Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8574/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A_______, geboren am …,
Usbekistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 3. Dezember 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Usbekistan –
am 14. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
worauf er am 16. Dezember 2009 vom BFM summarisch zu seinem
Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit angab, er stamme aus Taschkent, wo
weiterhin seine Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern lebe und
wo er seit ... 2008 ... [ein eigenes Geschäft] betrieben habe,
dass er namentlich vorbrachte, der erste Grund für sein Asylgesuch sei,
dass er von der Polizei der Pflege unkorrekter Beziehungen zwischen
Männern und Frauen respektive der falschen sexuellen Orientierung
beschuldigt werde,
dass der zweite Grund für sein Gesuch darin bestehe, dass man ihm
anscheinend eine Falle gestellt habe, da er – nachdem er neben
seinem Auto am Boden liegende Dokumente gefunden und diese
freiwillig dem Eigentümer zurückgebracht hatte – von jenem Mann des
Diebstahls einer grossen Summe Bargeldes bezichtigt und bei der
Polizei angezeigt worden sei, worauf ihn die Polizei aufgefordert habe,
das angeblich gestohlene Geld innert 10 - 15 Tagen zurückzugeben,
dass der wichtigste Grund für sein Asylgesuch aber der erste Grund sei,
da man ihn nach dem islamischen Gesetz umbringen müsse, sollte
seine sexuelle Orientierung bekannt werden,
dass er in diesem Zusammenhang im Juli 2009 für drei Tage in Haft
gekommen sei, wobei er für seine Freilassung ein hohes Schmiergeld
bezahlt habe,
dass die Geldsache mutmasslich nur deshalb aufgezogen worden sei, um
ihn wegen seiner sexuellen Orientierung zu belangen, wobei er in
diesem Zusammenhang am ... Oktober 2009 erneut für drei Tage in
Haft gekommen sei, worauf er dem gleichen Polizisten wieder habe ein
hohes Schmiergeld bezahlen müssen, was klar für eine Falle spreche,
dass er deshalb am 16. November 2009 seine Heimat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung kein
Reise- oder Identitätspapier im Original vorlegte, sondern lediglich
Fotokopien von zwei Seiten aus seinem usbekischen Reisepass,
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worauf er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere im Original
angab, sein Reisepass sei ihm von der Polizei abgenommen worden
und er könne nichts anderes beschaffen, da er keine weiteren
Dokumente besitze,
dass er in der Folge zu seinem Reiseweg vorbrachte, er sei ohne
Papiere von Usbekistan erst nach Kasachstan und nach zweieinhalb
Wochen von dort in einem Bus nach Belarus gereist, von wo er
schliesslich, jeweils versteckt in einem LKW, erst Österreich und dann
die Schweiz erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer am ... Januar 2010 wegen eines
Ladendiebstahls bei der Polizei angezeigt wurde,
dass er am ... Februar 2010 einen Herzinfarkt erlitt, wobei diese
Erkrankung in der Schweiz erfolgreich behandelt werden konnte,
dass er am ... April 2010 erneut wegen eines Ladendiebstahls bei der
Polizei angezeigt wurde,
dass schliesslich am 10. Mai 2010 die einlässliche Anhörung zu den
Gesuchsgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit als Beweismittel
seinen usbekischen Führerausweis sowie ein berufliches
Abschlussdiplom einreichte, welche ihm per Post zugegangen seien,
dass er in diesem Zusammenhang bekräftigte, sein Pass befinde sich seit
Juli 2009 bei der Miliz respektive beim GUVD, der städtischen
Verwaltung des Innenministeriums, wobei ihm sein Pass
abgenommen worden sei, damit er das Land nicht verlasse und seinen
Wohnsitz nicht ändere, um für die Polizeibehörden verfügbar zu bleiben,
dass er diesbezüglich vorbrachte, Ende Juni 2009 hätten er und
andere Leute sich im Rahmen der üblichen Quartalsversammlung
zwischen Behördenvertretern und Gewerbetreibenden negativ über
eine neue Abgabe geäussert, worauf er am Abend des ... oder ... Juli
2009 von zwei Polizisten an seinem Arbeitsort abgeholt worden sei und
man ihm auf den Polizeiposten seinen Pass abgenommen habe,
dass er bei dieser Gelegenheit auf dem Posten auch
zusammengeschlagen worden sei, ihn die Polizisten jedoch am
nächsten Tag nach Hause gefahren hätten, da er ihnen die Zahlung
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eines hohen Geldbetrages in Aussicht gestellt und ihnen diesen
dann auch bezahlt habe,
dass er im Oktober 2009 erneut in Haft gekommen sei, und zwar
nachdem er am ... oder ... Oktober 2009 neben seinem Auto am Boden
liegende Dokumente gefunden und diese am nächsten Tag zur Polizei
gebracht habe, worauf er vom Eigentümer der Papiere des Diebstahls
eines grossen Geldbetrages beschuldigt worden sei,
dass sie sich damals zur Klärung der Sache gemeinsam aufs
Polizeihauptquartier begeben hätten, wo sich dann herausgestellt
habe, dass dieser Mann ein GUVD-Angestellter gewesen sei, womit
sich das Ganze als eine Falle erwiesen habe,
dass er in der Folge während drei Tagen und Nächten im Keller des
Polizeihauptquartiers verhört, geschlagen und misshandelt worden sei,
wobei man von ihm ein Geständnis betreffend eine angeblich
oppositionelle Haltung und eine Verwicklung in einen Aufstand
gegen den Präsidenten habe erlangen wollen, wie auch Auskünfte über
eine verbotene Organisation,
dass ihm im Verlauf des Verhörs auch damit gedroht worden sei, man
werde seine Verwandtschaft über seine sexuelle Ausrichtung
informieren, was in seiner Heimat einem Todesurteil gleichkomme,
dass man ihn zwar gegen die erneute Bezahlung einer hohen
Bestechungssumme wieder freigelassen, von ihm jedoch gleichzeitig
die Rückzahlung des angeblich gestohlenen Geldbetrages gefordert
habe, wobei ihm Frist bis zum 15. November 2009 gesetzt worden sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus Usbekistan
entschlossen habe und kurz vor Ablauf der ihm angesetzten Frist –
am 14. oder 15. November 2009 – nach Kasachstan gegangen sei, wo er
dann einen Schlepper in den Westen gefunden habe,
dass er inzwischen von seiner Frau erfahren habe, dass er nach seiner
Ausreise bereits viermal von der Polizei gesucht worden sei,
dass er schliesslich anlässlich der Anhörung als Beweismittel
betreffend die durchgemachte Herzerkrankung seinen Herzpass
vorlegte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 – eröffnet am
7. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid vorab festhielt, vom
Beschwerdeführer seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht
worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
dass das BFM im Weiteren schloss, aufgrund massgeblicher
Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie in
wesentlichen Punkten unsubstanziierten Schilderungen erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht
und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte, wobei es unter Bezugnahme auf die
vormalige Erkrankungslage des Beschwerdeführers auf die
Möglichkeit der Weiter- respektive Nachbehandlung in der Heimat
verwies,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 gegen den
Entscheid des BFM Beschwerde erhob und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM,
eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
beantragte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten als
entschuldbar und seine Gesuchsvorbringen als in den wesentlichen
Punkten glaubhaft erklärte, wobei er namentlich vorbrachte, er erfülle
möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft, weshalb es weiterer
Abklärungen durch das BFM bedürfe,
dass der Beschwerdeführer zudem als Beweismittel einen
fachärztlichen Abschlussbericht vom ... Mai 2010 (inklusive EKG-
Protokolle), eine Kopie seines Herzpasses (mit letztem Eintrag vom
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... Juni 2010) und ein Diplom betreffend ein Rehabilitationsprogramm
einreichte,
dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe im Einzelnen – soweit
erheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet,
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar das
Nachreichen einer weitergehenden Beschwerdebegründung wie auch
weiterer Beweismittel vorbehält, da es im nicht möglich gewesen sei,
innert der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eine tragfähige
Beschwerdeschrift inklusive Begründung der Rechtsbegehren
einzulegen,
dass dieses Vorbringen jedoch dem vorliegenden Endentscheid nicht
entgegensteht, da vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise
aufgezeigt wird, in welcher Hinsicht die Beschwerde noch einer
Ergänzung bedürfen würde oder welche weiteren Beweismittel
allenfalls noch nachgereicht werden sollten,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die
vorliegend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen
(gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG) in casu für eine wirksame
Beschwerdeführung offensichtlich genügt hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c
S. 165 f.), mithin der Beschwerdeführer in der Lage war, eine
umfassende und ausführliche Beschwerde einzureichen,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35
AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu
nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
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dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung keine
rechtsgenüglichen Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren
ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich vorab seine Ausführungen über seine Reise von Kasachstan
mit einem Bus nach Belarus – also über Russland und angeblich ohne
dabei über ein ordentliches Reisepapier zu verfügen – als
realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, da
an den vom Beschwerdeführer in einem Bus und demnach offen
überschrittenen Grenzen sowohl von Russland als auch von Belarus
mit konsequenten Kontrollmassnahmen zu rechnen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Lage war, Kopien seines
Reisepasses vorzulegen, nicht aber in der Lage, die Herkunft dieser
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Kopien detailliert, nachvollziehbar und schlüssig zu erklären, sondern
er sich diesbezüglich in Allgemeinplätzen verlor (vgl. act. A13 F. 21),
dass zudem – wie nachfolgend aufgezeigt – gerade auch das
Vorbringen betreffend den angeblich im Juli 2009 erfolgten Entzug
des Reisepasses durch die Polizei als unglaubhaft zu erkennen ist,
dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich kooperative
Mitwirkung des Beschwerdeführers im Asylverfahren und das
Festhalten am Vorbringen, der Reisepass sei tatsächlich bei der
Polizei verblieben, aufgrund der Akten nicht überzeugen können,
dass aufgrund der Akten vielmehr mit dem BFM davon auszugehen ist,
vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst
unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert
werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf
eine Reihe konkreter Widersprüche und Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag verweist und zudem die Schilderungen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert erklärt
hat,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine Schilderungen
seien umfangreich, detailliert, emotional geladen und nur mit wenigen
Widersprüchen belastet,
dass er dabei aufgrund der Akten zugestehen muss, es beständen
gewisse Diskrepanzen in seinen Aussagen, wie auch, dass seine
Angaben teils dürftig seien, er sich in seinen Ausführungen aber
dennoch darum bemüht die Feststellungen des BFM betreffend die
offenkundige Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufgrund der
Akten als unzutreffend darzustellen,
dass dieser Versuch aufgrund der Akten indes scheitern muss, da der
Beschwerdeführer – in nicht nachvollziehbarer Weise – seine
Sachverhaltsvorbringen zwischen der Kurzbefragung und der
einlässlichen Anhörung vollständig umgestellt hat,
dass er sich anlässlich der Kurzbefragung vollumfänglich darauf
konzentrierte, ihm werde eine verpönte sexuelle Ausrichtung
vorgehalten und er habe deswegen Behelligungen erlitten, wogegen er
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sich im Rahmen der einlässlichen Anhörung neu auf angeblich politisch
motivierte Nachstellungen berief, wozu er sich anlässlich der
Kurzbefragung auch nicht ansatzweise geäussert hatte,
dass der Beschwerdeführer dabei nicht nur klare Widersprüche
geschaffen hat (so betreffend die Frage der Dauer der angeblichen
Haft vom Juli 2009, bei welcher ihm sein Reisepass entzogen worden sei,
und betreffend den exakten Zeitpunkt seiner Ausreise), sondern er auch
nicht zu einem wenigstens in den Grundzügen in sich stimmigen und
zumindest im Ansatz nachvollziehbaren Sachverhaltsvortrag in der Lage
war,
dass sich seine Schilderungen vielmehr als wechselhafte Verknüpfung
von zumeist kaum substanziierten Ereignissen darstellt, welche zudem im
Verlauf der einlässlichen Anhörung immer weiter ausgebaut wurden,
weshalb der Sachverhaltsvortrag in der vorliegenden Form in keiner
Weise auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse
schliessen lässt,
dass sich damit die Gesuchsvorbringen als offenkundig haltlos
erweisen, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, das
Vorliegen der behaupteten Verfolgungssituation zumindest im Ansatz
zu plausibilisieren,
dass dieser Schluss auch nicht mit den Beschwerdevorbringen
betreffend eine angeblich lange Verfahrensdauer, welche für eine
Gefährdung spreche, oder dem Beschwerdevorbringen betreffend
eine angeblich nicht summarische Begründung der angefochtenen
Verfügung erschüttert wird,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten – entgegen
den anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine
Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass auch die vom
Beschwerdeführer sinngemäss angerufene (vormalige)
Erkrankungslage einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht entgegensteht, da als
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Wegweisungsvollzugshindernis nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur
Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzuges
auswirken könnten, nicht aber solche, welche bloss die Frage der
Zumutbarkeit des Vollzuges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5 - 8 S.
725 ff.)
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen hat (nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m Art 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich jedoch der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da
sich den Schilderungen des Beschwerdeführers weder Hinweise auf
Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung in Usbekistan entnehmen lassen,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des
Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind und alleine die in Usbekistan
herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen,
dass der Beschwerdeführer zwar im Frühjahr 2010 einen Herzinfarkt
erlitten hat (akuter inferiorer Myokardinfarkt), diese Erkrankung in der
Schweiz jedoch erfolgreich und abschliessend behandelt worden ist, wird
doch im vorgelegten fachärztlichen Abschlussbericht vom ... Mai 2010
von einer vollständigen Genesung des Beschwerdeführers und einem
bloss noch minimalen Nachbetreuungsbedarf berichtet,
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dass diese Nachbetreuung zweifelsohne auch in der Heimat des aus der
Hauptstadt Taschkent stammenden Beschwerdeführers geleistet
werden kann, lässt doch auch der in Kopie vorgelegte Herzpass des
Beschwerdeführers (mit letztem Eintrag vom ... Juni 2010) auf keinen
weitergehenden Behandlungsbedarf mehr schliessen,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass bei dieser Sachlage die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang
an aussichtslos erwiesen hat, wobei anzumerken bleibt, dass auch die
vom aktenkundig erwerbstätigen Beschwerdeführer geltend gemachte
Bedürftigkeit mangels Angaben zu seiner tatsächlichen
Einkommenssituation nicht erstellt war,
dass dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren die Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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