B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8553/2010/sps
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren am (…),
deren Ehefrau
B.________ geboren am (…),
und deren Kinder
C.________ geboren am (…), und
D.________, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Entscheid vom 26. Juli 2010 stellte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, schloss ihn indessen in
Anwendung von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) von der Asylgewährung aus. Es verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung blieb in
der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 12. November 2010 an das BFM stellte der Beschwer-
deführer für seine Ehefrau und die gemeinsamen Töchter ein Gesuch um
Familienzusammenführung.
C.
Mit – am 20. November 2010 eröffnetem – Entscheid vom 17. November
2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und den Kindern die
Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2010 Beschwerde. In materiel-
ler Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, den Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme zu
bewilligen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das vom Be-
schwerdeführer als Gesuch um Familienzusammenführung eingereichte
Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen und unter diesem Ti-
tel den genannten Personen die Einreise in die Schweiz zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. November
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines Kos-
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tenvorschusses, lehnte indessen das weitere Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendig-
keit ab. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 2. Februar 2011 ersucht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2011 hielt das BFM vollum-
fänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertre-
terin am 7. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 erkundigte sich die Rechtsvertreterin
nach dem Verfahrensstand in der vorliegenden Beschwerdesache mit
dem Hinweis auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der
Völkerrechtskonformität der Regelung von Art. 85 Abs. 7 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) für den Familiennachzug von vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtlingen, eine Frage, die dringender Klärung durch ein
Grundsatzurteil des angerufenen Gerichts bedürfe.
H.
Auf Anfrage teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Bundes-
verwaltungsgericht am 26. November 2012 mit, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht erwerbstätig sei und vollumfänglich nach den SKOS-Richtlinien
unterstützt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
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(Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, gemäss
Art. 85 Abs. 7 AuG könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Im Falle des
Beschwerdeführers sei die vorläufige Aufnahme am 26. Juli 2010 ange-
ordnet worden. Damit sei besagte Grundvoraussetzung nicht erfüllt. Das
Gesuch um Familiennachzug sei daher abzulehnen und der Ehefrau und
deren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
3.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe
entgegen, das Gesetz habe bis zum 31. Dezember 2006 keine allgemein
gültige dreijährige Wartefrist für die Familienvereinigung vorgesehen. Die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe eine Rege-
lung, welche die Familienvereinigung regelmässig um drei Jahre verzöge-
re, als einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben bezeichnet.
Seit dem 1. Januar 2008 unterstehe der Familiennachzug von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen und allen anderen vorläufig aufgenomme-
nen Personen den gleichen Bestimmungen (Art. 85 Abs. 7 AuG). Es stelle
sich die Frage, ob die Anwendung dieser neuen Bestimmung verfas-
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sungs- und völkerrechtliche Rechtspositionen verletze; berührt seien ins-
besondere das Recht auf Familienleben und die Rechtsgleichheit.
Das Bundesgericht bejahe in konstanter Rechtsprechung einen Anspruch
auf die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zugunsten der
noch im Ausland befindlichen Angehörigen unmittelbar gestützt auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, BGE 120 Ib 183 E. 2). Es bejahe den An-
spruch dann, wenn die Betroffenen über intakte und tatsächlich gelebte
Familienbande zu nahen Verwandten verfügten, die ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht in der Schweiz hätten. Das Bundesgericht lasse gemäss
seiner Reneja-Praxis eine Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) zu, wenn die anwesende Person einen gefestigten
Aufenthalt habe. Auch ein völkerrechtlich begründeter Anspruch auf Er-
neuerung der Aufenthaltsbewilligung (wie der Grundsatz des Non-
refoulement) könne eine Berufung auf die Verfassungsrechte und auf Art.
8 EMRK zulassen. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge verfügten über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da ihnen aufgrund ihrer Flüchtlingsei-
genschaft ein hinreichend stabiler Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz erwachse. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge stelle die
Familienzusammenführung in der Schweiz in der Regel die einzige Mög-
lichkeit dar, überhaupt ein Familienleben mit den Familienangehörigen,
von denen sie durch die Flucht getrennt worden seien, zu führen. Der
Gesetzgeber missachte, dass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, an-
ders als Aufenthalter und Aufenthalterinnen (Ausweis B), unfreiwillig von
ihren Familienangehörigen getrennt worden seien und aufgrund der Ge-
fährdungssituation nicht in ihr Heimatland zu ihren Familien zurückkehren
könnten. Ausserdem hätten vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen
auf Art. 8 (EMRK) gestützten direkten Anspruch auf die für den Familien-
nachzug erforderlichen fremdenpolizeilichen Bewilligungen.
Sodann würden vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gegenüber Perso-
nen mit Asylstatus (Art. 51 AsylG) erheblich benachteiligt. Das Unter-
scheidungskriterium sei das Vorliegen von Asylausschlussgründen oder
subjektiver Nachfluchtgründe. Die Nichtgewährung des Asyls rechtfertige
jedoch eine Schlechterbehandlung der Kategorie "vorläufig aufgenomme-
ne Flüchtlinge" nicht, weil zwischen den Asylausschlussgründen und dem
Familiennachzug kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Anwe-
senheit eines Flüchtlings, welcher subjektive Nachfluchtgründe geschaf-
fen habe (Art. 54 AsylG) oder asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG
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Seite 6
sei, sei nämlich aufgrund der völkerrechtlichen Garantien nicht minder
gesichert als diejenige einer Person mit Asyl.
Zwar könnten rechtliche Differenzierungen auch gerechtfertigt sein, wenn
sie nicht primär tatsächlichen Ungleichheiten Rechnung tragen würden,
sondern weitere, externe Ziele verfolgten (JÖRG PAUL MÜLLER und MAR-
KUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, S. 661). Ein exter-
nes Ziel der unterschiedlichen Regelung des Familiennachzugs bei
Flüchtlingen mit und ohne Asylrecht sei aber nicht ersichtlich; vielmehr
trage die Nachzugsregelung, vor allem die Dreijahresfrist, eher die Züge
einer Sanktion. Die Gewährung des Flüchtlingsstatus mit einer vorläufi-
gen Aufnahme stelle jedoch keine Sanktion dar. Die betroffene Person
komme in den uneingeschränkten Genuss des von der Flüchtlingskon-
vention vorgesehenen Schutzes. Personen, die Asyl gewährt erhielten,
sollten lediglich in gewissen Beziehungen privilegiert werden. Diese Privi-
legierung könne sich jedoch kaum auf den Schutz des Familienlebens
beziehen.
Der allgemeine Gleichheitssatz wirke auch als Gebot der Differenzierung.
Dies bedeute, dass dem Einzelnen auch ein Anspruch auf Ungleichbe-
handlung zukomme (MÜLLER / SCHEFER, a.a.O., S. 660). Mit der gesetzli-
chen Gleichbehandlung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und
vorläufig aufgenommenen Ausländern betreffend die Regelung des Fami-
liennachzugs missachte der Gesetzgeber die grundsätzlich verschiedene
Situation dieser beiden Personengruppen und verletze das Differenzie-
rungsgebot.
Als Fazit könne festgehalten werden, dass zwischen der neuen gesetzli-
chen Regelung von Art. 85 Abs. 7 AuG und dem Verfassungs- bezie-
hungsweise Völkerrecht ein offensichtlicher Konflikt bestehe. In einem
solchen Falle hätten die Garantien des Völkerrechts – vorliegend der
EMRK – Vorrang. Die innerstaatlichen Normen würden insoweit derogiert
und dürften nicht angewendet werden. Als völkerrechtskonforme Alterna-
tive biete sich die analoge Anwendung der Bestimmung über das Famili-
enasyl an (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Bis heute habe das angerufene Gericht die Frage nach der Völkerrechts-
und Verfassungskonformität von Art. 85 Abs. 7 AuG für den Familien-
nachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nicht beantwortet,
sondern habe die Familienzusammenführungsgesuche von vorläufig auf-
genommen Flüchtlingen als Asylgesuche aus dem Ausland verstanden.
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Sollte das angerufene Gericht sich ein weiteres Mal nicht zur Völker-
rechtskonformität der Regelung des Familiennachzugs für vorläufig auf-
genommene Flüchtlinge äussern wollen, sei es in Anwendung der bishe-
rigen Rechtsprechung zumindest gehalten, gestützt auf Art. 37 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1) i.V.m.
Art. 20 AsylG die Verfahrenssache zur Behandlung als Asylgesuch aus
dem Ausland an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen vorläufig aufge-
nommenen Flüchtling. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig
aufgenommener Flüchtlinge wird primär in den Art. 85 Abs. 7 AuG und
Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 AsylG geregelt. Demnach können Ehe-
gatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen
Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei
Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in
diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Das asylrechtliche Erfordernis der Trennung
durch die Flucht ist gemäss der grundsätzlich vom Bundesverwaltungsge-
richt weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung
zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise
anwendbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 6).
4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. August 2010 wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die obenge-
nannte dreijährige Wartefrist ist somit noch nicht verstrichen. In der Be-
schwerde wird nun geltend gemacht, auch vor Ablauf dieser Frist ergebe
sich ein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK (Achtung des
Familienlebens), weshalb die Anwendung dieser Bestimmung nicht völ-
kerrechtskonform sei.
4.3 Anders als asylberechtigte Flüchtlinge, welche Anspruch auf Famili-
ennachzug für im Ausland verbliebene Ehegatten und minderjährige Kin-
der haben, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde (Art. 51
Abs. 4 AsylG), ist der Anspruch auf Familiennachzug bloss vorläufig auf-
genommener Flüchtlinge, deren Flüchtlingseigenschaft zwar anerkannt
worden ist, die aber aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Asyl erhalten
(vgl. Art. 84 Abs. 4 AuG), von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen wie
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Seite 8
gesicherter Unterhalt und geeigneter Wohnsituation abhängig. Es bleibt
zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich, so doch
implizit geltend gemacht – die Ungleichbehandlung von asylberechtigten
Flüchtlingen und bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug
auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten
Wohnung mit der EMRK und der FK vereinbar ist.
4.3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 335 (Urteil vom 9. August
2000) zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
(unter altem Asylrecht) ausgeführt, dass gestützt auf Art. 8 EMRK kein
absolutes Recht auf Einreise bestehe. Habe der Betroffene selber die
Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie ge-
trennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres
gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einrei-
se von Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen ge-
knüpft werde. Die meisten europäischen Staaten würden ein Recht auf
Nachzug der engeren Familie erst nach einer gewissen Zeit, wenn der
Unterhalt gesichert erscheine und eine geeignete Wohnung vorhanden
sei, gewähren. Entsprechende Einschränkungen seien umso berechtigter,
wenn der Staat wegen Asylunwürdigkeit oder subjektiver Nachfluchtgrün-
de davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheits-
recht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen
Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorü-
bergehend nicht zu vollziehen. Diese Praxis sei mit Blick auf Art. 8 EMRK
von der Literatur als zu streng empfunden und entsprechend kritisiert
worden (vgl. E.3b S. 345, mit Hinweis auf die Literatur). Den entspre-
chenden Einwänden habe der Gesetzgeber inzwischen aber in Art. 51
Abs. 5 AsylG Rechnung getragen, indem er dem Bundesrat die Kompe-
tenz eingeräumt habe, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge die Vor-
aussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz zu regeln.
Gestützt hierauf sei Art. 39 AsylV1 ergangen. Den Einwand, Art. 39
AsylV1 sei als solcher mit Art. 8 EMRK unvereinbar, habe ferner gegebe-
nenfalls die Schweizerische Asylrekurskommission (heute Bundesverwal-
tungsgericht) zu prüfen, nachdem der Gesetzgeber die Familienvereini-
gung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nunmehr spezialgesetz-
lich im Asylbereich geregelt habe.
4.3.2 Aus dem erwähnten BGE 126 II 335 ist somit zu folgern, dass Krite-
rien wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation als völker-
rechtskonform zu erachten sind. Der Status der vorläufigen Aufnahme ist,
seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführ-
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bare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Perso-
nen zufolge, ein schwacher. Er zeichnet sich aus durch die Limitierung
der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukommen, verbunden mit
diejenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Aufgenommenen ohne-
hin nach zwingendem Völkerrecht zukommen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3402/2011 vom
30. Oktober 2012 E. 7.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76). Die
EMRK verschafft grundsätzlich weder ein Recht auf Asyl noch ein solches
auf Aufenthaltsbewilligung. Der vorläufig aufgenommene Flüchtling ist
von der Asylgewährung ausgeschlossen, da er entweder asylunwürdig ist
(Art. 53 AsylG) oder die Flüchtlingseigenschaft allein wegen subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllt (Art. 54 AsylG), d.h. sein Land ohne verfolgt zu
sein verlassen hat und erst danach infolge seines eigenen Verhaltens
zum Flüchtling geworden ist. Eine Verletzung des Rechtes auf Schutz
seines Familienlebens ist nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehö-
rigen an gewisse Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete
Wohnsituation geknüpft wird, zumal sich der Staat in Respektierung sei-
ner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränkt, die angeordnete
Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen.
4.3.3 Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30) wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" be-
ziehungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit sei-
ner Familie" nicht Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs. In-
dessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK
führte, das "Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konfe-
renz als ein essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter wurden
die Regierungen – in Form einer Empfehlung – aufgefordert, "die not-
wendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzu-
führen, besonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit der
Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in
denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten
Land erforderlichen Voraussetzungen erfüllt." Daraus ist zu ersehen, dass
sich auch aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK kein absolutes
Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert
wird, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen ge-
knüpft wird.
4.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ungleich-
behandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufge-
D-8553/2010
Seite 10
nommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeabhän-
gigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der EMRK und der FK
vereinbar ist.
4.5 Der Beschwerdeführer ist nach Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt
auf Sozialhilfe angewiesen. Die Verweigerung des Familiennachzugs
gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erweist sich damit im vorliegenden Fall als
rechtmässig, da zumindest eines der kumulativen Kriterien dieser Be-
stimmung ohne Verletzung von Völkerrecht als nicht erfüllt zu betrachten
ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden unter Berufung auf Völker-
recht geltend machen können, die Wartefrist sei auf ihr Gesuch um Fami-
liennachzug nicht anwendbar, stellt sich somit im vorliegenden Fall nicht.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob die in Art. 85
Abs. 7 AuG statuierte Wartefrist verfassungs- und völkerrechtskonform
ist, vorliegend offengelassen werden kann, weil der Beschwerdeführer
gemäss Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt auf Sozialhilfe angewiesen
ist und somit zumindest eine der insgesamt drei kumulativen Vorausset-
zungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG nicht erfüllt ist. Im Weiteren
ist, wie obenstehend erörtert, die Ungleichbehandlung von asylberechtig-
ten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Be-
zug auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten
Wohnung als mit der EMRK und der FK vereinbar zu erachten. Das BFM
hat somit im Ergebnis zu Recht der Beschwerdeführerin und den Kindern
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familien-
nachzug abgewiesen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/19 befunden, dass in
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen bei einem Familiennach-
zugsgesuch vorab zu prüfen sei, ob der sich im Ausland befindende Fa-
milienangehörige eigene Asylgründe geltend mache. Daher sei ein Fami-
liennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, mit
dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland be-
findenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wer-
de, nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen.
Weder im Gesuch um Familienzusammenführung vom 12. November
2010 noch in der Beschwerde werden indessen Gründe für eine Gefähr-
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Seite 11
dung der nachzuziehenden Familienmitglieder vorgebracht. Daher liegen
keine Gründe vor, wie in der Beschwerde als Eventualbegehren bean-
tragt, die Verfahrenssache zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Aus-
land an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. Januar
2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8553/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: