Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8573/2010
Urteil vom 27. Januar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er
vom BFM am 14. Oktober 2010 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 25. Oktober 2010 am selben Ort angehört
(Anhörung).
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer
Perser und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er ab dem Jahre 2003 auch gelebt
habe. Wenige Tage nach Bekanntgabe der Resultate der iranischen Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni
2009 sei es anlässlich einer Demonstration gegen das Wahlresultat – an der auch er teilgenommen habe –
in C._______ zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und den Basidji-Milizen
gekommen. Als die Basidji-Milizen versucht hätten, ihn festzunehmen, habe er einem Basidji die Nase
gebrochen. Nachdem es ihm gelungen sei, sich zu befreien, sei er mit einigen anderen
Demonstrationsteilnehmern in ein unverschlossenes Haus geflohen, wo sie die Tür verbarrikadiert hätten.
Den sie verfolgenden Basidji-Milizen sei es deshalb nicht gelungen, ins Haus einzudringen, weshalb sie auf
die Strasse zurückgekehrt seien, wo sie einige der Jungen aus dem Quartier festgenommen hätten. Da er
Angst gehabt habe, festgenommen zu werden, habe er sich in E._______ (…) versteckt. Nachdem sein
Vater, der ein Anhänger des iranischen Regimes sei, erfahren habe, dass der Ettelaat (iranischer
Nachrichtendienst) seinen Aufenthaltsort herausgefunden habe, sei er von seinem Vater telefonisch
gewarnt worden, weshalb ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als zu fliehen. Daher sei er am 17.
September 2010 auf illegalem Weg nach F._______ (Türkei) gereist, von wo er mit einem Bus nach
G._______ gefahren sei. Von dort sei er per LKW nach Italien gereist und anschliessend mit einem Auto
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sich seine Mutter als (…) aufhalte.
Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs reiche der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 – eröffnet am 11. November 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, in den Vorbringen des
Beschwerdeführers seien erhebliche Ungereimtheiten aufgetreten. Den von iranischen Gesuchstellern
notorisch vorgebrachten Asylgründen habe er nicht durch realitätsnahe und fundierte Schilderungen
Gewicht zu verleihen vermocht. Vielmehr habe er die Vorfälle während der Demonstration oberflächlich
geschildert, ohne den Eindruck zu vermitteln, im Zentrum des Geschehens gestanden zu haben. Der
Beschwerdeführer sei einer von vielen tausend Demonstranten gewesen, so dass nicht nachvollziehbar
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sei, weshalb die Behörden ausgerechnet ihn mit grossem Aufwand gesucht hätten. Erst auf wiederholte
Nachfrage habe er angegeben, nicht vermummt gewesen zu sein, als er sich von einem Basidji befreit
habe, was hingegen nicht nachvollziehbar sei, da es genau der wichtigste Moment gewesen wäre, um sich
zu vermummen. Zuvor habe er noch zu Protokoll gegeben, sich dann vermummt zu haben, wenn er an der
Demonstration aktiv geworden sei, was widersprüchlich sei. Die Auseinandersetzung mit den Basidjis und
die Flucht vor ihnen habe der Beschwerdeführer unsubstanziiert beschrieben. Die Verhaftung der anderen
Teilnehmer habe er vom Hörensagen mitbekommen. Aufgefordert, dies zu präzisieren, sei der
Beschwerdeführer auffallend ausweichend und oberflächlich geblieben. Auf Nachfrage habe er gesagt,
vom Vater erfahren zu haben, dass der Nachrichtendienst hinter ihm her sei. Ein derart fahrlässiges
Verhalten des Nachrichtendienstes, der dem Vater des Beschwerdeführers nicht nur die wichtige
Information durchsickern lasse, den Aufenthaltsort des Gesuchten zu kennen, sondern ihm auch noch
genug Zeit und Möglichkeiten lasse, den Sohn zu kontaktieren und entkommen zu lassen, sei unplausibel.
Aufgrund dieser unplausiblen und widersprüchlichen Schilderungen hielten die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dem
Dossier der Mutter seien keine Indizien zu entnehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers begründen könnten. Den Vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung des BFM vom 5. November 2010 auszuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; der
weitere Aufenthalt in der Schweiz sei gemäss Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) von Amtes wegen zu regeln.
Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung zurück an die
Vorinstanz zu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerde lagen drei Karikatur-Zeichnungen bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs.
1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 5
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylvorbringen, wonach er im Iran aufgrund einer Teilnahme an einer
Demonstration, an der er einem Basidji die Nase gebrochen habe, vom
Ettelaat gesucht werde, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des Beschwerdeführers
zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
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7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass sich
der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zu seinen
Asylvorgingen zum Teil erheblich widersprüchlich geäussert hat. So
erklärte er beispielsweise bei der Kurzbefragung, er sei untergetaucht, da
er ein Drahtzieher der Protestdemos gewesen sei (Akten BFM A 1/9, S.
5), während er anlässlich der Anhörung explizit verneinte, die Funktion
eines Drahtziehers innegehabt zu haben, sondern vielmehr vorbrachte,
ein "gewöhnlicher" Demonstrant gewesen zu sein (Akten BFM A 9/9, S.
3). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach er aus einer den iranischen Sicherheitsbehörden bekannten
Familie stamme, weshalb er besonders exponiert sei, ist als
nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilten, zumal er dies
anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte.
Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, nicht vermummt
gewesen zu sein, als er sich der Festnahme durch die Basidji-Milizen widersetzt habe (Akten BFM A 9/9, S.
6), was nicht nachvollziehbar ist, zumal es im Interesse des Beschwerdeführers hätte sein müssen, sich zu
vermummen und er zuvor in der Anhörung vorgebracht hatte, er habe sich an der Demonstration dann
vermummt, als er selbst habe aktiv sein wollen (Akten BFM A 9/9, S. 4). Überdies widerspricht diese
Aussage seinem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach ihm beim Zusammenstoss mit den Basidji-
Milizen seine Gesichtsbedeckung runtergerutscht sei (vgl. Beschwerde S. 4).
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In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Auseinandersetzung mit den Basidji-Milizen und die darauffolgende Flucht unsubstanziiert und detailarm
geschildert hat (Akten BFM A 9/9, S. 4 f.), was nicht nachvollziehbar ist, handelte es sich dabei doch um
einschneidende Erlebnisse, weshalb zu erwarten gewesen wäre, er könne diese Ereignisse detaillierter
schildern. Zudem blieb der Beschwerdeführer auch bei seiner Schilderung, wie er von der Verhaftung der
anderen Demonstrationsteilnehmer erfahren habe, vage und oberflächlich (Akten BFM A 9/9, S. 6), was
den Schluss zulässt, er habe das Geschilderte nicht erlebt. So konnte er insbesondere nicht einmal die
Namen derjenigen angeben, von denen er angeblich von der Verhaftung der anderen
Demonstrationsteilnehmer erfahren habe.
Unglaubhaft ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von seinem Vater gewarnt
worden, dass der Ettelaat nach ihm suche (Akten BFM A 9/9, S. 6), zumal es unwahrscheinlich ist, dass
dieser professionell arbeitende iranische Nachrichtendienst dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber
hätte durchsickern lassen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei, und er dem Vater
des Beschwerdeführers überdies genügend Zeit gelassen hätte, seinen Sohn zu warnen und entkommen
zu lassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Vater für das
iranische Regime arbeite, weshalb es für ihn möglich gewesen sei, an diese Informationen
heranzukommen (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint als nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal er
Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte.
Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden ausgerechnet den
Beschwerdeführer mit derart grossem Aufwand hätten suchen sollen, zumal mehrere zehntausend Leute
an den Demonstrationen in C._______ teilgenommen haben, der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben lediglich ein "gewöhnlicher" Demonstrant gewesen sei und er sich vor der Teilnahme an den
Demonstrationen nicht politisch betätigt habe (Akten BFM A 9/9, S. 3, 6). In Berücksichtigung dieser
Aussage ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er seinen Unmut und seinen Hass gegen
die iranischen Politiker in Karikatur-Zeichnungen dargestellt und Satire gespielt habe, in denen er sich als
Strenggläubiger oder als Politiker verkleidet und sie verspottet habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.), als
nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen. Dieser Schluss ist auch deshalb zu ziehen, weil das
weitere Vorbringen in der Beschwerde, er habe seine Karikatur-Zeichnungen an die Freunde verteilt und
diese hätten seine Satiren gefilmt und via Handy an weitere Freunde weitergeleitet, im Gegensatz zu
seiner Aussage steht, er habe vor den Vorfällen (der Demonstrationsteilnahme) versucht, keine Probleme
mit den Behörden zu haben (Akten BFM A 9/9, S. 7).
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt.
4.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – aufgrund seiner
Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer
Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu
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befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die
behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die
unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst
wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist ist und
den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden
sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/28 E. 7.4.4). An dieser Einschätzung ändert auch das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), R.C. vs.
Schweden vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, nichts, zumal auch dort nicht
festgehalten wird, bei einer illegalen Ausreise aus dem Iran seien bei
einer Rückkehr dorthin in jedem Fall asylrechtlich relevante Nachteile zu
befürchten. Vielmehr wird im § 56 dieses Urteils lediglich festgestellt,
dass bei einer illegalen Ausreise aus diesem Land eine hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr in den
Iran einer genauen Prüfung unterzogen und ihre Vergangenheit
aufgedeckt wird. Da die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - wie in
E. 4.4 dargelegt - als unglaubhaft zu beurteilen sind, hat er bei einer
Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
asylrelevanten Nachteile zu befürchten.
4.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus
dem Umstand, dass mehrere seiner nahen Verwandten (insbesondere
seine Mutter) in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann, zumal er diesbezüglich nichts Konkretes in
Bezug auf seine Person vorbringt.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran
befürchten müsste. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in den
Befragungen vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen
Verfügung durch das BFM gewürdigt worden ist, besteht kein Anlass,
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. Nach
dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in
der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
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weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
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7.3.3. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer wohnte vor
seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seinem Vater und seinem
Bruder in C._______ (Provinz D._______). Nach Angaben des
Beschwerdeführers leben sein Vater und sein Bruder nach wie vor in
dieser Stadt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches
ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie
bei der Stellensuche unterstützen könnte. Zudem verfügt er über eine
gute Ausbildung, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner
Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Überdies ist
darauf hinzuweisen, dass nahe Verwandte des Beschwerdeführers –
insbesondere seine Mutter – in der Schweiz beziehungsweise in den USA
leben, die ihn bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar
zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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11.1. Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend erhellt aus den
vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwerdeführer
gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die
Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen
Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
deshalb ohne Erörterung der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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