Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8600/2010
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Daniele Cattaneo
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), Albanien,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2010/
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 – eröffnet am
10. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 12. Dezember 2010
nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland verfügte, die
Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
F._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Dezember 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
zudem sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und des Weiteren sei von einer
Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
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dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 16. Dezember 2010
vorsorglich aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11.
Januar 2011 den Beschwerdeführenden mitteilte, das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung werde gutgeheissen und die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gutgeheissen wurden und das BFM in Anwendung
von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
31. Januar 2011 eingeladen wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass am 1. Februar 2011 die gemeinsame Tochter E._______ der
Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt kam,
dass sich die Beschwerdeführenden mit Replik vom 1. März 2011 zur
Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 äusserten,
dass das BFM mit einer weiteren Vernehmlassung vom 30. März 2011
unter Bezugnahme auf das Urteil der Grossen Kammer im Fall M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland (BeschwerdeNr. 30696/09) und
insbesondere in Bezug auf die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte festgestellte Unwirksamkeit des griechischen
Rechtsmittelverfahrens erneut die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass sich die Beschwerdeführenden mit Replik vom 15. April 2011
fristgerecht vernehmen liessen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in der Schweiz am 11. Februar 2011 geborene Tochter
E._______ in das vorliegende Verfahren mit einbezogen wird,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac bereits am
28. September 2003 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat, und die
Beschwerdeführerin und die Kinder C._______ und D._______
Aufenthaltstitel besitzen, die ihnen vom griechischen Staat ausgehändigt
worden sind,
dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2009 in Norwegen ein
Asylbegehren eingereicht haben, worauf Norwegen die gesuchstellende
Familie im Rahmen des DublinVerfahrens nach Griechenland überstellt
hat,
dass somit Griechenland für die Prüfung ihrer am 23. August 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. das Dublin
Assoziierungsabkommen, die DublinIIVO sowie die DVO Dublin),
dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 20.
September 2010 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Griechenlands gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung –
grundsätzlich bis spätestens am 5. April 2011 vorzunehmen gewesen
wäre,
dass indessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das
Rechtsmittel ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats
neu zu laufen beginnende 6Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 unterbricht
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 27 zu Art. 19 Abs. 3),
dass demnach den Vollzugsbehörden noch die gesamte 6monatige
Überstellungsfrist zur Verfügung steht,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
3. September 2010 geltend machte, er habe in Griechenland kein
Asylgesuch eingereicht, ausserdem befürchte er, vom Ehemann seiner
ehemaligen Freundin aus Afghanistan verfolgt zu werden, da ihn dieser
Mann, der ihn im Jahre 2003 zur Flucht aus Afghanistan bewogen haben
soll, in Griechenland aufgespürt habe (vgl. Akten der Vorinstanz A8/2 S.
1),
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können, zumal zum einen
angesichts des Treffers der Datenbank Eurodac und der bereits erfolgten
Überstellung des Beschwerdeführers von Norwegen nach Griechenland
von der Tatsachenwidrigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
auszugehen ist,
dass selbst bei der Wahrunterstellung der geltend gemachten
Behelligungen durch den Ehemann seiner damaligen Freundin die
Zuständigkeit Griechenlands und die Zumutbarkeit der Überstellung nach
Griechenland nicht in Frage gestellt werden kann,
dass es sich nämlich dabei um eine Verfolgung durch Drittpersonen
handelt, wogegen er sich in Griechenland, einem Rechtsstaat und
Mitgliedstaat der Europäischen Union, an polizeiliche Behörden wenden
könnte,
dass zudem die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs
erklärte, sie möchte nach Griechenland zurückkehren, da ihre Kinder dort
geboren seien und andere Mitglieder Familie noch immer dort wohnhaft
seien (vgl. A9/3 S. 2 in fine),
dass sie auch nicht wisse, welche Probleme ihr Partner in Griechenland
gehabt habe (vgl. A9/3 S.3),
dass sie bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärte, ihr
Ehemann habe in Griechenland keine Probleme gehabt (vgl. A2/11 S. 6),
dass zwar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011
erging, gemäss welchem die Abschiebung eines afghanischen
Asylbewerbers aus Belgien nach Griechenland eine mehrfache
Verletzung der EMRK darstellte und insbesondere das dortige
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Asylsystem als mangelhaft und Art. 3 EMRK verletzend bezeichnet
wurde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland demnach grundsätzlich
unzulässig ist,
dass indessen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D2076/2010 vom 16. August 2011, welches sich mit dieser
Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzt, der Wegweisungsvollzug
nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig ist,
etwa wenn der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in
Griechenland besitzt und dort bei seiner Ankunft nicht damit rechnen
muss, in Haft genommen oder sogleich in den Heimatstaat ausgeschafft
zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.13 S. 29),
dass sich der Beschwerdeführer aktenkundig seit dem 23. September
2003 in Griechenland aufgehalten hat, und er auch nach seinem kurzen
Aufenthalt in Norwegen dorthin zurückgekehrt ist,
dass seinen Aussagen zufolge, die griechische Sprache ausreichend
beherrsche, um sich verständigen zu können, dass er jedoch nicht
griechisch lesen könne (vgl. A1/13 S. 3),
dass er in Griechenland zuletzt als Pizzaiolo und an einem Grill, und
zuvor als Tagelöhner gearbeitet habe (vgl. A1/13 S. 2),
dass er demnach während seines mehrjährigen Aufenthalts in
Griechenland in der Lage war, seine sowie die existenziellen Bedürfnisse
seiner Familie zu sichern (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E5604/2011 vom 17. Oktober 2011 E.6.4.),
dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit
dem Jahre 1994 in Griechenland aufgehalten hat, und dort in der Person
eines Sohnes aus einer früheren Beziehung, ihrer Eltern und drei
Schwestern über ein soziales Netz verfügt (vgl. A2/11 S. 1 und S. 3),
dass der Beschwerdeführer und sie am 20. Oktober 2005 in [einer Stadt
in Griechenland] geheiratet hätten, und er eine Karte für drei Monate
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Aufenthalte bekommen habe, die er mehrmals habe verlängern können
(vgl. A2/11 S.6),
dass demnach entgegen den anderslautenden Ausführungen des
Beschwerdeführers, sein Aufenthalt in Griechenland spätestens ab
diesem Zeitpunkt geregelt war,
dass der einzige Grund, der den Beschwerdeführer zur Abreise aus
Griechenland bewogen habe, die Angst vor seinem ehemaligen Rivalen
sei,
dass die Probleme mit diesem ihn auch ursprünglich zur Ausreise aus
Afghanistan veranlasst hätten,
dass der Beschwerdeführer indessen (nötigenfalls) den Schutz der
griechischen Behörden gegenüber kriminellen Drittpersonen in Anspruch
nehmen kann,
dass aufgrund der Akten keine humanitären Aspekte auszumachen sind,
die in casu für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen,
dass die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), im Übrigen im Bestreben erlassen wurde, die
Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen
vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur DublinIIVO),
dass in Art. 2 Bst. i DublinIIVO definiert wird, welche Personen unter
den Begriff "Familienangehörige" fallen, und der Ehegatte des
Asylbewerbers klarerweise dazugehört,
dass Griechenland als Mitgliedstaat das DublinIIAbkommen
unterzeichnet hat, und somit ebenfalls verpflichtet ist, den Grundsatz der
Einheit der Familie zu wahren,
dass der Beschwerdeführer zudem, wie vorstehend erwähnt, da er eine
Person geheiratet hat, die über einen geregelten Status in Griechenland
verfügt, nicht allein auf die Aufnahmestrukturen in Griechenland
angewiesen ist, sondern sich auf Rechte berufen kann, welche
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denjenigen Personen zustehen, deren Ehepartner einen geregelten
Aufenthalt haben,
dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2076/2010
vom 16. August 2011 ausnahmsweise eine Rückführung nach
Griechenland möglich ist, wenn davon ausgegangen werden könne, der
Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen der Haft am
Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulement
könne ausgeschlossen werden,
dass dies insbesondere dann der Fall sei, wenn die betroffene Person
über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge,
dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Replik vom
15. April 2011 nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun konnten,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gutgeheissen wurden, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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