfü-
gung erwuchs mit Urteil vom 7. Februar 2006 der ARK in Rechtskraft.
Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kur-
disch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Ergänzend ist anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches geltend gemachte Befürchtung vor Verfol-
gung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin bereits in der Ver-
fügung des BFM vom 16. Dezember 2004 gewürdigt und als unglaub-
haft beurteilt wurde. Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in
der Stellungnahme vom 21. Januar 2008 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers mithin nicht deshalb verneint, weil die
geltend gemachte Verfolgungsdrohung darstellungsgemäss von Priva-
ten bzw. Dritten ausging, sondern weil es dem Beschwerdeführer nicht
gelang, diese glaubhaft zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer
seine Beschwerde zurückgezogen und diese von der ARK am 7.
Februar 2006 abgeschrieben wurde, ist die Verfügung des BFM vom
16. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen. Soweit in der
Seite 11
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vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mit seinem Tod zu
rechnen, ist festzuhalten, dass der im ordentlichen Verfahren bereits
(als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer
erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden
kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6982/2006 vom
22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete,
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als
unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
Seite 12
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ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
5.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die dar-
auf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, wo der alleinstehende Beschwerdeführer
sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 15. Oktober 2003 verbracht
hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort zwei Jahre die Schule be-
sucht, danach fünf Jahre als Aushilfe als Velomechaniker gearbeitet
und acht Jahre bis zur Ausreise eine eigene Velomechanikerwerkstatt
geführt. Damit konnte er sich seinen Lebensunterhalt verdienen. In der
Schweiz hat er seit dem Jahre 2005 als Hausmeister und Officemitar-
beiter für das Restaurant (...) in (...) gearbeitet. Angesichts seines
jungen Alters (25 Jahre) und seinen Berufserfahrungen, die er im
Heimatland und in der Schweiz erworben hat, ist davon auszugehen,
dass er, obwohl er gemäss seinen Angaben Analphabet ist, persönlich
in der Lage wäre, sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu
können.
Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben vor seiner Ausrei-
se mit seinem Vater und seinen beiden Schwestern zusammen in der
Stadt (...) gewohnt, welche sich unweit der Grenze zur Türkei befindet.
Die Mutter ist 1998 eines natürlichen Todes gestorben. Ein Onkel
wohnte ganz in der Nähe der Familie im selben Quartier. Der Be-
schwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2007 nun
geltend gemacht, dass seine Familie den Wohnsitz gewechselt habe,
er aber nicht wisse, wo sie sich zurzeit befinde, da er momentan kei-
nen Kontakt zu ihr habe. In der Beschwerde vom 17. Dezember 2008
wurde ergänzend ausgeführt, es sei naheliegend, dass die Familie wie
viele andere Menschen im Nordirak habe fliehen müssen. Tatsächlich
wurden im Juni 2007 Hunderte von irakischen Kurden gezwungen, ihre
Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der türki-
schen Armee gegen die PKK gekommen ist und Familien durch PKK-
Kämpfer aus ihren Häusern vertrieben wurden, damit sie den Rebellen
als Ausgangsort für Angriffe und Trainingsbasen dienen konnten. (Iraq:
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D-8538/2007
Hundreds flee homes as Turkish forces battle Kurdish fighters, IRIN,
21. Juni 2007). Es handelte sich dabei jedoch meist um Bewohner von
Dörfern rund um (...), die davon betroffen waren und nicht um Be-
wohner der Stadt (...). Selbst wenn die Familie des Beschwerdeführers
aus (...) hätte flüchten müssen, hätte der Beschwerdeführer zumindest
gewisse nähere Angaben darüber machen können, wer ihn über den
Wegzug der Familie informiert hat, wann seine Familie (...) verlassen
hat und wohin sie gezogen ist. Angesichts dessen ist die Behauptung
des Beschwerdeführers, die Familie sei umgezogen und er habe mit
dieser keinen Kontakt mehr, wie das BFM in der Verfügung vom 13.
November zu Recht festhielt, zweifelhaft. Zudem lebt ein Onkel
väterlicherseits in (...), welcher gemäss den Befragungsprotokollen
einen gewissen Einfluss auf die Ausreise des Beschwerdeführers hatte
und mit dessen Vater zusammen die Ausreise des Beschwerdeführers
(9000 US-Dollar) finanziert hatte. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass ihm dieser Onkel wird helfen können, wieder eine Existenz
aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat zudem 20 Jahre seines
Lebens in (...) verbracht, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er
dort Freunde und Bekannte hat, die ihm bei der Reintegration helfen
können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen
ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als
zumutbar zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-8538/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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