Abtei lung IV
D-8580/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-8580/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in A._______ (Gemeinde B._______/ Kosovo), Serbien seinen
Aussagen und den Eintragungen in seinem Reisepass zufolge am 3.
August 2007 verliess und am selben Tag legal in die Schweiz einreiste,
wo er am 1. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 11. Oktober 2007 sowie der direkten Anhö-
rung vom 13. November 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in einem im Kosovo gelegenen,
von ethnischen Serben bewohnten Dorf aufgewachsen und habe eine
Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert sowie eigenes Land be-
wirtschaftet,
dass er seit dem Jahre 1999 von ethnischen Albanern malträtiert wor-
den sei und sich im Kosovo nicht habe frei bewegen können,
dass sein Vater und sein Bruder im Juni 2006 von Albanern zusam-
mengeschlagen worden seien, als sie zur Arbeit auf ihre Felder gegan-
gen seien,
dass er von den Albanern beschimpft worden sei, wenn er seine Tiere
auf die Felder geführt habe, und man eines ihrer Grundstücke "be-
schlagnahmt" habe, um darauf einen Parkplatz zu bauen,
dass er zusammen mit seiner Mutter im Mai 2007 das Grab eines On-
kels besucht habe, wobei die Mutter von unbekannten Albanern ge-
schlagen worden sei und man ihm eine Pistole an den Kopf gehalten
habe,
dass er seit diesem Vorfall nicht mehr habe in seiner Heimat leben
wollen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. November 2007 - eröffnet am selben Tag - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK seien in
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Zusammenarbeit mit dem KPS in der Lage, die ethnischen Minderhei-
ten im Kosovo zu schützen, und intervenierten bei Straftaten gegen
Anhörige von Minderheiten regelmässig,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimat- bzw. durch einen so genannten Quasi-Staat auszugehen
sei, sodass die geltend gemachten Übergriffe (von Drittpersonen) vor-
liegend nicht asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo im vorliegenden Fall
zurzeit als nicht zumutbar erachtet werde,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen
Mann handle, der eine gute Schulbildung genossen habe und über ei-
nen Mittelschulabschluss als Elektroinstallateur verfüge,
dass er über eigenes Land verfüge und in der Landwirtschaft tätig ge-
wesen sei, jedoch auch die Möglichkeit habe, ausserhalb der eigenen
Landwirtschaft Berufserfahrung zu sammeln,
dass er über genügend finanzielle Mittel verfügen dürfte, um in Serbi-
en (ausserhalb des Kosovo) Fuss zu fassen, bis er dort ein eigenes
Auskommen gefunden habe, wobei er insbesondere die Hilfe seiner
Familie in Anspruch nehmen könne,
dass es ihm zudem offen stehe, in Serbien einen Antrag auf Sozialhilfe
zu stellen,
dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative zumutbar sei, er aber auch freiwillig zu sei-
nen im Kosovo verbliebenen Eltern und Geschwistern zurückkehren
könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen,
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dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenver-
fügung vom 21. Dezember 2007 abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 7. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten,
dass auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, mit derselben Zwischenverfügung nicht eingetreten wurde,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 3. Januar 2008 geleistet wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass dem Beschwerdeführer, einem ethnischen Serben, innerhalb Ser-
biens eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, weshalb die
geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sein können
(Urteil BVGE D-7784/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.3.3 S. 12 f. und
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 13 S. 101 ff., welche Urteile hinsichtlich
der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternati-
ve auch auf die Situation der im Kosovo ansässigen ethnischen Ser-
ben zutreffen),
dass in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zur Frage der inner-
staatlichen Fluchtalternative gemacht werden, weshalb davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer bestreite das Vorhandensein dersel-
ben nicht,
dass es sich aus den oben genannten Gründen erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde, die sich auf die Situation im Kosovo und
die bereits bei den Befragungen geltend gemachten Vorbringen bezie-
hen, einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Ser-
bien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar aus der im Kosovo liegenden Dorf
A._______ stammt - er lebte seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise
Anfang August 2007 dort -, wohin eine zwangsweise Rückführung
aufgrund einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung
wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht in Betracht fällt,
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dass dem Beschwerdeführer jedoch ausserhalb des Kosovo, aber in-
nerhalb seines Heimatlandes eine valable Aufenthaltsalternative zur
Verfügung steht,
dass er keiner "verletzlichen Gruppe" angehört und eine solide Schul-
und Berufsausbildung als Elektroinstallateur hat, womit er über gestei-
gerte Erwerbschancen verfügt,
dass es ihm bei entsprechendem Bemühen möglich sein wird, sich in
seinem Heimatland eine Existenzgrundlage aufzubauen,
dass er eigenen Angaben gemäss ausserhalb des Kosovo über kein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, indessen das Fehlen eines sozialen
Beziehungsnetzes angesichts seines Alters von 20 Jahren und der Ge-
samtumstände kein Vollzugshindernis darstellt,
dass angenommen werden kann, er werde im Bedarfsfall von seinen
im Kosovo lebenden Eltern und den in der Schweiz lebenden Angehö-
rigen (Grosseltern, Tanten) zumindest während einer Übergangszeit fi-
nanziell unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate in
Serbien nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative somit zu bestätigen
sind,
dass die vom Beschwerdeführer angekündigte Einreichung von ärztli-
chen Berichten daran nichts ändert, zumal er nicht gezwungen ist, in
sein Herkunftsdorf zurückzukehren und eine allenfalls notwendige ärzt-
liche Behandlung auch in Serbien durchgeführt werden könnte,
dass demnach kein Grund besteht, die Nachreichung der angekündig-
ten Berichte abzuwarten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da er über einen gültigen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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