B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-855/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019.
D-855/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 zusammen mit seiner min-
derjährigen Schwester B._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach.
Am 28. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], SEM-act. A6). Am
8. Februar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (A14), welche
am 23. März 2017 fortgesetzt wurde (A16).
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei als ethnischer (…)
islamischer Religionszugehörigkeit in D._______ geboren und habe seit
2001 zusammen mit seiner Familie in E._______ (Zoba F._______) gelebt.
Dort habe er die Schule besucht und diese nach der 10. Klasse zirka im
Jahr 2009 beendet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im
Wesentlichen geltend, er sei am (…) Februar 2010 bei einer Razzia in
D._______ festgenommen und anschliessend militärisch ausgebildet wor-
den. Er sei in der Nähe von D._______ stationiert gewesen und habe ne-
ben der Bewachung des dortigen Militärlagers beim Hausbau von Vorge-
setzten und beim Bau von Staudämmen geholfen sowie auf Plantagen ge-
arbeitet und Felder bewirtschaftet.
Im Militärdienst sei es ständig zu Streitigkeiten mit seinem Vorgesetzten
gekommen. Er habe keine Rechte gehabt und sei wegen Kleinigkeiten wie
zu später Rückkehr aus dem Ausgang bestraft worden. Überdies habe man
ihm verboten zu beten. Der Vorgesetzte habe ihn geschlagen und ihn wie-
derholt (teilweise für mehrere Tage) inhaftieren lassen, wenn er sich über
das Verbot hinweggesetzt habe; er habe deswegen auch auf dem Boden
kriechen müssen. Schliesslich habe der Vorgesetzte ihm gedroht, ihn um-
zubringen, sollte er weiterhin beten. In den fünf Jahren, in denen er Militär-
dienst geleistet habe, sei er zirka fünf Mal wegen Desertion inhaftiert wor-
den, weil er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub in den Dienst zurückgekehrt
oder ohne Erlaubnis aus dem Dienst nach Hause gegangen sei. Er sei so-
dann aus einem ihm im August 2014 gewährten einmonatigen Urlaub nicht
in den Dienst zurückgekehrt, weil er seine Familie, in der es Probleme ge-
geben habe, habe unterstützen wollen und genug von den Problemen im
Militärdienst gehabt habe. Im September desselben Jahres habe er religiös
geheiratet. Seine Einheit habe ihn nach der Desertion immer wieder zu
Hause gesucht. Er habe zunächst mit seiner Ehefrau in D._______ und
nach einem Jahr bei seinen Eltern in E._______ gewohnt; er habe auch
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häufig bei Freunden und Bekannten übernachtet und sich verstecken müs-
sen. Schliesslich habe er Eritrea im Januar 2016 zusammen mit seiner da-
mals (…) jährigen Schwester B._______ illegal verlassen, weil der dortige
Militärdienst kein Ende habe, der Druck beim Militär sehr gross sei, man
ständig nur Anweisungen befolgen müsse, die eigene Familie nicht regel-
mässig sehen und nicht für sie sorgen könne, und er über sein Leben gerne
selber bestimmen möchte. Sie seien über den Sudan und Ägypten nach
Italien und von dort in die Schweiz gelangt, wo seit 2012 bereits der ältere
Bruder G._______ (N […]) wohne. Er (der Beschwerdeführer) befürchte,
dass man ihn nach einer Rückkehr in die Heimat lebenslang inhaftieren
oder eventuell sogar töten könnte, weil er desertiert sei und das Land illegal
verlassen habe. Seine Desertion habe weder für seine Ehefrau noch für
die Eltern Konsequenzen gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen (in Kopie) ein: einen
Schulausweis beziehungsweise Passierschein aus der zehnten Klasse
und zwei Fotografien von ihm in Militäruniform; die Identitätskarten der El-
tern und eine Meldekarte des Vaters; einen Nachweis, dass der Vater an
Diabetes leidet; einen Versicherungsnachweis der Fahrzeuge der Familie,
einen Verkaufsnachweis eines Fahrzeugs und eines Geschäftes sowie ei-
nen Plan des Letzteren.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet am 24. Januar 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 gestützt auf Art. 3 und Art. 7
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine dama-
lige Rechtsvertreterin mit elektronisch signierter Eingabe vom 19. Februar
2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter beantragte er die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und als Folge davon die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Erlass eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechts-
vertreterin gemäss aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG.
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Als Beschwerdebeilagen wurden eine Vollmacht vom 30. Januar 2019,
eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Januar 2019 sowie eine Auflistung der
bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2019 ein-
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis am 15. März 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu leisten.
E.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 8. März 2019 frist-
gerecht ein.
F.
Am 7. November 2019 setzte die bisherige Rechtsvertreterin, Dr. iur. Sonia
Lopez Hormigo, das Gericht (gestützt auf eine Substitutionsvollmacht vom
Mai 2019) über die Mandatsübergabe an lic. iur. Isabelle Müller in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
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rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwenden-
den Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die
neue Gesetzesbezeichnung.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwen-
dungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-855/2019
Seite 6
4.
4.1 Das SEM erachtet die vorgebrachte Desertion des Beschwerdeführers
während des Militärdienstes sowie die Suche nach ihm ab der zweiten Jah-
reshälfte 2014 als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die geltend ge-
machte Furcht vor Inhaftierung und/oder Tötung wegen Desertion und ille-
galer Ausreise nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea bezeichnet es
als asylrechtlich nicht relevant (Art. 3 AsylG).
Zur Begründung führt es in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die zuständige Militärbehörde dem Beschwerdefüh-
rer im August 2014 den letzten einmonatigen Urlaub gewährt habe, obwohl
er sich gemäss eigenen Angaben nicht an die Dienstregeln gehalten habe
und wegen Überschreitens des Urlaubes mehrfach zu Hause abgeholt und
(letztmals drei Wochen vor dem Urlaub) inhaftiert worden sei (A6 S. 8; A14
S. 7 f.; A16 S. 2 f.). Überdies habe er unterschiedliche Angaben zu seinem
Verhalten respektive den Ereignissen nach der Desertion gemacht. So
habe er sich widersprüchlich zur Häufigkeit der Suche nach ihm und zu
seinen Wohnorten nach der vorgebrachten Desertion geäussert. An der
BzP habe er angegeben, ab 2001 in E._______ gelebt zu haben und nach
der Desertion etwa fünf Mal zu Hause gesucht worden zu sein. Deshalb
habe er sich zwischen August 2014 und der Ausreise in E._______ bei ver-
schiedenen Personen und Nachbarn versteckt (A6 S. 5, 8). Anlässlich der
Anhörung vom 8. Februar 2017 habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er
sei nach E._______ in den Urlaub gegangen und habe dort bei seinen El-
tern und Geschwistern gelebt. Auch die letzten drei Monate vor der Aus-
reise sei er bei der Familie gewesen. Zwischen Ende 2014 und Januar
2016 habe er sich in E._______ versteckt. Später habe er sich korrigiert
und angegeben, er sei ein Jahr lang heimlich zu seiner Familie gegangen
und habe die drei letzten Monate vor der Ausreise ganz bei den Eltern ge-
lebt. Ab September 2014 bis August 2015 habe er mit seiner Ehefrau in
D._______ (zirka 80 km von E._______ entfernt) zusammengelebt (A14
S. 9-11). Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung am 23. März 2017 habe
er angegeben, er sei nach Ablauf des Urlaubs bei seiner Ehefrau in
D._______ geblieben. Nach einem Jahr sei er zu seinen Eltern nach
E._______ gegangen und dort einige Monate geblieben. Man habe ihn
nach der Desertion ein oder zwei Mal pro Monat gesucht. Er habe ausge-
sagt, er habe jeweils die Soldaten aus der Ferne kommen sehen oder sei
von den Nachbarn darüber informiert worden, so dass er stets habe flüch-
ten können. Dass ihm über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren im-
mer wieder im letzten Moment die Flucht gelungen sei (A16 S. 3-5, 8), sei
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nicht nachvollziehbar. Er habe die Desertion und die anschliessende Su-
che nach ihm nicht glaubhaft machen können.
Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere An-
knüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
nicht ersichtlich. Er habe zu Protokoll gegeben, sein Vater sei 2010 im Zu-
sammenhang mit dessen Arbeit inhaftiert worden und habe nach der Ent-
lassung nicht mehr arbeiten können, weshalb er seinen Besitz habe ver-
kaufen müssen, um die Familie zu ernähren. Nachdem der Bruder
G._______ im Jahr 2012 ausgereist sei, habe man den Vater 2014 mitge-
nommen, befragt und ihm Geld abgenommen. 2015 sei der Vater in den
Militärdienst eingezogen worden. Die Geschwister G._______ und
B._______ hätten in ihren Asylverfahren in der Schweiz die vorgebrachten
Asylgründe – Desertion beziehungsweise Refraktion – ebenfalls nicht
glaubhaft machen können. Er (der Beschwerdeführer) habe keine eigenen
Probleme wegen des Vaters oder der Geschwister geltend gemacht. Es
bestünden somit auch in diesem Kontext keine Hinweise auf zukünftige
asylbeachtliche Nachteile nach einer Rückkehr nach Eritrea. Die Vorbrin-
gen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG stand.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten in einer Gesamtwürdigung den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Das SEM habe
den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rech-
nung getragen. Wenn man die familiären Gegebenheiten des Beschwer-
deführers kenne, finde man zwischen seinen Aussagen an der BzP und der
Anhörung zu den Wohnorten keinen Widerspruch. Mit dem Begriff der «Fa-
milie» habe er die Familie im weiteren Sinn gemeint. Die Verwirrung mit
den Begrifflichkeiten habe er klären können, als das SEM ihn darauf ange-
sprochen habe. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin an der Anhörung, wie
er sich erkläre, dass er jetzt sage, ein Jahr in E._______ gewesen zu sein
und zuvor angegeben habe, er sei drei Monate bei seiner Familie in
E._______ gewesen, habe er geantwortet: «Was ich meinte war, ein Jahr
lang bin ich versteckt zu meiner Familie gegangen. Ich habe selber eine
eigene Familie. Ich bin verheiratet. Also war ich auch bei meiner Familie.
Drei Monate war ich ganz bei meinen Eltern. Davor bin ich wieder nach
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Seite 8
E.________ und habe dort gearbeitet» (A14 F77). Die Vorinstanz über-
sehe, dass er an beiden Anhörungen immer ausgesagt habe, im August
2014 Urlaub für einen Monat erhalten zu haben, ab September 2014 nicht
mehr in den Militärdienst zurückgekehrt zu sein und sich bis zur Ausreise
im Januar 2016 versteckt zu haben. Überdies komme den Aussagen an
der BzP wegen deren summarischen Charakters nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Widersprüche bezüglich der angegebenen Asylgründe dürften
für die Glaubhaftigkeitsprüfung nur herangezogen werden, wenn sie dia-
metral von denjenigen an der Anhörung abwichen. Die zeitlichen Unsicher-
heiten des Beschwerdeführers liessen sich auch damit erklären, dass er
grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe, welche in Eritrea
nicht den gleichen Stellenwert hätten wie in Mitteleuropa.
Unter Hinweis auf diverse Quellen spricht sich die Beschwerde für eine
zurückhaltende Anwendung des Plausibilitätskriteriums bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen aus. Da die Plausibilität ein von der
Kultur und Persönlichkeit abhängiges Konzept darstelle, bestehe das Ri-
siko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem
subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers und damit auf Annahmen,
Vorurteilen, Vermutungen und Stereotypen basiere, statt sich auf objektive
Kriterien abzustützen. Die Vorinstanz messe bei ihrer Würdigung der Plau-
sibilität der Handlungen des Beschwerdeführers die vergangenen Ereig-
nisse an den hierzulande üblichen Denkweisen und Gepflogenheiten.
Unter Zitierung des Berichtes «Focus Eritrea, Update Nationaldienst und
illegale Ausreise» des SEM vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10.8.2016)
wird ferner argumentiert, aus dem Militärdienst desertierte Personen könn-
ten sich zum Teil jahrelang versteckt halten, da das eritreische Militärre-
gime nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um alle Deserteure ge-
zielt zu verfolgen. Dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach der Deser-
tion ausgereist sei, bedeute nicht, dass er keine Angst vor einer Entde-
ckung und Bestrafung durch das Militär gehabt habe. Er habe alles ver-
sucht, um weiterhin in seiner Heimat bleiben zu können. Nachdem er einen
Weg gefunden habe, dies unbemerkt zu tun, habe er versucht, sein Leben
mit dem Risiko einer Entdeckung durch das Militär zu gestalten. Es sei
nachvollziehbar, dass er seine Familie und seine Heimat erst verlassen
habe, als er gemerkt habe, dass er und auch die Familie gefährdet gewe-
sen seien. Er habe das Kernelement seiner Asylvorbringen, die Desertion
aus dem Nationaldienst, glaubhaft machen können. Da er in einem konkre-
ten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe, sei seine Furcht vor
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einer unverhältnismässig strengen und politisch motivierten Bestrafung ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 2006 Nr. 3 begründet. Bei einer Rückkehr nach Erit-
rea hätte er somit wegen seiner Desertion eine asylrelevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen.
4.3 Nach dem Aktenstudium gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die
zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu widerle-
gen.
4.3.1 Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb ihm trotz
wiederholten Nichteinhaltens der Dienstregeln und Überschreitens des Ur-
laubes sowie der damit verbundenen Inhaftierungen, letztmals drei Wo-
chen vor dem Urlaub, im August 2014 ein einmonatiger Urlaub gewährt
worden sei (A16 F5 f.), überzeugt nicht. Damit entstehen erste Zweifel am
Vorbringen, er sei aus diesem letzten Urlaub nicht mehr in den National-
dienst zurückgekehrt und somit desertiert. Seine Angaben an den Anhö-
rungen zu den konkreten Aufgaben im Militärdienst in den letzten drei Wo-
chen sind allgemein, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen (A14
F60-63; A16 F7-11). Er war ebenfalls nicht in der Lage, die vorgebrachten
Suchen nach ihm im Anschluss an die angebliche Desertion substanziiert
und plausibel zu schildern (A16 F17-22). In seinen Aussagen zur Häufigkeit
der Suchen in den beinahe eineinhalb Jahren seit dem Fernbleiben vom
Militärdienst ab September 2014 bis zur Ausreise im Januar 2016 ist im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine deutliche Steigerung festzu-
stellen. So sagte er an der BzP, es seien zirka fünf Mal gewesen (A6
Ziff. 7.01 S. 8); an den beiden Teilen der Anhörung gab er zu Protokoll, man
habe «immer wieder» nach ihm gesucht (A14 F74, 76, 79; A16 F15, 21)
respektive ein bis zwei Mal monatlich (A16 F21).
4.3.2 Der Beschwerdeführer erwähnte zwar sowohl an der BzP als auch
an der Anhörung, er habe sich verstecken müssen, weil er gesucht worden
sei (A6 Ziff. 7.01 S. 8; A14 F76). In offensichtlichem Widerspruch dazu gab
er allerdings ausdrücklich zu Protokoll, er habe ab September 2014 bis Au-
gust 2015 mit seiner Ehefrau in D._______ zusammengelebt (A14 F78, 84)
und sich anschliessend während dreier Monate bei seiner Kernfamilie in
E._______ aufgehalten (A14 F73 f., 77 f.). Nachdem er es nicht mehr aus-
gehalten habe, ständig (vom Wohnort seiner Ehefrau) weglaufen zu müs-
sen, sei er zu seinen Eltern gegangen (A16 F22). Schauplatz der von ihm
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geschilderten Suchen, welche mit seiner jeweils erfolgreichen Flucht geen-
det hätten, war denn auch entweder sein Elternhaus oder dasjenige seiner
Ehefrau (A16 F15-25), was ebenfalls darauf hindeutet, dass er sich gar
nicht versteckt hielt. Überdies gab er an, er habe immer wieder in
E._______ gearbeitet (A14 F77), und die Behörden seien über seinen Auf-
enthaltsort informiert gewesen (A16 F18, 45). Diese Aussagen vermögen
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Wäre
der Beschwerdeführer tatsächlich Ende August 2014 desertiert und hätte
man ihn ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise im Januar 2016 regelmässig
gesucht, hätte er kaum zunächst während eines Jahres bei seiner Ehefrau
in D._______ und anschliessend während zirka dreier Monate bei seinen
Eltern und Geschwistern in E._______ gelebt und dort auch gearbeitet, zu-
mal er damit hätte rechnen müssen, dass man ihn zuerst bei der Ehefrau,
der Herkunftsfamilie und am Arbeitsplatz gesucht hätte.
4.3.3 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, desertierte Personen könn-
ten sich in Eritrea zum Teil jahrelang verstecken, da das Militärregime nicht
über ausreichende Kapazitäten verfüge, um alle Deserteure gezielt zu ver-
folgen, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der
Beschwerdeführer gerade geltend macht, er sei immer wieder gesucht wor-
den, und sich trotzdem nicht versteckt hat. Als haltlos erweist sich auch die
Argumentation, er habe Eritrea erst verlassen, als er gemerkt habe, dass
er und auch seine Familie gefährdet gewesen seien, fehlen doch jegliche
Anhaltspunkte dafür, weshalb die Gefährdung erst kurz vor seiner Ausreise
begonnen haben und von ihm erkannt worden sein soll. Die Hinweise in
der Beschwerde auf den summarischen Charakter der BzP und den be-
schränkten Beweiswert der Aussagen der asylsuchenden Person an dieser
Kurzbefragung sowie auf eine grundsätzliche Mühe des Beschwerdefüh-
rers mit Jahreszahlen und Daten stellen keine hinreichende Auseinander-
setzung mit den Ausführungen der Vorinstanz dar. Es ist sodann nicht er-
sichtlich, dass diese sich bei der Beurteilung der Plausibilität der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers von subjektiven Annahmen und/ oder ethno-
zentrischen Vorurteilen und Stereotypen hätte leiten lassen. Gerade (aber
nicht nur) die abenteuerlichen Schilderungen einer angeblich stets erfolg-
reichen Flucht in völlig ausweglosen Situationen (A14 F79; A16 F 20 ff.)
erscheinen unabhängig von kultureller Herkunft und Persönlichkeit als re-
alitätsfremd. Er machte auch nicht geltend, die Soldaten der eigenen Ein-
heit, die ihn jeweils gesucht und aufgespürt hätten, hätten ihn absichtlich
entkommen lassen. Das SEM hat sodann zutreffend die eingereichten Be-
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weismittel als nicht geeignet bezeichnet, eine Verfolgung des Beschwerde-
führers zu belegen. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von
Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
4.4 Das SEM hat die vorgebrachte Desertion und die anschliessende be-
hördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft so-
wie die geltend gemachte Furcht vor Inhaftierung oder gar Tötung nach
einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen Fernbleibens vom Militär-
dienst und illegaler Ausreise als asylrechtlich nicht relevant beurteilt. Er ist
folglich kein Deserteur oder Refraktär. Weitere Faktoren (neben der illega-
len Ausreise), die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünf-
tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könnten, sind
nicht ersichtlich. Gemäss eigenen Angaben hat er bereits fünf Jahre Mili-
tärdienst geleistet (A14 F48). Seit der Ausreise seines älteren Bruders
G._______ im Jahr 2012 dürfte er überdies als ältester Sohn beziehungs-
weise Bruder sowie angesichts des Gesundheitszustandes seines Vaters
der Alleinernährer der Familie gewesen sein. Es erscheint daher als wahr-
scheinlich, dass er nach Erfüllung seiner Dienstpflicht oder nach der Ent-
lassung aus dem Dienst aus familiären Gründen (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 5.3 S. 55 m.H.) ausgereist ist. Somit ist nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea
wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den
Nationaldienst eingezogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Eine
drohende Einziehung in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea
würde allerdings ohnehin mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten
Motivs keine Asylrelevanz begründen (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 5.1, [als Referenzurteil publiziert], bestätigt in BVGE 2018
VI/4 E. 6.1.2). Im Übrigen ist die blosse Befürchtung, irgendwann einmal
(erneut) für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse
Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst, nicht rele-
vant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. Urteil D-
7898/2015 E. 5.2).
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat.
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Seite 12
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
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deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt.
Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Bedingungen im Nationaldienst
grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sind. Gleichwohl besteht durch die Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, und zudem ist nicht erstellt, dass die berich-
teten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch statt-
fänden, dass jede Nationaldienst leistende Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 besteht im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst bei freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkeh-
rern kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK (vgl. E. 4-6), und könnte eine möglicherweise drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen
Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 3 AIG führen (vgl. E. 6.1.7).
6.3.4 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien
keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK
zu entnehmen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion ver-
unmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung, ob ein tatsächliches oder
unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorflucht-
gründe sowie der angeblich illegalen Ausreise könne für ihn auch nicht von
einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Na-
tionaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben
seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abge-
klärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen wor-
den sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe.
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Seite 14
6.3.5 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach
ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach hy-
pothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende
Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaubhafte be-
ziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine
vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl.
BVGE 2014/12 E. 6). Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers nicht
belegt, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat.
Überdies steht weder der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fest noch
ist erstellt, ob er den Nationaldienst nach fünf Dienstjahren bereits or-
dentlich abgeschlossen hat oder daraus (aus familiären Gründen) entlas-
sen worden ist (vgl. auch E. 4.4). Aus der Beschwerde ergeben sich keine
Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs,
zumal sich diese im Hinblick auf allfällige Vollzugshindernisse in einer aus-
führlichen Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018/VI/4 vom 10. Juli 2018 er-
schöpft.
6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
6.4.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gelangt, dass die Lebensbedingungen in Eritrea
sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben.
Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich
die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang
zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren be-
endet, und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu ver-
zeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert
ein Grossteil der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten
Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis
nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende
Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
D-855/2019
Seite 15
des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2). Eine allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst führt
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.2.3-6.2.5).
6.4.3 Der Beschwerdeführer ist in D._______ geboren und hat seit 2001
bis zur Einziehung in den Militärdienst in E._______ gelebt. Seine Eltern
und (…) jüngere Geschwister leben in E._______ und seine Ehefrau in
D._______. Er verfügt somit sowohl über ein familiäres als auch ein ander-
weitiges soziales Beziehungsnetz. Bereits in der Kindheit hat er im (…)ge-
schäft seines Vaters das Handwerk der (…) erlernt und ausgeübt. Eines
der beiden Geschäfte der Familie wurde verkauft, das andere besteht noch
(A14 S 4 f.), so dass er seinen Lebensunterhalt auch nach der Rückkehr
mit dieser Tätigkeit im väterlichen Geschäft wird bestreiten können. Ein
Onkel arbeitet in Saudi-Arabien und hat die Ausreise des Beschwerdefüh-
rers finanziert (A16 F49 f.); ein Bruder lebt – mittlerweile mit einer humani-
tären Aufenthaltsbewilligung – in der Schweiz. Wie das SEM ebenfalls zu-
treffend festgehalten hat, darf davon ausgegangen werden, dass der (ge-
sunde) Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die Unterstützung dieser bei-
den Verwandten wird zählen können.
6.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
6.5 Mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangs-
weise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegwei-
sung ist deshalb auch als möglich im Sinne von (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu
bezeichnen.
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Seite 16
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Der in gleicher Höhe am 8. März 2019 einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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