Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-856/2008
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren […], Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der aus Z._______, Jaffna, stammende Beschwerdeführer tamilischer
Volkszugehörigkeit verliess seine Heimat am 11. Juli 2007 und gelangte
am 21. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am 23. Juli 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Dort fand am
26. Juli 2007 eine summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung
fand am 29. August 2007 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass sein jüngster Bruder Mitglied der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Ealam) gewesen sei. Aus diesem Grund sei er
(der Beschwerdeführer) seit dem Jahre 2003 an seinem Wohnort
mehrmals von der Armee aufgesucht und mitgenommen worden. Dies
habe sich im Jahre 2005 gehäuft, weshalb er mit seiner Familie am
23. Juni 2006 die Halbinsel Jaffna Richtung Colombo verlassen habe. In
Colombo hätten sie zusammen mit der Schwester seiner
Schwiegermutter gewohnt. Auch während seines Aufenthalts in Colombo
sei er zwei beziehungsweise drei Mal von unbekannten Personen in Zivil
verschleppt worden und nur dank Lösegeldzahlungen seiner Verwandten
wieder frei gekommen. Aus Angst vor weiteren Entführungen habe er
Colombo verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch vom
23. Juli 2007 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug und
beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In
prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert entweder eine Fürsorgebestätigung
einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse
einzubezahlen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde.
F.
Am 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung gleichen Datums ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 26. März 2008 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich am 15. April 2008 vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 ist, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung betrifft (vgl.
Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden demnach einzig die Frage, ob
das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob
anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt praxisgemäss der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf eine Lageanalyse
aus dem Jahr 2008 praxisgemäss davon aus, dass sich für Tamilen, die
aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz
stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche
aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger
darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus
Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya,
Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee,
Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen
Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-
lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich
im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21 f.).
Nachdem der Bürgerkrieg nach einem Vierteljahrhundert im Jahre 2009 ein Ende gefunden hatte, teilte das
BFM unlängst in einer Medienmitteilung mit, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich deutlich entspannt
und lasse gar eine Rückkehr in den über Jahre umkämpften Norden und Osten des Landes zu. Es kündigte
sodann an, es wolle ab Juni 2011 abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka wieder in ihre Heimat
zurückschicken.
5.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka
(Z._______, Halbinsel Jaffna). Da ihm gemäss oben skizzierter bisheriger
Praxis – wie das BFM zu Recht festhielt und wie nachfolgend aufgezeigt
wird – in Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur
Verfügung steht, kann die Frage, ob für ihn auch eine Rückkehr in seine
Heimatregion zuzumuten wäre, an dieser Stelle offenbleiben.
5.3. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zusammen mit
seiner Ehefrau im Zeitraum 2006/2007 während rund eines Jahres bei
einer jüngeren Schwester seiner Schwiegermutter in Colombo gewohnt
(Akte A1 S. 1, A17 S. 3 und S. 12). Dank ihr konnte er gegenüber den
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Behörden auch einen valablen Grund und somit eine Rechtfertigung für
seinen Aufenthalt in Colombo vorweisen (Akte A17 S. 12, BVGE 2008/2
E. 7.6.2 S. 21). Im Zeitpunkt der Bundesanhörung am 29. August 2007
lebten an dieser Adresse in Colombo nach wie vor seine
Schwiegermutter, seine Tante und deren Ehemann (Akte A17 S. 3). Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Colombo wiederum bei ihnen wohnen kann, bis er eine eigene
Wohngelegenheit gefunden hat. Es kann sodann davon ausgegangen
werden, dass ihm diese Verwandten beim Aufbau einer neuen
Existenzgrundlage in Colombo unterstützen werden, wie sie dies bereits
bei seinem letzten Aufenthalt in Colombo gemacht hatten (Akte A17 S. 6).
Ferner verfügt er offenbar über einen (entfernten) Verwandten, der Sohn
eines Onkels, welcher ihm seinerzeit die Ausreise finanziert hat (Akte 17
S. 11). Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass die zwei
Schwestern seiner Ehefrau, seine Schwägerinnen, welche in Luzern
leben, ihn zumindest am Anfang nach seiner Rückkehr bei Bedarf
unterstützen können (Akte A17 S. 5). Schliesslich spricht der gesunde
Beschwerdeführer neben Tamilisch ein wenig Singhalesisch und verfügt
über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft (Akte A17 S. 3 und S. 6).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die
äusserst kurzen und pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vom
11. Februar 2008 zur "Situation des Beschwerdeführers" ("Aufgrund der
aktuellen Situation wäre der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der
Wegweisung nach Colombo von einer konkreten Gefährdung im Sinne
des Gesetzes bedroht."; siehe a.a.O. Ziff. 2.6 S. 6) und in der Replik vom
15. April 2008 ("Während seinem Aufenthalt in Colombo wurde der
Beschwerdeführer wiederholt festgenommen. Er lebte in der Folge nur
noch im Verborgenen. Somit stellt Colombo keine zumutbare
Wohnsitzalternative dar.") offensichtlich nichts zu ändern.
5.4. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
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eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage aktuell
von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu
bezeichnen sind, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege indessen keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden demnach keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
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