Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8569/2010
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 8. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Peul mit letztem Wohnsitz in Z._______
– eigenen Angaben zufolge im Oktober 2010 sein Heimatland mit dem
Schiff verlassen hatte und am 26. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 im [...] befragt (BzP)
und am 30. November 2010 am selben Ort einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, Anhänger des
Präsidentschaftskandidaten Alpha Condé hätten Plakate von diesem an
seinem Haus aufhängen wollen,
dass er und sein Bruder die Plakate wieder heruntergerissen hätten,
weshalb es zu einem heftigen Streit mit den Anhängern Condés
gekommen sei, bei welchem sie beide festgenommen und für drei Tage
eingesperrt worden seien,
dass sie nach der Freilassung erneut verhaftet worden seien, da sie
gegen den Präsidenten Sékouba Konaté gewesen seien,
dass er nach sieben oder acht Tagen mit Hilfe einer Frau respektive
deren Bruders das Gefängnis habe verlassen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 – dem
Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt am selben Tag – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung zunächst anführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, er habe seine
Identitätskarte im Laden seines Bruders zurückgelassen, habe aber
niemanden, der ihm bei deren Beschaffung helfen könnte, da er keine
Telefonnummern von Freunden oder Bekannten in Guinea habe,
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dass indessen nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat verlassen habe, ohne Adressen oder Telefonnummern von
ihm nahe stehenden Personen mitzunehmen,
dass überdies nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer
angesichts der heute verfügbaren Kommunikationsmittel nicht die
Möglichkeit gehabt hätte, die Telefonnummern seiner Verwandten oder
Bekannten zu beschaffen oder auf andere Weise mit diesen in Kontakt zu
treten,
dass ferner die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers offensichtlich
unglaubhaft seien respektive der allgemeinen Erfahrung widersprächen,
habe er doch weder den Namen des Schiffes nennen können, noch habe
er gewusst, unter welcher Flagge es gestanden sei,
dass schliesslich angesichts der strengen Kontrollen in den Häfen nicht
glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die Reise ohne
Ausweispapiere absolviert habe,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft
festhielt, wegen den tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg
bestünden bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Ausreisegründe,
dass diese Zweifel durch widersprüchliche Angaben zu den Asylgründen
verstärkt würden (so namentlich: der Beschwerdeführer habe einerseits
angegeben, sein Bruder sei wie er aus dem Gefängnis freigelassen
worden, andererseits habe er erklärt, er gehe davon aus, dass sein
Bruder gestorben sei; der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP
angegeben, die Frau eines Freundes habe ihn aus dem Gefängnis
befreit, währenddem er bei der Befragung ausgeführt habe, die Frau, die
er habe heiraten wollen, habe ihm geholfen; der Beschwerdeführer habe
einerseits angegeben, er und sein Bruder seien anlässlich der zweiten
Verhaftung in der Sûreté eingesperrt worden, andererseits erklärt, sein
Bruder sei an einem anderen Ort festgehalten worden),
dass die Schilderungen zu den Asylgründen ferner schematisch und
knapp ausgefallen seien und namentlich die Darstellungen zur
Verhaftung, den Haftbedingungen und den Fluchtumständen
unverbindlich, emotionslos und plakativ geblieben seien, weshalb von
einem konstruierten Sachverhalt und nicht von tatsächlich Erlebtem
auszugehen sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass ferner die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass nach dem Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da die Frage der Asylgewährung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während
unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der
hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen
Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen
konnte,
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dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise
etwas vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM
sprechen würde,
dass nämlich die blosse Wiederholung seiner Angaben (seine
Identitätskarte sei im Heimatland; er sei ohne gereist; er habe keine
Möglichkeit, das Dokument zu bekommen) offensichtlich keine Änderung
der Sichtweise zu bewirken vermag,
dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige
Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der
Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),
dass sodann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage,
wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. November 2010
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.),
dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden, oben im
Sachverhalt wiedergegebenen Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einzig
darauf beschränkt, in äusserst knappen Worten den Sachverhalt
wiederzugeben (ich und mein Bruder wurden zwei Mal inhaftiert; das
erste Mal wurden wir freigelassen; am nächsten Tag wurden wir erneut
inhaftiert; nachdem ich fliehen konnte, ist mein Bruder gestorben),
dass er diesen Ausführungen lediglich anfügt, in seinen Vorbringen seien
keine Widersprüche ersichtlich; er habe einzig im ersten Interview
weniger ausführlich erzählen können als beim zweiten,
dass diese unsubstanziierten Ausführungen und Einwendungen auf
Beschwerdeebene die zutreffende vorinstanzliche Begründung
offensichtlich nicht umzustossen vermögen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einwendungen
vorgebracht hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass auf die Anträge bezüglich Untersagen einer Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und Weiterleiten sowie allenfalls bereits
erfolgter Übermittlung von Daten an diese Staaten mit dem Ergehen des
vorliegenden letztinstanzlichen Urteils nicht weiter einzugehen ist (vgl.
Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten war,
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dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung werden abgewiesen..
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
4.
Dieses Urteil geht :
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung [...] (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand: