B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-859/2013
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, am
12. Oktober 2001 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2003 ab-
lehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ver-
fügte sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. April 2003 mit Urteil
vom 11. Februar 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthalts war
und im Oktober 2006 von der Polizei aufgegriffen wurde,
dass er am 12. Oktober 2006 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stell-
te, welches das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2007 ablehnte, wobei es
erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug derselben anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 29. August 2007 mit Urteil D-5760/2007 vom
25. Februar 2009 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen dieses Urteil einge-
reichtes Revisionsgesuch vom 8. April 2009 mit Urteil D-2288/2009 vom
8. Mai 2009 nicht eintrat,
dass für den weiteren Sachverhalt auf die umfangreichen Akten bzw. die
genannten Urteile zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge am
4. Januar 2013 erneut verliess und am 8. Januar 2013 in die Schweiz ge-
langte, wo er am 10. Januar 2013 zum dritten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel vom 16. Januar 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
11. Februar 2013 im Wesentlichen geltend machte, man habe ihn nach
seiner Rückkehr aus der Schweiz während eineinhalb Tagen festgehal-
ten, jedoch gegen von seinem Onkel geleistete Bestechungsgelder frei-
gelassen,
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dass er eine Zeit lang in C._______ gelebt habe und danach nach
B._______ gegangen sei, wo er aber nur einige Male zu Hause habe
übernachten können,
dass eines Tages ein Auto neben ihm angehalten habe, er nach einer Ad-
resse gefragt und zum Einsteigen aufgefordert worden sei, wonach ihm
ein Mann gesagt habe, er sei Polizist und der Beschwerdeführer gleiche
einem gesuchten "Bombenattentäter",
dass man ihn auf den Polizeiposten gebracht habe, wo er verhört und am
folgenden Tag bzw. nach einigen Stunden freigelassen worden sei,
dass man ihn über seinen Cousin D._______ und seinen Bruder
E._______ befragt habe,
dass er in B._______ siebenmal kurzzeitig festgenommen worden sei,
dass er mehrmals nach C._______ gegangen sei, wo er dreimal verhaftet
worden sei,
dass er letztmals im September 2012 mitgenommen worden sei,
dass man ihn einige Stunden lang festgehalten, befragt und auch ge-
schlagen habe,
dass er von einer seiner Schwestern vor zwei Wochen erfahren habe, die
Polizei sei bei ihnen zu Hause gewesen und habe gesagt, der Staatsan-
walt wolle ihn sehen,
dass man ihn in der Türkei nicht in Ruhe gelassen habe und seine Ver-
wandten ihn verstossen hätten,
dass er sich in der Türkei nicht habe ausweisen können und keine Kran-
kenversicherung gehabt habe, weshalb er sich nicht habe ärztlich behan-
deln lassen können,
dass er psychisch angeschlagen sei und über ärztliche Dokumente verfü-
ge, die sich bei seinem Schweizer Anwalt befänden,
dass seine Familie ihm vorwerfe, dass er seinen Arm gebrochen und
Drogen konsumiert habe,
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dass er indessen keine Drogen mehr konsumiere,
dass er zuerst wegen des ausstehenden Militärdienstes nicht zur Behör-
de habe gehen wollen, aber im Juli/August 2012 zwei- oder dreimal aufs
Nüfus-Amt gegangen sei, nachdem sein Onkel mit einem Polizisten ge-
sprochen habe,
dass er eine gefälschte Identitätskarte benutzt habe,
dass eine früher von ihm benutzte gefälschte Identitätskarte zusammen
mit diversen Dokumenten seiner Schwester vor etwa einer Woche in ih-
rem Haus in B._______ beschlagnahmt worden sei,
dass er diese Situation nicht mehr ausgehalten habe und wieder in die
Schweiz geflohen sei,
dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 13. Feb-
ruar 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es seien in Be-
zug auf das dritte Asylgesuch keine Hinweise eruierbar, die seit der ers-
ten und zweiten Asylgesuchstellung eingetreten wären, welche die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten,
dass er im dritten Verfahren die gleichen bzw. mit diesen in Zusammen-
hang stehende Gründe geltend mache, die er schon bei den vorange-
gangenen Gesuchen vorgebracht habe,
dass seine Vorbringen nicht nachvollziehbar, substanzarm, widersprüch-
lich sowie realitätsfremd und deshalb unglaubhaft seien,
dass insbesondere die von ihm geschilderte Verhaftung in B._______
realitätsfremd sei,
dass die türkische Polizei in Fällen, die in Zusammenhang mit der PKK
stünden, ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet hätte und Festnahmebe-
scheinigungen sowie Befragungsprotokolle vorhanden sein müssten,
dass die beiden vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abge-
schlossen seien, und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass
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nach Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2013 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks inhaltlicher Prüfung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, in Gutheissung der
Beschwerde sei das Asylgesuch materiell zu prüfen und gutzuheissen,
eventualiter sei er zumindest vorläufig aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Art.
65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
zweimal erfolglos ein Asylverfahren durchlief und nach Abschluss des
zweiten Asylverfahrens in die Türkei zurückkehrte, weshalb die formellen
Anforderungen an einen Nichteintretensentscheid gegeben sind,
dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Vorkommnisse, die sich
nach seiner Rückkehr in die Türkei vom Januar 2012 zugetragen hätten
widersprüchlich äusserte,
dass er bei der Erstbefragung angab, er sei nach seiner Rückkehr nach
B._______ eines Tages auf den Polizeiposten mitgenommen und am fol-
genden Tag nach langen Verhören freigelassen worden (vgl. act. C5/11 S.
7), während dem er bei der Anhörung sagte, er sei mitgenommen wor-
den, als er sich zum Frühstück habe Brot kaufen wollen, er sei beschimpft
und einige Stunden festgehalten worden (vgl. act. C13/11 S. 5),
dass er bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, er sei in B._______ und
C._______ insgesamt zehnmal – letztmals im September 2012 – festge-
nommen bzw. verhaftet worden (vgl. act. C5/11 S. 7), während dem er bei
der Anhörung geltend machte, er sei erstmals im August oder September
2012 mitgenommen worden (vgl. act. C13/11 S. 5),
dass diese Angaben sich nicht miteinander vereinbaren lassen, da er ei-
genen Angaben gemäss mehrmals zwischen C._______ und B._______
hin- und hergereist sei (vgl. act. C5/11 S. 7), und sich die zehn Festnah-
men nicht ausschliesslich in den Monaten August und September 2012
zugetragen haben können,
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie davon ausgeht, gegen
den Beschwerdeführer wäre ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden,
falls etwas Konkretes gegen ihn vorgelegen hätte,
dass seine Aussage, er habe vor kurzem von einer Schwester erfahren,
dass der Staatsanwalt ihn sehen wolle, eine durch nichts belegte Be-
hauptung ist, die sich nicht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass er
insgesamt zehnmal in den Händen der Polizei gewesen sein soll, die ihn
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der Staatsanwaltschaft hätte überstellen können, sollte etwas gegen ihn
vorgelegen haben,
dass auch seine Behauptung, in ihrem Haus seien Anfang Februar 2013
eine vom ihm benutzte gefälschte Identitätskarte zusammen mit seine in-
haftierte Schwester betreffenden Dokumenten beschlagnahmt worden,
nicht zu überzeugen vermag, sei seine Schwester doch bereits im Jahr
2000 zu 36 Jahren Gefängnis verurteilt worden (vgl. act. A1/8 S. 5) und
ist deren Strafverfahren als abgeschlossen zu beurteilen, so dass die tür-
kischen Behörden zurzeit kein Interesse an der Beschlagnahmung von
seine Schwester betreffenden Dokumenten haben können, zumal es sich
dabei ohnehin nur um Kopien gehandelt habe (vgl. act. C13/11 S. 4),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden
hätten ihm in einer Weise nachgestellt, die einen weiteren Verbleib in der
Türkei verunmöglicht habe, aufgrund des vorstehend Gesagten nicht zu
überzeugen vermag,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe
detailliert ausgeführt, dass er nach seiner Ankunft in der Türkei im Januar
2012 von der Polizei mehrmals festgenommen, geschlagen und unter
Druck gesetzt worden sei, wobei insbesondere seine Schilderung der "le-
benden PKK-Bombe" nicht erfunden sein könne,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein Polizist habe ihm bei der
ersten Mitnahme gesagt, sie suchten nach einer "lebenden PKK-Bombe"
(Selbstmordattentäter, Anm. des Gerichts) und er passe zur Beschrei-
bung dieser Person, zwar originell und individuell erscheint,
dass jedoch die Polizei – sollte sie davon ausgegangen sein, die Erschei-
nung des Beschwerdeführers entspreche der Beschreibung eines
Selbstmordattentäters – ihn wohl kaum gebeten hätte, in den Wagen ein-
zusteigen, sondern die Festnahme auf andere Weise bewerkstelligt hätte,
dass dieses Vorbringen demnach nicht glaubhaft ist,
dass den Akten auch in Anbetracht des in der Beschwerde erwähnten re-
duzierten Beweismassstabs somit keine glaubhaften Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 501,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
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punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei zwar angespannt
ist, indessen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist,
die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie gene-
rell als unzumutbar erscheinen liesse,
dass allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat da-
her nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aus-
gegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom
29. August 2012 E. 6.3.2),
dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz B._______ gelege-
nen Dorf F._______ stammt, seit seiner Rückkehr in die Türkei im Januar
2012 aber auch in C._______ lebte,
dass seine Eltern und zwei verheiratete Schwestern sowie weitere Ver-
wandte offenbar weiterhin in B._______ leben (vgl. act. C5/11 S. 6), wo-
mit er in der Türkei nach wie vor über ein familiäres sowie ein soziales
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt,
dass er sich eigenen Angaben gemäss gesundheitlich angeschlagen,
aber arbeitsfähig fühlt (vgl. act. C13/11 S. 8),
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Arztzeugnis des G._______
vom 11. Februar 2010 aufgrund einer neuropsychiatrischen Erkrankung,
einer Drogenabhängigkeit und einer Persönlichkeitsstörung während ei-
nes Gefängnisaufenthalts in psychiatrischer Behandlung war,
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dass das Krankheitsbild seit mehreren Jahren vorliege und er Medika-
mente einnehme, zurzeit jedoch keine toxischen Stoffe zu sich nehme,
dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkran-
kung des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund ge-
sundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit noch nicht
vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine – zwar nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende – medizinische Behandlung
möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, wenn
die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt
ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde es möglich
sein, die notwendigen ärztlichen Behandlungen in der Türkei zu erhalten,
da Psychotherapien in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen
psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal ver-
fügen, durchgeführt werden können,
dass er sich mit Hilfe seiner Angehörigen um den Erhalt der "grünen Kar-
te" bemühen kann, die ihm die zukünftige medizinische Versorgung er-
leichtern würde,
dass er sich gegebenenfalls durch einen Anwalt unterstützen lassen
kann, der gegen allfällige Widerstände der türkischen Behörden die not-
wendigen Schritte unternehmen könnte,
dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage eine von Amtes wegen anzuord-
nende ärztliche Untersuchung bzw. Ansetzung einer Frist zur Einreichung
eines privat zu erstellenden ärztlichen Berichts (vgl. Beschwerde S. 6) als
nicht notwendig erscheint,
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Seite 12
dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer zwar
nicht einfach sein dürfte, indessen nicht davon ausgegangen werden
kann, dass ihm, nachdem eine gewisse Stabilisierung seines Gesund-
heitszustandes erreicht werden konnte, der Zugang zum Arbeitsmarkt
langfristig verwehrt bliebe,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzge-
fährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen,
dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinwei-
sen würden, er geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedro-
hende Notlage,
dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die angesichts des erheblichen
Aktenumfangs zu erhöhenden Kosten von Fr. 800.– (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-859/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: