Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8541/2010
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 – von Italien her
kommend – zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
nachdem die ersten beiden Asylgesuche vom 28. Juli 2008 und
17. Februar 2009 abgelehnt worden waren und er am 19. November
2008 und 16. Juli 2009 nach Italien zurückgeführt worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ vom 8. November 2010 im
Wesentlichen geltend machte, er habe keine neuen Asylgründe
vorzubringen, eine Rückkehr nach Nigeria sei für ihn aber nach wie vor
gefährlich, da er dort aufgrund von Familienfehden viele Feinde habe,
dass er in Italien, wo er als (...) gearbeitet und manchmal auch gebettelt
habe, einen negativen Asylentscheid erhalten habe,
dass er Italien erneut verlassen habe, da er in C._______ zwei Mal von
unbekannten Männern, die ihn aufgefordert hätten, das Land zu
verlassen, geschlagen worden sei,
dass er zudem krank sei – er habe seit acht Jahren (Beschwerden) – und
in Italien zwar Medikamente erhalten habe, jedoch kein Geld gehabt
habe, um ins Spital zu gehen, weshalb er in der Schweiz um
medizinische Behandlung ersuche,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der
Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei
den Akten verwiesen wird (vgl. C1),
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und
dessen Daktyloskopierung in Italien am 16. November 2010 ein
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches
unbeantwortet blieb,
dass das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 –
eröffnet am 13. Dezember 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzug
anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 1. Juni 2011 zu
erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 8. November 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
dass hinsichtlich seines Einwands, er habe in Italien keinen Zugang zu
medizinischer Versorgung gehabt, darauf hinzuweisen sei, dass Italien an
die Aufnahmerichtlinie gebunden sei, welche die medizinische
Versorgung garantiere,
dass Italien diese Richtlinie ohne Beanstandung der Europäischen
Kommission umgesetzt habe und es dem Beschwerdeführer obliege, sich
in Italien an die zuständigen Stellen zu wenden und die allenfalls
benötigte medizinische Hilfe zu beantragen,
dass daher auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
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dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 13. Dezember
2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Anweisung der Vorinstanz, das Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu
erklären, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende
vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch
aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG)
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
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dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass Italien wie jeder Dublin-Staat die Aufnahmerichtlinie, welche die
medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat, und
davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort
adäquate medizinische Betreuung findet,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich hinsichtlich weiterer
medizinischer Hilfe – gemäss eigenen Angaben wurde er in C._______
medikamentös behandelt (vgl. C1 S. 6) – an die zuständigen italienischen
Stellen zu wenden,
dass sich der Beschwerdeführer auch bei allfälligen Übergriffen in Italien
an die Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon
auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig
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vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…)
(per Kurier; in Kopie)
– (…) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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