B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-855/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (…).
D-855/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (wie auch seine Mutter) suchte am 3. Dezem-
ber 2016 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Das SEM verweigerte ihm
mit Verfügung vom selben Tag die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zu. Seine Schwester suchte am 12. Dezember 2016 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 8. Dezember 2016 insbesondere geltend, sein Vater sei ein dro-
genabhängiger Alkoholiker, der seine Mutter stets schikaniert habe, wes-
halb sich seine Mutter im Jahr (…) habe scheiden lassen. Er und seine
Schwester hätten weiterhin bei der Mutter gewohnt. Nach der Scheidung
hätten sie zwei Jahre lang Ruhe gehabt. Nach dem Tod seines Grossvaters
mütterlicherseits (ms) sei sein Vater aber wiederholt zum Haus seiner Fa-
milie gekommen und habe seine Mutter zusammengeschlagen. Er habe
seinen Vater Anfang (…) einmal von seiner Mutter weggestossen, wobei
ihm sein Vater mit einem Besenstil auf den (bereits zuvor bei einem Unfall
gebrochenen) Arm geschlagen habe. Danach sei er seinem Vater einige
Male auf der Strasse begegnet, wobei es zum Streit gekommen sei. Er sei
zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am (…) 2016 illegal aus
dem Iran in Richtung B._______ ausgereist. Seine Mutter habe ihm aus
Angst, er könnte seinen Vater oder sein Vater könnte ihn umbringen, erst
nach der Ausreise mitgeteilt, dass sein Vater seine Schwester habe «ver-
kaufen» wollen. Er (Beschwerdeführer) habe zudem erfahren, dass sein
Vater nach ihrer Ausreise in Begleitung der Polizei zum Haus seiner Gross-
mutter gekommen sei, um die Familie zu suchen. Ferner habe er im Iran
zum Christentum konvertieren wollen, dies aus Angst vor Konsequenzen
aber unterlassen. Dies wolle er nun in der Schweiz tun.
A.c Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 21. Dezember 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich und den Wegweisungsvollzug an. Es
begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 26. Dezember 2016 mit Urteil D-7977/2016 vom 19. Januar
2017 ab.
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A.e Am 21. Dezember 2016 wurde der Mutter die Einreise in die Schweiz
bewilligt. Am 15. Februar 2017 wurde sie als Flüchtling anerkannt und ihr
wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Das Asylgesuch der Schwester ist
nach wie vor beim SEM hängig.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2017 eine als Wiedererwä-
gungsgesuch betitelte Eingabe beim SEM ein. Diese wurde als Mehrfach-
gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei gemeinsam mit seiner
Mutter und seiner Schwester aus dem Iran geflohen. Seine Mutter habe
aufgrund derselben Verfolgungsgeschichte einen positiven Asylentscheid
erhalten. Dieser Umstand habe beim ursprünglichen Entscheid des SEM
und beim Urteil D-7977/2016 des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht
berücksichtigt werden können. Bei einer Rückkehr in den Iran würde ihm
die Verfolgung des Vaters, welcher von den iranischen Sicherheitsbehör-
den unterstützt werde, drohen. Ferner habe er sich am (…) in der Schweiz
taufen lassen und sei zum Christentum konvertiert.
Aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse mit seinem Vater leide er an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er habe zudem im (…) ei-
nen schweren Autounfall erlitten und befinde sich in stationärer Behand-
lung. Ferner stehe eine Operation wegen seines mehrmals gebrochenen
(…) an.
Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht der (…) vom 27. Juni 2017,
Sprechstundenberichte des Spitals C._______ vom 4. Mai 2017 und 8.
Juni 2017, einen ärztlichen Bericht des Spitals C._______ vom 14. Juli
2017, seine Taufurkunde vom (…) und eine Bestätigung der (…) vom 16.
Mai 2017 zu den Akten.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2018 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
9. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine
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Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er in-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der
Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
Der Beschwerde lagen nebst den bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumenten der positive Asylentscheid betreffend die Mut-
ter, zwei Fotos des Beschwerdeführers, ein Schreiben der (…) vom 21. Ja-
nuar 2018, eine Bestätigung der (…) vom 17. Januar 2018 sowie ein per-
sönliches Schreiben des Beschwerdeführers in englischer Sprache vom
5. Februar 2018 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – diese ging am 27. Februar
2018 beim Gericht ein – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung wurde abgewiesen.
F.
Das SEM reichte am 21. Februar 2018 eine Vernehmlassung – welche
dem Beschwerdeführer am 27. Februar zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde – zu den Akten. Es hielt dabei fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
des Entscheides rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Austrittsbericht der (…) vom 22. November 2018, Sprechstundenberichte
des Spitals C._______ vom 27. Oktober 2017 und 29. Oktober 2018 sowie
Berichte des Kantonsspitals (…) vom 28. Juni 2018 und 17. Juli 2018 zu
den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer
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aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse,
insbesondere den Gesundheitszustand, zu orientieren.
I.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Mai 2019 einen Aus-
trittsbericht vom 13. Dezember 2018 und einen Verlaufsbericht vom 6. Mai
2019, beide von der (...), zu den Akten.
J.
Mit Eingaben vom 27. Mai 2019, 29. Mai 2019 und 18. Juni 2019 reichte
der Beschwerdeführer unaufgefordert mehrere Referenzschreiben aus sei-
nem Umfeld, ein Bestätigungsschreiben der (…) vom 13. Mai 2019 und
einen Klinikeinweisungsbericht der (...) vom 13. Mai 2019 zu den Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhält-
nisse, insbesondere den Gesundheitszustand, zu orientieren.
L.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. September 2019 einen
Bericht vom 29. Juli 2019 der (...) betreffend Transferantrag und ein Rezept
für diverse Medikamente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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Seite 6
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers von D._______ (Mut-
ter des Beschwerdeführers; N […]) und E._______ (Schwester des Be-
schwerdeführers; N […]) zur vorliegenden Beurteilung beigezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine
christliche Glaubensausübung dann Massnahmen im Iran auszulösen ver-
möge, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert
werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das hei-
matliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende
Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Gemäss den Akten sei
der Beschwerdeführer am (…) getauft worden und besuche regelmässig
die Gottesdienste der (…). Die ohne weitere Ausführungen eingereichten
Beweismittel würden nicht den Schluss zulassen, dass sein Umfeld im Iran
oder die heimatlichen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten. Somit be-
stehe kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seiner Taufe als Christ
und seiner Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den Iran mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu be-
fürchten hätte.
Die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater sei bereits Gegenstand
des ersten Asylverfahrens gewesen. Daher werde auf seine diesbezügli-
chen Vorbringen nicht weiter eingegangen.
Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, dass das
SEM weder auf die Tatsache eingegangen sei, dass seine Mutter aufgrund
derselben Probleme in der Schweiz Asyl bekommen habe, noch habe es
berücksichtigt, dass sich seine Schwester ebenfalls aufgrund derselben
Verfolgungsgeschichte in der Schweiz im Asylverfahren befinde. Auch
wenn die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater bereits Gegen-
stand des ersten Verfahrens gewesen sei, müsse hier im Einzelnen noch-
mals darauf eingegangen werden. Das SEM sei auch auf die Tatsache
nicht eingegangen, dass der Arztbericht vom 27. Juni 2017 festhalte, dass
er aufgrund der Gewaltanwendung des Vaters gesundheitliche Probleme
erlitten habe, unter denen er bis heute leide.
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Bei Prüfung der Konversion zitiere das SEM die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts von vor achteinhalb Jahren. In die Beurteilung
fliesse der Umstand nicht mit ein, dass sein Vater sehr wohl als religiöse
Person zu bezeichnen sei, selbst wenn dieser Suchtprobleme habe. Dazu
verfüge der Vater über sehr gute Beziehungen zu den iranischen Sicher-
heitskräften, wie auch in den Akten des Asylverfahrens der Mutter ersicht-
lich sei. Es sei stark damit zu rechnen, dass der Vater ihn bei den irani-
schen Behörden denunzieren werde, falls dies nicht schon längst gesche-
hen sei. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass er
(der Beschwerdeführer) ein aktives Mitglied seiner Kirchgemeinde sei.
Bei einer Rückkehr in den Iran sei er wie seine Mutter und seine Schwester
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, er erfülle somit die Flüchtlingseigen-
schaft.
5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine
Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland ernsthafte Nachteile von seinem Vater, namentlich die Gefähr-
dung seines Lebens, zu erwarten hat. Die dargelegte Verfolgung durch sei-
nen Vater war indes, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bereits
Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang den positiven Asylentscheid der Mutter anführt, ist
festzuhalten, dass jener Entscheid nicht automatisch zur Bejahung der
Asylrelevanz seiner Vorfluchtgründe zu führen vermag. Allein aufgrund des
Umstands, dass seine Mutter Schutz in der Schweiz erhalten hat, bestehen
keine genügenden Hinweise für die Annahme, dass sich die Bedrohungs-
situation des Beschwerdeführers durch den Vater bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Iran verstärken würde. Bezeichnenderweise macht der Be-
schwerdeführer solches auch nicht geltend. Im Übrigen vermag er aus der
Feststellung einer Narbe im Arztbericht vom 27. Juni 2017 nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, weil es nicht möglich ist, aufgrund vorhandener Symp-
tome darauf zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der
asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben
muss (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2).
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Seite 9
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf eine Konversion zum
Christentum in der Schweiz. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die vom SEM zitierte Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits Jahre zurückliegt, ist
darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des genannten BVGE 2009/28
vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als relevant angesehen und
regelmässig herbeigezogen werden, so auch im als Referenzurteil betref-
fend Konversion und Iran publizierten Urteil des BVGer E-3923/2016 vom
24. Mai 2018 E. 4.
Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden
im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christli-
che Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich,
einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.;
Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Al-
lein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grund-
sätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christ-
liche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich
relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sicht-
bar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen wer-
den muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allen-
falls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt.
Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum
Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender
Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorlie-
gen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei
Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben
der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Be-
kanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil
des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer besucht gemäss seinen Darlegungen und den ein-
gereichten Bestätigungen und Referenzschreiben die Gottesdienste der
(…), nimmt an gemeinsamen Frühstücken und Mittagessen teil, begrüsst
die Teilnehmenden der Gottesdienste und hilft beim Aufbau der Infrastruk-
tur mit. Es ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und Treffen
als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von
den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensaus-
übung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. Urteil des
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BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 m.w.H.). Beim Beschwer-
deführer handelt es sich – auch in Berücksichtigung der erwähnten organi-
satorischen Mithilfe bei kirchlichen Anlässen – offensichtlich um ein einfa-
ches Mitglied einer christlichen Freikirche. So macht er auch nicht geltend,
dass seine christliche Taufe oder seine Glaubensausübung öffentlich – also
über seine Kirchgemeinde hinaus – bekannt sei. Solches lässt sich auch
aus den eingereichten Beweismitteln nicht erschliessen. Auch ergeben
sich keine Hinweise auf exponierende oder gar missionierende Glaubens-
bezeugungen in der Schweiz. Aufgrund der unauffälligen Glaubensaus-
übung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die irani-
schen Behörden von seiner Konversion zum Christentum Kenntnis erhal-
ten haben. Dies zumal er vor seiner Ausreise nicht unter deren Beobach-
tung gestanden hat. Die Furcht vor einer Denunziation durch seinen Vater
erscheint sodann unbegründet, da nicht ersichtlich ist, wie der Vater von
der Taufe hätte Kenntnis nehmen sollen. Der Beschwerdeführer hat ge-
mäss seinen Angaben im Iran mit seinem Vater nicht in einem gemeinsa-
men Haushalt gelebt und kaum Kontakt zu ihm gehabt. So habe er ihn nur
ab und zu auf der Strasse gesehen, wobei es zu Streit gekommen sei (vgl.
SEM act A10 2.01, 4.02). Bei einem derart losen und schlechten Kontakt
ist nicht wahrscheinlich, dass der Vater von einem so persönlichen Aspekt
wie dem Glaubenswechsel erfahren würde. Somit besteht kein Anlass zur
Annahme, dass sich eine Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ver-
wirklichen würde.
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der Konversion
ist damit zu verneinen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen
vermochte. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
D-855/2018
Seite 11
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird.
8.5 Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
D-855/2018
Seite 12
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
8.6
8.6.1 Gemäss Arztbericht des Psychiatriezentrums der (...) vom 27. Juni
2017 wurde dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig eine mittelgradige bis schwere Episode, sowie eine
PTBS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei seit 28. März 2017 zu ins-
gesamt sieben Einzelgesprächsterminen erschienen. Er habe von Sui-
zidgedanken berichtet, sich aber glaubhaft davon distanzieren können,
diese in die Tat umsetzen zu wollen. Bereits in der Vergangenheit seien
depressive Phasen mit zwei bis drei Suizidversuchen bekannt. Er sei be-
reits im Iran für ungefähr ein Jahr in psychotherapeutischer Behandlung
gewesen. Zur Behandlung des Stimmungstief würden Antidepressiva ver-
wendet. Eine Weiterführung der spezialisierten psychiatrisch-psychothera-
peutischen Behandlung sei indiziert. Eine solche Behandlung sei im Her-
kunftsland derzeit nur schwierig vorstellbar, da hierfür ein Mindestmass an
Sicherheit und das Gefühl, in Sicherheit zu sein, erforderlich seien. Da die
Traumatisierung im Herkunftsland erfolgt sei, könne eine Behandlung dort
nicht gewährleistet werden. Ein Vollzug der Wegweisung sei aus psychiat-
rischer Sicher abzulehnen. Ein solcher könne zu einer Zunahme der Suizi-
dalität mit ernstzunehmender Eigengefährdung und nicht abschätzbaren
Konsequenzen für den Beschwerdeführer führen.
8.6.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 28. September 2018 bis zum
16. November 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der (...).
Gemäss Austrittsbericht vom 22. November 2018 wurde eine schwere de-
pressive Episode ohne psychotische Symptome, eine PTBS, eine chroni-
sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein
chronisches Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert. Im Iran habe er vor ca.
drei Jahren einen Suizidversuch unternommen und habe nun wiederkeh-
rende Suizidgedanken, eine akute Suizidalität bestehe nicht. Insgesamt
habe sich im Rahmen des stationären Aufenthaltes und durch die medika-
mentösen und psychotherapeutischen Interventionen eine Stabilisierung
des Zustandsbildes gezeigt. Er habe sich jedoch durch den unklaren Aus-
gang des Asylentscheides und durch die nach Austritt unklare Wohnsitua-
tion deutlich belastet gezeigt. Unter den gegebenen psychosozialen und
auch fortbestehenden Belastungen bestehe eine dringende Behandlungs-
bedürftigkeit. Hinsichtlich der künftigen Wohnunterkunft werde eine räum-
liche Nähe zur Mutter und zur Schwester als stabilisierenden Faktor unbe-
D-855/2018
Seite 13
dingt empfohlen. Am 21. November 2018 sei der Beschwerdeführer ange-
sichts einer Verschlechterung des Zustandsbildes erneut in eine stationäre
Behandlung eingetreten.
8.6.3 Gemäss Austrittsbericht vom 13. Dezember 2018 von der (...) befand
sich der Beschwerdeführer vom 21. November 2018 bis zum 12. Dezem-
ber 2018 zur zweiten Hospitalisation in ihrer Behandlung. Er sei aufgrund
einer akuten depressiven Symptomatik in die Station (…) eingetreten. Psy-
chopathologisch habe er sich mit depressiver Stimmung, Antriebsminde-
rung, Insuffizienzgefühlen und Hoffnungslosigkeit präsentiert. Des Weite-
ren habe er eine Hypervigilanz, Schlaflosigkeit mit Albträumen, Intrusionen,
Gedankenkreisen und passiven Suizidgedanken gezeigt. Es werde eine
schwere depressive Episode und eine PTBS diagnostiziert. Er werde wei-
terhin medikamentös behandelt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der
Beschwerdeführer klar von suizidalen Handlung distanzieren können. Er
habe teilweise am stationsspezifischen Therapieprogramm teilnehmen
können. In den psychotherapeutischen Einzelgesprächen habe der Fokus
in der Psychoreduktion gelegen. Er sei in teilremittiertem Zustandsbild
ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbeste-
henden Lebensverhältnisse ausgetreten. Es werde die ambulante Weiter-
führung psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und die Fortset-
zung der etablierten Psychopharmakotherapie empfohlen.
8.6.4 Der Beschwerdeführer befand sich sodann in ambulanter Behand-
lung im (…). Gemäss Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 berichtete er im Auf-
nahmezeitpunkt von erneut verstärkten Schlafstörungen und Albträumen
seit ca. Februar 2019. Das Befinden habe seit Klinikaustritt im Dezember
2018 mit einer Zunahme an depressiven Symptomen und einer geringeren
Distanzierung von traumabezogenen Inhalten deutlich abgenommen. Be-
reits im Heimatland habe er sich in psychotherapeutischer Behandlung be-
funden. Er leide unter wiederkehrenden Suizidgedanken, welche derzeit
aber kontrolliert werden könnten. Eine erneute psychiatrische Hospitalisa-
tion sei mehrfach in Erwägung gezogen, vom Beschwerdeführer aber vor-
erst abgelehnt worden.
8.6.5 Gemäss Bericht vom 29. Juli 2019 der (...) betreffend Transferantrag
befand sich der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2019 bis zum 27. Juni
2019 erneut in stationärer Behandlung, was zu einer erneuten Stabilisie-
rung auf insgesamt geringem Niveau geführt habe. Es werde dringend ein
Transfer in eine geeignetere Unterkunft mit ruhigeren Verhältnissen und im
Idealfall in der Nähe der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers
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empfohlen. Damit könne die Aktivierung der traumatischen Erfahrungen
des Beschwerdeführers reduziert werden.
8.7 Das Gericht erachtet den psychischen Zustand des Beschwerdefüh-
rers in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, namentlich angesichts
der wiederholten stationären psychiatrischer Behandlung (28. September
2018 bis 16. November 2018, 21. November 2018 bis 12. Dezember 2018,
21. Mai 2019 bis 27. Juni 2019) als sehr labil. Auf eine geringfügige Bes-
serung nach einem stationären Aufenthalten folgten jeweils wieder Rück-
fälle mit suizidalen Tendenzen. Im Arztbericht vom 27. Juni 2017 und im
Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 wird von einer Traumatisierung im Hei-
matland berichtet. Zwar wurden überwiegende Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angebracht (vgl. Urteil
des BVGer D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 S. 7f.). Vor dem Hintergrund
des Asylverfahrens seiner Mutter, in welchem das SEM deren jahrelangen
massiven physischen und psychischen Misshandlungen durch den Ehe-
mann als glaubhaft erachtet hat (vgl. N 687 402 A 39), besteht für das Ge-
richt keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat im Zusammenhang mit den Übergriffen seines Vaters auf
seine Mutter traumatisierende Erlebnisse hatte. Wie den Akten zu entneh-
men ist (vgl. Arztbericht vom 27. Juni 2017, Austrittsbericht vom 22. No-
vember 2018; Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019), unternahm der Beschwer-
deführer denn auch bereits im Iran mindestens einen Suizidversuch. Ange-
sichts dessen ist das Risiko einer einschneidenden, mit ernsthaften Folgen
verbundene Retraumatisierung bei einer Rückkehr in den Iran als erheblich
einzustufen und eine konkrete Gefährdung mithin nicht auszuschliessen.
Dies gilt umso mehr, als die räumliche Nähe zur als anerkannter Flüchtling
in der Schweiz lebenden Mutter des Beschwerdeführers, welche als stabi-
lisierender Faktor dringend empfohlen wird (vgl. Austrittsbericht vom
22. November 2018, Bericht vom 29. Juli 2019) bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers wegfallen würde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers auch die Möglich-
keiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit
erheblich erschweren dürfte.
8.8 Zusammenfassend ist demnach der Wegweisungsvollzug im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 44 AsylG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG kommt vorlie-
gend nicht zum Zug.
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9.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint, das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegweisung
korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde ab-
zuweisen. Die Beschwerde ist aber betreffend den Vollzug der Wegwei-
sung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs.
1 und 4 AIG).
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des
Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte,
weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechts-
mitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das
mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 gutgeheissen wurde. Folg-
lich sind von ihm keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen ver-
zichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig
abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und angesichts seines hälftigen Ob-
siegens ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'100.– (inklusive
sämtlicher Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdefüh-
rer durch das SEM zu entrichten.
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Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 abgelehnt
worden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Januar 2018
werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1’100.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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