Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D859/2010
D860/2010
U r t e i l v om 1 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien 1. X._______,
geboren am _______,
Beschwerdeführerin, (D859/2010)
und
2. Y._______,
geboren am _______,
Beschwerdeführer, (D860/2010)
Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
_______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 6. Januar 2010 / _______ und _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 16. Februar 2008 und gelangten über _______ am 14.
Juli 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag Asylgesuche stellten.
Dazu wurden sie am 24. Juli 2008 summarisch befragt. Am 13. Juli 2009
führte das BFM Anhörungen durch.
I.
B.
Die Beschwerdeführerin legte dar, einer gemischtethnischen Familie
anzugehören (Vater: Singhalese; Mutter: Tamilin). Sie sei wie ihre Mutter
Mitglied der Pfingstgemeinde. Ihr Vater habe die Familie verlassen. Sie
stamme aus _______ und habe immer dort gelebt. Vor dem 14. Januar
2008 habe sie keinerlei Probleme gehabt. Am besagten Datum hätten
vier ihnen unbekannte Personen – möglicherweise Mitglieder der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) – zuhause vorgesprochen und nach
ihrem zu diesem Zeitpunkt abwesenden Bruder gefragt. Dieser habe
gemäss Aussagen der Unbekannten von einem Freund Waffen
respektive ein Paket mit Zündstoff erhalten. Die Unbekannten hätten sich
nach dem Verbleiben des Pakets erkundigt. Ihre Mutter habe erklärt, dass
es kein solches Paket gebe. Die Unbekannten hätten ihr nicht geglaubt,
sie umgestossen und seien zwecks Suche ins Haus eingedrungen. Sie
hätten indes kein entsprechendes Paket gefunden. Sie hätten die Familie
der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
beschuldigt und ihr Wiederkommen am Abend angekündigt. Für den Fall
der erneuten Abwesenheit des Bruders hätten sie mit der Ermordung der
gesamten Familie gedroht. Der Bruder habe sich im genannten Zeitpunkt
arbeitshalber bei einem Onkel beziehungsweise Bekannten aufgehalten.
Die Mutter respektive sie selber habe einen Nachbarn aufgefordert, sich
dorthin zu begeben, damit ihr Sohn respektive Bruder gewarnt sei und ein
Versteck finde. Gegen 14 Uhr sei der Bekannte bei ihnen erschienen und
habe mitgeteilt, dass ihr Sohn respektive Bruder in einem Versteck sei.
Am Abend desselben Tages hätten zwei der vier Unbekannten erneut
vorgesprochen und sich nach dem Versteck ihres Bruders erkundigt.
Einer der beiden habe sie unsittlich angefasst. Ihre Mutter sei
eingeschritten und habe den beiden die Auslieferung ihres Sohnes
versprochen. Tags darauf sei die Mutter zum Dorfvorsteher gegangen,
um das Vorgefallene zu melden. Nachmittags seien die Unbekannten
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wieder im Haus erschienen und hätten sie beschuldigt, die LTTE zu
unterstützen. Ihre Mutter habe dies wütend abgestritten. Dabei sei sie mit
einer Waffe bedroht worden. Es sei zu einem Handgemenge gekommen.
Die Unbekannten hätten ihre Mutter unter Drohungen erneut zur
Auslieferung des Sohnes aufgefordert. In der Nacht vom 16. auf den 17.
Januar 2008 hätten die Unbekannten ein viertes Mal vorgesprochen. Sie
hätten an die Türe getreten, um Einlass zu erhalten. Ihre Mutter habe sie
(die Beschwerdeführerin) aufgefordert, ihre Zimmertüre zu schliessen,
und den Eindringlingen geöffnet. Diese hätten das ganze Haus nach dem
Bruder durchsucht. Sie sei unter Drohungen aufgefordert worden, ihre
Zimmertüre zu öffnen. Aus Angst um das Schicksal ihrer Mutter habe sie
die Tür entriegelt. Einer der Unbekannten habe sie daraufhin
vergewaltigt. Noch in derselben Nacht hätten sie sich zu besagtem
Bekannten begeben. Diesem habe sie alles erzählt. Aus Furcht, sie beide
könnten auch bei ihm ausfindig gemacht werden, habe er sie in der
gleichen Nacht zum Aufenthaltsort ihres Bruders respektive Sohnes nach
_______ gebracht. Dort habe sie ihre Schwangerschaft realisiert und
abgetrieben. Ferner habe sie vom Bekannten erfahren, dass der Freund
ihres Bruders getötet worden sei. Aus den geschilderten Gründen seien
sie und ihr Bruder ausser Landes geflohen.
C.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung auf dem BFM
Beweismittelumschlag A 1).
D.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – eröffnet am 13. Januar 2010 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse vom Januar
2008. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
müssten in mehreren Punkten als widersprüchlich im Vergleich zu
denjenigen im Rahmen der Summarbefragung qualifiziert werden. So
habe sie bei der Summarbefragung von einem Paket mit Waffen
gesprochen, welches die Unbekannten im Besitz ihres Bruders vermutet
hätten. Laut Anhörung soll es sich dabei aber um Zündstoff und eine
Batterie gehandelt haben. Im Weiteren sei ihre Mutter gemäss
Summarbefragung bei der ersten Vorsprache durch die Unbekannten
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umgestossen worden – ein angebliches Vorkommnis, welches sie bei der
Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auch die Aussagen betreffend
Warnung ihres Bruders seien ungereimt ausgefallen. Derweil bei der
Summarbefragung ihre Mutter als diejenige Person, welche einen
Nachbarn mit der Warnung beauftragt habe, erwähnt worden sei, wäre
gemäss Anhörungsprotokoll sie selber zum Nachbarn gegangen. An die
bei der Erstbefragung vorgebrachten unsittlichen Annäherungsversuche
bei der Vorsprache der Unbekannten vom Abend des 14. Januar 2008
habe sie sich anlässlich der Anhörung auf Nachfragen hin nicht mehr
erinnern können. Auch die Bedrohung ihrer Mutter mit einer Waffe bei der
dritten Vorsprache der Unbekannten habe sie bei der Anhörung nicht
mehr geltend gemacht. Nach der angeblichen Vergewaltigung sei sie laut
Summarbefragung zu ihrer Mutter gegangen und habe mit ihr
gesprochen. Gemäss ihren Angaben bei der Anhörung sei ihre Mutter
damals indes bewusstlos gewesen. Demzufolge sei die angebliche
Bedrohung durch Unbekannte nicht glaubhaft, zumal auch ihr Bruder
diese Vorfälle im Rahmen seines Asylverfahrens widersprüchlich
dargelegt habe. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine
andere Einschätzung. Dem Schreiben eines Mitglieds der
Gemeindebehörde von _______ vom 15. Januar 2008 sei zu entnehmen,
dass die bewaffneten Unbekannten das zweite Mal am 15. Januar 2008
vorbeigekommen sein sollen. In der Erstbefragung habe die
Beschwerdeführerin indes angegeben, die zweite Vorsprache sei am
Abend des 14. Januar 2008 gewesen. Ferner sei im Schreiben von
Waffen die Rede, derweil die Beschwerdeführerin bei der Anhörung von
Batterien mit Zündstoff gesprochen habe. Ausserdem beschreibe das
Mitglied der Gemeindebehörde einen Vorfall, über welchen er in diesem
Zeitpunkt noch gar nicht informiert gewesen sein könne. Das Dokument
sei demnach als ein im Nachhinein in Auftrag gegebenes
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Dasselbe gelte für
die eingereichten Briefe der Mutter. Da die Vorsprachen der Unbekannten
nicht glaubhaft seien, könne auch nicht zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin dabei eine Vergewaltigung erlitten habe. Dies auch
deshalb, weil sie den angeblichen sexuellen Übergriff wenig differenziert,
detailliert, überzeugend und verbunden mit einprägsamen Einzelheiten
geschilderte habe. Es fehlten die für die Glaubhaftigkeit erforderlichen
Realkennzeichen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ein Vollzug in
_______ – dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin – sei aufgrund
der dortigen Situation zwar nicht zumutbar. Sie verfüge aber in anderen
Landesgebieten – beispielsweise im Grossraum Colombo/im Süden und
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Westen des Landes – über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Sie sei eine ethnische Singhalesin, welche mehrere Jahre die Schule
besucht habe und sowohl singhalesisch wie auch tamilisch spreche. Im
_______ hielten sich Verwandte auf. Zudem werde sie zusammen mit
ihrem Bruder die Heimreise antreten können. Den Geschwistern dürfte es
so möglich sein, in den genannten Gebieten eine wirtschaftliche
Lebensgrundlage zu schaffen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Februar 2010 beantragte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung verbunden mit einer erneuten Anhörung, eventualiter die
Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz, die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit demjenigen ihres Bruders und die unentgeltliche Prozessführung (Art.
65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
Zur Begründung der Begehren machte sie geltend, sie sei anlässlich der
Summarbefragung angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Der
Befragungsstil der Anhörung sei überaus hart und nicht immer
sachgemäss gewesen. Zudem habe sie nach der termingerechten
Ankunft bei der Vorinstanz mehrere Stunden unverpflegt auf den Beginn
der Anhörung warten müssen. Ausserdem sei sie nach ihrem
viermonatigen Spitalaufenthalt noch gesundheitlich angeschlagen
gewesen. Bei der vier Stunden und zehn Minuten dauernden Anhörung
sei lediglich eine Kurzpause eingeschaltet worden. Wesentliche Fragen,
welche sich nach Lektüre des Empfangsstellenprotokolls aufgedrängt
hätten, seien nicht gestellt worden. Die Dolmetscherin habe nicht alle
Detailaussagen übersetzt. Auch Nachfragen seien unterblieben. Die
Beschwerdeführerin sei im Dezember 2008 wegen einer depressiven
Entwicklung ins Spital eingewiesen worden. Aus dem beiliegenden
Arztbericht vom 25. Januar 2010 gehe hervor, dass sie gemäss
behandelndem Arzt die Vergewaltigung "in absolut glaubhafter Art und
Weise bezeugt" habe. Sie habe begründetet Furcht vor ernsthaften
Nachteilen durch Drittpersonen und sei auf staatlichen Schutz
angewiesen. Die Vorinstanz verkenne im Rahmen der Prüfung der
Glaubhaftigkeit den beschränkten Beweiswert der Aussagen anlässlich
der Summarbefragung. Zudem sei der der Beschwerdeführerin
angelastete Widerspruch (Paket mit Waffen beziehungsweise
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Seite 6
Batterie/Zündstoff) offensichtlich keiner, da sie übereinstimmend von
einem Paket gesprochen habe. Der genaue Inhalt sei ihr nicht bekannt
gewesen, da sie das Paket nie gesehen habe; entsprechend habe sie nur
die diesbezüglichen Aussagen der unbekannten Eindringlinge
wiedergegeben. Auch in der Anhörung habe sie die von ihrer Mutter
erlittenen Schläge erwähnt. Die unsittlichen Berührungen habe sie
ebenfalls thematisiert. Die nicht deckungsgleichen Aussagen betreffend
diejenige Person, welche den Nachbarn aufgesucht habe, seien
möglicherweise auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Richtig
sei, dass ihre Mutter und nicht sie den Nachbarn aufgesucht habe. Der
weitere angebliche Widerspruch zum Sachverhalt nach der
Vergewaltigung (Mutter ohne Bewusstsein beziehungsweise über
Schmerzen klagend) bestehe wiederum nicht; sie habe bei der Anhörung
die Klage der Mutter nach deren Aufwachen nicht mehr erwähnt. Das
Fehlen dieses Details sei nicht wesentlich. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass sie traumatisiert sei und Erinnerungslücken habe.
Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Bruders seien
ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu
belegen, da in dessen Beschwerdeverfahren die angebliche
Unglaubhaftigkeit wiederlegt werde. Die Vorinstanz verkenne im
Weiteren, dass das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers ein
taugliches Beweismittel sei. Es sei erst nach dem letzten Besuch der
Mutter der Beschwerdeführerin – einer Analphabetin – verfasst worden.
Die Mutter habe entsprechend darauf vertrauen müssen, dass der
Dorfvorsteher auch das schreibe, was ihm gesagt worden sei. Im
Weiteren habe die Beschwerdeführerin die erlittene Vergewaltigung
entgegen der nicht nachvollziehbaren Argumentation des BFM sehr
eindrücklich geschildert. Bei der Anhörung seien dazu keine Nachfragen
erfolgt. Nach dem Gesagten habe sie die asylrelevante Verfolgung
glaubhaft gemacht. Sie werde entweder vom Staat oder durch
Drittpersonen gezielt verfolgt, wobei im Falle von Drittpersonen staatlicher
Schutz fehle. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Die
Vorinstanz verletze bei der Begründung der Zumutbarkeit des Vollzugs
überdies die Begründungspflicht.
F.
Der Eingabe lagen ein Arztbericht vom 25. Januar 2010 sowie eine
Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei.
Medizinische Unterlagen betreffend einen einige Zeit zurückliegenden
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Spitalaufenthalt und weitere Beweismittel aus dem Ausland wurden in
Aussicht gestellt.
II.
G.
Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Befragungen die
Angaben seiner Schwester bezüglich ihrer Religion und Herkunft. Als
Fluchtgrund gab er an, ein mittlerweile verstorbener Freund von ihm habe
angeblich die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Am 14.
Januar 2008 hätten unbekannte Personen während seiner Abwesenheit
ihn erstmals zuhause gesucht. Sie hätten behauptet, er habe von diesem
Freund ein Paket mit Waffen respektive Zündstoff erhalten. Die
Unbekannten hätten sich nach dem Verbleiben des Pakets erkundigt und
seien zwecks Suche ins Haus eingedrungen. Sie hätten indes kein
entsprechendes Paket gefunden. Sie hätten die Familie der
Unterstützung der LTTE verdächtigt und ihr Wiederkommen angekündigt.
Er sei von dieser Suche durch einen Nachbarn, welcher ihn am Arbeitsort
aufgesucht habe, informiert worden. Durch Vermittlung seines
Arbeitgebers – eines Onkels respektive eines Bekannten seiner Mutter –
sei ein Versteck für ihn gefunden worden. Am Nachmittag respektive
Abend desselben Tages hätten die Unbekannten wiederum zuhause
nach ihm gesucht und massive Drohungen ausgestossen. Er sei in
seinem Versteck geblieben, wo man ihn über erneute Vorsprachen der
Unbekannten informiert habe. Bei einer solchen Vorsprache sei seine
Schwester vergewaltigt worden. In der Folge seien seine Mutter und die
Schwester aus der Wohnung zu ihm geflüchtet. Am 20. Januar 2008
habe er vom Tod seines Freundes erfahren. Aus den geschilderten
Gründen seien er und seine Schwester wenig später ausser Landes
geflohen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Todesanzeige –
gemäss seinen Aussagen den erwähnten Freund betreffend – zu den
Akten.
H.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – eröffnet am 13. Januar 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der
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fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse vom Januar
2008. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
müssten in mehreren Punkten als widersprüchlich im Vergleich zu
denjenigen im Rahmen der Summarbefragung qualifiziert werden. So
habe er bei der Summarbefragung von einem Paket mit Waffen
gesprochen, welches die Unbekannten in seinem Besitz vermutet hätten.
Laut Anhörung soll es sich dabei aber um Zündstoff (Kabel und Batterien)
gehandelt haben. Im Weiteren sei laut Anhörung seine Mutter durch die
Unbekannten mit dem Tode bedroht worden. In der Empfangsstelle habe
er demgegenüber geltend gemacht, die Drohung sei gegen seine Person
ergangen. Bei der Erstbefragung habe er ferner dargelegt, sein Onkel
respektive Arbeitgeber habe sich am 14. Januar 2008 zu seinem
Elternhaus begeben. Im Verlaufe der Anhörung habe er auf Nachfrage
indes nicht mehr gewusst, wohin sich dieser begeben habe. Ausserdem
habe er nicht übereinstimmende Angaben zur Person, durch welche er
über die Suche informiert worden sei, gemacht (Mutter beziehungsweise
Onkel). Im Verlaufe der Anhörung sei er zudem nicht mehr in der Lage
gewesen anzugeben, wie viele Personen am Abend des 14. Januar 2008
nach ihm gesucht hätten (gemäss Erstbefragung vier Personen). Im
Weiteren habe er bei der Summarbefragung die LTTEUnterstützung
seines verstorbenen Freundes nicht erwähnt. Die so entstehenden
Zweifel an seinen Vorbringen würden durch den Umstand, wonach auch
seine Schwester ungereimte Angaben zu den Vorfällen gemacht habe,
bestätigt. Die eingereichte Todesanzeige in Kopie vermöge seine
Kernvorbringen nicht zu belegen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ein
Vollzug in _______ – dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – sei
aufgrund der dortigen Situation zwar nicht zumutbar. Er verfüge aber in
anderen Landesgebieten – beispielsweise im Grossraum Colombo/im
Süden und Westen des Landes – über eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative. Er sei ein ethnischer Singhalese, welcher mehrere
Jahre die Schule besucht habe und sowohl singhalesisch wie auch
tamilisch spreche. In _______ lebe eine Tante. Er sei jung, den Akten
zufolge gesund, ledig und verfüge über Arbeitserfahrung. Es sollte ihm so
möglich sein, in den genannten Gebieten eine wirtschaftliche
Lebensgrundlage zu schaffen.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Februar 2010 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das
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Seite 9
BFM zur Neubeurteilung verbunden eventualiter mit einer erneuten
Anhörung, eventualiter die Asylgewährung, subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen
seiner Schwester und die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur
Begründung der Begehren machte er geltend, die Übersetzerin habe
seine Aussagen anlässlich der Anhörung nur verkürzt wiedergegeben.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass er keinen Kontakt zu den ihn
suchenden Personen gehabt und nur via Drittpersonen davon erfahren
habe. Er sei aber in der Lage gewesen, exakte und differenzierte
Angaben zu machen. Er habe begründetet Furch vor ernsthaften
Nachteilen durch Drittpersonen und könne nicht mit staatlichem Schutz
rechnen. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Die Vorinstanz
verkenne bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den beschränkten Beweiswert
der Aussagen anlässlich der Summarbefragung. Zudem sei der ihm
angelastete Widerspruch (Paket mit Waffen beziehungsweise
Batterie/Zündstoff) keiner, da es offensichtlich um ein Paket mit
entsprechendem Inhalt gegangen sei. Entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise habe er auch die Drohungen gegen seine Mutter ansatzweise
erwähnt. Auch betreffend Aufenthaltsorte des Onkels vom 14. Januar
2008 bestünden keine relevanten Ungereimtheiten in den Protokollen. Im
Weiteren habe er sowohl von diesem wie auch der Mutter von der
zweiten Suche nach ihm erfahren. Ein Widerspruch sei auch hier nicht
auszumachen. Dass er bei der Anhörung nicht mehr gewusst habe, wie
viele Personen bei der zweiten Suche nach ihm vorgesprochen hätten,
sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar und könne ohnehin nicht als
entscheidwesentliche Ungereimtheit qualifiziert werden. Nachvollziehbar
sei ferner, dass er die (angebliche) Unterstützung der LTTE durch seinen
Freund bei der Kurzbefragung noch nicht thematisiert habe. Die
Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass die eingereichte Todesanzeige
ein taugliches Beweismittel für gewisse Aspekte der Vorbringen sei. Nach
dem Gesagten habe er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
Er werde entweder vom Staat oder durch Drittpersonen gezielt verfolgt,
wobei im Falle von Drittpersonen staatlicher Schutz fehle. Entsprechend
würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten
gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Die Vorinstanz verletze bei der
Begründung der Zumutbarkeit überdies die Begründungspflicht.
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Seite 10
J.
Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers bei. Weitere Beweismittel für die Vorbringen wurden
in Aussicht gestellt.
III.
K.
Mit Zwischenverfügungen vom 18. Februar 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und
hiess die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Die Gesuche
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurden abgewiesen. Eine
Koordination der Verfahren der Beschwerdeführenden wurde in Aussicht
gestellt. Betreffend Nachreichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32
Abs. 2 VwVG verwiesen.
L.
Mit Vernehmlassungen vom 23. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerden. Im Verfahren der Beschwerdeführerin
wurde dazu ausgeführt, die Bundesanhörung sei korrekt erfolgt. Die
Beschwerdeführerin habe am Schluss angegeben, ihre Gründe
vollumfänglich dargelegt zu haben. Entsprechend sei der
rechtserhebliche Sachverhalt nach der Anhörung hinreichend erstellt
gewesen. Dass sie bei der Anhörung in gesundheitlicher Hinsicht
benachteiligt gewesen sei, könne den Akten nicht entnommen werden.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine erneute Befragung sei mithin
abzuweisen. Aus den Protokollen der Beschwerdeführerin und ihres
Bruders hätten sich zahlreiche Argumente für die Unglaubhaftigkeit
ergeben. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigten keine Neubeurteilung.
Der Auslöser für die gemäss dem eingereichten Arztbericht bestehende
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – die erlittene
Vergewaltigung – sei nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Daran ändere
die vom Arzt vertretene gegenteilige Meinung nichts, da sie sich auf die
Anamnese und mithin eine blosse Hypothese stütze. Schliesslich
rechtfertige der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine
vorläufige Aufnahme, da sie sich auch vor Ort behandeln lassen könne.
M.
Mit Eingaben vom 13. März 2010 legten die Beschwerdeführenden dar,
sie verzichteten aus Kostengründen und im Lichte der Qualität der Arbeit
der Vorinstanz auf die Einreichung einer Replik. Weiter stellten sie die
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Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den zuständigen Mitarbeiter
der Vorinstanz in Aussicht. Als Beweismittel wurden ärztliche Unterlagen
betreffend den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin eingereicht und
weitere medizinische Akten in Aussicht gestellt. Einem entsprechenden
Gesuch um Fristerstreckung wurde am 15. März 2010 stattgegeben.
N.
Mit Eingabe vom 26. März 2010 gaben die Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht vom 17. März 2010 die Beschwerdeführerin betreffend
samt Beilagen (Zusammenfassung der Krankengeschichte; Arztbericht
vom 26. März 2009; Sammelbefund; Endbefund) zu den Akten. Ferner
übermittelte sie als weitere Beweismittel einen Brief des Onkels
respektive Bekannten aus ihrem Heimatland vom 4. März 2010 samt
Übersetzung, die Kopie eines Todesscheins (Freund des Bruders), ein
weiteres Schreiben aus dem Heimatland (datiert vom 6. März 2010) im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und
Abtreibung sowie einen Internetartikel.
O.
Am 27. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht für
die Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 ein und mit Eingabe vom 12.
Juni 2010 gaben sie das Original des Todesscheins und des Schreibens
vom 6. März 2010 zu den Akten. Ausserdem wurden Kostennoten
eingereicht.
P.
Auf dessen Ersuchen übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter am 15. Juni 2011 eine Kopie der Geburtsurkunde der
Beschwerdeführerin samt Übersetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges
und entsprechend ihrem Antrag werden die Verfahren der beiden
Beschwerdeführenden gemeinsam beurteilt.
1.4. Die Beschwerden wurden frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben an den jeweiligen Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
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erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen
Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden verneint. Diese Sichtweise, welche sich
insbesondere auch auf vom BFM festgestellte Unstimmigkeiten von
Aussagen bei der Anhörung im Vergleich zu denjenigen bei der
Summarbefragung stützt, überzeugt angesichts der mangelhaften
Begründung jedoch nicht.
4.2. Praxisgemäss kommt den Aussagen anlässlich der
Summarbefragung von Asylsuchenden nur ein beschränkter Beweiswert
zu. Im Verfahren der Beschwerdeführerin fallen sodann bezüglich des
Protokolls der Summarbefragung (Akte A 2/10) gewisse Mängel auf. So
ist auf S. 5 folgender Satz zu lesen: "Als wir in _______ waren, hat
_______, dass man den Freund meines Bruders getötet hat". Auf S. 6
D859/2010, D860/2010
Seite 14
wurde festgehalten: "Sie haben den Tod meines Bruders getötet". Es ist
zwar nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer wörtlichen
Protokollierung samt Rückübersetzung nicht vollständige oder vom
Sinngehalt nicht ganz einfach zu entschlüsselnde Passagen nicht
korrigiert werden, weil sich die betroffene Person tatsächlich so äusserte.
Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin, welche bei der Erstbefragung grundsätzlich (auch
chronologisch) nachvollziehbare Angaben machte, namentlich eine
derartige Aussage zum Tod eines Freundes ihres Bruders tatsächlich zu
Protokoll gegeben haben sollte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass
gewisse Protokollierungen kaum der tatsächlichen Aussage entsprechen
dürften, was offensichtlich auch bei der Rückübersetzung niemandem
aufgefallen war. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin
unterschriftlich die durchgeführte Rückübersetzung bestätigte, sagt mithin
noch nichts Schlüssiges über deren Qualität und Genauigkeit aus.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Protokollierung angegeben haben soll, Sri
Lanka am 16. Februar 2007 verlassen zu haben und am 14. Juli 2007 in
die Schweiz eingereist zu sein. Betreffend Asylgesuchstellung wurde
indes (und offenbar zutreffend) der 14. Juli 2008 vermerkt. Auch in
diesem Zusammenhang erschiene wiederum nicht ausgeschlossen, dass
die Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung keine Korrektur
verlangte, da sie tatsächlich bereits genau ein Jahr früher ihr Heimatland
verliess (und dies auch so angab). Dies würde bedeuten, dass sie die
vorgebrachten Übergriffe im genannten Zeitpunkt gar nicht erlebt hätte,
was als Argument für die Unglaubhaftigkeit offensichtlich wäre. Das BFM
erwähnt diese Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung jedoch
in keiner Weise. Dies bestätigt erneut den Eindruck, dass die
Summarbefragung, welche trotz der sehr ausführlichen spontanen
Schilderungen der Beschwerdeführerin lediglich 1 Stunde und 15 Minuten
gedauert haben soll, nicht dem zu erwartenden Standard entspricht und
besagte Daten – auch aus der Sicht des BFM – nicht als von der
Beschwerdeführerin tatsächlich angegebene festgehalten wurden.
Demzufolge ist bei allenfalls abweichenden Aussagen in der
Summarbefragung im Vergleich zu denjenigen anlässlich der Anhörung
bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit vorliegend besondere Vorsicht
geboten. Dies umso mehr, als die Anhörung erst ein Jahr nach der
Summarbefragung stattfand und gewisse Ungereimtheiten in den
Aussagen durchaus auch auf den Zeitablauf verbunden mit entstandenen
Erinnerungslücken zurückgeführt werden können.
D859/2010, D860/2010
Seite 15
4.3. Bei einer Durchsicht der beiden Protokolle im Verfahren der
Beschwerdeführerin fällt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin jeweils
übereinstimmend angab, vom 14. bis zum 16. Januar 2008 hätten
viermal Unbekannte wegen ihres Bruders zuhause vorgesprochen. Diese
Vorsprachen vermochte sie bei beiden Befragungen auch in
tageszeitlicher Hinsicht ohne relevante Abweichungen einzuordnen. Die
Erlebnisse im Zusammenhang mit den Eindringlingen und ihre damit
verbundenen Empfindungen legte die Beschwerdeführerin weitgehend
nachvollziehbar, detailliert und wiederholt mit Realkennzeichen versehen
dar. Die vom BFM aufgelisteten Differenzen der Anhörungsaussagen im
Vergleich zu denjenigen bei der Summarbefragung können dabei nicht
als diametrale Abweichungen in Kernvorbringen qualifiziert werden. So
erwähnte die Beschwerdeführerin bei beiden Befragungen, die
Unbekannten hätten nach einem Paket ihres Bruders gefragt (A 2/10 S.
4; A 10/24 Antwort 117). Der von der Vorinstanz an erster Stelle
behauptete Widerspruch (Summarbefragung: Paket mit Waffen;
Anhörung: Zündstoff und eine Batterie) ist schon insofern keiner, als ein
Paket mit einer Batterie und Zündstoff offensichtlich auch als Waffe
qualifiziert werden kann. Dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung
nicht mehr erwähnte, ihre Mutter sei bei der ersten Vorsprache gestossen
worden, erscheint in keiner Weise als zentrales Vorbringen. Abgesehen
davon sprach sie durchaus von Schlägen, die ihre Mutter erlitt (A 10/24
Antwort 143). Die unsittlichen Berührungen erwähnte sie sowohl in der
Empfangsstelle wie auch bei der Anhörung, wobei sie diese bei der
Anhörung möglicherweise weniger gravierend schilderte (A 10/24
Antworten 133 und 141 f.). Den Vorfall bei der dritten Vorsprache, bei
welcher die Mutter mit einer Waffe konkret bedroht worden sei, legte sie
bei der Anhörung in dieser Form zwar nicht dar, gab aber betreffend die
erste Vorsprache an, ihre Mutter sei mit einer Waffe bedroht worden (A
10/24 Antwort 120). Auch diese Abweichung betrifft offensichtlich keine
Kernaussage der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon fand die
Anhörung, auf welche sie gemäss Beschwerdevorbringen während
Stunden mit gesundheitlichen Problemen und unverpflegt warten musste
(vgl. dazu auch die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung auf dem
Beiblatt des Protokolls), wie erwähnt erst ein Jahr nach der
Summarbefragung statt. In nachvollziehbarer Weise legte sie auf
entsprechende Fragen wiederholt dar, sich nicht mehr an alle
Einzelheiten erinnern zu können, zumal für sie die beim vierten Vorfall
erlittene Vergewaltigung im Vordergrund stehe (A 10/24 Antworten 138,
143, 164, 253 und insbesondere 149). Die Schilderung der
Vergewaltigung als solche brachte sie jeweils zum Weinen (A 2/10 S. 5; A
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Seite 16
10/24 Antwort 192). Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sind auch
diese Schilderungen detailliert und weisen gewisse Realkennzeichen auf.
An der gemäss den ärztlichen Unterlagen diagnostizierten
posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin ist im
Übrigen nicht zu zweifeln, wobei aber über deren Ursache ein Arztbericht
in der Regel keine schlüssigen Hinweise zu geben vermag, wie auch das
BFM in der Vernehmlassung zutreffend festhält. Der Eindruck der
behandelnden Ärzte, welche gemäss ihren Berichten vom 25. Januar
2010 sowie 17. März 2010 offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der
Vergewaltigung ausgehen, kann aber zumindest als weiteres Indiz für die
Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen gewertet werden. Dies trifft auch auf
eine vom Bruder der Beschwerdeführerin bereits bei der
Summarbefragung gemachte Aussage zu (vgl. dessen Akte A 1/20:
"Zusatzbemerkungen" auf S. 7 unten). Schliesslich ist nicht von der Hand
zu weisen, dass die Beschwerdeführerin diejenige Person, welche einen
Nachbarn zwecks Warnung ihres Bruders kontaktiert habe (ihre Mutter
respektive sie selber), nicht einheitlich bezeichnete und im Schreiben
eines Mitglieds der Gemeindebehörde von _______ vom 15. Januar 2008
gewisse Ungereimtheiten bestehen, die allerdings auch auf einem
Missverständnis beruhen könnten. Allein besagte Formulierungen im
Schreiben wie auch die vorstehend genannten Abweichungen bei der
Angabe der Person, welche den Nachbarn kontaktiert habe, sind
jedenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der insgesamt
substanziierten und weitgehend widerspruchsfreien Schilderungen zu
begründen. Dies jedenfalls nicht ohne die Umstände, die für eine
Glaubhaftigkeit sprechen gehörig zu gewichten. Die Erwägungen in der
Vernehmlassung, wonach sich in Anbetracht des vollständig erstellten
Sachverhalts keine weitere Anhörung aufgedrängt habe, vermögen in
diesem Sinne nicht zu überzeugen. Die weitere Feststellung der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, auch der Bruder der
Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu den Vorfällen
geäussert, ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen schon insofern
nicht zu bestätigen, als solche Widersprüche in der vom BFM monierten
Form gar nicht bestehen. Sollte die Vorinstanz mit diesem Argument
überdies zum Ausdruck gebracht haben wollen, die Schilderungen ihres
Bruders wichen von ihren eigenen ab, wäre sie gehalten gewesen, sie mit
einzelnen (angeblichen) Unglaubhaftigkeitselementen in den
Darlegungen ihres Bruders als einer Drittperson zu konfrontieren (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14).
D859/2010, D860/2010
Seite 17
4.4. Bei einer Durchsicht der beiden Protokolle des Beschwerdeführers
fällt ebenfalls auf, dass er jeweils übereinstimmend angab, Mitte Januar
2008 hätten innerhalb weniger Tage wiederholt Unbekannte seinetwegen
zuhause vorgesprochen. Diese Vorbringen stimmen grundsätzlich mit
denjenigen seiner Schwester überein. Die vom BFM aufgelisteten
Differenzen der Anhörungsaussagen im Vergleich zu denjenigen bei der
Summarbefragung können dabei nicht als diametrale Abweichungen in
Kernvorbringen qualifiziert werden. Dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei den erfolgten Suchen nie
zuhause war und von diesen respektive den Forderungen und
Verhaltensweisen der Suchenden sowie der Betroffenen lediglich durch
die Angehörigen in Kenntnis gesetzt wurde. Der von der Vorinstanz an
erster Stelle behauptete Widerspruch (Summarbefragung: Paket mit
Waffen; Anhörung: Zündstoff [Kabel und Batterien]) ist schon insofern
keiner, als auch Letzteres offensichtlich als Waffe qualifiziert werden
kann. Die weitere vorinstanzlichen Vorhaltung (Bundesanhörung:
Drohung gegen die Mutter; Summarbefragung: Drohung gegen die
Person des Beschwerdeführers) erscheint als überspitzte Interpretation
der jeweiligen Protokollstellen, erwähnte der Beschwerdeführer doch
auch bei der Erstbefragung, die Eindringlinge hätten Drohungen
ausgestossen. Dass er diese bei der Summarbefragung in der Folge
insbesondere auf seine Person bezog und die Mutter nicht auch noch
explizit als davon Betroffene schilderte, lässt sich mit dem erwähnten
Summarcharakter durchaus erklären (A 1/10 S. 5; A 9/23 Antwort 85).
Dass er bei der Anhörung die genauen Aufenthaltsorte des Onkels
respektive Arbeitgebers vom 14. Januar 2008 nicht mehr zu nennen
wusste, erscheint wiederum als in keiner Weise zentral. Es ist daran zu
erinnern, dass die Anhörung erst ein Jahr nach der Summarbefragung
erfolgte und gewisse Erinnerungslücken durchaus realistisch sein dürften.
Auch der Umstand, wonach er diejenige Person, welche ihn über die
zweite Suche informiert habe, nicht übereinstimmend nannte (Mutter
beziehungsweise Onkel), fällt offensichtlich ebenso wenig entscheidend
ins Gewicht wie die Tatsache, dass er die Anzahl der Eindringlinge bei
der zweiten Vorsprache anlässlich der Anhörung nicht mehr wusste und
die Zugehörigkeit seines verstorbenen Freundes zur LTTE bei der
Summarbefragung nicht ausdrücklich erwähnte. Seine
Erklärungsversuche für die Ungereimtheiten in gemäss Sichtweise des
BFM entscheidenden Bereichen vermögen vor diesem Hintergrund mithin
zumindest ansatzweise zu überzeugen (A 9/23 Antworten 204 ff.), zumal
es sich ja objektiv gesehen nicht um diametrale Abweichungen handelt.
In nachvollziehbarer Weise legte er überdies dar, sich nicht mehr an alle
D859/2010, D860/2010
Seite 18
Einzelheiten erinnern zu können. Die weitere Feststellung der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung, auch die Schwester des
Beschwerdeführers habe sich widersprüchlich zu den Vorfällen
geäussert, ist gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht zu
bestätigen, da solche Widersprüche in der vom BFM monierten Form gar
nicht bestehen. Sollte die Vorinstanz mit diesem Argument überdies zum
Ausdruck gebracht haben wollen, die Schilderungen seiner Schwester
wichen von seinen eigenen ab, wäre sie gehalten gewesen, ihn mit
einzelnen (angeblichen) Unglaubhaftigkeitselementen in den
Darlegungen seiner Schwester als einer Drittperson zu konfrontieren (vgl.
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6. 1; EMARK 1994 Nr. 14).
5.
5.1. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung
von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält
fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren
verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert
umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige
Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein
Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur
richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen
Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person
sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und
die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person
nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über
die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41
Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für
weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen
der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder
angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt
weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren
Hinweisen).
D859/2010, D860/2010
Seite 19
5.2. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die
Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend
nachgekommen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten
der asylsuchenden Personen sprechen, ist den Entscheiden in keiner
Weise zu entnehmen. Die Begründungen für die angebliche
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen überzeugt nach dem Gesagten nicht.
Sie stützen sich zur Hauptsache auf nach Ansicht des BFM abweichende
Aussagen anlässlich der beiden Befragungen. Dass diese in der
erwogenen Form gar nicht bestehen beziehungsweise nicht wesentlicher
Natur sind und das Protokoll der Summarbefragung der
Beschwerdeführerin überdies gewisse Fragen aufwirft, ist offensichtlich.
Gestützt auf die bestehende Aktenlage war die angebliche
Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen mithin nicht mit den vom BFM
verwendeten Argumenten zu begründen. Ob bereits von der
grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe auszugehen war oder
ist, kann insofern offenbleiben, als ein reformatorischer Entscheid
unterbleibt (vgl. nachfolgend E. 7.3.). Die Vorinstanz wäre mithin gehalten
gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer
ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort zu treffen und bei
Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche
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Seite 20
Begründung für die aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der
Fluchtgründe zu formulieren.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass
insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im
Rahmen der vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen
wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt respektive
falsch gewürdigt.
7.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
7.3. Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal
es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der
Vorinstanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit
verbunden allenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde
bei einem reformatorischen Entscheid den Beschwerdeführenden eine
Instanz verloren gehen, was vorliegend auch gegen ein reformatorisches
Urteil im Rahmen einer Motivsubstitution spricht. Überdies wurde der
offenbar prekären gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erst in der
Vernehmlassung Rechnung getragen, was unter Umständen zu weiteren
Abklärungen im Sinne eines Beweisverfahrens (auch) im Vollzugspunkt
führen wird.
7.4. Die Beschwerden sind entsprechend insoweit gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt wird.
Die angefochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2010 sind aufzuheben
und die Sache zwecks allfälliger weiterer Abklärung des Sachverhalts im
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Seite 21
Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das
BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine
Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat für die beiden Verfahren je eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 3'196.20 und in der Höhe von Fr. 2'333. zu den Akten
gereicht. Diese Beträge erscheinen insofern als zu hoch, als sich die
beiden Verfahren in massgeblicher Hinsicht überlappen. In Anbetracht
der Parallelität der Verfahren ist entsprechend eine Kürzung
vorzunehmen. Demnach ist die Parteientschädigung unter
Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 3'500.
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 6. Januar 2010 werden aufgehoben und
die Sache zur Durchführung der allfällig notwendigen
Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen sowie neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 3'500. (inkl. Auslagen und MWSt) an die Beschwerdeführenden zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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