B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-854/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugusten von
B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…),
und
D._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling
und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
B.
B.a Am 17. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein
Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten, B._______,
und ihren Pflegekindern C._______ und D._______, mit derzeitigem Auf-
enthalt im Sudan, ein. Diesen sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie seien ihre Flüchtlingseigen-
schaft einzubeziehen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 17. August 2016 zur Beantwortung diverser Fragen zu ihrem Verlob-
ten, den Kindern ihrer Schwester und deren Aufenthalt im Sudan auf. Zu-
dem ersuchte es die Beschwerdeführerin, eine Kopie der Identitätskarte
ihres Verlobten, aktuelle Fotografien des Verlobten und der Kinder, das
Sorgerechtsurteil im Original, die Taufscheine und/oder Geburtsurkunden
und weitere Dokumente (z.B. Schulzeugnisse) des Verlobten und der Kin-
der und Kopien allfälliger ihnen von den sudanesischen Behörden ausge-
stellter Dokumente einzureichen.
B.c Mit Schreiben vom 12. September 2016 beantwortete die Beschwer-
deführerin die gestellten Fragen.
C.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 9. Januar 2017 – verwei-
gerte das SEM B._______ sowie C._______ und D._______ die Einreise
in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin bean-
tragt sie, die Verfügung sei aufzuheben, ihrem Verlobten und den Kindern
ihrer Schwester sei die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfah-
ren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Pflicht zur Bezahlung
der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihr
zu erlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2).
Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte im Familienzusammenführungsge-
such geltend, sie habe seit der Verlobung am 1. August 2010 bis zu ihrer
Ausreise im Oktober 2014 mit B._______ zusammengelebt. Da ihre
Schwester viel gereist sei, hätten sie gemeinsam mit deren Kindern gelebt.
Nach ihrer Flucht in den Sudan habe sie regelmässig telefonischen Kontakt
mit ihrem Verlobten gehabt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei die Ver-
bindung nach Asmara schlecht gewesen. Seit er am 25. Januar 2016 in
den Sudan gereist sei, hätten sie täglich telefoniert. Da die Eltern der Kin-
der oft abwesend gewesen seien, hätten ihr Verlobter und sie diese gross-
gezogen. Sie habe offiziell das Sorgerecht erhalten, die Gerichtsurkunde
befinde sich noch in Asmara. Sie werde diese und die Taufscheine der Kin-
der baldmöglichst einreichen. Sie habe Eritrea gemeinsam mit den Kindern
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verlassen; diese seien bei einem Nachbarn geblieben, als sie den Sudan
verlassen habe. Nachdem ihr Verlobter in den Sudan gegangen sei, habe
er die Kinder abgeholt und für alle eine Wohnung gemietet. Sie hätten seit
jeher eine Familie gebildet und seien getrennt worden, weil sie Eritrea habe
verlassen müssen. Es sei ihr Wunsch, künftig wieder als Familie zu leben.
Vorliegend sei sie seit Beginn im Besitz des Sorgerechts für die Kinder und
habe diese seit ihrer Geburt betreut und aufgezogen.
5.2 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwer-
deführerin habe in der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Dezember
2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Januar 2015 ange-
geben, sie habe im gleichen Hof wie ihre Schwester und deren Kinder ge-
wohnt. Sie habe einen eigenen Raum gehabt, wo sie alleine gelebt habe.
Sie habe nicht gesagt, dass die Kinder ihrer Schwester bei ihr gewohnt
hätten und sie sorgeberechtigt sei. Im Rahmen des Familiennachzugsge-
suchs behaupte sie aber, die Kinder hätten bei ihr gewohnt, da sich ihre
Schwester nicht um sie habe kümmern können. Damit habe sie sich in Be-
zug auf die Wohnsituation widersprochen. Auch in Bezug auf ihren Verlob-
ten habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie
gesagt, sie habe nach ihrer Verlobung im Jahr 2010 drei Monate mit ihm
zusammengelebt, danach sei er in den Militärdienst eingerückt. Auf die
Frage bei der BzP, mit wem sie in Eritrea zuletzt zusammengelebt habe,
habe sie angegeben, sie habe allein gelebt. Ihre Schwester habe im glei-
chen Hof gelebt, aber einen eigenen Haushalt gehabt. Ihren Verlobten
habe sie in diesem Kontext nicht erwähnt. Auch ihren Angaben in der An-
hörung seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie über längere
Zeit mit den Kindern ihrer Schwester und ihrem Verlobten zusammengelebt
habe. Zudem habe sie mit keinem Wort erwähnt, sie habe das Sorgerecht
für die Kinder ihrer Schwester. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei
ihren Angaben zur geltend gemachten Familiengemeinschaft vor der
Flucht um ein Konstrukt handle und der vorgebrachte Sachverhalt nicht
den Tatsachen entspreche.
5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der BzP handle es sich
um eine Kurzbefragung, der beschränkter Beweiswert zukomme, und bei
der Anhörung sei sie nicht nach den Kindern ihrer Schwester gefragt wor-
den. In der BzP habe sie gesagt, sie habe sich um die Kinder gekümmert,
da sie erwähnt habe, dass sie mit ihnen ausgereist sei. Sie habe mit ihrer
Schwester, ihren Brüdern und ihrem Verlobten in einem Haushalt gelebt,
der über gemeinsame und getrennte Zimmer verfüge. Ihre Aussage bei der
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BzP stehe nicht im Widerspruch zur Angabe, die Kinder der Schwester hät-
ten mit ihr gelebt. Sie hätten eine enge familiäre Bindung gehabt und die
Kinder der Schwester hätten manchmal bei ihr und manchmal bei ihrer
Schwester geschlafen. Da ihre Schwester und deren Mann oft unterwegs
gewesen seien, habe sie die Kinder grossgezogen. Ihr Verlobter und sie
hätten nach der Verlobung drei Monate zusammengelebt, bis er in den Mi-
litärdienst eingerückt sei. Da sie oft allein zu Hause gewesen sei, habe sie
allein in ihrem Schlafzimmer gewohnt und damit ihren eigenen Haushalt
gehabt. Es sei überspitzter Formalismus, wenn das SEM ihre Vorbringen
als unglaubhaft werte, nur weil es in der BzP offenbar ein Missverständnis
gegeben habe.
6.
6.1 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die zutreffenden Er-
wägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu relativieren.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP unmissverständlich angege-
ben, sie sei seit 1. August 2010 mit B._______ verlobt und habe drei Mo-
nate mit ihm zusammengelebt. Danach sei er wieder zu seinem Stützpunkt
zurückgekehrt (vgl. act. A5/12 S. 3). Die Frage, mit wem sie bis zu ihrer
Ausreise im Oktober 2014 zusammengelebt habe, beantwortete sie dahin-
gehend, dass sie im Hof gewohnt habe, in dem ihre Schwester im eigenen
Haushalt gelebt habe. Ihre beiden Brüder seien im Militärdienst und seien
nur selten nach Hause gekommen. Sonst habe sie alleine gelebt. Ihre El-
tern seien vor zirka zwölf Jahren gestorben und ihre Schwester und ihre
Brüder hätten sich um sie gekümmert; später habe sie für sich selbst ge-
schaut (vgl. act. A5/12 S. 5). Bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte
die Beschwerdeführerin, sie hätten im gleichen Hof gelebt; ihre Schwester
und ihr Mann hätten ein Zimmer gehabt und sie habe ihr eigenes Zimmer
gehabt (vgl. act. A10/13 S. 3). Diese Aussagen bei der BzP und der Anhö-
rung stehen im klaren Widerspruch zu den Angaben im Familienzusam-
menführungsgesuch, wonach sie mit ihrem Verlobten während vier Jahren
einen gemeinsamen Haushalt geführt und sich mit ihm um die Kinder ihrer
Schwester gekümmert habe. Auch die Behauptung im Schreiben vom
12. September 2016, ihr Verlobter habe ungefähr ein Jahr nach ihrer Flucht
aus Eritrea die Vorladung für den Militärdienst erhalten, steht im Wider-
spruch zu ihrer Darstellung bei der BzP, gemäss welcher er zirka im No-
vember 2010 zu seinem Stützpunkt zurückgekehrt sei. Schliesslich stim-
men die Angaben im Schreiben vom 12. September 2016 auch nicht mit
denjenigen in der Beschwerde überein, wonach ihr Verlobter drei Monate
nach ihrer Verlobung im Jahr 2010 in den Militärdienst eingerückt sei.
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6.1.2 Hinsichtlich der Kinder ihrer Schwester führte die Beschwerdeführe-
rin bei der BzP aus, sie sorge sich um diese, da sie im Sudan zurückge-
blieben seien. Obwohl deren Eltern lebten, seien sie dort wie Waisenkinder
(vgl. act. A5/12 S. 9). Als sie Eritrea verlassen habe, habe sie die Kinder
ihrer Schwester mitgenommen, weil diese noch in Haft gewesen sei (vgl.
act. A5/12 S.8). Die Beschwerdeführerin wies somit in keiner Weise darauf
hin, dass die Kinder ihrer Schwester bei ihr aufgewachsen waren und sie
für diese das Sorgerecht hatte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie dies
im Rahmen der BzP auch so gesagt und nicht allein darauf verwiesen, sie
habe die Kinder mitgenommen, da ihre Schwester noch inhaftiert gewesen
sei. Die Behauptung im Familienzusammenführungsgesuch, sie sei seit
Beginn im Besitz des Sorgerechts für die Kinder und habe diese seit ihrer
Geburt betreut und grossgezogen, ist als unglaubhaft zu werten. Die Be-
schwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder 13 beziehungs-
weise 15 Jahre alt, weshalb ihr damals schon allein deshalb nicht das Sor-
gerecht für diese zugesprochen worden sein kann – die Volljährigkeit wird
in Eritrea mit Vollendung des 18. Altersjahres erreicht, und diese ist für die
Übertragung des Sorgerechts notwendig. Aufgrund ihrer Aussagen bei der
BzP und der Anhörung ist zwar wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin zu den Kindern ihrer Schwester ein enges Verhältnis hatte und bei
deren Betreuung mithalf, indessen ist nicht davon auszugehen, dass sie
das Sorgerecht für die Kinder übertragen erhielt und zusammen mit diesen
und ihrem Verlobten einen eigenen Haushalt führte beziehungsweise als
Familie mit ihnen zusammenlebte.
6.1.3 Das SEM hat demnach zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienzusammenführungsge-
suchs mit den Aussagen, die sie im ordentlichen Asylverfahren machte,
nicht übereinstimmen. Das im Familienzusammenführungsverfahren Vor-
gebrachte ist ausserdem teilweise in sich widersprüchlich.
6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht glaubhaft darge-
tan ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sowie
C._______ und D._______ eine tatsächlich gelebte und alleine durch die
Flucht getrennte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung bestanden hat.
Da – wie erwähnt – die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Fami-
lienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor
nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung für B._______ sowie C._______ und D._______
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nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.3 Soweit eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM aufgrund
der neu eingereichten Akten beantragt wird, ist festzuhalten, dass mit der
Beschwerde keinerlei Beweismittel eingereicht und darin auch keine Aus-
führungen gemacht wurden, die eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung rechtfertigen würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich
die Beschwerde als aussichtslos darstellte.
8.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: