Abtei lung IV
D-8559/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8559/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige ta-
milischer Ethnie aus Jaffna – mit auf den 17. Januar 2007 datierter, bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 22. Januar 2007 einge-
langter Eingabe sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung in die Schweiz und Asylgewährung ersuchte,
dass sie ihrer Eingabe diverse Dokumente beilegte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches angab, sie sei bei einer
Bombenexplosion am 9. November 1988 in Jaffna schwer verletzt wor-
den, worauf sie während mehreren Monaten Spitalpflege benötigt
habe,
dass ihr Ehemann am 8. September 2006 in Jaffna von Sicherheitsleu-
ten erschossen und sie danach von Unbekannten mehrmals mit dem
Tode bedroht worden sei, weshalb sie sich nach Colombo begeben
habe,
dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 16. März 2007 dazu aufforderte, die ihrem Auslandsgesuch
zugrundeliegenden Umstände bis zum 19. April 2007 detailliert und mit
sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzulegen, an-
sonsten davon ausgegangen werde, dass sie an ihrem Gesuch um
Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht län-
ger festhalte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem auf den 24. März 2007 datier-
ten, bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 29. März 2007 einge-
gangenen Schreiben ihre Vorbringen wiederholte und verschiedene
fremdsprachige Dokumente, welche die Tötung ihres Ehemannes be-
treffen beziehungsweise ihre Verletzungen vom November 1988 doku-
mentieren, einreichte,
dass sie zudem ausführte, auch in Colombo werde sie von unbekann-
ten Personen belästigt, welche über sie beziehungsweise ihre Familie
Erkundigungen einholten,
dass die Schweizerische Botschaft mit Begleitschreiben vom 14. Au-
gust 2007 das Asylgesuch und die eingereichten Unterlagen dem BFM
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übermittelte (Eingang BFM: 21. August 2007) und sinngemäss an-
merkte, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Aufforde-
rung der Botschaft ihre Ausreisegründe nicht vertieft dargelegt ("he
[sic!] has not responded positively"),
dass aus diesem Grund auf eine persönliche Anhörung verzichtet wor-
den sei,
dass das Bundesamt mit – durch die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo an die Beschwerdeführerin versandter, am 21. November 2007
eröffneter – Verfügung vom 8. November 2007 deren Asylgesuch ab-
wies und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass die Beschwerdeführerin mit auf den 27. November 2007 datierter
Eingabe am 7. Dezember 2007 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo gelangte,
dass diese Eingabe von der Schweizerischen Botschaft am 10. De-
zember 2007 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM
vom 8. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
14. März 2008 dem BFM Frist zur Vernehmlassung einräumte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2008 an sei-
nen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss
ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vernehmlassung des BFM vom 25. März 2008 der Beschwer-
deführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnah-
me unterbreitet wurde, das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen
der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs indessen absieht (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG), da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwä-
gungen entsprochen wird,
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit dem vorliegen-
den Urteil zur Kenntnis gebracht wird,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die
schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
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dass das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006
(publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt hat, dass sich die Unmöglich-
keit einer Befragung – aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen – ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und
5.3),
dass die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer An-
hörung in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen
aufzufordern ist, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten, da die Anhö-
rung grundsätzlich der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 und 5.5),
dass sich allerdings eine persönliche Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen kann, wenn der Sachver-
halt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif er-
stellt erscheint,
dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat, ist
auch den Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG zu
entnehmen,
dass sie dabei die für das Verfahren von Amtes wegen erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268),
dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern
sich sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG),
dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrund-
satzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Ge-
suchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen,
dass sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen kann, wenn auf
Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi-
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cherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23
E. 5a S. 222),
dass dies allgemeine Grundsätze des Asylverfahrens sind und somit
bereits vor dem erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. November 2007 anzuwenden waren,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet (BVGE a.a.O. E. 5.7),
dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorab feststellt, dass eine Befra-
gung der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in
Colombo grundsätzlich möglich gewesen wäre, da sie sich zumindest
im relevanten Zeitpunkt offensichtlich in der Hauptstadt aufhielt,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben unter anderem vor-
brachte, sie werde immer wieder von Unbekannten in Colombo aufge-
sucht und über ihre Familie ausgefragt,
dass in diesem Punkt jedoch keine weiteren Angaben den Akten zu
entnehmen sind, wie sich beispielsweise die jeweiligen Besuche der
unbekannten Personen gestalten beziehungsweise was die Gründe
dafür sind,
dass sich das BFM mit diesem konkreten Vorbringen (Behelligungen in
Colombo) in seinem Entscheid mit keinem Wort auseinandersetzte,
dass ferner unklar bleibt, ob der Tod des Ehemannes in einem Zusam-
menhang mit diesen Besuchen steht,
dass die Beschwerdeführerin gerade zur Klärung dieser Unklarheiten
hätte befragt werden müssen,
dass nach dem Gesagten der Sachverhalt von der Vorinstanz unvoll-
ständig abgeklärt wurde,
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dass das BFM es unterliess, im Rahmen seiner Vernehmlassung wei-
tere Abklärungen zu tätigen respektive die Beschwerdeführerin von
der Botschaft anhören zu lassen,
dass allein aufgrund des bisher Erwogenen der Beschwerdeführerin
nicht die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist,
dass nämlich aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten An-
haltspunkte für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführerin wäre
ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderli-
chen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG,
dass die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz nur
ausnahmsweise in Frage kommt, etwa wenn sich die Vorinstanz in ih-
rem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützt
(Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O.,
RZ 694),
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen ein reformatorischer
Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des man-
gelhaft festgestellten Sachverhalts nicht angezeigt ist, sondern die an-
gefochtene Verfügung bei dieser Ausgangslage aufzuheben und somit
die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt
ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei-
den,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, da sie im Beschwerdever-
fahren nicht anwaltlich vertreten wurde und ihr daher keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. November 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustel-
len und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Colombo; per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Ver-
nehmlassung des BFM vom 25. März 2008)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt, Ref.-Nr. (...) (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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