Abtei lung IV
D-8572/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 21. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8572/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordirak), verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2005, gelang-
te zunächst in die Türkei und reiste am 2. August 2005 unter Umge-
hung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Noch am selben Tag
stellte er im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem
Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am 25. August
2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte den Beschwerdeführer am 27. September 2005 aus-
führlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, sein Bruder sei im Juni 2005 von einem Mitarbeiter
namens A. erschossen worden. Daraufhin habe sein Onkel den Bruder
von A. umgebracht. Sein Onkel sowie sein Vater hätten von ihm ver-
langt, einen weiteren Angehörigen der Familie von A. umzubringen,
um seinen Bruder zu rächen. Er habe sich jedoch geweigert. Da sein
Vater bei seiner Forderung geblieben sei und er sich überdies vor sei-
nem Onkel sowie den Verwandten von A. gefürchtet habe, habe er sich
schliesslich zur Ausreise entschieden.
A.c Mit Verfügung vom 15. September 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine
Vorbringen nicht glaubhaft seien. Demzufolge lehnte es das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest
und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Diese
Verfügung erwuchs am 21. Oktober 2006 unangefochten in Rechts-
kraft. Für den weiteren Inhalt des Asylverfahrens ist auf die Akten zu
verweisen.
B.
B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli
2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewähr-
te dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
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B.b Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2007 eine Stellung-
nahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme aus.
B.c Mit Verfügung vom 21. November 2007 hob das BFM die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur
Ausreise aus der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2007 an und beantragte
dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Original-Beweismittel bei: zwei Toten-
scheine (inkl. Übersetzungen), ein Schreiben der Sicherheitsdirektion
B._______ vom 4. Dezember 2007 (inkl. Übersetzung) sowie ein
Schreiben des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom
4. Dezember 2007.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 mit,
auf die in der Beschwerde gestellten Begehren, es sei auf das Asylge-
such einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, werde
angesichts des vorliegenden Anfechtungsobjekts (Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme) nicht eingetreten. Ziffer 3 der Rechtsbegehren
werde aufgrund der Aktenlage als Antrag auf Feststellung, dass der
Wegweisungsvollzug nach wie vor undurchführbar und die vorläufige
Aufnahme weiterhin zu gewähren sei, entgegengenommen. Der
Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den in der Beschwerde gestellten Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses überdies auf, innert Frist entweder einen Beleg für
die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit einzureichen oder ei-
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nen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
E.
Am 24. Dezember 2008 wurde der einverlangte Kostenvorschuss ein-
bezahlt.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 15. Januar 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbrei-
tet. Nach telefonisch gewährter Fristerstreckung äusserte sich der Be-
schwerdeführer mit - nicht eigenhändig unterzeichnetem - Schreiben
vom 1. Februar 2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Einga-
be lag ein Bestätigungsschreiben von A. B. S. vom 28. Januar 2008
(Farbkopie, inkl. Übersetzung) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
gangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist
das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer
nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme.
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Es sei rechtskräftig festgestellt
worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher nicht an-
gewandt werden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Im Weiteren herrsche in den drei kurdisch kontrollierten Provin-
zen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar sei. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme
aus der Provinz Erbil und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und
gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge verfüge er im Heimatland über
ein familiäres Beziehungsnetz. Dieses könne ihm in der Anfangsphase
unterstützend zur Seite stehen. Der Beschwerdeführer sei ein junger
Mann ohne familiäre Verpflichtungen, und es sei davon auszugehen,
dass es ihm gelingen werde, sich im Heimatland zu reintegrieren und
sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm
im Übrigen offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu ma-
chen. Der Vollzug sei auch möglich, zumal direkte Flugverbindungen
von Europa in den Nordirak bestünden.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sicherheitslage im
Irak sei auch im Norden nach wie vor prekär. Es herrschten dort
grosse politische Spannungen. Dies sei auch der Grund, weshalb
praktisch keine Hilfswerke im Land selber tätig seien. Problematisch
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seien insbesondere die Ehrenmorde und Morde aus Rache. Er selber
müsse befürchten, bei einer Rückkehr einem Rachemord zum Opfer
zu fallen. Die Sicherheitskräfte seien in solchen Fällen machtlos und
könnten ihn nicht schützen. Er habe den Behörden sein Problem
anlässlich der Anhörungen erklärt. Im Jahr 2005 sei sein Bruder von
Angehörigen der Familie S. getötet worden. Inzwischen sei auch sein
Cousin von diesen Leuten umgebracht worden. Der Beschwerde lägen
die entsprechenden Totenscheine bei. Seine Familie fordere ihn auf,
zurückzukommen, um an der Familie S. Rache zu nehmen. Die Familie
S. werde ihrerseits versuchen, auch ihn umzubringen. Er habe vor
Kurzem eine unbefristete Anstellung erhalten. Sein Arbeitgeber sei
sehr zufrieden mit ihm. Er versuche, seinen Lebensunterhalt
selbständig zu bestreiten und zahle regelmässig Beiträge für das
Sicherheitskonto. Der Vollzug der Wegweisung sei aus diesen Gründen
insgesamt unzulässig und unzumutbar.
3.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM nochmals darauf,
dass mit unangefochten gebliebener, rechtskräftiger Verfügung vom
15. September 2006 festgestellt worden sei, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Verwicklung in eine
Blutrache seien nicht glaubhaft.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2008 erklärt der Be-
schwerdeführer, er habe die Verfügung des BFM vom 15. September
2006 nicht angefochten, weil ihm damals die vorläufige Aufnahme ge-
währt worden sei und er gedacht habe, er könne damit in der Schweiz
ein neues Leben in Sicherheit beginnen. In der Zwischenzeit sei sein
Bruder im Irak ermordet worden, und das BFM wolle ihn zurück ins
Heimatland schicken. Er habe daher ein Bestätigungsschreiben eines
Rechtsanwaltes beschafft, habe jedoch bisher erst eine Kopie erhal-
ten. Er werde das Original nach Erhalt nachreichen.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar
2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
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Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch
die Gesetzesänderung nichts geändert.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die (vorstehend genannten) Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 15. September 2006, welche unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
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Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch
verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen
nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22.
Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wur-
de, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6).
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E-4243/2007
(Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit
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der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den
drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya)
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mit-
tels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das
Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentrali-
rak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt
jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der
drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während länge-
rer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist
geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (nament-
lich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Be-
rufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem
Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in
der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordiraki-
schen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen.
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm gel-
tend gemachten Verwicklung in eine Familienfehde ist zu verneinen.
Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden in der
unangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Verfügung des BFM vom
15. September 2006 als unglaubhaft qualifiziert. An dieser Einschät-
zung vermögen die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträg-
lich eingereichten Beweismittel sowie der Hinweis auf die inzwischen
erfolgte Tötung eines Cousins nichts zu ändern. Das Schreiben des
Anwalts vom 28. Januar 2008 liegt lediglich in Kopie vor. Das vom Be-
schwerdeführer in Aussicht gestellte Original desselben muss indes-
sen nicht abgewartet werden, da es sich bei diesem Schreiben offen-
sichtlich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Beschwer-
deführer gab im Verlauf des Asylverfahrens zu Protokoll, er glaube
nicht, dass die lokalen Sicherheitsbehörden eine Untersuchung einge-
leitet hätten, zumal diese ihnen gesagt hätten, sie müssten ihre
Probleme selber lösen (vgl. A8, S. 9 und 12). Das nun eingereichte
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Schreiben der Sicherheitsdirektion von B._______ vom 4. Dezember
2007 steht im Widerspruch zu diesen Aussagen. Ausserdem ist es
äusserst vage formuliert, weshalb die Authentizität insgesamt zu
bezweifeln ist. Die Totenscheine betreffend den Bruder und den Cousin
des Beschwerdeführers vermögen bestenfalls deren Tod zu beweisen,
belegen hingegen keineswegs die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Ursache für die Tötung. Insgesamt erscheint die geltend
gemachte Verfolgungsgefahr infolge einer Familienfehde daher nach
wie vor als unglaubhaft. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine
weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der heute 30-
jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der
Provinz Erbil, wo er den Akten zufolge von seiner Geburt bis zur
Ausreise im Jahr 2005 im Haus seiner Eltern lebte. Vor seiner Ausreise
arbeitete er mehrere Jahre lang als Schneider im eigenen Geschäft. In
der Schweiz war der Beschwerdeführer seit August 2007 in einer
Schreinerei erwerbstätig. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung erscheint
es als wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird,
sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der
voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer
die von der Schweiz gewährte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Neben seinen Eltern leben in seiner Heimatprovinz ausserdem
mindestens zwei Onkel, drei Cousins sowie Freunde (vgl. A1, S. 2; A8,
S. 3, 5 und 11). Der Vater habe früher ebenfalls als Schneider
gearbeitet, sei jetzt aber Tierhändler. Aufgrund dieser Angaben ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
die Provinz Erbil dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden wird,
welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von
Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration
unterstützen könnte. Die geltend gemachte, gute Integration in der
Schweiz lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen. Gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug allenfalls
entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig.
6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 10
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwal-
tungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE
E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie der Replik respektive die eingereichten Beweismit-
tel noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei-
sen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bis heute nicht glaub-
haft gemacht wurde (vgl. die Zwischenverfügung vom 21. Dezember
2007).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 12