Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8551/2010
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Äthiopien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2010 / _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat _______ 2010 und gelangte _______ nach _______. Von
dort aus reiste er _______ 2010 in die Schweiz ein, wo er am 29.
September 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 15. Oktober
2010 summarisch befragt. Am 26. Oktober 2010 führte das BFM eine
Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Oromo aus _______ (Provinz _______)
mit letztem Wohnsitz in _______ – machte geltend, in seinem Heimatland
ein aktives Mitglied der der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen zu
sein. Er habe Geld gesammelt sowie gespendet und es einem bekannten
Mitglied der Organisation abgeliefert. Er habe auch Kontakte zu anderen
Oromos beziehungsweise Mitgliedern gepflegt. Seine Unterstützung der
Organisation sei den äthiopischen Behörden bekannt geworden. Er sei in
seinem Herkunftsort _______ 2010 festgenommen und auf einen
Polizeiposten gebracht worden. Man habe ihn der Zugehörigkeit zur OLF
beschuldigt, verhört und geschlagen. Er sei krank geworden und unter
Bewachung in ein Spital verlegt worden. Am siebten Tag seines dortigen
Aufenthalts sei die Bewachungsperson eingeschlafen. Er habe sich zu
diesem Zeitpunkt gesundheitlich bereits besser gefühlt und die
Gelegenheit zur Flucht aus dem Spital genutzt. Mit Hilfe von Freunden sei
er in der Folge _______ geflohen. Später habe er von seiner Partnerin
erfahren, dass die Behörden ihre gemeinsame Wohnung durchsucht
hätten. Die Sicherheitskräfte hätten dabei ein Schreiben, welches seine
Beziehung zur Organisation belege, beschlagnahmt, und die Partnerin für
den kommenden Tag vorgeladen. Im Falle der Rückkehr müsse er mit
dem Schlimmsten rechnen.
A.c. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 8. November 2010
schilderte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin weitere
Einzelheiten des Sachverhaltes. Ferner gab er an, kein
Bestätigungsschreiben der OLF eingereicht zu haben, weil seine
Beweismittel zuhause beschlagnahmt worden seien.
A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis vom
6. September 1995 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 – eröffnet am selben Tag – stellte
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das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit
der angeblichen Verfolgung. So sei es ihm nicht gelungen, die Verhöre
während der angeblichen Inhaftierung angemessen zu substanziieren.
Entsprechend habe er nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu
vermitteln vermocht. Es fehle an differenzierten Darlegungen und
Realkennzeichen. Ferner sei es in Anbetracht der Eigengefährdung vor
Ort realitätsfremd, dass er eine Dankesurkunde der verbotenen OLF
ausgerechnet in der eigenen Wohnung aufbewahrt habe. Auch der
Umstand, wonach eine Hausdurchsuchung erst nach seiner Flucht und
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festnahme stattgefunden
habe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei tatsächlich drohender
Verfolgung wäre zu erwarten gewesen, dass er die Entfernung des
belastenden Materials sofort nach der Flucht aus dem Spital veranlasst
und seine Partnerin bereits bei der Razzia eine Festnahme erlitten hätte.
Schliesslich habe es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Bestätigung
der OLF für das angeblich Vorgekommene einzureichen. Den Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien erachtete die Vorinstanz für zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Im
Zusammenhang mit der ihm angelasteten mangelhaften Substanziierung
machte er geltend, er sei bei der Anhörung dazu genötigt worden, eine
genaue Zeitdauer des kürzesten Verhörs zu nennen. Für ihn sei es in
Anbetracht der erlittenen Haftumstände aber sehr schwierig gewesen, die
tatsächliche Dauer des Verhörs anzugeben. Der Polizei sei es primär um
seine Mitgliedschaft und sein Engagement bei der OLF gegangen,
weshalb sie die Fragen wiederholt habe. Im Weiteren habe er die
Dankesurkunde der OLF zuhause nicht offen herumliegen lassen,
sondern versteckt gehalten. Dass die Polizei seine Wohnung erst nach
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der Flucht durchsucht habe, sei auch ihm nicht erklärbar. Im Weiteren sei
er überstürzt geflohen und habe deshalb bisher keine Bestätigung der
OLF einreichen können. Er _______ werde ein Schreiben der Bewegung
nachreichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Für die
Nachreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels wurde Frist
angesetzt.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer am 11.
Februar 2011 ein Bestätigungsschreiben der OLF _______ zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. März 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Das nachgereichte Beweismittel schildere
ausführlich die Situation der OLF in Äthiopien. In Bezug auf die
Leistungen des Beschwerdeführers für die Bewegung und die behauptete
Verfolgung sei es indes auffallend substanzlos. Überdies seien derartige
Bestätigungsschreiben gegen eine entsprechende Spende wohl auch
käuflich erwerbbar.
G.
Mit Replik vom 11. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen fest. Die Vorinstanz bezweifle die Echtheit des
Dokuments nicht. Darin werde richtigerweise seine aktive Unterstützung
der OLF verbunden mit einer entsprechenden Gefährdung erwähnt. Dem
Regionalbüro der OLF in Europa sei es aber nicht möglich, seine erlittene
Haft in Äthiopien zu bestätigen. Eine Abklärung vor Ort wäre sehr
gefährlich gewesen, da die Kommunikationswege behördlich überwacht
würden. Entsprechend sei eine diesbezügliche Bestätigung unterblieben.
Im Weiteren habe das BFM seinen Verdacht, ein solches Schreiben sei
käuflich zu erwerben, in Bezug auf das eingereichte Dokument in keiner
Weise konkretisiert.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise vermag zu überzeugen.
4.2. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das
Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung.
Einzelne etwas gehaltvollere Passagen vermögen darüber nicht
hinwegzutäuschen. So weist das BFM zurecht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die angeblichen Verhöre während der Haft nicht
angemessen zu substanziieren vermochte. Seine Begründung in der
Beschwerdeschrift, die Fragen der Polizei hätten sich wiederholt, vermag
nicht zu überzeugen; vielmehr wäre auch diesfalls zu erwarten gewesen,
dass er besagte Wiederholungen anschaulich und mit
Realitätskennzeichen versehen zu Protokoll gegeben hätte. Dazu war er
aber nicht in der Lage (vgl. A 8/16 Antwort 20 und 81 ff.; A 9/11
Antworten 36 ff.). Ferner mutet seine Schilderung der Flucht aus dem
Spital wegen Einschlafens der Bewachungsperson ausgesprochen
stereotyp an. Nicht nachvollzogen werden kann ausserdem der Umstand,
wonach er ein aus behördlicher Sicht ihn belastendes OLF
Dankesschreiben in der eigenen Wohnung aufbewahrt haben und dessen
Entfernung nicht unmittelbar nach der angeblichen Flucht aus dem Spital
in die Wege geleitet haben soll. Überdies vermittelt die angebliche
behördliche Vorgehensweise – Hausdurchsuchung erst nach der Flucht
aus dem Spital; Vorladungstermin für die Partnerin des
Beschwerdeführers statt sofortiger Festnahme bei der Razzia – das Bild
einer bloss konstruierten Verfolgungssituation. Diesbezüglich kann auf
die wiederum zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. Die nicht stichhaltigen Beschwerdeargumente rechtfertigen
klarerweise keine andere Sichtweise. Überdies fällt auf, dass der
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Beschwerdeführer sein angebliches Engagement für die OLF wiederholt
ohne Tiefgang darlegte und beispielsweise auch erwähnte, die ihm
ausgestellte Dankesurkunde nicht genau angesehen zu haben. Zudem
wirkt seine Begründung, weshalb er die verbotene OLF unterstützt habe,
in ihrer stereotypen Kürze in keiner Weise überzeugend (A 8/16
Antworten 24 ff. und 41 ff.). Schliesslich mag zutreffen, dass er gewisse,
wenn auch eher oberflächliche Kenntnisse zu Belangen und Personen
der OLF hat; den Wissensstand und das politische Bewusstsein eines
tatsächlich aktiven Parteimitglieds vermochte er dadurch jedoch nicht zu
vermitteln, zumal er in diesem Zusammenhang als Quellen auch Radio
und Fernsehen erwähnte (vgl. A 8/16 Antwort 68).
4.3. Das nachgereichte Bestätigungsschreiben der OLF rechtfertigt
offensichtlich keine andere Einschätzung der angeblichen Fluchtgründe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels
eines rechtsgenüglichen Belegs nach wie vor nicht feststeht. Ob sich das
Schreiben _______ überhaupt auf seine Person bezieht, bleibt mithin
ungeklärt, was seinen Beweiswert bereits erheblich beeinträchtigt. Die
Vorinstanz erwägt im Übrigen zu Recht, dass das Schreiben im Hinblick
auf die Leistungen des Beschwerdeführers für die OLF und die
angebliche Verfolgung ausgesprochen substanzlos ausgefallen ist. Sein
Einwand, die von ihm konkret erlittene Verfolgung könne wegen der
Gefährlichkeit von Abklärungen vor Ort nicht bestätigt werden, wirkt als
blosse Schutzbehauptung wenig überzeugend. Das Dokument ist
jedenfalls nicht geeignet, die angebliche OLFMitgliedschaft des
Beschwerdeführers und die angebliche Haft vor der Ausreise als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Anzufügen ist sodann, dass auch die
geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo trotz (ethnischen)
Spannungen vor Ort für sich allein besehen nicht zur Anerkennung als
Flüchtling führen kann (zur aktuellen, für Oppositionelle angespannten
Lage in Äthiopien vgl. u.a. das Urteil E7622/2006 Ziff. 6.2.2 f. vom 16.
März 2011).
4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
5.
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5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf obenstehende Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.5. Auch wenn in Äthiopien gewisse Probleme anzutreffen sind, herrscht
zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Es ist davon auszugehen, dass für ihn vor Ort nach wie vor
soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Im Weiteren hat er Elektriker als
Beruf angegeben; gearbeitet habe er unter anderem als Landwirt auf dem
Land seines Vaters im Herkunftsort. Ausserdem verfügt er über
Kenntnisse mehrerer Sprachen und eine langjährige Schulbildung (A 1/12
S. 1 ff.; A 9/11 Antwort 77).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er
gemäss Aktenlage nach wie vor bedürftig ist und das Gesuch im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2010 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D8551/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: