Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8594/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM
vom 6. Dezember 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Kosovo eigenen Angaben
zufolge am 2. Juli 2010 verliessen,
dass sie am 27. Oktober 2010 in der Schweiz gelangten und ein
Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführerin dazu am 9. November 2010 summarisch
befragt wurde,
dass ihr das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen
Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Asylverfahren und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – eröffnet am 8.
Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Ungarn
wegwies,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die
Beschwerdeführenden hätten sich vor der Gesuchstellung in der
Schweiz unbestrittenermassen in Ungarn und auch in Frankreich
aufgehalten,
dass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
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eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass Ungarn am 23. November 2010 dem Antrag auf Rückübernahme
der Beschwerdeführenden entsprochen habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens
in Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass die Beschwerdeführenden in Ungarn Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und es keine Hinweise einer
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) gebe,
dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
15. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung
des BFM zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO
(humanitäre Gründe gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO), die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher
Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragten,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung geltend machte, vom
_______ bis zum _______ bei ihrem damaligen Ehemann in der
Schweiz gelebt zu haben,
dass ihre beiden ältesten Töchter seit der Geburt an einer schweren
Sehbehinderung leiden würden,
dass sich deren Krankheit seit der Rückkehr in den Kosovo
verschlechtert habe und sie dort keine ihren Bedürfnissen
entsprechende Sonderschule hätten besuchen können,
dass ihre Tante – die Schwester der Beschwerdeführerin – in der
Schweiz lebe und sich um das Wohlergehen der Familie gekümmert
habe,
dass die beiden genannten Töchter in der Schweiz aufgrund einer
erneuten Verschlechterung der Gesundheit in ärztlicher Behandlung
seien,
dass ein weiterer Arzttermin verbunden mit gründlichen Abklärungen und
Eruierung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten bevorstehe,
dass entsprechende ärztliche Unterlagen und auch Belege für bereits
durchgeführte medizinische Behandlungen nach Erhalt nachgereicht
würden,
dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestünden,
dass das behördliche Ermessen bei der Anwendung dieser Klausel
vorliegend insofern eingeschränkt sei, als die Betroffenen offensichtlich
des Schutzes durch die Schweiz bedürften,
dass das BFM in Verletzung der Untersuchungsmaxime einen
Selbsteintritt gar nicht geprüft habe,
dass die Beschwerdeführerin in Ungarn nicht angehört worden sei und
die Behauptung der ungarischen Behörden, sie und ihre Kinder seien
irrtümlich als Asylsuchende registriert worden, nicht zu überzeugen
vermöge,
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dass vielmehr davon auszugehen sei, sie und ihre Kinder riskierten im
Falle der Rücküberstellung nach Ungarn eine Abschiebung ins
Heimatland ohne materielle Prüfung ihres Asylgesuches,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
entgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind,
dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung haben und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos
werden,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Ungarn
feststeht und sie diesen nicht bestreiten,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme entsprochen haben,
dass von den Beschwerdeführenden im Weiteren auch keine relevanten
Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach
Ungarn als solche sprechen würden,
dass somit Ungarn für die Prüfung ihres am 27. Oktober 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie
Dublin-II-Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
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dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn
missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der
EMRK,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführenden, ohne materielle Prüfung
ihres Asylgesuches von Ungarn in den Heimatstaat zurückgeschickt zu
werden, mithin nicht als hinlänglich begründet erscheint,
dass die ungarischen Behörden zwar einräumten, die
Beschwerdeführerin sei nach der Daktyloskopierung irrtümlich auch als
Asylsuchende erfasst worden,
dass aufgrund dieser offenbar irrtümlichen Fichierung die Vermutung
aufkommt, die ungarischen Behörden seien gestützt auf die Aktenlage
damals nicht gehalten gewesen, ein Asylverfahren durchzuführen,
weshalb schon aus diesem Grund keine Anhörung stattfand (vgl.
vorinstanzliche Akte A 15/1, gemäss welcher die Beschwerdeführenden
in Ungarn kein Asylgesuch stellten),
dass auch die allgemeinen Aufenthaltsbedingungen in Ungarn für die jetzt
asylsuchenden Beschwerdeführenden keine andere Sichtweise
rechtfertigen, und die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei dort
der Zugang zu sauberem Trinkwasser verwehrt worden, im Sinne der
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung nicht geglaubt werden kann,
dass der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter in
Ungarn Rechnung getragen wird,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten
waren respektive sind, das Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass in der Beschwerde zwar insbesondere geltend gemacht wird, die
gesundheitliche Situation der beiden ältesten Töchter der
Beschwerdeführerin rechtfertige einen Selbsteintritt (Humanitäre
Klausel),
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Gesundheit ihrer Töchter
zwar deren Behinderung, nicht aber ein akutes medizinisches Leiden
erkennen lassen (A 1/12 S. 7),
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dass entsprechend kein Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden hätten in Ungarn eine existenzgefährdende
Situation zu gewärtigen, da sich die beiden Töchter wegen ihrer
Sehbehinderungen an die zuständigen Behörden wenden können,
dass die Leiden der genannten Töchter gemäss Beschwerdevorbringen
schon seit Geburt bestehen,
dass sich die Krankheit indes verschlimmert habe, weshalb am 11.
Januar 2011 in der Schweiz weitere ärztliche Untersuchungen geplant
seien (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift),
dass diese zeitliche Terminierung aber wiederum nicht auf ein akutes
Leiden hindeutet und eine medizinische Versorgung auch in Ungarn
gewährleistet ist,
dass das Krankheitsbild der Töchter der Beschwerdeführenden mithin
nicht den Eindruck erweckt, sie seien im jetzigen Moment zwingend auf
eine Behandlung in der Schweiz angewiesen, weshalb der Eingang
allfälliger ärztlicher Unterlagen nicht abzuwarten ist,
dass in der Schweiz eine Schwester respektive Tante der
Beschwerdeführenden lebt, die die Familie massgeblich unterstütze,
dass die erwähnte finanzielle Hilfe nach der Überstellung nach Ungarn
indes weiterhin als möglich erscheint,
dass insgesamt nicht der Eindruck entsteht, die familiären Bande der
Beschwerdeführenden respektive der in der Schweiz geborenen Töchter
verbunden mit ihrer Krankheit rechtfertigten einen Selbsteintritt aus
humanitären Gründen,
dass das BFM aufgrund der damaligen Aussagen der
Beschwerdeführerin im Übrigen nicht gehalten war, den Selbsteintritt
explizit zu prüfen (vgl. A 1/12 S. 7) und insoweit entgegen den
Beschwerdevorbringen keine Gehörsverletzung besteht,
dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch der
Beschwerdeführenden nach einem Asylverfahren in der Schweiz in
keiner Weise gegen eine Rückführung nach Ungarn spricht,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Dublin Office 1, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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