Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8564/2010
Urteil vom 17. Januar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Albanien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 10. Dezember 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Albanien am 27. Dezember 2006 verliess und sich bis 2009
mehrheitlich in D._______ aufhielt,
dass er von der E._______ Polizei wiederholt aufgegriffen und in sein
Heimatland zurückgeschickt worden sei, worauf er jeweils erneut
illegal nach D._______ eingereist sei,
dass er D._______ am 26. März 2010 verlassen habe und via F._______
am 28. März 2010 in die Schweiz gelangt sei,
dass er am 28. März 2010 von der Grenzpolizei aufgehalten und nach
F._______ rücküberstellt wurde, worauf er am 14. November 2010 erneut
von F._______ herkommend in die Schweiz gelangt sei, wo er am
nächsten Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2010 im C._______
befragt und am 9. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29. Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen
geltend machte, er habe im Jahr 2006 seine damalige Freundin im Bett
mit einem anderen Mann erwischt,
dass er sie daraufhin habe verstossen wollen und der Familie seiner
Freundin mitgeteilt habe, dass er nicht mehr mit ihr zusammen leben
werde,
dass ihn die Familienmitglieder verprügelt und von ihm verlangt hätten,
weiterhin mit ihr zusammenzuleben, was er denn auch für weitere vier
Monate getan habe,
dass seine Freundin plötzlich verschwunden und nach einer Woche
wieder aufgetaucht sei, worauf er sie mitgenommen und zu ihrem Vater
gebracht und diesem erklärt habe, nicht mehr gemeinsam mit seiner
Tochter leben zu wollen,
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dass er von seinen Brüdern erfahren habe, dass sich die Familie seiner
ehemaligen Freundin an ihm rächen wolle, weshalb er sich zur Flucht
entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. November 2010 nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 habe der Bundesrat
Albanien nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche albanischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung,
dass derartige Hinweise im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich
seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seiner Freundin als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den
Neunzigerjahren für eine Nacht in Polizeihaft gewesen sein soll, keine
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden, da
zwischen diesem Ereignis und der Ausreise aus Albanien Ende 2006
weder zeitlich noch sachlich ein Zusammenhang bestehe,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Wiederholung seiner Anhörung
beantragte,
dass dem Beschwerdeführer mit – am 4. Januar 2011 eröffneter –
Zwischenverfügung vom 3. Januar 2011 eine Frist von drei Tagen ab
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Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung angesetzt
wurde, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
auf die Eingabe nicht eingetreten (Art. 110 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), da die eingereichte
Beschwerde in Bezug auf die Verfügung des BFM vom 10. Dezember
2010 keine konkreten Anträge enthalte und mithin den Anforderungen
an Art. 52 VwVG nicht genüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2011
(Poststempel) einen als "Antrag auf Wiederholung der Asyl-Anhörung"
bezeichnete Beschwerdeverbesserung einreichte, wobei er nochmals
beantragte, die am 9. Dezember 2010 durchgeführte Anhörung sei
wegen unrichtiger Übersetzung mit einem anderen Dolmetscher zu
wiederholen, und zusätzlich ersuchte, die Sache sei an das BFM zur
erneuten Prüfung zurückzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverbesserung vom 5. Januar 2011, mit welcher um
erneute Anhörung und um Rückweisung der Sache an das BFM ersucht
wurde, nicht nur ein prozessuales Begehren, sondern auch einen
konkreten Antrag enthält, der sich auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 10. Dezember 2010 bezieht,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe die
Kassation der angefochtenen Verfügung wegen ungenügender
Sachverhaltsabklärung des BFM beantragt,
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dass der Beschwerdeführer vorbringt, seine anlässlich der
Kurzbefragung sowie der Direktanhörung gemachten Aussagen
seien vom Dolmetscher nicht korrekt übersetzt worden, weshalb die
am 9. Dezember 2010 durchgeführte Direktbefragung mit einem anderen
Dolmetscher zu wiederholen und die Sache zur erneuten Überprüfung an
das BFM zurückzugeben sei,
dass ihm aufgefallen sei, dass der Dolmetscher seine Aussagen
teilweise sehr knapp – oder wiederum viel länger – auf Deutsch
wiedergegeben habe und es bei der Rückübersetzung zu erheblichen
Uneinigkeiten gekommen sei,
dass er das Ausmass der unrichtigen Übersetzung erst anlässlich der
Entscheideröffnung erkannt habe, bei welcher ein anderer
Dolmetscher anwesend gewesen sei,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die
Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen nach
Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und erklärte, das
jeweilige Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache – Albanisch
– rückübersetzt worden (vgl. A1/11, S. 9 und A11/12, S. 11),
dass sowohl bei der Kurzbefragung wie auch bei der Anhörung der
gleiche Dolmetscher eingesetzt wurde und der Beschwerdeführer bei der
Anhörung bestätigte, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A11/12, S. 1),
dass nach der Rückübersetzung der Kurzbefragung keine Korrekturen
vorgenommen wurden und das Protokoll der Anhörung lediglich in
einem Punkt (Änderung bzw. Präzisierung von Daten) korrigiert wurde
(vgl. A11/12, S. 11), weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, bei den
Rückübersetzungen sei es zu erheblichen Uneinigkeiten gekommen,
nicht zutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angabe macht, inwiefern die
Protokolle falsch sein sollten und welche Sachverhaltselemente
unrichtig übersetzt worden sein sollen,
dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Ausführungen zu behaften
lassen hat,
dass die bei der Direktanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin weder
Einwände noch Anregungen zu weiteren Abklärungen vermerkte (vgl.
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A11/12, S. 12), weshalb auch der Bestätigung der Hilfswerkvertretung
keine Hinweise auf eine nicht korrekt verlaufene Anhörung
beziehungsweise auf Probleme bei der Rückübersetzung zu
entnehmen sind,
dass nach dem Gesagten die Rüge, wonach der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unkorrekt festgestellt
worden sei, unbegründet ist, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen
ist,
dass die Rechtsmitteleingaben keine weiteren Anträge und Rügen in
Bezug auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die
Wegweisung und deren Vollzug enthält, weshalb die vorinstanzliche
Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: