B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-858/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Armenien,
alle vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
D-858/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, armeni-
sche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, zusammen mit
ihren beiden älteren Kindern ihren Heimatstaat am 23. August 2013 auf
dem Landweg und gelangten über (mehrere Länder) am 27. August 2013
illegal in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 13. September 2013 fanden
dort die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 10. Dezember 2014 wur-
den die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die volljährige Beschwerdeführerin
dabei im Wesentlichen an, sie sei als ausgebildete Juristin angestellt ge-
wesen und habe seit dem Jahr 2005 als Freiwillige für das armenische Hel-
sinki-Komitee gearbeitet. Sie habe sich auch für die Rechte der Kinder und
der Flüchtlinge eingesetzt. Im Jahr 2008 habe sie als Wahlbeobachterin
gewirkt und sei auch bei den Wahlen im Jahr 2012 aktiv gewesen. Anläss-
lich einer von ihr beobachteten Unregelmässigkeit sei sie von Angehörigen
der republikanischen Partei eine Treppe hinunter gestossen worden. Dabei
habe sie Prellungen und Hämatome erlitten. Als Folge davon sei sie von
der Direktion ihrer Firma, ihren Vorgesetzten, die alle der republikanischen
Partei angehörten, unter Druck gesetzt worden. Ihr sei mit der Kündigung
gedroht worden und sie habe auch anonyme Telefonanrufe erhalten. Sie
habe ihren Heimatstaat ausserdem auch deshalb verlassen, weil ihr Ehe-
mann wegen homosexueller Kontakte vor ihrer Heirat seit (…) Jahren er-
presst worden sei.
Der Beschwerdeführer, Ehemann respektive Vater der übrigen Beschwer-
deführenden, brachte seinerseits im Wesentlichen vor, er sei politischer
Aktivist und habe im (…) 2008 zusammen mit weiteren 100‘000 bis 200‘000
Personen an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien sie von der
Landespolizei mit Schlagstöcken angegriffen und verprügelt worden. Als
Folge davon sei sein Arbeitsvertrag nicht verlängert worden. Daraufhin
habe er bei einer anderen staatlichen Organisation gearbeitet. Er und wei-
tere Mitarbeiter seien bei den Wahlen gezwungen worden, den Präsident-
schaftskandidaten dieser Organisation die Stimme zu geben. Des Weite-
ren habe er vor seiner Heirat homosexuelle Kontakte gepflegt. Deswegen
werde er seit (…) Jahren um Schweigegeld erpresst.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-858/2015
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – eröffnet am 13. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 27. August 2013 ab. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit standhielten. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an einen anderen Sach-
bearbeiter des SEM zurückzuweisen, eventuell seien sie als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, sub-
eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters
als amtlichen Anwalt und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden (…) Do-
kumente zu den Akten reichen (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde-
schrift).
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen
D.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz ab-
warten dürften. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden
gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von
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Seite 4
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. März 2015 ein-
geladen.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. März
2015 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 20. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Be-
richt vom 18. März 2015 betreffend die volljährige Beschwerdeführerin ein.
G.
Am 8. Mai 2015 wurde in G._______ die Tochter E._______ der Beschwer-
deführenden (Eltern) geboren.
H.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage
eines ärztlichen Attests mit, dass sich die volljährige Beschwerdeführerin
seit dem 28. April 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde.
I.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 verwies der Rechtsvertreter auf sein
Subeventualbegehren und die entsprechende Beschwerdebegründung
und führte unter Bezugnahme auf acht gleichzeitig eingereichte Doku-
mente aus, diese würden die ausserordentlich gute Integration der Familie
belegen, und zwar nicht nur der Eltern, sondern auch der in Pubertät ste-
henden Tochter C._______, welche unter Vorbehalt der Zustimmung der
Arbeitsmarktbehörde im nächsten Sommer eine Lehre in Angriff nehmen
könne.
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Seite 5
J.
Am 1. November 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus dem
Geburtsregister vom 27. Juli 2015 betreffend die Tochter E._______ in Ko-
pie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben – mit Ausnahme des Kindes E._______, welches in
das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist – am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-858/2015
Seite 6
4.
4.1 Vorab wurde in der Rechtsmitteleingabe Befangenheit des Fachrefe-
renten, welcher die angefochtene Verfügung unterschrieben hatte, sowie
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Fachreferent habe am
10. Dezember 2014 zuerst, bis (…), den Beschwerdeführer, und anschlies-
send, ab (…), dessen Ehefrau angehört. Aus dem Protokoll des Beschwer-
deführers gehe hervor, dass diesem, noch bevor seine Ehefrau überhaupt
befragt worden sei, die Modalitäten der Rückkehrhilfe erörtert worden
seien. Dadurch habe der Fachreferent gegenüber den Beschwerdeführen-
den offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dazu
entschlossen zu sein, das Asylgesuch abzuweisen, unabhängig von den
Ausführungen der Beschwerdeführerin, die noch folgen würden. Der An-
schein der Befangenheit werde zusätzlich durch die Bemerkung des Hilfs-
werksvertreters verstärkt, dass er den Eindruck habe, der Beschwerdefüh-
rer habe noch etwas zu sagen und die Befragung zu den Asylgründen sei
zu knapp ausgefallen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am Schluss
der Anhörung gefragt worden, ob er noch etwas anzufügen habe. Diese
Absicht habe bestanden, habe er doch geantwortet, nur die Hauptgründe
erwähnt zu haben, ohne sich in Details verloren zu haben. Daraufhin sei er
vom Befrager unterbrochen worden, welcher ihm gesagt habe, dass es
nicht in Frage komme, die Anhörung nun wieder aufzunehmen. Dieses Ver-
halten des Fachreferenten sei aus der Sicht der Beschwerdeführenden als
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dieser Eindruck werde durch
die erwähnte Bemerkung des Hilfswerksvertreters belegt.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen,
S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 58 f. Rz 174 [m. w. H.; vgl.
dazu nachstehend E. 4.2.1–4.2.3).
4.2.1
4.2.1.1 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV
ergibt sich unter anderem, dass eine Person in einem Verwaltungsverfah-
ren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch
auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene
Behörde hat. Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfahrens-
D-858/2015
Seite 7
voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwal-
tungsverfahren des Bundes regelt. Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Per-
sonen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Aus-
stand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10
Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders ver-
bunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als
Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1
Bst. d VwVG). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch
eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet wer-
den. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, wel-
che einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben,
als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form
mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können,
sei es beratend oder instruierend. Für die Annahme von Zweifeln an der
Unparteilichkeit genügen Umstände, welche objektiv geeignet sind, den
Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unpartei-
lichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss
objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein. Eine tatsächli-
che Befangenheit wird für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be-
fangenheit zu begründen vermögen. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt
allerdings nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Ablehnungs-
und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bezie-
hungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in ir-
gendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind im Interesse
einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen. Die Aus-
standsgründe des Art. 10 Abs. 1 VwVG haben sodann absolute Geltung.
Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen
seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine
Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei
Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat
die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches Aus-
standsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Aus-
standsgrund Kenntnis erhält. Die verspätete Geltendmachung von Aus-
standsgründen verstösst gemäss Praxis gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Haupt-
sache können Ausstandsgründe nur noch vorgebracht werden, wenn der
D-858/2015
Seite 8
Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Gel-
tendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.5).
4.2.1.2 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit des
Fachreferenten des BFM ist dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdefüh-
rers vom 10. Dezember 2014 zu entnehmen, dass nach Abschluss der ihm
zur Erstellung des Sachverhalts gestellten Fragen eine Rechtsbelehrung
erfolgte. Dabei teilte der Befrager dem Beschwerdeführer einzig zu dessen
Information mit, dass er vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, in
welchem bei einem positiven Entscheid alles Wesentliche stehen werde,
während bei einem negativen Entscheid die Schweiz gewisse Rückkehr-
hilfe finanzieller Art gebe (vgl. act. […]). Allein in dieser Information lässt
sich keine Befangenheit des Befragers erkennen. So ist durchaus zulässig,
dass der Befrager oder die Befragerin einer asylsuchenden Person nach
der Anhörung Auskünfte über die Rückkehrhilfe erteilen kann. Solche ha-
ben mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung zu erfolgen. Dies trifft
im vorliegenden Fall zu, erging der Hinweis doch in neutraler Weise, indem
in kürzester Form sowohl über einen möglichen positiven als auch einen
möglichen negativen Ausgang des Verfahrens informiert wurde. Dadurch
wurde weder der Verfahrensausgang präjudiziert noch beim Beschwerde-
führer der Anschein der Befangenheit erweckt. Daran vermag nichts zu än-
dern, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Beschwerdeführer an-
gehört wurde, umso weniger als sie offensichtlich zumindest zu Beginn der
Anhörung ihres Ehemannes bereits anwesend war (vgl. a.a.O., […]). Zu-
dem wurde die Beschwerdeführerin ihrerseits nach Abschluss der ihr zur
Erstellung des Sachverhalts gestellten Fragen zwar etwas ausführlicher,
aber wiederum mit der gebotenen Zurückhaltung über die Rückkehrhilfe
informiert und überdies auf die Möglichkeit der Rückkehrberatung hinge-
wiesen, jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche keinen Ein-
fluss auf ein noch hängiges Verfahren habe (vgl. act. […]). Zusammenfas-
send ist das Verhalten des Fachreferenten des BFM bei beiden Anhörun-
gen in keiner Weise zu beanstanden.
4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 VwVG haben die Parteien Anspruch auf recht-
liches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
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weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34
E. 4.1, 2012/24 E. 3.2).
4.2.2.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Asylgründe des Beschwerde-
führers nicht vertieft genug abgeklärt beziehungsweise den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig festgestellt, erweist sich als unbegründet.
So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insgesamt (…)
Fragen zum Sachverhalt gestellt, wobei auch die Hilfswerksvertretung ein-
bezogen wurde. Darauf teilte ihm der Befrager mit, dass aus seiner Sicht
alle für die Beurteilung des Asylgesuchs wesentlichen Fakten gesammelt
seien, und fragte ihn anschliessend nach noch nicht erwähnten Gründen,
welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, wobei
er auf Wiederholungen verzichten solle. Darauf antwortete der Beschwer-
deführer, dass es keine weiteren Gründe gebe, und ersuchte darum, noch
etwas sagen zu dürfen. Dies wurde ihm erlaubt, woraufhin er erklärte, er
habe die Hauptgründe erwähnt, ohne sich in Details zu verlieren. Daraufhin
erklärte der Befrager, dass die Anhörung nun beendet sei und er ihn mehr-
mals gefragt habe, ob er noch etwas hinzuzufügen habe; der Beschwerde-
führer können jetzt die Anhörung nicht wieder aufnehmen. Dieser war da-
mit einverstanden und ersuchte erneut darum, etwas hinzuzufügen. Auch
diesem Ersuchen wurde stattgegeben, woraufhin der Beschwerdeführer
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Seite 10
erklärte, dass eine Rückkehr in die Heimat nicht in Frage komme, und sei-
ner Hoffnung auf eine wohlwollende Prüfung des Asyldossiers und eine
Aufenthaltsgewährung Ausdruck gab (vgl. act. […]).
In der beschriebenen Durchführung der Anhörung kann auch in Berück-
sichtigung der schriftlichen Bemerkung der Hilfswerksvertretung keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise keine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erblickt werden, umso
weniger, als dem Beschwerdeführer entgegen seiner diesbezüglichen Aus-
sage im Verlauf der Anhörung immer wieder Detailfragen gestellt wurden.
4.2.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das
Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
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Seite 11
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
bezüglich der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die vorgebrachten
Übergriffe gingen grundsätzlich von Dritten aus und würden gemäss Kennt-
nissen des SEM von den armenischen Behörden auf Anzeige hin geahn-
det. Gemäss ihrer Darstellung habe sie sich aber nicht um staatlichen
Schutz bemüht. Die Vorbringen, dass sie als Folge ihrer politischen Aktivi-
täten von ihren der republikanischen Partei angehörenden Vorgesetzten
unter Druck gesetzt und ihr mit der Kündigung gedroht worden sei, seien
in gesamtheitlicher Würdigung aller Umstände nicht asylrelevant, zumal ihr
die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich um eine andere Arbeitsstelle zu
bemühen, um dem vorgebrachten Druck zu entgehen. Die geltend ge-
machten Benachteiligungen hätten ihr in Anbetracht aller Umstände auf-
grund ihrer Art und Intensität auch kein menschenwürdiges Leben im Ver-
folgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, so dass
sie sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entzie-
hen können. Dasselbe gelte mangels Intensität auch bezüglich der vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme
im (…) 2008 vorgebrachten Misshandlungen. Seine Angaben bezüglich
der seit (…) Jahren erfolgenden Schweigegeldforderungen seien unsub-
stanziiert und deswegen nicht glaubhaft. So erstaune, dass er den vollen
Namen des Erpressers nicht gekannt habe. Noch erstaunlicher sei, dass
er keine Angaben zu dessen Adresse mache, habe er doch erklärt, den
Geldbetrag (…) Jahre lang beim Erpresser zu Hause ausgehändigt zu ha-
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Seite 12
ben. Zudem habe er nicht gewusst, wieviel Geld er dem Erpresser angeb-
lich bereits gegeben habe. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, der
Erpresser habe zwei weiteren Personen von seiner Homosexualität Kennt-
nis gegeben und auf Anweisung dieser beiden von ihm Geld verlangt. Dem-
gegenüber habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei seit (…) 2013
durch eine Gruppe verfolgt worden, wobei vermutlich mehrere Personen
beteiligt gewesen seien. Diese Darstellung sei widersprüchlich und des-
halb nicht glaubhaft. Er habe auch geltend gemacht, der Erpresser habe
von ihm im Frühling 2013 plötzlich (…) verlangt, er sei aber nicht in der
Lage gewesen, diesen Betrag zu bezahlen. Indes – so das SEM – sei nicht
nachvollziehbar, dass der Erpresser Geldforderungen stellen sollte, die der
Betroffene offensichtlich in keiner Weise zu erfüllen in der Lage sei. Im
Weiteren sei auch schwer nachvollziehbar, dass er angeblich während
rund (…) Jahren erpresst worden sei, ohne dass seine Ehefrau davon ir-
gendwelche Kenntnisse erhalten hätte. Deshalb werde seine Darstellung
nicht geglaubt.
6.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit-
teleingabe in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei
bei der Beurteilung der Vorbringen nicht von einer Gesamtbetrachtung und
Verknüpfung der diversen Umstände ausgegangen, sondern habe jedes
einzelne Ereignis für sich alleine auf seine Asylrelevanz überprüft. Dies
stelle eine unzulässige Eingrenzung des rechtlichen Gehörs und der Kog-
nition bei der Beurteilung des Asylgesuchs dar. Auch viele Einzelereig-
nisse, welche für sich alleine nicht zur Asylgewährung führen würden, ver-
möchten in ihrer Gesamtheit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Dieser Vorwurf trifft in dieser Form nicht zu. Zwar wurden die Vorbringen
des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin in der Tat je einzeln
geprüft, aber in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, wes-
halb sie nicht asylrelevant seien beziehungsweise den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nicht standhielten und gestützt darauf die Asylgesu-
che abgelehnt. Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass
die Beschwerdeführenden aus den einzelnen Vorbringen, die nicht zur
Asylgewährung führen, in ihrer Gesamtheit nicht die Flüchtlingseigenschaft
abzuleiten vermögen. Vielmehr scheinen sie sich bei ihrer Argumentation
auf die Rechtsprechung zur Intensität von Eingriffen in die in Art. 3 AsylG
genannten Rechtsgüter zu stützten, der zufolge mehrere solche Eingriffe,
die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt ge-
sehen, das Mass des Erträglichen überschreiten können. Diesbezüglich
wurde jedoch für die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in
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Seite 13
der Rechtsmitteleingabe von der Vorinstanz eine Gesamtwürdigung der
vorgebrachten Benachteiligungen vorgenommen, ebenso bezüglich des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit geltend gemachten Misshand-
lung im (…) 2008 und den weiteren aus diesem Vorfall abgeleiteten Be-
nachteiligungen.
Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, gemäss ihrer Antwort auf Frage
(…) in der Anhörung sei sie in Anwesenheit von Polizeibeamten aus dem
Wahllokal geschmissen und die Treppe hinunter gestossen worden. Mithin
hätten staatliche Instanzen den Vorgang direkt beobachtet, geduldet und
sich somit zu Gehilfen dieses Übergriffs gemacht. Es sei zynisch, von der
Beschwerdeführerin zu fordern, sie hätte sich um staatlichen Schutz be-
mühen müssen, nachdem ihr dieser von den anwesenden Polizeibeamten
verwehrt worden sei. Auch dieser Einwand verfängt nicht. So wäre es der
Beschwerdeführerin trotz der beim Übergriff angeblich passiv gebliebenen
Polizeibeamten zuzumuten gewesen, sich im Nachgang dazu zu ihrem
Schutz an die armenischen Behörden zu wenden.
Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe in einem staatli-
chen Betrieb gearbeitet und sei dort offensichtlich aufgrund ihrer politi-
schen Aktivitäten unter Druck gesetzt worden. Diese Benachteiligung sei
dem Staat zuzurechnen und habe politische Motive, weshalb grundsätzlich
und insbesondere im Gesamtzusammenhang Asylrelevanz bestehe. Auch
daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten. So erklärte sie bei der BzP, sie sei bereits seit einem Vorfall bei den
Wahlen im Jahr 2008 als Oppositionelle bekannt und seitens ihres staatli-
chen Arbeitgebers insofern unter Druck gesetzt worden, als ihr mit dem
Verlust ihrer Stelle gedroht worden sei. Trotzdem habe sie ihre Aktivitäten
bis zu den Wahlen von 2013 weitergeführt (vgl. act. […]). Mithin hätte ihr
längst gekündigt werden können, wenn dies tatsächlich der Absicht ihres
Arbeitgebers entsprochen hätte. In diesem Fall wäre es ihr in Übereinstim-
mung mit dem SEM zuzumuten gewesen, sich um eine andere Arbeits-
stelle zu bemühen, allenfalls selbst ausserhalb des staatlichen Sektors.
Im Zusammenhang mit der vorehelichen homosexuellen Beziehung des
Beschwerdeführers wurde in der Rechtsmitteleingabe Folgendes ausge-
führt: Die Vorinstanz sei offensichtlich nicht in der Lage, einen einzigen Fall
zu benennen, in welchem in Armenien staatliche oder private Diskriminie-
rung von Homosexuellen geahndet worden wäre. Solche Diskriminierun-
gen würden in dem als Beweismittel eingereichten Jahresbericht „Human
Rights Situation of LGBT People – Armenia 2013“ von PinkArmenia (vgl.
D-858/2015
Seite 14
Beschwerdebeilage 3), ebenso gemäss der eingereichten Zusammenfas-
sung der 105. Sitzung des International Covenant on Civil and Political
Rights (ICCPR) vom 9. bis 27. Juli 2012 (vgl. Beschwerdebeilage 4) be-
legt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz könnten die Beschwer-
deführenden diesen Problemen nicht durch einen Umzug in die Hauptstadt
entgehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass willkürliche Übergriffe korrupter Polizisten
auf homosexuelle Personen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern
wohl nicht ausgeschlossen werden können. Auch mögen solche Erpres-
sungsübergriffe mitunter erfolgreich sein, nachdem die Homosexualität in
Armenien zwar nicht mehr rechtlich, aber nach wie vor gesellschaftlich ge-
ächtet ist. Indessen wäre die Flüchtlingseigenschaft Betroffener unter Wür-
digung der geschilderten Diskriminierungen allein aufgrund solcher Vorfälle
nicht zu bejahen. Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführenden gegen allfällige zukünftige Übergriffe durch Privat-
personen oder korrupte Polizeibeamte – nötigenfalls mit der Unterstützung
eines Rechtsvertreters oder einer NGO – zur Wehr setzen könnten. Insge-
samt wäre es den Beschwerdeführenden mithin vor diesem Hintergrund
zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen
kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde
bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Erpressung einzuge-
hen.
6.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht nach-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Akti-
vität als Wahlbeobachterin und der Beschwerdeführer mit einer Demonst-
rationsteilnahme im Jahr 2008 eine unmenschliche Behandlung haben er-
leiden müssen. Zudem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Beschwerdeführenden, auch im Zusammenhang mit einer
geltend gemachten vorehelichen homosexuellen Beziehung des Be-
schwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Armenien begründete Furcht
vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG haben müssten.
6.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht ab-
gewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben auf Beschwerdeebene und die Beweismittel näher einzugehen.
D-858/2015
Seite 15
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-858/2015
Seite 16
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden offensichtlich auch in
Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten me-
dizinischen Gründe nicht. Solche können bei abgewiesenen Asylbewer-
bern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen – nämlich wenn ein
Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden
lebensbedrohenden Situation wäre – unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK – relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu
nicht vor (vgl. dazu auch nachstehend E. 8.3.1 und E. 8.3.4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
D-858/2015
Seite 17
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewandt, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels per-
sönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvari-
ante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist zu beachten,
dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behand-
lung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
8.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in
der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der
allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint.
8.3.3 Auf individueller Ebene bestehen keine anderen Hinweise, dass die
Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Armenien in eine konkrete,
ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Was die von ihnen
geltend gemachten Erpressungen beziehungsweise eine diesbezüglich
befürchtete Ausgrenzung oder Diskriminierung betrifft, lässt eine solche
den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. vorste-
hend E. 6.2). Sodann besitzt die Beschwerdeführerin ein juristisches Dip-
lom und langjährige Berufserfahrung. Seit dem Jahr 2005 verfügt sie zu-
dem über ein weiteres Zertifikat, welches sie berechtigt, (…). Der Be-
schwerdeführer seinerseits schloss die Hochschule als (…) ab und übte
D-858/2015
Seite 18
diesen Beruf bis zur Ausreise aus. Es ist den Beschwerdeführenden mög-
lich und zuzumuten, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Beide Elternteile, ein Bruder und eine Schwester der Be-
schwerdeführerin sowie die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers
sind nach wie vor in Armenien wohnhaft. Es ist davon auszugehen, dass
diese Familienangehörigen den Beschwerdeführenden bei der Reintegra-
tion behilflich sein werden. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme,
die Beschwerdeführenden würden durch den Wegweisungsvollzug in ih-
rem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Über-
dies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2
S. 512). Schliesslich ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass den Beschwer-
deführenden die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz (finanzielle und
gegebenenfalls medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. vorste-
hend E. 4.2.1.2).
Zwar ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren
im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und Unterlagen mit den
Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Familie willens und in
der Lage ist, sich in der Schweiz sehr schnell und positiv zu integrieren. In
diesem Zusammenhang reichten sie insbesondere folgende Unterlagen
ein: (…) Dazu führten sie in der Beschwerde weiter aus, dass insbesondere
die Wegweisung der beiden (älteren) Töchter unter Umständen zu unab-
sehbaren Folgen für das Kindeswohl führen würde, falls sie erneut aus ih-
rer Umgebung gerissen würden. Dies sei namentlich für die Entwicklung
der in der Pubertät stehenden Tochter C._______ nicht zu verantworten.
Nachdem es bereits für die Eltern, aber auch für die Kinder sehr schmerz-
haft gewesen sei, aus Armenien zu fliehen, würde eine erneute Entwurze-
lung zu unabsehbar negativen Folgen für die weitere Entwicklung der Fa-
milie und insbesondere der Kinder führen.
Die Beschwerdeführenden (Eltern und die beiden älteren Töchter) halten
sich seit gut dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf und haben in dieser Zeit
eine Bindung von einer gewissen Intensität an die Schweiz entwickelt, was
für die jüngste Tochter aufgrund ihres noch kurzen Daseins nicht zutrifft.
Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder so-
wie ihr Integrationsgrad in der Schweiz vermögen indessen noch nicht zu
einer Entwurzelung in ihrer Heimat zu führen oder eine dortige Reintegra-
D-858/2015
Seite 19
tion entscheidend zu erschweren. Zwar können gewisse Integrations-
schwierigkeiten in Armenien namentlich bezüglich der beiden älteren, in
der Pubertät stehenden Töchter nicht ausgeschlossen werden, dürften
aber kaum ein Ausmass erreichen, welches zu einer nicht hinzunehmen-
den Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. In Würdigung aller
Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder
zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen.
8.3.4 In medizinischer Hinsicht wird bezüglich der volljährigen Beschwer-
deführerin im ärztlichen Bericht des (…) ([…]) vom 18. März 2015 folgende
Diagnose gemäss ICD-9 / ICD-10 für Psychiatrie gestellt: (…) ([…]); DD
(…) ([…]); (…) ([…]). Gemäss dem Bericht befand sie sich seit dem (…)
2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei wöchentlich psy-
chotherapeutische Sitzungen im Einzelsetting stattfänden. Sie habe sich
von akuter Suizidalität klar distanziert. Aufgrund der aktuellen Schwanger-
schaft lehne sie eine psychopharmakologische Behandlung ab. In zeitli-
cher Hinsicht könne bezüglich Abschluss der Behandlung keine Prognose
gemacht werden. Ohne eine angemessene psychotherapeutische Be-
handlung wird von einer schlechten Prognose ausgegangen, wogegen die
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit psychotherapeuti-
schen Interventionen grundsätzlich gut behandelbar seien, weshalb dies-
falls die Prognose günstig sei. Ihren Angaben zufolge sei eine solche Be-
handlung in ihrem Herkunftsland mit einem beträchtlichen gesellschaftli-
chen Stigma verbunden, weshalb sie dort eine Behandlung ablehnen
würde. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht reisefähig.
Ihre Reisefähigkeit sei drei Monate nach der Geburt der dritten Tochter er-
neut zu prüfen (vgl. Ärztlichen Bericht vom 18. März 2015). Gemäss dem
ärztlichen Attest (…) vom 5. Mai 2015, in welchem auf den ärztlichen Be-
richt Bezug genommen wurde, befand sich die Beschwerdeführerin seit
dem (…) 2015 bis mindestens zur Geburt ihres Kindes in stationärer psy-
chiatrischer Behandlung.
Das dritte Kind der Beschwerdeführerin wurde am (…) 2015 geboren. Seit-
her hat sie den Asylbehörden keine weiteren Unterlagen bezüglich ihres
Gesundheitszustands eingereicht. Unter diesen Umständen ist zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin
zu schliessen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen, zumal diese verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken und dabei insbesondere allfällige Beweismittel vollstän-
dig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen. Zudem könnten ihre ge-
sundheitlichen Beschwerden nicht als schwere Erkrankung bezeichnet
D-858/2015
Seite 20
werden und wäre von deren Behandelbarkeit in Armenien auszugehen.
Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr geäusserten
Abwehrhaltung zuzumuten, sich dort einer entsprechenden Behandlung zu
unterziehen. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfü-
gung des damaligen Instruktionsrichters vom 13. Februar 2015 unter an-
derem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das
Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit gleicher Zwischenverfü-
gung ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Ho-
norar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädi-
gung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
D-858/2015
Seite 21
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechts-
verbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde zu legen und
das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Dieses ist Fürsprecher Thomas Wenger, Bern,
zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-858/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 2500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: