Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8559/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
30. November 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2009 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte, das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, und der
Beschwerdeführer am 8. September 2009 nach Italien überführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2010 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch einreichte, das BFM mit Verfügung vom 27. August 2010
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG darauf nicht eintrat, das
Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 10. September 2010 abwies, woraufhin der Beschwerdeführer am
29. September 2010 erneut nach Italien überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2010 ein drittes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ihm am 19. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens und zur Rückkehr dorthin gewährt wurde,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 8. Oktober 2009, die
Aussagen des Beschwerdeführers und der aufgrund der Akten
feststehenden Zuständigkeit Italiens am 2. November 2010 an diesen
Staat ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO stellte (vgl. Akte C13), wobei
bis am 17. November 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am
2. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2010
nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine
allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5.
Dezember 2010 (Poststempel vom 6. Dezember 2010) beim BFM
Beschwerde erhob, wobei er sinngemäss die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid sowie das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
darüber hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien,
dass er als Beweismittel ein Einladungsschreiben des Kantonsspitals
C._______ vom 25. November 2010 betreffend einer Untersuchung in
[einer Fachabteilung] ins Recht legte,
dass das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung
vom 14. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 8. Oktober 2009 in
D._______ ein Asylgesuch einreichte, dort daktyloskopiert wurde und
bereits zwei Mal aus der Schweiz nach Italien rücküberstellt wurde,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere
ausführt, er möchte in der Schweiz bleiben, da er in Italien kein Haus
habe, wo er den Winter verbringen könne,
dass dieser Einwand an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens nichts ändert und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
begründet,
dass das BFM bezüglich der bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, in Italien kümmere
man sich nicht um ihn, er bekomme weder medizinische Behandlung,
noch Arbeit und Unterkunft, zu Recht ausführte, es sei davon
auszugehen, er werde bei Bedarf Zugang zu adäquater medizinischer
Hilfe und auch eine Unterkunft erhalten, zumal er anlässlich der
Befragung geltend gemacht habe, es seien ihm in einem
Flüchtlingszentrum der Caritas Schmerzmittel gegen seine
Beschwerden abgegeben worden (vgl. C1, S. 5),
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dass demnach auch das der Beschwerde beiliegende Beweismittel nicht
geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben,
wonach Italien seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers nicht einhält,
dass das BFM infolgedessen zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per
Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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