B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8570/2010
law/joc/wif
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren […], Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 3. Dezember 2010 / N […].
D-8570/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. Juli
2010 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (Verfahrensnummer BFM:
N […]) in die Schweiz, wo er und seine Ehefrau am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten.
Dort erhob das BFM am 5. August 2010 die Personalien des Beschwer-
deführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. August 2010 wurde er
durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei in
C._______, Provinz Punjab, Pakistan, geboren und habe dort bis am
15. Oktober 2007 gelebt. An jenem Tag seien um 22.00 Uhr in C._______
zwei Personen, ein Mann namens D._______ und dessen Sohn
E._______, getötet worden. Sein Vater habe ihm eine halbe Stunde spä-
ter mitgeteilt, dass er der Tötung dieser Personen beschuldigt und mittels
FIR (First Investigation Report; polizeilicher Untersuchungsbericht) ge-
sucht werde. Es habe sich um eine falsche Anschuldigung seitens eines
politischen Gegners seines Vaters gehandelt. Dieser habe früher mehr-
mals seine Familie bedroht. Noch am gleichen Tag sei er mit seiner Ehe-
frau nach R._______ geflohen. Dort hätten sie sich bei einem Freund
seines Vaters aufgehalten. Aus Angst seien sie nur nachts aus dem Haus
gegangen. Am 26. Juli 2010 nachmittags sei er mit seiner Ehefrau von
R._______ nach Dubai und von dort nach Rom geflogen. Danach seien
sie illegal in die Schweiz gereist. Den Schlepper für diese Reise habe
sein Vater organisiert. Sein Vater sei auch für die Reisekosten aufge-
kommen. Auf seiner Reise habe er einen pakistanischen Reisepass ver-
wendet, der ihm jeweils bei den Kontrollen vom Schlepper übergeben
worden sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung zu verlassen.
D-8570/2010
Seite 3
B.b Mit am 3. Dezember 2010 separat erlassener Verfügung trat das
BFM auf das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein.
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 liess der Beschwerde-
führer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra-
gen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Even-
tualiter sei die Sache zwecks Prüfung der materiellen Flüchtlingseigen-
schaft und Verhinderung der Verkürzung des Instanzenzugs an das BFM
zurückzuweisen. In jedem Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
Der Beschwerde lagen – nebst einer Vertretungsvollmacht und der ange-
fochtenen Verfügung im Original – eine pakistanische Identitätskarte des
Beschwerdeführers im Original, ausgestellt am 26. Juli 2005 und gültig
bis am 30. Juni 2017, ein Heiratszertifikat, ausgestellt am 9. Dezember
2010, eine polizeiliche Anzeige vom 15. Oktober 2007 (inkl. eines unda-
tierten englischen Begleitschreibens von F._______, Advocate High
Court, G._______, einer beglaubigten Kopie des FIR in Englisch sowie
eine Kopie des FIR) und ein Zustellungsbeleg in Kopie von DHL bei.
C.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers liess gegen die sie betreffende
Verfügung vom 3. Dezember 2010 mit Eingabe des nämlichen Rechtsver-
treters vom 14. Dezember 2010 ebenfalls Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (Verfahren […]) einreichen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund des sachlichen und persönli-
chen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeeinga-
ben vom 14. Dezember 2010 jeweils identische Begehren und Begrün-
dungen enthalten würden, seien die Beschwerdeverfahren […] und […]
koordiniert zu behandeln. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein, da dieser von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten daher den Ausgang des
D-8570/2010
Seite 4
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträgli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
und dessen Ehefrau gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zu den
Beschwerdeschriften vom 14. Dezember 2010 ein.
E.
Mit separaten Vernehmlassungen vom 3. Januar 2011 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerden vom 14. Dezember 2010.
F.
Am 27. Januar 2011 replizierte der Rechtsvertreter namens des Be-
schwerdeführers und dessen Ehefrau. Der Replik lagen drei undatierte
englischsprachige Schreiben von H._______, "Advocate High Court", Ge-
neralsekretär der Pakistan Peoples Party (PPP) I._______, J._______,
ein fremdsprachiges Schreiben des Richters K._______ in L._______, ein
in Englisch verfasster, undatierter, "warrant of arrest" (Haftbefehl) dessel-
ben Richters und eine undatierte "proclamation against the accused"
(Vorladung) desselben Gerichts in Englisch bei.
G.
Das BFM hielt mit Duplik vom 9. Februar 2011 an seinem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest.
H.
Der Rechtsvertreter reichte am 4. März 2011 eine weitere Stellungnahme
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
D-8570/2010
Seite 5
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der in der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. De-
zember 2010 getroffenen Disposition betreffend den Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung – einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
D-8570/2010
Seite 6
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass es der Beschwerdeführer unterliess,
im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise
in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt ei-
nes Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzuge-
ben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt.
Strittig ist hingegen, ob für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen
Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG vorliegen.
2.4
2.4.1 Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG
ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behörden ihre
Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor,
wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im
Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie
sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurück-
gelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE
2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.).
2.4.2 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Summarbefragung zum
Verbleib seiner Papiere an, nie einen Reisepass besessen oder beantragt
zu haben. Seine Identitätskarte, ausgestellt im Jahre 2007 und gültig bis
im Jahre 2012, habe er nach seiner Flucht zu Hause gelassen. Er wisse
derzeit nicht, wo diese sei. Er habe bis anhin keinen Kontakt gehabt. So-
bald er aber Kontakt habe, werde er Identitätspapiere beschaffen
(vgl. act. A1/10 S. 4 f.). Die Reise von Pakistan in die Schweiz habe er mit
einem pakistanischen Reisepass, den ihm der Schlepper gegeben habe,
unternommen. Er wisse nicht, auf wessen Namen und Geburtsdatum die-
ser ausgestellt worden sei (vgl. act. A1/10 S. 6). In R._______ sei alles
für ihn und seine Ehefrau organisiert gewesen, auch bei der Grenzkon-
trolle. Den Pass habe er kurz vor der Grenzkontrolle vom Schlepper er-
D-8570/2010
Seite 7
halten und diesen dann vorgewiesen. Sein Vater habe alles bezahlt (vgl.
act. A1/10 S. 7). Während der einlässlichen Befragung vom 19. August
2010 macht er zudem geltend, er habe vor vier Tagen seinen Vater ange-
rufen. Wegen der Überschwemmungen seien die Strassen unbrauchbar
und man könne nicht nach Hause gehen. Er brauche daher zur Beschaf-
fung von Identitätsdokumenten noch etwas Zeit. Seine Identitätskarte ha-
be er nicht mitnehmen können, da er diese zu Hause gelassen habe. Er
habe sich nach seiner Flucht nicht mehr dorthin begeben können (vgl.
act. A9/10 S. 2). Die Ausreise habe sein Vater organisiert. Dieser habe
den Schlepper beauftragt und bezahlt. Ein Freund habe ihm dabei gehol-
fen. Der Schlepper habe seinen Reisepass organisiert. Er habe nicht ge-
nau darauf geachtet, nur den Namen gelesen, der Muhammad lautete.
Mehr wisse er nicht. Während der Reise habe er keine Probleme gehabt.
(vgl. act. A9/10 S. 7).
2.4.3 Diese Darlegungen des Beschwerdeführers erachtet das BFM in
der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Der Behauptung, nicht
zu wissen, auf welche Personalien der von ihm verwendete Reisepass
ausgestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei davon auszu-
gehen, dass er den Pass mehrmals habe vorweisen müssen. Unglaub-
haft sei auch, dass er ohne eigene und echte Identitätsdokumente eine
solche Interkontinentalflugreise habe zurücklegen können. Er habe meh-
rere Passkontrollen passieren müssen. Da er sich mehrere Jahre in
R._______ aufgehalten habe, überzeuge seine Erklärung, seine Identi-
tätskarte zu Hause gelassen zu haben, nicht. Er habe genügend Zeit ge-
habt, sich um seine Identitätspapiere zu kümmern. Es sei davon auszu-
gehen, dass er den Asylbehörden seine Identitätsdokumente absichtlich
vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern respektive eine Rückfüh-
rung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren. Es würden
daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
2.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, es komme re-
gelmässig vor, dass Schlepper Pässe abnehmen oder aber auf der Reise
gefälschte Pässe verwendet würden. Der Beschwerdeführer habe seine
Identitätskarte tatsächlich zu Hause gelassen und seine Identitätsdoku-
mente nicht vorenthalten. In Pakistan habe infolge der Überschwemmun-
gen ein Chaos geherrscht. Seine und die Familie seiner Ehefrau seien
auf der Flucht oder in ständiger Gefahr, ebenfalls verhaftet zu werden. Es
sei ihm daher nicht möglich gewesen, sofort Papiere zu beschaffen. Dies
D-8570/2010
Seite 8
sei ihm inzwischen gelungen. In der Beilage reiche er seine und die Iden-
titätskarte seiner Ehefrau zu den Akten.
2.4.5 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011
auf den Standpunkt, die nachträglich eingereichte Identitätskarte des Be-
schwerdeführers sei nicht geeignet, die Korrektheit seiner bisherigen Er-
wägungen zu widerlegen.
2.4.6 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Januar 2011 argumen-
tiert, nachdem nun gültige Papiere vorliegen würden, sei auf das Gesuch
einzutreten.
2.4.7
2.4.7.1 Entgegen der Auffassung des BFM ist es nicht realitätsfremd,
dass eine Person eine – wie vom Beschwerdeführer beschriebene –
Flugreise nicht mit echten, sondern mittels eines gefälschten Reisepas-
ses unternimmt. Es kommt durchaus vor, dass eine asylsuchende Person
auf einer Flugreise einen gefälschten Reisepass verwendet, den sie für
teures Geld von Schleppern erhalten hat. Dem BFM dürfte dies aus eige-
ner Erfahrung bekannt sein. Auch entspricht es einer Tatsache, dass
Schlepper, die die Reise von Ausländern organisieren, diese nicht nur mit
gefälschten Reisepapieren ausstatten, sondern ihnen manchmal auch ih-
re authentischen Reisepässe und andere Ausweispapiere abnehmen.
Oftmals bestehen sie auf der Rückgabe beziehungsweise Aushändigung
von Pass und Reiseunterlagen und weisen die Betreffenden an, die im
Pass eingetragenen Personalien nicht preiszugeben. Die Schlepper neh-
men die angefertigten Reisepässe manchmal wieder an sich, um Reise-
dokumente mit hoher Fälschungsqualität mehrfach für Schleusungen zu
benutzen. Hätte ein Schlepper den Beschwerdeführer und seine Ehefrau,
wie von ihm dargelegt, tatsächlich begleitet, so erschiene es möglich,
dass er den Reisepass jeweils erst kurz vor der Grenzkontrolle vom
Schlepper erhalten und diesen dann vorgewiesen hätte. Die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den Umständen der Flugreise und zum Ver-
bleib seiner Identitätspapiere erweisen sich dennoch insgesamt als nicht
glaubhaft. So fällt einerseits auf, dass er anlässlich der Erstbefragung be-
hauptet (vgl. act. A1/10 S. 6): "Ich weiss nicht, auf wessen Namen und
Geburtsdatum dieser Pass ausgestellt war." Im Rahmen der einlässlichen
Befragung beantwortet er hingegen die Frage, was er über die Ausstel-
lung des von ihm verwendeten Reisepasses wisse, mit (vgl. act. A9/10
S. 7): "Ich habe nicht genau darauf geachtet, nur den Namen gelesen,
Muhammad. Mehr weiss ich nicht." Insbesondere steht aber seine Schil-
D-8570/2010
Seite 9
derung, den gefälschten Pass jeweils vom Schlepper vor den Grenzkon-
trollen erhalten und persönlich vorgezeigt zu haben, in diametralem Wi-
derspruch zu den Angaben seiner Ehefrau. Diese erklärt, der Schlepper
sei im Besitz aller Pässe gewesen und habe diese vorgewiesen. Sie und
ihr Ehemann hätten hinter dem Schlepper gestanden (vgl. N […] act. A8/7
S. 4). Die Vorweisung sämtlicher Reisepässe durch den Schlepper ist
nicht realistisch. Insbesondere bei Passkontrollen an europäischen Flug-
häfen, wie etwa dem von ihm erwähnten in Rom, ist es üblich, dass die
Kontrolle einzeln erfolgt. Eine Vorweisung mehrerer Pässe durch eine
Drittperson ist in aller Regel nicht möglich. Die Darlegungen der Ehefrau
erweisen sich zudem als unsubstanziiert, ausweichend, realitätsfremd
und in sich nicht schlüssig. So behauptet sie zunächst, sie wisse nicht, ob
sie illegal oder legal aus ihrem Heimatland ausgereist sei, sie wisse nur,
dass sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist seien (vgl. N […]
act. A1/10 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwer-
deführer um eine polizeilich gesuchte Person handeln soll, erscheint eine
solche Antwort nicht plausibel. Angesichts der Flugreise von R._______
via Dubai nach Rom und der damit verbundenen Passkontrollen, ist ihre
anfängliche Darstellung an der Summarbefragung, sie wisse nicht, wie
sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert habe, als tatsachenwidrig zu
werten. Zugleich lässt sich diese Erklärung nicht mit ihrer weiteren Aussa-
ge, in R._______ und in Italien seien sie kontrolliert worden, vereinbaren
(vgl. N […] act. A1/10 S. 6 f.). Ihr angebliches Unwissen über die jeweili-
gen Passkontrollen steht ausserdem nicht mit erwähnter Schilderung
während der einlässlichen Befragung in Einklang, wonach der Schlepper
alle Pässe bei sich gehabt und diese vorgewiesen habe (vgl. N […]
act. A8/7 S. 4).
2.4.7.2 Der Beschwerdeführer legt im Weiteren dar, infolge seiner Flucht
habe er seine Identitätskarte zu Hause in C._______ gelassen. Diese sei
im Jahre 2007 in M._______ ausgestellt worden und bis im Jahre 2012
gültig (vgl. act. A1/10 S. 1 und 4). Die von ihm auf Beschwerdeebene
nachgereichte Identitätskarte wurde jedoch bereits am 26. Juli 2005 aus-
gestellt und ist bis am 30. Juni 2017 gültig. Seine Ehefrau gibt bezüglich
ihrer Identitätskarte an, diese sei im Jahre 2007 ausgestellt worden. Sie
habe die Identitätskarte erhalten, als sie 18 Jahre alt geworden sei. Die
Karte habe sie selber und legal in M._______ beantragt und erhalten. Bis
wann diese Gültigkeit besitze, wisse sie nicht (vgl. […] act. A1/10 S. 4).
Demzufolge hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Identitätskarte
im April 2007 in M._______ erhalten und zuvor dort beantragt. Die zu den
Akten gereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin trägt jedoch den
D-8570/2010
Seite 10
27. November 2007 als Ausstellungsdatum. Ihren Aussagen zufolge
müsste sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in R._______ auf-
gehalten haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau
bestätigten nämlich, nach der erfolgten Schlägerei vom 15. Oktober 2007
nach R._______geflohen zu sein (vgl. act. A1/10 S. 2 und 6, act. A9/10
S. 2 ff., vgl. N […] act. A1/10 S. 5, act. A8/7 S. 2). Somit wäre die Ehefrau
entweder – trotz vermeintlicher Verfolgungsgefahr – zwecks Beantragung
und Ausstellung der Identitätskarte von R._______ aus in ihren Heimatort
zurückgekehrt oder aber sie hätte die Identitätskarte während ihres an-
geblichen Aufenthaltes in R._______ erhalten. So oder anders erscheint
damit das Vorbringen der Ehefrau, ihre Identitätskarte zu Hause in ihrem
Heimatort gelassen zu haben (vgl. N […] act. A1/10 S. 4), nicht glaubhaft.
Ebenso kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte in seinem Heimatort zurückgelassen hat. Denn abgesehen
von den erwähnten Unstimmigkeiten betreffend die Ausstellung der einge-
reichten Identitätskarten, legt der Beschwerdeführer dar, er habe nach
seiner Flucht nach R._______ von seinem Vater erfahren, dass nicht nur
er, sondern auch sein Schwiegervater und sein Schwager wegen der Tö-
tung der erwähnten Personen beschuldigt worden seien, und sein Vater
habe die ganze Ausreise organisiert (vgl. act. A9/10 S. 7). Diesen Anga-
ben zufolge stand der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in
R._______ in Kontakt mit seinem Vater. Der Einwand des BFM, der Be-
schwerdeführer hätte bereits während seines dreijährigen Aufenthaltes in
R._______ über die Möglichkeit verfügt, seine Identitätskarte zu beschaf-
fen, erscheint damit berechtigt.
2.4.7.3 Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist festzustellen, dass die von ihm
geschilderten Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland und die
Darstellungen zum Verbleib seiner Identitätspapiere insgesamt nicht
glaubhaft sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, er und seine
Ehefrau seien illegal und mittels gefälschten Reisepässen ausgereist und
sie hätten ihre Identitätskarten in ihrem Heimatdorf zurückgelassen. Die
Darstellung, wegen der Flut sei eine frühere Zustellung des auf Be-
schwerdeebene nachgereichten Identitätsausweises nicht möglich gewe-
sen, überzeugt nicht. Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte DHL-
Beleg vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dieser liegt
einzig in Kopie vor und bestätigt lediglich die Übermittlung einer Briefsen-
dung an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche am 12. Sep-
tember 2010 in Pakistan abgesandt wurde. Der Nachweis für deren Inhalt
respektive dafür, dass das Identitätsdokument zusammen mit den ande-
D-8570/2010
Seite 11
ren angeblich darin befindlichen Dokumenten (vgl. vorstehend Bst. C.a)
dem Beschwerdeführer in die Schweiz zugesandt wurde, wird damit nicht
erbracht. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das gemäss
dem Beschwerdeführer ebenfalls in erwähnter DHL-Sendung enthaltene
Heiratszertifikat, welches als solches zum Nachweis seiner Identität nicht
geeignet ist, als Ausstellungsdatum den 9. Dezember 2010 trägt. Damit
hätte es sich indes nicht in der DHL-Sendung vom 12. September 2010
befinden können. Angesichts der mehr als drei Jahre zuvor erfolgten Hei-
rat des Beschwerdeführers am […] (vgl. act. A1/10 S. 2) ist eine solch
späte Ausstellung des Dokuments auch nicht plausibel. Angesichts der
gegen den Beschwerdeführer angeblich erstatteten Mordanzeige ist zu-
dem nicht ersichtlich, wie es ihm respektive seinen Verwandten gelungen
sein soll, bei den zuständigen Behörden seines Heimatdistrikts ein sol-
ches Dokument ausstellen zu lassen.
2.4.8 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu ma-
chen, dass er seine Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zu-
rückgelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat. Es liegen
mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
2.5
2.5.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Ge-
setzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2
E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 – 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.).
Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summari-
schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demge-
genüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben
D-8570/2010
Seite 12
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist,
ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein-
zutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
2.5.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember
2010 die Auffassung, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach
er von einem politischen Gegner zu Unrecht der Tötung zweier Personen
beschuldigt worden sei, seien ohne Substanz und würden der allgemei-
nen Lebenserfahrung widersprechen. Weder könne er zu seinem Wider-
sacher nähere Angaben machen, noch vermöge er dessen Motiv, das zur
Falschanzeige führte, aufzuzeigen. Realitätsfremd sei seine Darlegung,
er habe erst nach der einlässlichen Befragung vom 5. August 2010 erfah-
ren, dass nicht nur er, sondern auch sein Schwiegervater und zwei
Schwager der Mordtat vom Oktober 2007 beschuldigt worden seien. Er
widerspreche in dieser Hinsicht seiner Ehefrau. Nicht plausibel erscheine
auch, dass er nichts unternommen habe, um seine Unschuld zu bewei-
sen.
2.5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 14. Dezember 2010 unter Hin-
weis auf einen beigelegten Polizeirapport entgegengehalten, angesichts
der Praxis in Pakistan hätte der Beschwerdeführer seine Rechte nur unter
Todesgefahr verteidigen können. Die Aussagen der Ehepartner würden
sich nicht widersprechen. Unbeliebte Personen würden in Pakistan mit-
tels Strafanzeigen vertrieben oder unschuldig verurteilt. Insbesondere die
unteren Gerichte seien stark durch die Parteien geprägt, und es gebe kei-
ne hinreichende Möglichkeit, sich juristisch wirksam gegen eine Falsch-
beschuldigung zur Wehr zu setzen. Der Durchschnittsbürger könne es
sich nicht leisten, das oberste Gericht anzurufen. Das Risiko, noch vor
der Verurteilung gefoltert oder getötet zu werden, sei gross. Daher bleibe
nur die Flucht im Lande selbst oder die Flucht ins Ausland.
2.5.4 Das BFM erachtet in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011
den Polizeirapport respektive die beglaubigte Kopie davon als nicht zum
Beweis geeignet. Dieser sei manipulierbar und in Pakistan leicht käuflich.
D-8570/2010
Seite 13
2.5.5 In der Replik vom 27. Januar 2011 wird erneut die Echtheit der be-
glaubigten Kopie des Polizeirapports beteuert und eine Authentizitätsprü-
fung derselben sowie entsprechende Abklärungen durch die schweizeri-
sche Botschaft in Pakistan beantragt.
2.5.6 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 erachtet das BFM
das mit Replik zu den Akten gereichte Begleitschreiben zum Polizeirap-
port von F._______, Advocate High Court, G._______, als Gefälligkeits-
schreiben. Die anderen mit der Replik eingereichten Dokumente bezeich-
net es als leicht käuflich.
2.5.7
2.5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des
BFM an. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe
sind aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich nicht glaubhaft zu
erachten.
2.5.7.2 Obwohl der Beschwerdeführer an der Erstbefragung erklärt, er
habe von seinem Vater erfahren, dass er gemäss einem Polizeirapport
der Tötung zweier Personen beschuldigt worden sei, vermag er weder die
vollständigen Namen der Opfer zu nennen, noch zu sagen, von wem er
beschuldigt wurde (vgl. act. A1/10 S. 5 f.). Seine Antwort, alles stehe im
Polizeirapport (FIR), den er nicht gelesen habe, ist als ausweichend zu
erachten. Im Gegensatz dazu kann er an der einlässlichen Befragung den
vermeintlichen Anzeiger namentlich benennen (vgl. act. A9/10 S. 2). Zu-
gleich bezeichnet er als weitere zu Unrecht angeklagte Personen seinen
Schwiegervater und seine beiden Schwager (vgl. act. A9/10 S. 4). Ange-
sichts der Tragweite einer falschen Anschuldigung wegen Mordes ist nicht
nachvollziehbar, weshalb weder der Beschwerdeführer noch seine Ehe-
frau nicht bereits an der Erstbefragung diese Verwandten als Mitbeschul-
digte genannt haben. Seine Erklärung, erst nach der Summarbefragung
davon erfahren zu haben (vgl. act. A9/10 S. 4), überzeugt angesichts des
zuvor von ihm unterhaltenen Kontaktes mit seinem Vater nicht, will er
doch zugleich bereits während seines Aufenthaltes in R._______ von sei-
nem Vater erfahren haben, dass seine beiden Schwager flüchtig seien
(vgl. act. A9/10 S. 7). Die Erklärung der Ehefrau, sie habe an der Erstbe-
fragung ihren Vater und ihre beiden Brüder nicht erwähnt, da ihr gesagt
worden sei, sie solle nur die Fragen beantworten, nicht mehr und nicht
weniger (vgl. N […] act. A8/7 S. 3), vermag ebenfalls nicht zu überzeu-
gen. Zudem müsste die Ehefrau angesichts dieser Behauptung bereits im
Zeitpunkt der Erstbefragung gewusst haben, dass ihre Brüder und der Va-
D-8570/2010
Seite 14
ter mitangeklagt worden seien. Der Beschwerdeführer macht während
der Erstanhörung zudem geltend, in seiner Heimat weder politisch tätig,
noch inhaftiert, noch je vor Gericht gewesen zu sein (vgl. act. A9/10 S. 4).
Als Motiv für die falsche Anschuldigung nennt er im Rahmen der einge-
henden Anhörung jedoch eine politische Streitigkeit mit einer Person, die
schon lange ein politischer Gegner gewesen sei. Es habe sich dabei um
N._______ gehandelt. Dieser habe seinen Namen bei der Anzeige ange-
geben. Dieser sei "MPA" der "KAF-League" gewesen und die Getöteten
hätten zu seiner Partei gehört. Er hingegen sei ein "Peoples-Partei-Wor-
ker" gewesen respektive habe für diese Partei (Pakistan Peoples Party;
PPP) gearbeitet (vgl. act. A9/10 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass er an der
Erstbefragung nichts von einem politischen Gegner erwähnt und auch
nicht weiss, wer ihn angezeigt hat, vermag er auch keine näheren, detail-
reichen und klaren Auskünfte über diese Streitigkeit zu geben. So erklärt
er im Verlauf der weiteren Anhörung etwa, sein Vater habe für die PPP
gearbeitet. Er habe persönlich nie Kontakt mit der erwähnten Person ge-
habt. Bei der Streitigkeit gehe es einzig um Wahlstimmen, die man von
ihm verlangt habe. Er habe nichts damit zu tun, sein Vater wisse alles, da
man von diesem verlangt habe, dass er (der Beschwerdeführer) für die
"KAF" arbeite. Wie N._______ dabei vorgegangen sei, wisse er nicht (vgl.
act. A9/10 S. 3). Offen bleibt auch, für welche Partei der vermeintliche An-
zeiger tätig gewesen sein soll, denn die Abkürzung "MPA" steht nicht et-
wa für eine offizielle Partei in Pakistan, sondern bedeutet "Member Pro-
vincial Assembly". Unklar ist zudem, welche Partei in Pakistan mit dem
Kürzel "KAF" bezeichnet werden soll. Schliesslich erweisen sich auch die
Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der begangenen Tö-
tungen als substanzlos und undurchsichtig, da er einerseits von Schläge-
reien, die sich am 15. Oktober 2007 ereignet hätten, andererseits von
Schüssen auf das Haus seines Vaters spricht und erzählt, auf das Haus
seines respektive des Gegners seines Vaters sei geschossen und dabei
seien zwei Personen getötet worden (vgl. act. A9/10 S. 4). Sein Erklä-
rungsversuch, nichts Näheres darüber in Erfahrung gebracht zu haben,
da er nicht zu Hause gewesen sei und alles nur vom Hörensagen respek-
tive von seinem Vater erfahren habe, überzeugt nicht, zumal sein Vater
seinen Angaben zufolge über die polizeiliche Anzeige verfügte (vgl.
act. A9/10 S. 5).
2.5.7.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Polizeirapport (FIR)
Nr. 543/07 vom 15. Oktober 2007 ist ebenfalls nicht geeignet, den Nach-
weis für die von ihm vorgetragene falsche Anschuldigung zu erbringen.
Der angeblich beglaubigten, in Englisch verfassten Kopie lässt sich nicht
D-8570/2010
Seite 15
entnehmen, dass die Anzeige von N._______ ausgegangen sein soll, und
insbesondere wird darin der Name des Beschwerdeführers als Beschul-
digter mit keinem Wort erwähnt. Als Täter werden – nebst weiteren Perso-
nen – lediglich O._______, P._______ und Q._______ genannt. Ob es
sich bei Ersterem allenfalls um einen Verwandten des Beschwerdeführers
und bei Letzteren um einen Schwager (vgl. act. A9/10 S. 6) handelt, kann
dahingestellt bleiben. Ebenso kann die Frage, weshalb der Schwiegerva-
ter – obwohl dieser gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ebenfalls
angezeigt worden sein soll – im FIR nicht aufgeführt wird, offengelassen
werden. Da sich die Anzeige offenbar nicht gegen den Beschwerdeführer
richtet, entbehren die von ihm damit verbundenen Fluchtgründe ihrer
Grundlage. Der Antrag auf Überprüfung der Echtheit dieses Polizeirap-
ports respektive deren beglaubigten Kopie sowie das Gesuch um Vornah-
me einer entsprechenden Abklärung durch die schweizerische Vertretung
in Pakistan sind daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich
auch, auf den "warrant of arrest" (Haftbefehl), die "proclamation against
the accused" (Vorladung) sowie die drei Referenzschreiben von
H._______ näher einzugehen. Diese nennen zwar allesamt den Be-
schwerdeführer als angezeigte respektive der Tötung beschuldigte und
daher strafrechtlich gesuchte Person. Sie tragen jedoch kein Ausstel-
lungsdatum und in einem Schreiben wird der Beschwerdeführer gar vom
Verfasser als dessen Sohn bezeichnet. Zudem beziehen sie sich auf den
FIR Nr. 543/07. Dieser lautet jedoch – wie erwähnt – nicht auf den Be-
schwerdeführer, sondern auf andere Personen. Die Referenzschreiben
sind demnach nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer dargelegte
strafrechtliche Suche nach ihm zu belegen und sind mithin als Gefällig-
keitsschreiben zu bezeichnen.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal – wie sich aus der nachstehenden Erwä-
gung 3.5 ergibt – auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu
BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-8570/2010
Seite 16
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinwei-
sen; EMARK 2001 Nr. 21).
3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.5
3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
3.5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
D-8570/2010
Seite 17
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
3.6.2 In Pakistan herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt
– entgegen der dahingehenden Äusserung in der Replik vom 4. März
2011 – eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, wes-
halb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der gene-
rellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
D-8570/2010
Seite 18
3.6.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um
einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. In sei-
nem Geburts- und Herkunftsort C._______ im Distrikt G._______ leben
seine Eltern sowie seine beiden Geschwister (vgl. act. A1/10 S. 1 ff.,
act. A9/10 S. 2, 5 und 7). Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerde-
führers wird mit Urteil […] heutigen Datums abgewiesen. Er wird zusam-
men mit seiner Ehefrau nach Pakistan zurückkehren können und dort ein
tragfähiges familiäres Familiennetz vorfinden. Ausserdem hat der Be-
schwerdeführer eine Schulbildung abgeschlossen und ein Studium be-
gonnen. Sein Vater hat ihn beim Studium finanziell unterstützt (vgl.
act. A1/10 S. 3, act. A9/10 S. 3). Es kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass der Vater ihm und seiner Ehefrau bei allfälligen anfänglichen fi-
nanziellen Schwierigkeiten behilflich sein wird. Überdies würde es dem
Beschwerdeführer freistehen, sich in R._______, wo er und seine Ehe-
frau mehrere Jahre im Haus eines Freundes ihres Vaters gelebt haben,
niederzulassen (vgl. act. A1/10 S. 2, act. A9/10 S. 5), zumal aufgrund der
nicht glaubhaften Angaben zu seinen Fluchtgründen davon auszugehen
ist, sie hätten sich dort nicht verstecken müssen und über ein soziales
Netz verfügt.
3.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
nicht als unzumutbar.
3.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen,
gültigen, Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.8 Die Vorinstanz hat demzufolge den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
D-8570/2010
Seite 19
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwer-
deführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurden ihm und seiner
Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts gehen der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb
weiterhin von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Von der Auferlegung
von Verfahrenskosten ist daher abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8570/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: