Abtei lung IV
D-8539/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 15. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8539/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Z._______, Mosul (Provinz
Ninive) im Zentralirak, suchte am 12. Februar 2003 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner
ordnete es an, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...)
mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Diese Verfügung er-
wuchs am 6. Januar 2006 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 9. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumut-
bar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtli-
che Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
D.
Am 26. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat
darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Am
26. September 2007 reichte er eine Wohnsitzbestätigung seiner Mutter
ein.
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn - unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum
17. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit
dem Vollzug der Wegweisung.
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D-8539/2007
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz vom 15. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, es
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen,
es seien ihm die gesamten Akten zuzusenden, inklusive der Akten des
abgeschlossenen Asylverfahrens, dies verbunden mit der Gelegenheit,
die Beschwerde innert Frist nach erfolgter Akteneinsicht ergänzen zu
können.
G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das BFM an, dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht zu gewähren, und gab dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen. Am 14. Januar 2008 reichte
er die Beschwerdeergänzung ein.
H.
Am 23. Januar 2008 gab der Instruktionsrichter dem BFM die Gele-
genheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
In der Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde
J.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 räumte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung des Bundes-
amtes Stellung zu nehmen.
K.
In der Replik vom 18. und 19. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter
an den Anträgen in der Beschwerde vom 17. Dezember 2007 fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
gehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art.
126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Novem-
ber 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufge-
nommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
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Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person mög-
lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben.
Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 17. Dezember 2007, die
vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begrün-
det, dass der Wegweisungsvollzug nach Dohuk unzumutbar sei. Ande-
rerseits wird geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegwei-
sung sei unzulässig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnah-
me infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist oder diese aufzuheben ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der Voll-
zug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak sei im vorlie-
genden Fall gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid
rechtmässig, weil beim Beschwerdeführer als abgewiesenem Asylsu-
chenden mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprä-
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chen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stam-
me zwar aus Mosul, habe jedoch von 2000 bis zur Ausreise im Jahr
2003 in der Provinz Dohuk gelebt und gearbeitet. Eigenen Angaben
zufolge verfüge er in Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz; die-
ses - sowie seine in Mosul wohnhaften Eltern, welche wohlhabend sei-
en - dürfte ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen.
Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann ohne familiäre Ver-
pflichtungen sei somit in der Lage, sich in seinem Heimatland zu rein-
tegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Dem
Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehr-
hilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimat-
land erleichtern dürfte. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu betrachten. So bestünden einerseits direkte Flug-
verbindungen von Europa in den Nordirak, andererseits obliege es
dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen.
4.2 In der noch ohne Aktenkenntnis verfassten Beschwerde vom
17. Dezember 2007 wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich
auf die eigene Einschätzung von drei Provinzen in Nordirak, die sicher
seien, Dohuk, Erbil und Sulaymaniya, gestützt. Sie sei bei der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs offensichtlich davon ausgegangen, beim
Beschwerdeführer handle es sich um eine Person aus einer dieser Re-
gionen, bzw. um eine Person, die dort über ein Beziehungsnetz verfü-
ge. Dieses gesamte Beziehungsnetz sei seit dem Krieg jedoch in Do-
huk nicht mehr vorhanden. Vielmehr habe sich die Familie, insbeson-
dere die Mutter (der Vater sei inzwischen verstorben, weshalb uner-
findlich sei, warum die Vorinstanz von Eltern schreibe) nach Mosul be-
geben. Dort befinde sich inzwischen das einzige Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers. Bei Mosul handle es sich jedoch gerade nicht um
eine der als "sicher" angenommenen Regionen. Die Vorinstanz habe
zudem gemeint, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich
vor der Ausreise mehrere Jahre in Dohuk aufgehalten habe, könne sie
darauf schliessen, er könne dorthin zurückkehren. Die Situation habe
sich aber für ihn, gerade was die Sicherheit in Dohuk angehe, seither
eben durch Krieg dramatisch verändert. Diese Tatsachen, obschon laut
Angaben des Beschwerdeführers im rechtlichen Gehör geltend ge-
macht, seien von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden.
Die Situation in Nordirak stelle sich jedoch auch allgemein in letzter
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Zeit durch die massive türkische Militärpräsenz im Grenzgebiet und
Bombardements, bei denen auch Zivilisten ums Leben gekommen sei-
en, keineswegs als so sicher dar, wie die Vorinstanz behaupte. Ge-
mäss bereits vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs offenbar erwähnter Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 25. Juni 2007 sei die Sicherheitslage im Nordirak wegen verschie-
denen Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin angespannt
und unvorhersehbar. So zögen sich sunnitische Terroristen in jüngster
Zeit zunehmend in den Nordirak (Mosul, Kirkuk) und auch in die kurdi-
sche Region zurück. Wachsender Unmut über Korruption, die Ein-
schränkung von Menschenrechten, die schlecht funktionierende Infra-
struktur, Strom- und Wasserversorgung führten regelmässig zu De-
monstrationen und Unruhen in den Gebieten, die von der KRG
(Kurdistan Regional Government) regiert würden. Nicht zuletzt sei je-
doch auf die jüngsten militärischen Operationen der Türkei zur Be-
kämpfung der PKK im Nordirak zu verweisen. Diese Militäroperationen
würden zweifelsohne eine massive Destabilisierung der Sicherheitsla-
ge in der gesamten Region zur Folge haben und könnten jederzeit in
einen offenen Krieg münden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch
die ethnischen Spannungen in den nordirakischen Städten Mosul,
Kirkuk und Dyala stets auf die autonomen kurdischen Gebiete
überzuschwappen drohten. Bereits im Dezember 2007 sei ein
Bombardement der Luftwaffe erfolgt, welches auch zivile Opfer
gefordert habe. Bezeichnenderweise habe sich der amerikanische
Verteidigungsminister Robert Gates anlässlich seines jüngsten
Besuchs im Irak besorgt "über einen Anstieg der Gewalt im früher eher
ruhigen Nordirak" geäussert. Zudem seien auch Wirtschaftssanktionen
seitens der Türkei gegen den Nordirak sehr wahrscheinlich. Zwar sei
vom türkischen Kabinett keine diesbezügliche öffentliche Erklärung
abgegeben worden, die Wirtschaftssanktionen seien aber bereits vom
Nationalen Sicherheitsrat der Türkei gutgeheissen worden. Bereits die
erwähnten Wirtschaftssanktionen würden den zögerlichen Aufbau der
Wirtschaft im Nordirak mit Bestimmtheit empfindlich treffen. Weiter sei
eine Sperrung des türkischen Flugraumes für Flüge in den Nordirak
verfügt worden. Mit Blick auf die obigen Darlegungen erweise sich die
Sicherheitslage im Nordirak gegewärtig als instabiler denn je.
Angesichts dieser grossen Unsicherheiten sei eine Wegweisung nach
wie vor klar unzumutbar.
In der Beschwerdeergänzung vom 14. Januar 2008 wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe lediglich vom Jahr 2000 bis Januar 2003,
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also knapp zwei Jahre, als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei gearbeitet,
als er sich wegen der aufgetretenen Beschwerden von Kämpfern nach
dem Verzehr der Brote aus jener Bäckerei aus Dohuk habe weg bege-
ben und nach Mosul habe ziehen müssen. Der Beschwerdeführer
habe keine Geschwister. Ausser seinen Eltern habe er keine Angehöri-
gen. Diese würden in Mosul leben. Eine Bestätigung über deren Wohn-
sitz befinde sich bei den Akten. Insbesondere verfüge er auf Grund der
Akten über keinerlei Beziehungsnetz in der ruhigeren Provinz Dohuk.
Der Asylentscheid sei deswegen negativ gewesen, weil die Asylrele-
vanz der Vorbringen durch das BFM bestritten worden sei. Dazu sei
folgendes anzumerken: Die Beteiligung an der Fabrikation von Brot mit
verdorbenem Mehl möge als gewöhnliches Delikt legitime Untersu-
chungen nach sich ziehen, wenn man von den konkreten Umständen
in Nordirak absehe. In diesem Bürgerkriegsgebiet würden solche Vor-
fälle, bei denen eine grössere Zahl von Kämpfern einer Seite geschä-
digt werde, sogleich als politisch eingestuft. Die Verdächtigen würden
Verhören unterzogen, um auszuschliessen, dass die Tat von der Ge-
genseite veranlasst worden sei. Leider würden solche Vorkommnisse
auch nicht so rasch vergessen, so lange die dahinter liegenden Kon-
flikte so aktuell seien, wie sie im Nordirak es leider geblieben seien.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM nochmals fest, es schätze
seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zu-
mutbar ein. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei sta-
bil, auch wenn sie von der unsichern Lage im Zentral- und Südirak ab-
hängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger
Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen
Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in
den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul
und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Regi-
on. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland
in den Nordirak (bspw. nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rück-
kehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Haupt-
gründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener iraki-
scher Asylsuchender sei ja gewesen, dass direkte Flugverbindungen
in den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht
habe zugemutet werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann
auf dem Landweg in den Norden anzutreten. Die Einschätzung des
Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten
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Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäi-
sche Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien,
Norwegen und Dänemark) teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser
Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR
nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen.
Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin,
dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein-
erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anlie-
gen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Ein-
zelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rech-
nung. Gestützt auf eine aktuelle Lagebeurteilung des BFM von Anfang
November 2007 hätten auch die Aktivitäten der Türkei an der Grenze
zum Nordirak nicht zu einer Destabilisierung der Lage geführt. Der Be-
schwerdeführer bestätige in seiner Stellungnahme vom 26. Au-
gust 2007, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. Dies stehe im
Widerspruch zu der in der Beschwerdeergänzung vom 14. Janu-
ar 2008 gemachten Behauptung, er verfüge auf Grund der Akten über
keinerlei Beziehungsnetz in der ruhigen Provinz Dohuk. Der Be-
schwerdeführer sei bereits in den Jahren 2000 bis 2003 in der Lage
gewesen, sich selbständig eine wirtschaftliche Existenz in Dohuk auf-
zubauen; weshalb dies zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sein sol-
le, bleibe unklar. Er könne sicherlich auch nach seiner Rückkehr auf
die (finanzielle) Unterstützung seiner gemäss eigenen Angaben wohl-
habenden Eltern - oder Mutter - (es bleibe unklar, ob der Vater verstor-
ben sei) zählen. Dass die Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung
entfalten würden und der Wegweisungsvollzug zulässig sei, sei bereits
im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid festge-
stellt worden.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die von der Vorinstanz darin
zitierte eigene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Au-
gust 2007 sei mit Hilfe einer Drittperson verfasst worden. Dabei sei es
zu gravierenden Verständigungsproblemen gekommen. Die Eingabe
stelle zudem wahrscheinlich ein aus sogenannten Textbausteinen zu-
sammengefügtes Dokument dar. Darauf deute etwa der Satz "Ich bin
nun seit Jahren in der Schweiz" hin, wobei der Abstand vor Jahren
darauf hinweise, dass dort nach Rücksprache mit dem Beschwerde-
führer noch hätte die Anzahl Jahre eingefügt werden sollen. Er habe
zudem den Inhalt nicht genau gekannt. Insbesondere sei es bezüglich
der Familienangehörigen in Dohuk zu einem Missverständnis gekom-
men: Damit sei der Onkel, Herr B._______, gemeint, der Bruder des
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Vaters des Beschwerdeführers. Dieser Mann, der besagte Onkel, sei
aber bereits seit vielen Jahren verstorben. Der Vater des Be-
schwerdeführers lebe, jedoch wie die anderen nahen Angehörigen
eben nicht in mehr in der Provinz Dohuk, sondern in Mosul. Ein Be-
weismittel für den Tod des besagten Onkels zu beschaffen, sei dem
Beschwerdeführer leider wohl nicht innert nützlicher Frist möglich, er
versuche es jedoch.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 30. November 2005 rechtskräftig festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kur-
disch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die
Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er werde wegen der Fab-
rikation von Brot mit verdorbenen Mehl für die Kämpfer der KDP (Kur-
disch Demokratische Partei) von der kurdischen Behörden gesucht,
teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM bereits in der Verfü-
gung vom 30. November 2005 vertretene Ansicht, wonach eine solche
Massnahme grundsätzlich legitim ist. Der Beschwerdeführer war ge-
mäss seinen Angaben politisch nie aktiv und hatte auch zuvor noch
nie Probleme mit der kurdischen Behörde gehabt (vgl. act. A6/10 S. 6).
Es besteht insofern auch kein Grund für die Annahme, der Beschwer-
deführer sei in seiner Heimat nicht aus legitimen, sondern aus politi-
schen Gründen gesucht worden; jedenfalls bestehen keinerlei konkre-
ten Hinweise, die eine solche Annahme nahe legen würde. Gleichzeitig
lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
erwähnten nordirakischen Provinzen den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt ha-
ben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien
mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
5.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss seinen Aussagen in Mo-
sul (Zentralirak) geboren und hat bis zu seinem 18. Lebensjahr mit sei-
nen Eltern dort gelebt und fünf Jahre die Schule besucht. Von 2000 bis
2003 lebte er aber in Dohuk. Aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhalts-
punkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 26-
jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordira-
kische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss seinen Angaben hatte er in Dohuk während zwei
Jahren bis zur Ausreise Mitte Januar 2003 bei einem Onkel gelebt und
in einer Bäckerei als Angestellter gearbeitet (vgl. act. A1/9 S. 2, A6/10
S. 4.), weshalb ihm, als Angehöriger der kurdischen Mehrheit, die Ein-
reise in den Nordirak keine Schwierigkeiten bereiten wird. Zudem hat
er eine Identitätskarte der Region Kurdistan in Dohuk (vgl. act. A1/9
S. 4, A6/10 S. 2.). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit
dem 3. Dezember 2005 als Officeangestellter. Angesichts seiner Be-
rufserfahrungen, die er im Heimatland und in der Schweiz erworben
hat, ist davon auszugehen, dass er, obwohl er gemäss seinen Anga-
Seite 12
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ben Analphabet ist, persönlich in der Lage wäre, sich eine wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen.
Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 26. August 2007
bestätigt, dass er Familienangehörige in Dohuk habe. In der Be-
schwerde widerspricht er dieser Aussage und macht geltend, das ge-
samte Beziehungsnetz in Dohuk sei nicht mehr vorhanden und ausser
seinen Eltern habe er keine Angehörigen. Ergänzend führt er in der
Replik vom 19. Februar 2008 aus, Onkel B.________, bei dem er zwei
Jahre in Dohuk gelebt habe, sei seit vielen Jahren verstorben. Die in
der Replik erwähnten Beweismittel hierfür wurden schliesslich nicht
eingereicht. Selbst wenn dieser Onkel tatsächlich nicht mehr lebt, hät-
te der Beschwerdeführer zumindest nähere Hinweise über den Zeit-
punkt des Todes und die Ursache machen können. Angesichts dessen
und der widersprüchlichen Aussagen, ist die Behauptung, kein Bezie-
hungsnetz mehr in Dohuk zu haben, zweifelhaft. Zudem lebt gemäss
seinen Angaben noch ein weiterer Onkel in Dohuk, bei dem er drei
Tage vor seiner Ausreise verbracht hat (vgl. act. A1/9 S. 4, A6/10 S. 3).
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass er während der zwei Jahre,
die er dort gelebt hat, auch Freundschaften und Bekanntschaften ge-
pflegt hat, weshalb unabhängig vom angeblich verstorbenen Onkel von
einem Beziehungsnetz in Dohuk auszugehen ist. Seine in Mosul le-
benden Eltern, welche gemäss seiner Aussage wohlhabend sind (vgl.
act. A6/10 S. 5), und das in Dohuk wohl nach wie vor bestehende Be-
ziehungsnetz aus einem Onkel, Freunden und Bekannten werden ihn
bei der Reintegration unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls er-
leichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegwei-
sung in die Provinz Dohuk - übereinstimmend mit dem BFM - als zu-
mutbar zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
Seite 13
D-8539/2007
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-8539/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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