Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8576/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (...),
und dessen Eherfau
Mersiha Ahmetovic, geboren am 25. November 1977,
B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), und
E._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerberr,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12.
November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2010 – eröffnet am 3. August
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführenden vom (...) nicht eintrat, deren Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom (...) mit Urteil vom (...) letztinstanzlich
abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 13. September
2010 an das BFM in materieller Hinsicht die wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010, das Eintreten auf
das Asylgesuch und das Absehen vom Vollzug der Wegweisung unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie in prozessualer Hinsicht den
Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung beantragten,
dass die Beschwerdeführenden unter Verweis auf gleichzeitig
eingereichte Internet-Auszüge zur Begründung anführten, sie hätten
erfahren, dass (...), ein (...) des Beschwerdeführers, im März 2010 von
(...) ermordet und nach der Freilassung des für kurze Zeit inhaftierten
Täters dieser vom Sohn des Opfers im Juli 2010 aus Familienrache
umgebracht worden sei, weshalb nun die Familie von (...) Versuche, sich
an allen Angehörigen der Familie (...) zu rächen,
dass die Beschwerdeführenden zudem geltend machten, sie hätten aus
dem Internet erfahren, dass (...), ein (...) des Beschwerdeführers, im
Frühjahr ermordet worden sei, weil er Personen, welche ihm Geld
geschuldet hätten, um Bezahlung ihrer Schulden gebeten habe,
dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung bei Dr.
Med. (...) in (...) befinde und bereits ärztliche Berichte mit der Diagnose
posttraumatische Belastungsstörung eingereicht worden seien und sich
im Dossier befänden,
dass sie schliesslich im Verlauf des Verfahrens ein Schreiben von zwei
Klassenlehrkräften von (...) vom (...) zu deren aktuellen Schulsituation
einreichten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 – eröffnet am 15.
November 2010 – das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden abwies, die Verfügung vom 30. Juli 2010 für
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.− erhob
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2010 (vorab per Telefax;
Poststempel: 19. Dezember 2010) in materieller Hinsicht die
Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 und unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, sowie in prozessualer Hinsicht den Erlass
vorsorglicher Massnahmen, die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Arztbericht von Dr. Med.
(...), zwei Schreiben des Beschwerdeführers betreffend die
(Bedrohungs-)Situation der Familie und die verwandtschaftlichen
Verhältnisse, ein Schreiben von (...), sowie drei Berichte von UNNews
vom (...) und (...) und von europe online magazine vom (...) betreffend die
allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden beim BFM zur Stützung ihres
Wiedererwägungsgesuchs drei Internet-Auszüge vom 26. August 2009,
2. März 2010 und 16. Juli 2010 betreffend die geltend gemachten
Tötungsdelikte, ein Schreiben von zwei Klassenlehrkräften von (...) vom
(...) zu deren aktuellen Schulsituation einreichten sowie im Übrigen auf
bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren eingereichte
Arztberichte verwiesen,
dass sie damit zum einen Tatsachen geltend machen, die bereits vor dem
Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden haben, und
Beweismittel (Internet-Auszüge und Arztberichte) einreichten, welche
diese teilweise neu vorgebrachten Sachverhaltselemente belegen
sollen, und zum andern Tatsachen (aktuelle Schulsituation von (...))
vorbringen, welche im Zusammenhang mit einem Vollzug der
Wegweisung nicht zu berücksichtigen sind,
dass die Beschwerdeführenden somit entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung nicht Wiedererwägungsgründe, sondern Revisionsgründe
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend machen, soweit die Vorbringen
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im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung überhaupt zu
berücksichtigen sind,
dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM – in Form
eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs – nur möglich ist, wenn
das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen
Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein
Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E 2.1 S. 242),
dass das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden mit einem
materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen worden ist, womit sich
ihre beim Bundesamt eingereichte, als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnete Eingabe vom 13. September 2010 gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom (...) richtet,
dass somit das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend
gemachten Revisionsgründe nicht zuständig war, weshalb die
Nichtigkeit der Verfügung vom 12. November 2010 festzustellen ist (vgl.
Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 265 f. RN 16 ff.) und die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden zufolge Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung obsiegt haben,
dass die Beschwerdeinstanz einer ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei der Vertreterin der Beschwerdeführenden um eine
langjährig in einer Vielzahl von Fällen im Asylverfahren tätige, äusserst
erfahrene Rechtsvertreterin handelt, welche unter den gegebenen
Umständen hätte wissen müssen, dass die Vorbringen ihrer Mandanten
im Rahmen eines in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
fallenden Revisionsgesuchs, und nicht mit einem beim BFM
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eingereichten Wiedererwägungsgesuch geltend zu machen gewesen
wären,
dass mithin die entstandenen Kosten nicht notwendig waren, weshalb
den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 12. November
2010 nichtig ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
und verfügt:.
4.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Arztbericht, 3 Schreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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