B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-859/2016
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (…).
D-859/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afgha-
nischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Hei-
matstaat am 22. Oktober 2015 und suchte am 5. Dezember 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Auf dem am 14. Dezember 2015 ausgefüllten Per-
sonalienblatt (act. A1/2) gab er an, am (…) geboren zu sein.
A.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 5. Januar 2015 (recte:
2016) mandatierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung.
A.c Das SEM beauftragte C._______, bezüglich des Beschwerdeführers
eine Einschätzung seines Alters vorzunehmen. In seinem Gutachten zur
Altersschätzung vom 17. Dezember 2015 – aufgrund einer rechtsmedizini-
schen Untersuchung (Röntgenbild von der linken Hand, Röntgenbilder der
Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebis-
ses) vom 16. Dezember 2015 erstellt – gelangten die Gutachter zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
volljährig und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein
Mindestalter von 16 Jahren auf.
A.d Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2016 gab
der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr (…) (afghanischer Kalender) ge-
boren worden und (…) Jahre alt. Er habe eine Taskara gehabt und kenne
sein Geburtsdatum von daher. Auf den Vorhalt, dass in Deutschland sein
Geburtsdatum mit (…) aufgenommen worden sei, antwortete er, er habe
Deutschland verlassen wollen, weshalb sein Alter auf über 18 Jahre fest-
gelegt worden sei. Die Schule habe er im Alter von (…) Jahren begonnen;
er habe diese bis zur (…) Klasse besucht und sei letztmals vor etwas mehr
als vier Jahren in der Schule gewesen. Der Schlepper habe für ihn einen
nicht auf seine Identität lautenden Pass besorgt, mit dem er nach Europa
gereist sei. Der Pass habe sich zusammen mit der Taskara in seiner Jacke
befunden, die er auf dem Weg nach Griechenland im Wasser verloren
habe. Die Taskara sei im Jahr (…) oder (…) ausgestellt worden; er sei zum
zuständigen Büro gegangen und habe die Dokumente seines Vaters vor-
gelegt. Er sei zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments (…) oder (…)
Jahre alt gewesen; es komme jemand, z.B. ein Psychologe, der das Alter
feststelle. In der Taskara sei das Alter (…) Jahre gestanden. Er habe seinen
Bruder gebeten, für ihn eine neue Taskara zu besorgen, doch man habe
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diesem gesagt, er müsse persönlich erscheinen. In Griechenland habe er
sich auf Empfehlung eines Kollegen als (…)-Jähriger ausgegeben, damit
er habe weiterreisen können.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröff-
net, dass man aufgrund seiner Papierlosigkeit, des Umstands, dass er auf
seiner Reise mehrfach sein Alter geändert habe, seiner ungenauen Anga-
ben zum Alter auf der Taskara und des Altersgutachtens starke Zweifel an
seinen Altersangaben habe. Er entgegnete, er habe nur in Griechenland
eine unzutreffende Altersangabe gemacht und in Deutschland hätten ihn
die Behörden beraten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des SEM ge-
sagt, er werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet.
Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig sei (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätz-
lich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzli-
che Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Deutschland zurück-
kehren zu wollen, da die Polizisten bei der Einreise von Österreich nach
Deutschland schlecht mit ihm umgegangen seien. Auch die Nacht, die er
in einem Camp verbracht habe, sei schlimm gewesen. Er habe eigentlich
nach Schweden reisen wollen, möchte nun aber hier bleiben. Zu gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen befragt, gab er an, er habe immer Kopf-
schmerzen und eine verstopfte Nase sowie Halsschmerzen.
A.e Am 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig
zu sein, eine Altersabklärung aber auf seine Volljährigkeit schliessen lasse.
A.f Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 18. Januar 2016 mit, der
Beschwerdeführer sei in Deutschland nicht bekannt. Sie baten um Zustel-
lung der Fingerabdrücke und einer Abschrift der Altersfeststellungsunter-
suchung.
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A.g Das SEM bat die deutschen Behörden am 19. Januar 2016 um neuer-
liche Prüfung des Rückübernahmeersuchens (Remonstration). Es fügte
die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und eine Kopie des Gutach-
tens zur Altersschätzung an.
A.h Die deutschen Behörden erklärten sich am 2. Februar 2016 zur Rück-
übernahme des Beschwerdeführers bereit.
A.i Am 3. Februar 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gele-
genheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von die-
ser Möglichkeit mit Eingabe vom 4. Februar 2016 Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (eröffnet am folgenden Tag) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Deutsch-
land) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der
unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerde lagen die Kopie eines Kampfsportausweises, eine Schnell-
recherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 11. Februar 2016 und ein in Rechtsmedizin 2014 publizierter Beitrag
zur Diskussion über die Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
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Seite 5
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art.37 VGG und Art.6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art.1 und Art.4
Abs.1 TestV i.V.m. Art.112bAbs.3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-859/2016
Seite 6
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss dem Altersgutachten des C._______ aufgrund seiner Schlüs-
selbein- und Zahnentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (84.1
%) volljährig sei. Einzig aufgrund der Röntgenuntersuchung beider Brust-
bein-Schlüsselbein-Gelenke habe lediglich eine Vollendung des 16. Le-
bensjahres festgestellt werden können. Zwei der drei medizinischen Unter-
suchungen wiesen auf ein Lebensalter zwischen 19 und 22 Jahren hin. Da
dem Altersgutachten keine eindeutige Feststellung seiner Volljährigkeit
entnommen werden könne, sei eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen
und der Beweismittel vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe keine
Identitätsdokumente eingereicht und bei der BzP gesagt, er kenne sein Al-
ter aufgrund der Taskara. Seine Angabe, er habe diese bei der Überfahrt
verloren, sei nicht glaubhaft. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er über
eine Fotografie oder eine Kopie der Taskara verfüge. In Serbien habe er
gemäss eingereichten Unterlagen als Geburtsjahr (…) angegeben, in Grie-
chenland habe er sich als (…)-Jähriger ausgegeben. Somit könne nicht
davon ausgegangen werden, dass er immer dieselben Altersangaben ge-
macht habe. Auf der Bescheinigung, die ihm bei der Einreise in die Schweiz
abgenommen worden sei, sei er mit Geburtsdatum (…) registriert worden,
was vermuten lasse, dass auch die deutschen Behörden Zweifel an der
angeblichen Minderjährigkeit gehabt hätten. Den deutschen Behörden sei
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Seite 8
im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens das vollständige Altersgutach-
ten zugestellt worden. Der Zustimmung der deutschen Behörden sei zu
entnehmen, dass er dort mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei.
Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte schlechte Behandlung
durch die Polizei sei zu sagen, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei und
ein funktionierendes Justizsystem habe. Sollte er sich ungerecht behandelt
fühlen, könne er sich mit Beschwerde an die zuständige Stelle wenden.
Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
und sei verpflichtet, ihm die erforderliche Behandlung zukommen zu las-
sen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
angegeben, seine Taskara sei bei der Überfahrt von der Türkei nach Grie-
chenland ins Wasser gefallen, als er habe an Land schwimmen müssen.
Er habe versucht, Ausweispapiere zu beschaffen, was ihm nicht gelungen
sei. Gemäss einer Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organi-
sation in Kabul vom Februar 2016 könne in Afghanistan gemäss Gesetz
eine Taskara nicht durch einen Verwandten beantragt werden. Dies werde
auch vom UNHCR und von der afghanischen Botschaft in Ottawa bestätigt.
Beim Verlust der Taskara könne ein Duplikat ausgestellt werden, wobei die-
selben Bedingungen wie bei der Ausstellung des Originals gälten. Die vom
Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Nichteinreichen von Iden-
titätsdokumenten seien plausibel.
Hinsichtlich der Altersschätzung erlaube erst die Kombination aller Resul-
tate der einzelnen Untersuchungen eine eindeutige Aussage über das Min-
destalter, zum wahrscheinlichen Alter könnten nur Schätzungen vorgenom-
men werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne nur
eine Aussage über das Mindestalter gemacht werden. Hinsichtlich der
Frage, ob eine Person das 18. Lebensjahr erreicht habe, seien aufgrund
des Gutachtens keine zuverlässigen Angaben möglich. Der Beschwerde-
führer kenne sein Alter von den Angaben, die in seiner Taskara gestanden
seien. Er habe auf der Reise sein korrektes Alter angegeben, einzig in Grie-
chenland habe er sich älter ausgegeben als er sei. Diese Aussage werde
durch die Akten gestützt. In Deutschland habe er sein wirkliches Geburts-
jahr angegeben, was dem Erstregistrierungsformular vom 13. November
2015 zu entnehmen sei. Die deutschen Behörden hätten ihm gesagt, als
Volljähriger könne er weiterreisen, weshalb sein Geburtsdatum auf der am
folgenden Tag ausgestellten Bescheinigung über die Meldung als Asylsu-
chender auf den (…) festgelegt worden sei. Gleichentags sei er in die
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Schweiz eingereist. Er sei in der Lage gewesen, zu seinen persönlichen
Lebensumständen zu berichten und habe nachvollziehbare Angaben be-
züglich der Ausstellung der Taskara und der Ausreise gemacht. Das auf der
Kopie des beigelegten Kampfsportausweises genannte Geburtsdatum
stimme mit seinen Angaben überein. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien als glaubhaft zu werten.
Die Aussagen des Beschwerdeführers sprächen für die geltend gemachte
Minderjährigkeit. Er habe seine Altersangaben nach bestem Wissen ge-
macht und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz
habe hingegen jeweils unterschiedliche Begründungen für die Unglaubhaf-
tigkeit der Altersangaben herangezogen. Die Anhaltspunkte, die für die
Richtigkeit der Altersangaben sprächen, habe die Vorinstanz ausser Acht
gelassen. Zudem habe sie den deutschen Behörden nicht offengelegt,
dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 16 Jahren liege, was mit
seinen Altersangaben vereinbar sei. Die Vorinstanz nehme in Kauf, dass
er zu Unrecht als Volljähriger behandelt werde, was nicht mit dem vorran-
gigen Schutz des Kindeswohls vereinbar sei. Sie habe den Sachverhalt
unrichtig abgeklärt und sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bei der Erstbe-
fragung, im Entscheidentwurf und im Entscheid ausgeführt, weshalb der
Beschwerdeführer als volljährige Person behandelt werde. Es sei festge-
halten worden, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, sein Alter
auf der Reise mehrfach geändert habe und das Altersgutachten seine Voll-
jährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststelle. In der Erstbefra-
gung sei darauf hingewiesen worden, dass er nur ungenaue Angaben zum
Alter auf der Taskara mache und im Entscheid sei die Zustimmung der
deutschen Behörden als Hinweis auf die Registrierung als volljährige Per-
son in Deutschland hinzugefügt worden. Der Beschwerdeführer mache ko-
härente Angaben zu seinem Alter während der Schulzeit; es sei aber nicht
nachvollziehbar, dass er das Jahr der Einschulung nicht nennen könne.
Auch zum Austritt aus der Schule könne er keine genauen Angaben ma-
chen. Auf die Frage, wann die Taskara ausgestellt worden sei, habe er ge-
sagt, im Jahr (…) oder (…). Das auf der Taskara vermerkte Alter sei
(…) Jahre gewesen. In der Beschwerde werde betont, er kenne sein Alter
von der Taskara und habe daraus sein Geburtsjahr abgeleitet. Die Beschei-
nigung aus Deutschland, in der er mit Jahrgang (…) erfasst sei, lasse ver-
muten, dass die deutschen Behörden ihn ebenfalls als volljährig erachtet
hätten. Das Argument, er habe Deutschland verlassen wollen und sei des-
halb als volljährig registriert worden, überzeuge nicht. Naheliegender sei,
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Seite 10
dass die deutschen Behörden zum Schluss gekommen sein könnten, er
sei volljährig. Das SEM habe die deutschen Behörden darüber informiert,
dass er angegeben habe, minderjährig zu sein; diesen sei auch das voll-
ständige Altersgutachten übermittelt worden. Dem eingereichten Kampf-
sportausweis sei zu entnehmen, dass er (…)(…) Jahre alt gewesen sei.
Das Dokument habe keinerlei Beweiskraft, da es sich um eine Kopie
handle und solche Ausweise leicht zu fälschen seien.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich
nur in Griechenland als (…)-jährig ausgegeben. Das Ergebnis des Alters-
gutachtens sei als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit seiner Altersanga-
ben zu werten. Seine Angaben zur Ausstellung der Taskara seien nachvoll-
ziehbar. Der beschriebenen Altersfeststellung liege kein exaktes Geburts-
datum zugrunde, es handle sich um eine Altersschätzung. Welche Anga-
ben der Taskara entnommen werden könnten, gehe aus dem Befragungs-
protokoll nicht hervor, und der Befrager habe nicht nachgefragt. Da das
Dokument vor einigen Jahren ausgestellt worden sei, erscheine die unge-
fähre Angabe des Ausstellungsjahrs plausibel. Bei der Glaubhaftigkeitsprü-
fung sei nicht der Beleg des Alters massgebend, sondern es sei das Ver-
säumnis der Abgabe von Identitätsdokumenten einer Plausibilitätsprüfung
zu unterziehen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweckten den Anschein,
dass versucht werde, Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Altersan-
gaben zu suchen. Es sei nicht ersichtlich, dass das SEM sich seiner Un-
tersuchungspflicht bewusst sei. Es könne nicht von einer rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung im Sinne einer Gesamtwürdigung aller An-
haltspunkte gesprochen werden. Die angeführte Begründung reiche nicht
aus, um auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen zu kön-
nen. Die Vorinstanz verletzte damit ihre Begründungspflicht.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be-
urteilen sind. Gerügt werden einerseits eine unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungs-
pflicht.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden.
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Seite 11
Mit der vorliegenden Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, das
SEM sei zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen. Es habe den Sachverhalt wo immer möglich zu seinen Ungunsten
ausgelegt und Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit seiner Altersangaben
sprächen, konsequent ausser Acht gelassen. Damit wird indessen vielmehr
die Würdigung des erhobenen Sachverhalts als dessen Ermittlung in Frage
gestellt. Es wird denn auch nicht aufgezeigt, welche weiteren sachdienli-
chen Abklärungen zur Ermittlung des wahren Alters des Beschwerdefüh-
rers hätten getätigt werden können.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1
EMRK, Art. 29 VwVG) umfasst ein Recht auf Begründung eines Rechtsan-
wendungsakts (vgl. statt vieler BGE 121 I 54 E. 2c). Auch Art. 35 Abs. 1
VwVG verlangt von der verfügenden Behörde, dass sie ihren Entscheid
begründet. Diese Begründungspflicht stellt sicher, dass die betroffene Per-
son die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1);
hierfür muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 630). Die Behörde
darf sich dabei jedoch auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen
Argumente beschränken (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah-
rensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2015, N 244).
Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, wes-
halb es von seiner Volljährigkeit ausgeht. Die in der Beschwerde geübte
Kritik, es habe jeweils unterschiedliche Begründungen angebracht, er-
scheint aufgrund der Aktenlage unberechtigt. Vielmehr wies das SEM da-
rauf hin, dass es den Beschwerdeführer aus mehreren Gründen als voll-
jährig erachte. Ihm war es in Anbetracht des Inhalts der Verfügung denn
auch möglich, sich mit der Argumentation des SEM kritisch auseinander-
zusetzen und die Verfügung sachgerecht anzufechten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf eine ange-
messene Begründung in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit
nicht verletzt hat.
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Seite 12
5.4 Unberechtigt ist auch die Rüge, das SEM habe den deutschen Behör-
den im Rahmen des Übernahmeersuchens nicht alle relevanten Vorbrin-
gen für die Zuständigkeitsbeurteilung übermittelt. Die deutschen Behörden
ersuchten das Dublin-Office des SEM am 18. Januar 2016 um die Über-
mittlung einer Abschrift der Altersfeststellungsuntersuchung. Diesem Ersu-
chen kam das SEM am folgenden Tag nach.
5.5 Wie vorstehend dargelegt, sind die in formeller Hinsicht erhobenen Rü-
gen nicht stichhaltig; es erübrigt sich, weiter auf diese einzugehen. Der An-
trag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur ergänzenden Sachver-
haltsabklärung ist abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde wird an der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens behaupteten Minderjährigkeit festgehalten.
Zur Stützung des Vorbringens wird die Kopie eines Kampfsportausweises
angefügt.
6.2 Da das SEM an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Min-
derjährigkeit aufgrund der Aktenlage Zweifel hegte, beauftragte es
C._______ mit der Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung. Die
Begutachtung folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Fo-
rensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin
für Altersschätzungen bei Lebenden (AGFAD). Begutachtet wurden ein
Röntgenbild der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-
Gelenke und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Zusammen-
fassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungser-
gebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante
Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers gäben. Anhand der Befunde
ergebe sich bei ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches
Lebensalter zwischen 19 und 22 Jahren. Für die Schlüsselbein- und die
Zahnentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung der Standardabwei-
chung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 18.1
beziehungsweise 18.2 Jahre alt sei. Da bei Vorliegen eines Wachstumsab-
schlusses der Knochen der linken Hand nicht sicher von einer Volljährigkeit
ausgegangen werden könne, sei zusätzlich eine Röntgenuntersuchung
beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke durchgeführt worden. Aufgrund
des Verknöcherungsstadiums und in einer Gesamtschau der übrigen Be-
funde, könne beim Beschwerdeführer von einer sicheren Vollendung des
16. Lebensjahres ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Le-
bensalter von (…) Jahren und (…) Monaten könne grundsätzlich zutreffen.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig
und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestal-
ter von 16 Jahren auf.
6.3 Die Würdigung der Aktenlage durch das SEM in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist nicht zu bean-
standen. Mit dem Gutachten zur Altersschätzung kann zwar die Volljährig-
keit des Beschwerdeführers nicht bewiesen werden, die Ergebnisse der
verschiedenen Untersuchungen ergaben indessen, dass er mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Der radiologische Befund der lin-
ken Hand ergab ein durchschnittliches Skelettalter von 18 Jahren, derje-
nige beider medialen Schlüsselbeinepiphysen ein solches von 19 bis 20
Jahren. Das höchste festgestellte Entwicklungsstadium bei den Zähnen
lässt auf ein durchschnittliches Alter von 20 bis 22 Jahren schliessen. Die
Gutachter gelangten in einer Gesamtschau ihrer Befunde zum Schluss,
dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zwar grundsätzlich zu-
treffen könne, das Lebensalter aber wahrscheinlich zwischen 19 und 22
Jahren liege und er somit volljährig sei.
Der Beschwerdeführer gab an, er kenne sein Alter aufgrund eines Eintrags
in seiner Taskara, die er auf dem Seeweg nach Griechenland verloren
habe, als er vom sinkenden Boot an Land habe schwimmen müssen. Wie
in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22. März 2016 eingeräumt
wird, handelt es sich bei dem in der Taskara eingetragenen Alter um eine
Altersschätzung und nicht um das exakte Geburtsdatum. Der Beschwer-
deführer sagte bei der BzP denn auch aus, bei der Ausstellung der Taskara
komme jemand, zum Beispiel ein Psychologe, der das Alter feststelle (vgl.
act. A14/14 S. 7). Daraus erhellt, dass die in der Taskara angegebene Al-
tersangabe aufgrund eines wissenschaftlich nicht fundierten Augenscheins
vorgenommen wurde. Die Zuverlässigkeit einer psychosozialen Alters-
schätzung, die in mehrwöchigen Verfahren zur Altersschätzung aufgrund
der psychischen Reife führen soll, ist nicht durch wissenschaftliche Studien
belegt (vgl. SCHMELING/GESERICK/TSOKOS/DETTMEYER/RUDOLF/PÜSCHEL,
Aktuelle Diskussionen zur Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjähri-
gen Flüchtlingen, in: Rechtsmedizin 2014, Berlin/Heidelberg, S. 475 ff.).
Umso weniger kann der Einschätzung des Alters durch jemanden, zum
Beispiel einen Psychologen, anlässlich der Ausstellung einer Taskara Be-
weiskraft zuerkannt werden.
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Aufgrund des vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass dem vorliegend
aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellten Gutachten zur Altersschät-
zung für die Beurteilung des wirklichen Alters des Beschwerdeführers we-
sentlich mehr Beweiskraft zukommt, als der nicht bei den Akten liegenden
Taskara. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den grie-
chischen Behörden ein nicht zutreffendes Alter angegeben habe, und dass
sein Alter in zwei von deutschen Behörden ausgestellten Dokumenten
nicht übereinstimmend angegeben ist, kommt bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers keine entschei-
dende Bedeutung zu. Die in sich stimmigen Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seinem schulischen Werdegang und seine unpräzisen Aussagen
zum Ausstellungsjahr der Taskara vermögen vorliegend zu keiner anderen
Würdigung der Aktenlage zu führen, da sie für die Ermittlung seines wirkli-
chen Alters keine entscheidenden Anhaltspunkte zu liefern vermögen. Die
im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie eines Kampfsportausweises
vermag das wirkliche Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Einer-
seits handelt es sich nicht um ein offizielles Dokument, anderseits beruhen
die dortigen Angaben entweder auf Aussagen des Beschwerdeführers
selbst oder auf der nicht gesicherten Altersangabe in der Taskara.
6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
7.
7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh-
rer bei seiner Einreise in die Schweiz am 14. November 2015 eine Beschei-
nigung vom gleichen Tag abgenommen wurde, gemäss der er in Deutsch-
land als Asylsuchender registriert wurde. Anlässlich der BzP bestätigte der
Beschwerdeführer, dass ihm in Deutschland die Fingerabdrücke abgenom-
men worden seien. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 13. Ja-
nuar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, diese stimmten
dem Gesuch um Rückübernahme am 2. Februar 2016 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
7.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
7.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2.3 Hinsichtlich der Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, ist Fol-
gendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass
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sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb-
rigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Die vom Beschwerdeführer bei der BzP genannten gesundheitlichen Prob-
leme (Kopfschmerzen, verstopfte Nase, Halsweh) sind – selbst wenn sie
weiterhin bestehen sollten – nicht von einer derartigen Schwere, dass aus
humanitären Gründen von einer Überstellung nach Deutschland, das über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, abgesehen werden
müsste. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihm eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde.
7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.3 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
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(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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