B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8571/2010
law/joc/wif
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren […], Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 / N [...].
D-8571/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. Juli
2010 zusammen mit ihrem Ehemann B._______ (Verfahrensnummer
BFM: N [...]) in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuch-
ten. Dort erhob das BFM am 5. August 2010 die Personalien der Be-
schwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. August 2010
wurde sie durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in
C._______, Provinz Punjab, Pakistan, geboren und habe dort bis am
15. Oktober 2007 gelebt. An jenem Tag habe es in C._______ Schläge-
reien gegeben. Zwei Dorfbewohner seien getötet worden. Gemäss einem
FIR (First Investigation Report) sei ihr Ehemann deswegen von der "MPA"
angezeigt worden. Ihr Vater und ihre zwei Brüder seien ebenfalls zu Un-
recht des Mordes an diesen zwei Personen beschuldigt worden. Es hand-
le sich um eine falsche Anschuldigung aus politischen Gründen seitens
der "MPA", da sie sich geweigert hätten, für diese ihre Wahlstimmen ab-
zugeben. Deshalb habe sie zusammen mit ihrem Ehemann ihr Dorf ver-
lassen und sich nach O._______ begeben. Dort hätten sie bei einem
Freund ihres Schwiegervaters gelebt. Am 26. Juli 2010 sei sie zusammen
mit ihrem Ehemann von O._______ nach Dubai und von dort aus nach
Italien geflogen. Danach seien sie mit dem Auto in die Schweiz gereist.
Die Reise hätten sie mit Hilfe eines Schleppers unternommen. Für die
Reisekosten sei ihr Schwiegervater aufgekommen.
Die Beschwerdeführerin reichte beim BFM vier Fotos zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
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Seite 3
B.b Mit am 3. Dezember 2010 separat erlassener Verfügung trat das
BFM auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht
ein.
C.
Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
der Entscheid des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutre-
ten und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter
sei die Sache zwecks Prüfung der materiellen Flüchtlingseigenschaft und
Verhinderung der Verkürzung des Instanzenzugs an das BFM zurückzu-
weisen. In jedem Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspfle-
ge zu gewähren.
Der Beschwerde lag – nebst einer Vertretungsvollmacht und der ange-
fochtenen Verfügung im Original – eine pakistanische Identitätskarte der
Beschwerdeführerin im Original, ausgestellt am 27. November 2007 und
gültig bis am 31. Oktober 2019, bei. Zudem wurde auf die der am 14. De-
zember 2010 durch den nämlichen Rechtsvertreter erhobenen Beschwer-
de des Ehemannes (Geschäftsnummer Bundesverwaltungsgericht:
[…]) beigelegten Beweismittel (eine Identitätskarte des Ehemannes im
Original, ein Heiratszertifikat, ein Polizeirapport respektive eine beglau-
bigte Kopie eines Polizeirapports sowie ein Zustellungsbeleg von DHL)
verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, aufgrund des sachlichen und persönli-
chen Zusammenhangs sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeeinga-
ben vom 14. Dezember 2010 identische Begehren und Begründungen
enthalten würden, seien die Beschwerdeverfahren […] und
[…] koordiniert zu behandeln. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein, da dieser von Geset-
zes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten daher den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nach-
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Seite 4
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Ehemannes gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zu
den Beschwerdeschriften vom 14. Dezember 2010 ein.
E.
Mit separaten Vernehmlassungen vom 3. Januar 2011 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerden vom 14. Dezember 2010.
F.
Am 27. Januar 2011 replizierte der Rechtsvertreter namens der Be-
schwerdeführerin und deren Ehemannes. Der Replik lagen drei undatierte
englischsprachige Schreiben von D._______, "Advocate High Court" und
Generalsekretär der Pakistan Peoples Party (PPP) E._______,
F._______, ein fremdsprachiges Schreiben des Richters G._______ in
H._______, ein in Englisch verfasster, undatierter "warrant of arrest"
(Haftbefehl) desselben Richters und eine undatierte "proclamation against
the accused" (Vorladung) desselben Gerichts in Englisch bei.
G.
Zur Replik des Ehemannes bezog das BFM am 9. Februar 2011 Stellung
und hielt dabei an seinem Antrag auf Abweisung dessen Beschwerde
fest.
H.
Der Rechtsvertreter reichte am 4. März 2011 eine weitere Stellungnahme
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
D-8571/2010
Seite 5
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter Vorbehalt der in der verfahrensleitenden Verfügung vom
21. Dezember 2010 getroffenen Disposition betreffend den Antrag auf Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung – einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
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Seite 6
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass es die Beschwerdeführerin unter-
liess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungs-
weise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vor-
halt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer Identifizierung abzu-
geben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin für das Nichtbeibringen
von rechtsgenüglichen Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen kann.
2.4
2.4.1 Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG
ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behörden ihre
Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor,
wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im
Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie
sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurück-
gelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE
2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.).
2.4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der Erstbefragung, sie
habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt. Ihre Identitätskarte
habe sie zu Hause in ihrem Heimatdorf gelassen. Diese habe sie, als sie
achtzehn Jahre alt gewesen sei, erhalten. Sie wisse nicht, bis wann diese
Gültigkeit besitze. Darauf habe sie nicht geachtet. Sie habe die Identitäts-
karte in I._______ selbst beantragt und erhalten. Sie habe bis jetzt nichts
zur Papierbeschaffung unternommen und werde die Identitätskarte be-
schaffen. Auf ihrer Reise mit dem Flugzeug von O._______ via Dubai
nach einem ihr unbekannten Ort in Italien habe sie persönlich keine Rei-
sedokumente inne gehabt. Der Schlepper und ihr Ehemann hätten über
Reisepässe verfügt. In O._______ habe alles der Schlepper gemacht. Sie
wisse auch nicht, wie sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert hätten.
Der Schlepper habe alles organsiert und die Reise habe ihr Schwiegerva-
ter finanziert (vgl. act. A1/10 S. 4 ff.). Während der einlässlichen Anhö-
rung gibt sie auf Vorhalt hin, weshalb sie sich ihre Identitätskarte nicht
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Seite 7
nach O._______ habe zukommen lassen, zu Protokoll, sie hätten sich in
Gefahr befunden. Ihre Familie sei ebenfalls in Gefahr gewesen und habe
sich nicht zu Hause aufgehalten. Eine Zusendung nach O._______ sei
daher nicht möglich gewesen (vgl. act. A8/7 S. 4). Auf die Frage, wie sie
und ihr Ehemann die Passkontrollen passiert hätten, antwortet sie, sie
habe nichts gemacht. Der Schlepper und ihr Ehemann hätten alles erle-
digt. Sie wüssten das besser. Der Schlepper habe die Pässe vorgewie-
sen. Alle Pässe habe der Schlepper gehabt. Sie seien hinter dem
Schlepper gewesen (vgl. act. A8/7 S. 4).
2.4.3 Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin erachtet das BFM in
der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Ihre Antworten seien
ausweichend und ihre Unkenntnis wichtiger Gegebenheiten wie etwa jene
über den Ankunftsort seien nicht plausibel. Eine Interkontinentalflugreise
ohne eigene und echte Identitätsdokumente zurückzulegen, auf der meh-
rere Passkontrollen zu bewältigen seien, sei nicht möglich. Ihre Behaup-
tung, sie habe die Identitätskarte zu Hause gelassen, überzeuge nicht.
Sie habe sich nach ihrer Abreise noch mehrere Jahre in O._______ auf-
gehalten und damit genügend Zeit gehabt, sich um ihre Papiere zu küm-
mern. Es sei davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden ihre Identi-
tätsdokumente absichtlich vorenthalte, um ihre Identität zu verschleiern
respektive eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu
erschweren.
2.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, es komme re-
gelmässig vor, dass Schlepper Pässe abnehmen oder aber auf der Reise
gefälschte Pässe verwendet würden. Die Beschwerdeführerin habe ihre
Identitätskarte tatsächlich zu Hause gelassen und ihre Identitätsdoku-
mente nicht vorenthalten. In Pakistan habe infolge der Überschwemmun-
gen ein Chaos geherrscht. Ihre und die Familie ihres Ehemannes seien
auf der Flucht oder in ständiger Gefahr, ebenfalls verhaftet zu werden. Es
sei ihr daher nicht möglich gewesen, sofort Papiere zu beschaffen. Dies
sei ihrem Mann inzwischen gelungen. In der Beilage reiche sie ihre und
die Identitätskarte ihres Ehemannes zu den Akten.
2.4.5 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011
auf den Standpunkt, die nachträglich eingereichte Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin sei nicht geeignet, die Korrektheit seiner bisherigen Er-
wägungen zu widerlegen.
D-8571/2010
Seite 8
2.4.6 Demgegenüber wird in der Replik vom 27. Januar 2011 argumen-
tiert, nachdem nun gültige Papiere vorliegen würden, sei auf das Gesuch
einzutreten.
2.4.7
2.4.7.1 Entgegen der Auffassung des BFM ist es nicht realitätsfremd,
dass eine Person eine – wie von der Beschwerdeführerin beschriebene –
Flugreise nicht mit echten, sondern mittels eines gefälschten Reisepas-
ses unternimmt. Es kommt durchaus vor, dass eine asylsuchende Person
auf einer Flugreise einen gefälschten Reisepass verwendet, den sie für
teures Geld von Schleppern erhalten hat. Dem BFM dürfte dies aus eige-
ner Erfahrung bekannt sein. Auch entspricht es einer Tatsache, dass
Schlepper, die die Reise von Ausländern organisieren, diese nicht nur mit
gefälschten Reisepapieren ausstatten, sondern ihnen manchmal auch ih-
re authentischen Reisepässe und andere Ausweispapiere abnehmen.
Oftmals bestehen sie auf der Rückgabe beziehungsweise Aushändigung
von Pass und Reiseunterlagen und weisen die Betreffenden an, die im
Pass eingetragenen Personalien nicht preiszugeben. Die Schlepper neh-
men die angefertigten Reisepässe manchmal wieder an sich, um Reise-
dokumente mit hoher Fälschungsqualität mehrfach für Schleusungen zu
benutzen. Hätte ein Schlepper die Beschwerdeführerin und ihren Ehe-
mann, wie von ihr dargelegt, tatsächlich begleitet, so erschiene die Be-
hauptung des Ehemannes, der Schlepper habe ihm jeweils den gefälsch-
ten Reisepass kurz vor der Grenzkontrolle übergeben (vgl. N [...]
act. A1/10 S. 7), ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Im Gegensatz zu ihrem
Ehemann bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht etwa vor, über
einen gefälschten Reisepass verfügt zu haben, den sie jeweils persönlich
vor den Passkontrollen vom Schlepper erhalten und vorgezeigt habe.
Vielmehr behauptet sie – wie unter Erwägung 2.4.2 erwähnt – der Schlep-
per und ihr Ehemann hätten über Reisepässe verfügt und bei den Kon-
trollen seien sie und ihr Ehemann hinter dem Schlepper gewesen. Dieser
habe die Pässe vorgelegt. Dieses Vorbringen steht damit in diametralem
Widerspruch zu jenem ihres Ehemannes. Ausserdem erscheint die Vor-
weisung sämtlicher Reisepässe auf der von ihr und ihrem Ehemann be-
schriebenen Flugreise durch den Schlepper als realitätsfremd. Insbeson-
dere bei Passkontrollen an internationalen europäischen Flughäfen, wie
dem vom Ehemann genannten Flughafen von Rom (vgl. N [...] act. A1/10
S. 7), ist es üblich, dass die Kontrolle einzeln erfolgt. Eine Vorweisung
mehrerer Pässe durch eine Drittperson ist in aller Regel nicht möglich. Ih-
re weitere Behauptung, sie wisse nicht, ob sie illegal oder legal aus ihrem
Heimatland ausgereist sei, ist als ausweichend zu erachten, zumal sie
D-8571/2010
Seite 9
gleichzeitig vorbringt, mit Hilfe eines Schleppers ausgereist zu sein (vgl.
act. A1/10 S. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihrem Ehe-
mann um eine polizeilich gesuchte Person handeln soll, erscheint er-
wähnte Antwort nicht plausibel. Angesichts der Flugreise von O._______
via Dubai nach Rom und der damit verbundenen Passkontrollen, ist ihre
anfängliche Darstellung an der Summarbefragung, sie wisse nicht, wie
sie die Kontrollen an den Flughäfen passiert habe, als tatsachenwidrig zu
werten. Zugleich lässt sich diese Erklärung nicht mit ihrer weiteren Aus-
sage, in O._______ und in Italien seien sie kontrolliert worden, vereinba-
ren (vgl. act. A1/10 S. 6 f.). Ihr angebliches Unwissen über die jeweiligen
Passkontrollen steht ausserdem nicht mit erwähnter Schilderung während
der einlässlichen Befragung in Einklang, wonach der Schlepper alle Päs-
se bei sich gehabt und diese vorgewiesen habe (vgl. act. A8/7 S. 4).
2.4.7.2 Wie erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Identitätskar-
te selber und legal in I._______ beantragt und mit 18 Jahren erhalten zu
haben. Demzufolge hätte sie die Identitätskarte im April 2007 in
I._______ erhalten und zuvor dort beantragt. Entgegen diesen Darlegun-
gen weist die von ihr zu den Akten gereichte Identitätskarte als Ausstel-
lungsdatum den 27. November 2007 auf. Ihren Aussagen zufolge befand
sie sich in jenem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann bereits in
O._______. Sowohl sie als auch ihr Ehemann bestätigen nämlich, nach
der erfolgten Schlägerei vom 15. Oktober 2007 nach O._______ geflohen
zu sein (vgl. act. A1/10 S. 5, act. A8/7 S. 2; N [...] act. A1/10 S. 2 und 6,
act. A9/10 S. 2 ff.). Somit wäre die Beschwerdeführerin entweder – trotz
vermeintlicher Verfolgungsgefahr – zwecks Beantragung und Ausstellung
der Identitätskarte von O._______ aus in ihren Heimatort zurückgekehrt
oder aber sie hätte die Identitätskarte während ihres angeblichen Aufent-
haltes in O._______ erhalten. So oder anders erscheint damit das Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte zu Hause in ihrem
Heimatort gelassen zu haben (vgl. act. A1/10 S. 4), nicht glaubhaft.
Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Ehemannes. Dieser er-
klärt, seine Identitätskarte sei im Jahre 2007 in I._______ ausgestellt
worden und bis im Jahre 2012 gültig (vgl. N [...] act. A1/10 S. 1 und 4).
Die von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichte Identitätskarte wurde
jedoch bereits am 26. Juli 2005 ausgestellt und ist bis am 30. Juni 2017
gültig. Abgesehen davon hat sich dessen Erklärungsversuch, nicht über
die Möglichkeit zur Papierbeschaffung verfügt zu haben, ebenso als un-
behelflich erwiesen. Wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […]
vom gleichen Tag erwogen, ist davon auszugehen, dieser habe während
seines Aufenthaltes in O._______ in Kontakt mit seinem Vater gestanden
D-8571/2010
Seite 10
und damit durchaus über Möglichkeiten zur Beschaffung seiner Identi-
tätskarte verfügt.
2.4.7.3 Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist festzustellen, dass die von
ihr geschilderten Umstände zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland und
zum Verbleib ihrer Identitätspapiere insgesamt nicht glaubhaft sind. Es
kann nicht davon ausgegangen werden, sie und ihr Ehemann seien ohne
persönlich ihren jeweiligen Reisepass vorzuweisen respektive ohne per-
sönlich kontrolliert zu werden gereist und sie hätten ihre Identitätskarten
in ihrem Heimatdorf zurückgelassen. Die Darstellung, wegen der Flut sei
eine frühere Zustellung des auf Beschwerdeebene nachgereichten Identi-
tätsausweises nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Auch der vorhan-
dene DHL-Beleg (vgl. Beschwerdeakten […] des Ehemannes) vermag
nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dieser liegt einzig in Kopie
vor und bestätigt lediglich die Übermittlung einer Briefsendung an die Be-
schwerdeführerin und ihren Ehemann, welche am 12. September 2010 in
Pakistan abgesandt wurde. Der Nachweis für deren Inhalt respektive da-
für, dass das Identitätsdokument zusammen mit den anderen angeblich
darin befindlichen Dokumenten (vgl. vorstehend Bst. C) der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz zugesandt wurde, wird damit nicht er-
bracht. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das gemäss der
Beschwerdeführerin ebenfalls in erwähnter DHL-Sendung enthaltene Hei-
ratszertifikat, welches als solches zum Nachweis ihrer Identität nicht ge-
eignet ist, als Ausstellungsdatum den 9. Dezember 2010 trägt. Damit hät-
te es sich indes nicht in der DHL-Sendung vom 12. September 2010 be-
finden können. Angesichts der mehr als drei Jahre zuvor erfolgten Heirat
der Beschwerdeführerin am […] (vgl. act. A1/10 S. 2) ist eine solch späte
Ausstellung des Dokuments auch nicht plausibel. Zudem ist vor dem Hin-
tergrund der angeblich gegen ihren Ehemann erstatteten Mordanzeige
nicht ersichtlich, wie es ihr und ihrem Ehemann respektive seinen Ver-
wandten gelungen sein soll, bei den zuständigen Behörden seines Hei-
matdistrikts ein solches Dokument ausstellen zu lassen.
2.4.8 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, glaubhaft zu ma-
chen, dass sie ihre Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zu-
rückgelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat. Es liegen
mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
D-8571/2010
Seite 11
2.5
2.5.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der
Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen,
in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2
E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 – 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.).
Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demge-
genüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist,
ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein-
zutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
2.5.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember
2010 die Auffassung, die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr Ehe-
mann sei von der "MPA" zu Unrecht wegen der Tötung zweier Personen
angezeigt worden, seien als unglaubhaft zu erachten. Diese Darlegungen
würden einerseits auf den von ihrem Ehemann geltend gemachten
Fluchtgründe basieren. Diese habe das BFM mit Verfügung vom 3. De-
zember 2010 im Verfahren N [...] als haltlos qualifiziert. Es werde in die-
sem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin bringe zudem erst in der eingehenden Befragung
vor, dass nebst ihrem Ehemann auch ihr Vater und ihre beiden Brüder
derselben Mordtat bezichtigt worden seien, eine Behauptung, die offen-
sichtlich nachgeschoben worden sei. Klar widersprüchlich habe sie sich
D-8571/2010
Seite 12
auch zum Aufenthalt ihrer Familienmitglieder geäussert. Es sei leicht er-
kennbar, dass ihre Vorbringen konstruiert seien.
2.5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 14. Dezember 2010 unter Hin-
weis auf einen im Beschwerdeverfahren des Ehemannes beigelegten Po-
lizeirapport entgegengehalten, angesichts der Praxis in Pakistan hätte
dieser seine Rechte nur unter Todesgefahr verteidigen können. Der ent-
sprechende Einwand des BFM sei daher nicht gerechtfertigt. Die Aussa-
gen der Ehepartner würden sich zudem nicht – wie in der Verfügung des
Ehemannes festgehalten – widersprechen. Unbeliebte Personen würden
in Pakistan mittels Strafanzeigen vertrieben oder unschuldig verurteilt.
Insbesondere die unteren Gerichte seien stark durch die Parteien ge-
prägt, und es gebe keine hinreichende Möglichkeit, sich juristisch wirk-
sam gegen eine Falschbeschuldigung zur Wehr zu setzen. Der Durch-
schnittsbürger könne es sich nicht leisten, das oberste Gericht anzurufen.
Das Risiko, noch vor der Verurteilung gefoltert oder getötet zu werden,
sei gross. Daher bleibe nur die Flucht im Lande selbst oder die Flucht ins
Ausland.
2.5.4 Das BFM erachtet in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2010
den eingereichten Polizeirapport respektive die beglaubigte Kopie davon
als nicht zum Beweis geeignet. Dieser sei manipulierbar und in Pakistan
leicht käuflich.
2.5.5 Mit Replik vom 27. Januar 2011 wird erneut die Echtheit der beglau-
bigten Kopie des Polizeirapportes beteuert und eine Authentizitätsprüfung
des Polizeirapports respektive der Kopie sowie entsprechende Abklärun-
gen durch die schweizerische Botschaft in Pakistan beantragt.
2.5.6 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 erachtet das BFM
das mit der Replik vom 27. Januar 2011 zu den Akten gereichte Begleit-
schreiben von J._______, Advocate High Court, F._______, als Gefällig-
keitsschreiben. Die anderen mit der Replik ebenfalls eingereichten Doku-
mente bezeichnete es als leicht käuflich.
2.5.7
2.5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des
BFM an. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht-
gründe sind aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich nicht
glaubhaft zu erachten.
D-8571/2010
Seite 13
2.5.7.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich bei den von ihr geltend ge-
machten Fluchtgründen im Kern auf jene ihres Ehemannes. Wie mit Urteil
[…] vom heutigen Tag erwogen, erweisen sich dessen Ausführungen –
übereinstimmend mit dem BFM – jedoch als offensichtlich nicht glaubhaft.
Denn obwohl der Ehemann an der Erstbefragung erklärt, er habe von
seinem Vater erfahren, dass er gemäss einem Polizeirapport der Tötung
von zwei Personen beschuldigt worden sei, weiss er weder die vollstän-
digen Namen der Opfer zu nennen, noch von wem er beschuldigt wurde
(vgl. N [...] act. A1/10 S. 5 f.). Seine Antwort, alles stehe im Polizeirapport
(FIR), den er nicht gelesen habe, ist als ausweichend zu erachten. Im
Gegensatz dazu vermag er an der einlässlichen Befragung den vermeint-
lichen Anzeiger doch namentlich zu benennen (vgl. N [...] act. A9/10
S. 2). Zugleich bezeichnet er als weitere zu Unrecht angeklagte Personen
seinen Schwiegervater und seine beiden Schwager (vgl. N [...] act. A9/10
S. 4). Angesichts der Tragweite einer falschen Anschuldigung wegen
Mordes erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb weder er noch die Be-
schwerdeführerin nicht bereits an der Erstbefragung diese Verwandten
als Mitbeschuldigte genannt haben. Die Erklärung des Ehemannes, erst
nach der Summarbefragung davon erfahren zu haben (vgl. N [...] act.
A9/10 S. 4), überzeugt angesichts des von ihm unterhaltenen Kontaktes
mit seinem Vater nicht, will er doch zugleich bereits während seines Auf-
enthaltes in O._______ von seinem Vater erfahren haben, dass seine
beiden Schwager flüchtig seien (vgl. N [...] act. A9/10 S. 7). Ebenso ver-
mag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe an der Erstbe-
fragung ihren Vater und ihre beiden Brüder nicht erwähnt, da ihr gesagt
worden sei, sie solle nur die Fragen beantworten, nicht mehr und nicht
weniger (vgl. act. A8/7 S. 3), nicht zu überzeugen. Zudem müsste sie an-
gesichts dieser Behauptung bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung ge-
wusst haben, dass ihre Brüder und der Vater mitangeklagt worden seien.
Die Aussagen erweisen sich daher als offensichtlich ungereimt. Der Ehe-
mann macht während der Erstanhörung ferner geltend, in seiner Heimat
weder politisch tätig, noch inhaftiert, noch je vor Gericht gewesen zu sein
(vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Als Motiv für die falsche Anschuldigung nennt
er im Rahmen der eingehenden Anhörung jedoch eine politische Streitig-
keit mit einer Person, die schon lange ein politischer Gegner gewesen
sei. Es habe sich dabei um K._______ gehandelt. Dieser habe seinen
Namen bei der Anzeige angegeben. Dieser sei "MPA" der "KAF-League"
gewesen und die Getöteten hätten zu seiner Partei gehört. Er hingegen
sei ein "Peoples-Partei-Worker" gewesen respektive habe für diese Partei
(Pakistan Peoples Party; PPP) gearbeitet (vgl. N [...] act. A9/10 S. 2 f.).
Abgesehen davon, dass er an der Erstbefragung nichts von einem politi-
D-8571/2010
Seite 14
schen Gegner erwähnt und auch nicht weiss, wer ihn angezeigt hat, ver-
mag er auch keine näheren, detailreichen und klaren Auskünfte über die-
se Streitigkeit zu geben. So erklärt er im Verlauf der weiteren Anhörung
etwa, sein Vater habe für die PPP gearbeitet. Er habe persönlich nie Kon-
takt mit der erwähnten Person gehabt. Bei der Streitigkeit gehe es einzig
um Wahlstimmen, die man von ihm verlangt habe. Er habe nichts damit
zu tun, sein Vater wisse alles, da man von diesem verlangt habe, dass er
(der Ehemann der Beschwerdeführerin) für die "KAF" arbeite. Wie
K._______ dabei vorgegangen sei, wisse er nicht (vgl. N [...] act. A9/10
S. 3). Unklar scheint auch, für welche Partei der vermeintliche Anzeiger
tätig gewesen sein soll, denn die von der Beschwerdeführerin und von ih-
rem Ehemann verwendete Abkürzung "MPA" steht nicht etwa für eine of-
fizielle Partei in Pakistan, sondern bedeutet "Member Provincial As-
sembly". Unklar ist zudem, welche Partei in Pakistan mit dem Kürzel
"KAF" bezeichnet werden soll. Schliesslich erweisen sich auch die Schil-
derungen des Ehemannes hinsichtlich der begangenen Tötungen als
substanzlos und undurchsichtig, da er einerseits von Schlägereien, die
sich am 15. Oktober 2007 ereignet hätten, andererseits von Schüssen auf
das Haus seines Vaters spricht und erzählt, auf das Haus seines respek-
tive des Gegners seines Vaters sei geschossen und dabei seien zwei
Personen getötet worden (vgl. N [...] act. A9/10 S. 4). Sein Erklärungs-
versuch, nichts Näheres darüber in Erfahrung gebracht zu haben, da er
nicht zu Hause gewesen sei und alles vom Hörensagen respektive von
seinem Vater erfahren habe, überzeugt nicht, zumal sein Vater seinen
Angaben zufolge über die polizeiliche Anzeige verfügte (vgl. act. N [...]
A9/10 S. 5). Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichte Po-
lizeirapport (FIR) Nr. 543/07 vom 15. Oktober 2007 ist ebenfalls offen-
sichtlich nicht geeignet, den Nachweis für die vorgetragene falsche An-
schuldigung zu erbringen. Der angeblich beglaubigten, in Englisch ver-
fassten Kopie lässt sich nicht entnehmen, dass die Anzeige von
K._______ ausgegangen sein soll, und insbesondere wird darin der Na-
me des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Beschuldigter mit kei-
nem Wort erwähnt. Als Täter werden – nebst weiteren Personen – ledig-
lich L._____, M._______ und N._______ genannt. Ob es sich bei Erste-
rem allenfalls um einen Verwandten des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin und bei Letzteren um einen Schwager respektive Brüder der Be-
schwerdeführerin (vgl. N [...] act. A9/10 S. 6; act. A8/7 S. 3, act. A1/10
S. 3) handelt, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann die Frage, wes-
halb der Vater der Beschwerdeführerin – obwohl nach ihrer und der Be-
hauptung ihres Ehemannes ebenfalls mitangezeigt – im FIR nicht aufge-
führt wird, offengelassen werden. Da sich die Anzeige offensichtlich nicht
D-8571/2010
Seite 15
namentlich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin richtet, entbeh-
ren die von ihr damit einhergehenden Fluchtgründe ihrer Grundlage. Der
Antrag auf Überprüfung der Echtheit dieses Polizeirapports respektive der
beglaubigten Kopie davon sowie das Gesuch um die Vornahme einer
entsprechenden Abklärung durch die schweizerische Vertretung in Pakis-
tan sind daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch,
auf den "warrant of arrest" (Haftbefehl), die "proclamation against the ac-
cused" (Vorladung) sowie die drei Referenzschreiben von D._______ nä-
her einzugehen. Diese nennen zwar allesamt den Ehemann der Be-
schwerdeführerin als angezeigte respektive der Tötung beschuldigte und
daher strafrechtlich gesuchte Person. Sie tragen jedoch kein Ausstel-
lungsdatum und in einem Schreiben wird der Ehemann der Beschwerde-
führerin gar vom Verfasser als dessen Sohn bezeichnet. Zudem beziehen
sie sich auf den FIR Nr. 543/07. Dieser lautet jedoch – wie erwähnt –
nicht auf den Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern auf andere
Personen. Die Referenzschreiben sind demnach nicht geeignet, die von
der Beschwerdeführerin dargelegte strafrechtliche Suche nach ihrem
Ehemann zu belegen und sind mithin als Gefälligkeitsschreiben zu be-
zeichnen.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal – wie sich aus der nachstehenden Er-
wägung 3.5 ergibt – auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. dazu BVGE
2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.) vorzunehmen sind. Das BFM ist demnach
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetre-
ten.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinwei-
sen, EMARK 2001 Nr. 21).
D-8571/2010
Seite 16
3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.5
3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
3.5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-8571/2010
Seite 17
3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
3.6.2 In Pakistan herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt –
entgegen der dahingehenden Äusserung in der Replik vom 4. März 2011
– eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb
mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
3.6.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihr um
eine junge Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Die Be-
schwerde ihres Ehemannes wird mit Urteil […] heutigen Datums abge-
wiesen. Sie wird damit zusammen mit ihrem Ehemann nach Pakistan zu-
D-8571/2010
Seite 18
rückkehren können. Auch ist davon auszugehen, dass sie – entgegen ih-
ren Angaben – in ihrem Geburts- und Herkunftsort C._______ weiterhin
über nächste Angehörige verfügt, zumal ihre Aussagen zu ihren dort ver-
bliebenen Verwandten offensichtlich widersprüchlich und damit nicht
glaubhaft sind. Sie legt an der Summarbefragung dar, sämtliche fünf Brü-
der und ihre Eltern würden sich in C._______ befinden (vgl. act. A1/10
S. 3). Anlässlich der einlässlichen Anhörung bestätigt sie diese Angaben
zunächst, sagte aber zugleich auch aus, alle seien fortgegangen, und be-
hauptet sodann, ihr Vater gehe regelmässig ins Dorf (vgl. act. A8/7 S. 3).
In ihrem Geburts- und Herkunftsort C._______ im Distrikt F._______ le-
ben den Aussagen ihres Ehemannes zufolge zudem ihre Schwiegereltern
sowie zwei Schwager (vgl. N [...] act. A1/10 S. 1 ff., act. A9/10 S. 2). Sie
wird dort mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden. Sie selber gibt
zwar an, in ihrer Heimat nicht gearbeitet zu haben und über eine Schulbil-
dung, nicht aber über eine berufliche Ausbildung zu verfügen (vgl.
act. A1/10 S. 2 f.). Ihr Ehemann hat seinen Angaben gemäss ein Studium
begonnen und wurde von seinem Vater dabei finanziell unterstützt. Aus-
serdem kam dessen Vater vollumfänglich für die Reise in die Schweiz auf
(vgl. N [...] act. A1/10 S. 3 und 7, act. A9/10 S. 3). Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass der Schwiegervater seinen Sohn und die Be-
schwerdeführerin bei allfälligen anfänglichen finanziellen Schwierigkeiten
unterstützen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann frei steht, sich in O._______, wo
sie mehrere Jahre im Haus eines Freundes ihres Schwiegervaters gelebt
haben, niederzulassen (vgl. act. A1/10 S. 2, vgl. N [...] act. A1/10 S. 2,
act. A9/10 S 5), zumal aufgrund der nicht glaubhaften Angaben zu den
Fluchtgründen davon auszugehen ist, sie hätten sich dort nicht verste-
cken müssen und über ein soziales Netz verfügt.
3.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
nicht als unzumutbar.
3.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen,
gültigen, Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.8 Die Vorinstanz hat demzufolge den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Seite 19
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Beschwerde-
führerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurden ihr und ihrem
Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts gehen die Beschwerdeführe-
rin und ihr Ehemann nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb
weiterhin von deren Bedürftigkeit auszugehen ist. Von der Auferlegung
von Verfahrenskosten ist daher abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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