Abtei lung IV
D-854/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
B._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. Februar 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-854/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine kosovarische Staatsangehörige al-
banischer Ethnie - anlässlich der polizeilichen Durchsuchung der Woh-
nung ihres Bruders A._______ vom 6. Januar 2009, da sie über keine
gültigen Ausweisdokumente verfügte, verhaftet und auf dem Po-
lizeiposten C._______ einvernommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung eines Asylgesuches
durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 9. Januar 2009 aus der Haft
entlassen und zur Registrierung des Asylgesuches ins Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen gebracht wurde,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Januar 2009 unter an-
derem angab, den Kosovo wegen des Krieges im Dezember 1998 ver-
lassen zu haben und ohne Identitätsdokumente zu ihren in der
Schweiz lebenden Verwandten (Eltern, Bruder, Schwester) gereist zu
sein, bei denen sie sich bis zu ihrer Verhaftung illegal aufgehalten
habe (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 6),
dass sie - anders als andere in der Zwischenzeit in den Kosovo zu-
rückgekehrte Verwandte - aus Furcht, ausgeschafft zu werden, in der
Schweiz nicht um Asyl ersucht habe (vgl. A1, S. 7),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nach Art.
29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 23. Januar 2009 im Weiteren angab, in ihrem Heimatdorf
D._______ als alleinstehende Frau bei ihrem Onkel väterlicherseits,
dessen Ehefrau und deren erwachsenen Kindern gelebt zu haben (vgl.
A19, S. 4),
dass ihr Onkel, dessen Ehefrau und eine Tochter in der Zwischenzeit
in den Kosovo zurückgekehrt seien (vgl. A19, S. 5) und drei Schwes-
tern im Kosovo lebten, mit denen sie telefonischen Kontakt habe (vgl.
A19, S. 6),
dass sie bei ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen bleiben wolle,
weil sie im Kosovo keine Bleibe habe und sich dort nicht sicher fühle
(vgl. A19, S. 5),
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dass das BFM mit - am 5. Februar 2009 eröffnetem - Entscheid vom
4. Februar 2009 in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2009 nicht eintrat, deren Weg-
weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass die Vorinstanz als Begründung ihres Entscheides im Wesentli -
chen festhielt, zum Einen habe die Beschwerdeführerin während ihres
langjährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz, obwohl möglich und
zumutbar, erst nach ihrer Verhaftung ein Asylgesuch gestellt, und zum
Anderen liessen sich aus ihren Angaben keine Hinweise auf eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen,
dass im Weiteren weder die allgemeine Situation im Kosovo noch indi -
viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden, verfüge doch die gesunde Frau mittleren Alters, wel-
che den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht habe, dort
weiterhin über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz und
könne nach ihrer Rückkehr weiterhin von ihren in der Schweiz leben-
den Verwandten unterstützt werden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2009 - un-
ter Beilage eines ihren Vater betreffenden ärztlichen Berichtes des
Universitätsspitals E._______ vom 3. Januar 2009 – beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und
formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei
von den Kriegswirren im Jahre 1998 persönlich betroffen und leide
seither unter schwersten traumatischen Folgen der Vertreibungen,
dass ihr zwar während eines Angriffes durch die serbischen Paramili -
tärs die Flucht gelungen sei, sie aber in ihrem Versteck laute Schreie
von Frauen und Gewehrschüsse vernommen habe, worunter sie noch
heute unter anderem in Form von Alpträumen, Schlafstörungen und
ähnlichem leide,
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dass sie, wegen ihres illegalen Aufenthaltes nicht krankenversichert, in
der Schweiz bisher keine professionelle ärztliche Hilfe in Anspruch
habe nehmen können,
dass sie aufgrund ihrer Traumatisierung auf ärztliche Betreuung in der
Schweiz angewiesen sei, da eine adäquate medizinische Betreuung im
Kosovo nicht gewährleistet sei und sich die suizidialen Tendenzen bei
einer Rückkehr in den Kosovo an den Ort der Erinnerung verstärken
würden,
dass sie im Kosovo nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, über ein
grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass schliesslich ihr in der Schweiz lebender Vater gesundheitlich sehr
angeschlagen sei und sich dessen Gesundheitszustand bei einer Tren-
nung von seiner innig geliebten Tochter deutlich verschlechtern würde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
16. Februar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im End-
entscheid befunden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem festhielt,
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hätten keine Hinweise auf
eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin bestanden und es läge
bis zum heutigen Zeitpunkt kein entsprechender ärztlicher Bericht vor,
auf welchen das BFM Stellung beziehen könne,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. März 2009 - unter
Einreichung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes vom
24. März 2009 und einer ärztlichen Todesbescheinigung betreffend ih-
ren Vater vom 3. März 2009 - unter anderem darauf hinwies, der Tod
ihres geliebten Vaters habe zu einer massiven Verschlechterung ihres
bereits sehr angeschlagenen Gesundheitszustands geführt, und im
Weiteren wiederholte, im Kosovo weder eine adäquate medizinische
Behandlung vorzufinden noch über ein hinreichend enges Beziehungs-
netz zu verfügen,
dass die Vorinstanz in einer weiteren Vernehmlassung vom 8. Februar
2010 festhielt, zum Einen sei im Zusammenhang mit der erst auf Be-
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schwerdeebene erstmals geltend gemachten Traumatisierung darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen
weder nähere Angaben zu den angeblich persönlich erlebten Kriegser-
lebnissen gemacht noch erwähnt habe, während ihres langjährigen il-
legalen Aufenthaltes in der Schweiz an gesundheitlichen Schwierigkei-
ten gelitten zu haben,
dass zum Anderen die Angaben der Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde hinsichtlich ihrer Ausreiseumstände von denjenigen anläss-
lich der Erstbefragung vom 14. Januar 2009 erheblich voneinander ab-
weichen würden, weshalb berechtigte Zweifel auch an der Glaubhaftig-
keit der geltend gemachten Kriegserlebnisse bestünden,
dass schliesslich aufgrund des wenig substanziierten ärztlichen Be-
richts vom 24. März 2009 die darin vorgenommene Diagnose einer
Postraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mit hinreichender
Bestimmtheit feststehe,
dass die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten auch im Ko-
sovo fachärztlich behandelbar seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik vom 27. März 2010 unter
Einreichung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes vom
1. März 2010 unter anderem darauf hinwies, aufgrund des willkürli -
chen Vorgehens der serbischen Behörden habe sie gegenüber jegli -
chen Staatsbehörden ein grundlegendes Misstrauen entwickelt, wes-
halb sie auch gegenüber dem BFM nicht die Kraft und das Vertrauen
gehabt habe, das im Krieg Erlebte im Rahmen der Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren zu schildern,
dass im Weiteren dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 1. März 2010
zu entnehmen sei, dass sie wegen der Kriegserlebnisse weiterhin an
einer PTBS leide und sich ihr Gesundheitszustand wegen der jahre-
lang fehlenden medizinischen Betreuung verschlimmert habe,
dass die bestehende Traumatisierung und ihre jetzige psychisch labile
Verfassung mit bedeutenden Gedächtnislücken verbunden seien, wes-
halb sie nicht in der Lage sei, die Umstände ihrer Ausreise detailliert
zu schildern, was zu Abweichungen bei der Schilderung der Ausreise-
umstände geführt habe,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 33 AsylG
getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
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dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass ein enger Zusammenhang zwischen der Verhaftung vom 6. Janu-
ar 2009 und dem am 9. Januar 2009 während der Haft gestellten Asyl-
gesuch offensichtlich ist, womit die Voraussetzungen für die Vermutung
von Art. 33 Abs. 2 AsylG gegeben sind,
dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre,
während ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz ein
Asylgesuch zu stellen,
dass sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, den Anga-
ben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen lassen, wobei zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass somit das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen die allgemeine
Situation im Kosovo nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs der albanischen Beschwerdeführerin spricht,
dass die Beschwerdeführerin unter Einreichung ärztlicher Zeugnisse
des behandelnden Arztes vom 24. März 2009 und 1. März 2010 auf
Beschwerdeebene erstmals geltend machte, wegen der Kriegserleb-
nisse im Jahre 1998 unter einer PTBS zu leiden,
dass sie aufgrund ihrer Traumatisierung auf ärztliche Betreuung in der
Schweiz angewiesen sei, da eine adäquate medizinische Betreuung im
Kosovo nicht gewährleistet sei und sich die suizidialen Tendenzen bei
einer Rückkehr an den Ort der Erinnerung im Kosovo verstärken wür-
den,
dass sie schliesslich im Kosovo nicht, wie von der Vorinstanz behaup-
tet, über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass im Zusammenhang mit der auf Beschwerdeebene erstmals gel-
tend gemachten Traumatisierung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen weder nähere
Angaben zu den geltend gemachten Kriegserlebnissen gemacht noch
erwähnt hat, während ihres langjährigen illegalen Aufenthaltes in der
Schweiz an gesundheitlichen Schwierigkeiten gelitten zu haben,
dass mit der Entgegnung in der Duplik vom 27. März 2010, wonach die
Beschwerdeführerin aufgrund des willkürlichen Vorgehens der serbi-
schen Behörden gegenüber jeglichen Staatsbehörden ein grundlegen-
des Misstrauen entwickelt und deshalb auch gegenüber dem BFM
nicht die Kraft und das Vertrauen gehabt habe, das im Krieg Erlebte im
Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zu schildern,
nicht überzeugend erklärt werden kann, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin gänzlich unerwähnt liess, unter den Kriegserlebnissen zu leiden
und deswegen psychisch angeschlagen zu sein,
dass im Weiteren die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom
8. Februar 2010 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Angaben
der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich ihrer Ausreise-
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umstände von denjenigen anlässlich der Erstbefragung vom 14. Janu-
ar 2009 erheblich voneinander abweichen würden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zu be-
stätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass mit dem blossen Hinweis der Beschwerdeführerin auf die beste-
hende Traumatisierung und damit verbundene Gedächtnislücken die
festgestellten Widersprüche nicht überzeugend erklärt werden können,
womit sich auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Kriegserlebnisse nicht beseitigen lassen,
dass die eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet sind, das
Vorliegen einer PTBS schlüssig zu belegen, ist doch aus diesen nicht
ersichtlich ist, welche Gründe zu dieser Diagnose geführt haben,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die angegebenen psy-
chischen Erkrankungen auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
behandelbar sind, da die benötigten Medikamente dort zugänglich sein
sollten beziehungsweise Fachärzte für Psychiatrie tätig sind, in deren
Behandlung sich die Beschwerdeführerin begeben kann,
dass die medizinische Versorgung im Kosovo zwar nicht in allen Berei-
chen auf dem Stand westeuropäischer Staaten steht und die dortigen
Strukturen teilweise überlastet sind, indessen diese Tatsachen für sich
allein eine Rückkehr in das Heimatland nicht als unzumutbar erschei-
nen lassen,
dass sich somit aus dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerde-
führerin keine konkreten Hinweise auf ein Vollzugshindernis ergeben,
dass schliesslich die Beschwerdeführerin mittleren Alters, welche den
grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat, dort weiterhin
über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Schwestern,
Onkel und Tanten) verfügt und auch nach ihrer Rückkehr mit der Unter-
stützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten rechnen kann,
dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
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dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich - sofern nicht bereits vor-
handen - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Rei -
sepapieren zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass der Vollzug der
Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen in der Beschwerdeein-
gabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aus-
sichtslos erschien und nach wie vor von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und somit von der Erhebung
von Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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