Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8555/2010
law/bah/sed
U r t e i l v om 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 10. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
G._______, verliessen Kosovo eigenen Angaben gemäss am 6.
Dezember 2007 und suchten am 9. Dezember 2007 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
A.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 28. Dezember 2009 mit Urteil D8098/2009
vom 30. Dezember 2009 zufolge verspäteter Einreichung derselben nicht
ein.
B.
B.a. Mit Eingabe an das BFM vom 7. Januar 2010 liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein erstes
Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem unter anderem beantragt
wurde, der Entscheid vom 20. November 2009 sei aufzuheben und sie
seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
B.b. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
15. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Mit Urteil D392/2010 vom 2. Februar 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 21. Januar 2010 ab.
C.
C.a. Am 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein zweites
Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem unter anderem beantragt
wurde, die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 sei aufzuheben,
es sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei die Unzumutbarkeit
beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
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C.b. Das BFM trat auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 29. März 2010 nicht ein.
C.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 22. April 2010 zufolge Nichtleistung des
erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil D3122/2010 vom 10. Mai 2010
nicht ein.
D.
D.a. Mit Eingabe an das BFM vom 28. Juli 2010 liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM
ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem sie die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen
liessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen,
es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
demzufolge sei die kantonale Behörde anzuweisen, während des
Verfahrens vom Vollzug abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
D.b. Gemäss einer Aktennotiz des BFM (act. C4/1) zeigte der derzeitige
Rechtsvertreter diesem am 31. August 2010 telefonisch seine
Mandatsübernahme und die Einreichung eines psychiatrischen
Gutachtens an.
D.c. Das BFM wies das dritte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 10. November 2010 ab.
D.d. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe an das BFM
vom 13. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen,
dass die sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihre vorläufige
Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Eventuell sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, eventuell unzumutbar sei.
D.e. Parallel zu diesem Wiedererwägungsgesuch liessen die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 gegen die
Verfügung des BFM vom 10. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen
Entscheid zu sistieren. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die
Vorinstanz über das mit gleicher Post eingereichte neue
Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des
unterzeichnenden Anwalts zu gewähren.
D.f. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, dass die
Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten können. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens
wies er ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wies er ab. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit ein, eine
Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D.g. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar
2011 die Abweisung der Beschwerde.
D.h. Am 25. Februar 2011 wurde die Vernehmlassung den
Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
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4.
4.1. Im dritten Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführenden hätten bei der Botschaft des Kosovo um die
Ausstellung von Reisepässen ersucht. Diese sei nicht in der Lage,
Ausweise oder Pässe auszustellen, weshalb die Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden nicht eindeutig feststehe. Es hätten sich neue
Erkenntnisse hinsichtlich der beunruhigenden Lage der nach Kosovo
zurückkehrenden Roma ergeben. Der Europarat habe in einem Bericht
vom 22. Februar 2010 festgehalten, eine Rückkehr von Roma sei nicht
möglich, da die kosovarische Regierung nicht in der Lage sei, ihre
Pflichten zu erfüllen. Die Zukunft und das Leben der Kinder sei im Falle
einer Rückführung gefährdet, was aus einem Bericht der UNICEF
hervorgehe. Die Situation der Töchter der Beschwerdeführenden müsse
genauer geprüft werden. In der Folge wird unter Bezugnahme auf
verschiedene Berichte (vgl. S. 3 f. der Eingabe) die allgemeine Lage im
Kosovo dargelegt. Die Verfassung des Kosovo besage, dass alle
Bewohner des Kosovo zur Zeit der Unabhängigkeit (1. Januar 1998)
Anrecht auf die Staatsbürgerschaft hätten. Gemäss Gesetz 03/L034
werde eine UNMIKRegistrierung verlangt. Im Fall der
Beschwerdeführenden sei nicht klar, ob sie ein Recht auf die
Staatsbürgerschaft des Kosovo hätten. Sie seien am 1. Januar 1998 im
Kosovo gewesen, seien aber kurz nach dem Krieg nach Serbien geflohen
bevor sie nach G._______ zurückgekehrt seien. Sie besässen keine
UNMIKRegistrierung und seien am Tag der Unabhängigkeit ausser
Landes gewesen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unmöglich.
4.2. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung in die Republik Kosovo auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 (BVGE
2007/10) zu verweisen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um
einen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulabschluss. Die
Beschwerdeführenden sollten in der Lage sein, sich sozial zu integrieren
und Zugang zum Wohnungs und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn
für Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen
und sozialen Existenz nicht leicht seien. Es lägen keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2009
beseitigen könnten.
4.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Vorinstanz sei
gleichentags ein (weiteres) Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden,
welches im Wesentlichen auf einer psychotraumatologischen
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Begutachtung der Familie H._______, ergänzenden medizinischen
Berichten sowie auf dem Nachweis der Mittellosigkeit des in Deutschland
lebenden Bruders I._______ beruhe. Bei einer Gutheissung dieses
Gesuchs werde die vorliegende Beschwerde gegenstandslos. Im
Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2010 sei geltend gemacht worden,
dass die zwangsweise Rückschaffung ethnischer Minderheiten nach
Kosovo nicht zumutbar sei. Diese Frage könne offen bleiben, da sie
materiell im Wiederwägungsverfahren erneut zu prüfen sein werde.
Anderseits sei geltend gemacht worden, es sei nicht gesichert, dass die
Beschwerdeführenden die Staatsbürgerschaft von Kosovo erhielten. Die
Vorinstanz habe dieses Argument nicht geprüft, sondern nach den
Kriterien von BVGE 2007/10, in welchem sich diese Frage nicht gestellt
habe, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten. Der
angefochtene Entscheid verstosse somit gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör und müsse kassiert werden. Hinsichtlich des Gesetzes
03/L034 sei die Lage des bereits nach Kosovo zurückgekehrten Sohnes
der Beschwerdeführenden zu beachten, der auch mehrere Monate nach
der am 18. Juni 2010 erfolgten Rückkehr keine Papiere erhalten habe,
besonders zu beachten. Die Beschwerdeführenden hätten bei der
Botschaft des Kosovo eine Anfrage um einen Reisepass gemacht.
Gemäss der Botschaft sei diese nicht in der Lage, Ausweise oder Pässe
herauszugeben, weshalb ihre Staatsbürgerschaft nicht eindeutig
festgelegt werden könne. Im Falle der Beschwerdeführenden sei nicht
klar, ob sie ein Anrecht auf die kosovarische Staatsbürgerschaft hätten.
Sie besässen einen Teil der dafür notwendigen Dokumente, aber ihr
Sohn, der sich einige Monate im Kosovo aufgehalten habe, habe bislang
keine Staatsbürgerschaft oder Dokumente erhalten. Dies weise darauf
hin, dass die vorhandenen Dokumente nicht ausreichten. Der Vollzug der
Wegweisung sei somit unzulässig, da ihre Wegweisung ohne die
Sicherheit, in ihrer Heimat Anrecht auf Bürgerrecht und
Staatsbürgerschaft zu haben, die völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz verletze. Insbesondere würden Art. 3 und 16 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sowie Art. 12, 24, 25 und 27 des internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1996 (UNO
Pakt II, SR 0.103.2) verletzt. Der Vollzug sei auch nicht möglich, da ihre
Rückschaffung eigentlich nur mit illegalen Mitteln ohne gültige
Reisedokumente ihres faktischen, aber rechtlich nicht gesicherten
Heimatstaats geschehen könne. Selbst wenn es ihnen möglich sein
sollte, im Kosovo die Anerkennung ihrer Staatsbürgerschaft zu erhalten,
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würde dies mindestens neun bis zehn Monate dauern. In der
Zwischenzeit wären sie vollständig vom Bezug jeglicher staatlichen Hilfe
ausgeschlossen. Angesichts der gesundheitlichen Vorbelastungen sei ein
derartiger Ausschluss existenzbedrohend und unzumutbar. Nach
Massgabe der Rückkehrberatungsstelle seien sie nunmehr auch von
schweizerischer Rückkehrhilfe ausgeschlossen.
5.
5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch
die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere
ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe
mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten
(BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner
verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Schliesslich soll die Begründung der
Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls beziehungsweise der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung
verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256).
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5.2. In der Begründung seiner Verfügung bezieht sich das BFM einzig auf
die Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von
Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma, Ashkali und "Ägypter"
sowie auf die Frage der Reintegrationsfaktoren. Im
Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2010 wurde jedoch vorweg geltend
gemacht, es sei aufgrund des kosovarischen Gesetzes über die
Staatsbürgerschaft Nr. 03/L034 nicht klar, ob der Beschwerdeführer und
seine Familie die kosovarische Staatsbürgerschaft erlangen können. Sie
hätten die Botschaft des Kosovos betreffend Ausstellung eines
Reisepasses angefragt. Gemäss deren Angaben sei die Botschaft jedoch
nicht in der Lage, Ausweise oder Pässe auszustellen. Auch ihr bereits in
den Kosovo zurückgekehrter Sohn habe dort bislang keine Dokumente
erhalten (vgl. E. 4.1). Auf diese Vorbringen ging das BFM in seiner
Verfügung mit keinem Wort ein. Daraus ist zu schliessen, dass die
Vorinstanz die betreffenden Wiedererwägungsgründe nicht sorgfältig und
ernsthaft geprüft hat, denn mit dem Hinweis auf BVGE 2007/10 – dieser
bezieht sich nicht auf die hier interessierenden Thematik – werden die
durch das Wiedererwägungsgesuch aufgeworfenen Fragen nicht
beantwortet. Das BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs und
Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör verletzt. Die in der Beschwerde diesbezüglich
erhobenen Rüge erweist sich demnach als begründet.
5.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.,
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
5.4. Im vorliegenden Fall ist die unsorgfältige Prüfung des
Wiedererwägungsgesuches der Beschwerdeführenden seitens des BFM
beziehungsweise die unzureichende Begründung der angefochtenen
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Verfügung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen
des Schriftenwechsels auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde
nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in
seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des
Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die
Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu
entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen
eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der
angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit
nicht in Betracht.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat,
indem sie deren Wiedererwägungsgesuch unsorgfältig geprüft und die
angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine
Heilung dieser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht
angebracht ist, ist die offensichtlich begründete Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2
AsylG) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es obliegt
dem BFM, über die weitere Vorgehensweise zu befinden. Die
Beschwerdeführenden haben am 13. Dezember 2010 eine als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das BFM gerichtet,
in der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Diese
Eingabe wurde vom BFM bislang nicht anhand genommen. Eine
Zusammenlegung der beiden Verfahren könnte sich bei dieser Sachlage
als gerechtfertigt erweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist demnach
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9
11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE)
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auf Fr. 1'300.– festzulegen und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. November 2010 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1'300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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