B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-860/2016
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…)
D-860/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger von der Ethnie
der Oromo, stammt aus B._______ (Region Oromia, Verwaltungszone
West-Shewa) und hatte seinen letzten heimatstaatlichen Wohnsitz in
Adama (auch: Nazret; Region Oromia, Verwaltungszone Adama). Gemäss
eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat ‒ je nach Aussage ‒ im
Dezember 2009 oder im September 2010. Am 24. Juni 2013 reiste er aus
Italien kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Am
1. Juli 2013 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und
am 24. September 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei im Jahr 2002 oder 2003 einer politischen Partei bei-
getreten, die sich gegen die Unterdrückung des Volks der Oromo durch
das äthiopische Regime zur Wehr gesetzt habe. Nachdem sich bereits sein
Vater aus politischen Gründen im Gefängnis befunden habe, sei auch er
selbst inhaftiert worden. Nachdem er eine Erklärung unterschrieben habe,
nicht mehr gegen die Regierung zu arbeiten, habe man ihn nach drei Mo-
naten freigelassen. Im April 2008 sei er jedoch erneut festgenommen und
inhaftiert worden, bis ihm im August 2010 die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er begonnen, sich
bei der „Oromo Community of Switzerland“ zu engagieren.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 lehnte das damalige BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs be-
gründete das Bundesamt damit, die betreffenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an Veranstaltungen der „Oromo Community of Switzerland“ führe aus-
serdem zu keinen subjektiven Nachfluchtgründen.
D.
Die gegen diese Verfügung am 20. November 2014 erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6781/2014 vom
D-860/2016
Seite 3
5. August 2015 abgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, die
Vorinstanz habe angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ge-
schlossen. Des Weiteren seien wegen des Verhaltens nach der Ausreise
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 24. November 2015
‒ unter der Bezeichnung „zweites Asylgesuch“ ‒ beantragte der Beschwer-
deführer erneut die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Dabei begründete er
die Eingabe im Wesentlichen damit, es seien neue Tatsachen eingetreten,
die bislang weder aktenkundig noch geltend gemacht geworden seien, in-
dem er sich in verschiedener Hinsicht exilpolitisch gegen das äthiopische
Regime engagiere. Mit der Eingabe wurden unter anderem Bestätigungs-
schreiben, Photographien und Ausdrucke aus dem Internet eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Datum der Eröffnung: 12. Januar
2016) lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 11. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bei-
ordnung des derzeitigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel
wurden mit der Eingabe unter anderem verschiedene Photographien und
Ausdrucke aus dem Internet eingereicht. Auf die Begründung der Be-
schwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2016 wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
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Seite 4
Art. 110a AsylG abgelehnt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer unter
Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 18. März 2016 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
I.
Mit Einzahlung vom 15. März 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2016 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und reichte eine Hono-
rarabrechnung ein.
M.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2016, vom 23. De-
zember 2016 und vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ergän-
zende Stellungnahmen zur politischen Situation in Äthiopien und zu seinen
exilpolitischen Tätigkeiten ein, jeweils unter Beilage weiterer Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-860/2016
Seite 5
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6781/2014 vom 5. August 2015
das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit
der nachfolgenden Eingabe an das SEM vom 24. November 2015 bean-
tragte der Beschwerdeführer ‒ wenn auch unter der Bezeichnung „zweites
Asylgesuch“ ‒ ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit
der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das SEM die Eingabe
vom 24. November 2015 implizit als Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der
Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtspre-
chung ‒ in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem aus-
schliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) ‒ dann
vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund
neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39
E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das SEM die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 24. November 2015 formell korrekterweise als neues Asylgesuch
behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der
gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Vo-
raussetzungen der Asylgewährung.
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in
materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie ‒ im Falle einer negativen Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ‒ ob die Wegweisung zu vollziehen oder
D-860/2016
Seite 6
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Be-
schwerdeführer selbst stellt im vorliegenden Verfahren auch keine darüber
hinausgehenden materiellen Anträge.
4.
4.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Sub-
jektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft ge-
tretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde
vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich un-
nötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens die folgenden Vorbringen, soweit diese
für die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als relevant ein-
zustufen sind.
4.2.1 Im Rahmen des mit Eingabe an das SEM vom 24. November 2015
gestellten zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er sei im Jahr 2014 Mitglied der „Union der Oromo-Studenten in
Deutschland“ (UOSG) geworden, welche eine Unterorganisation der „O-
romo-Studenten in Europa“ (UOSE) sei. Die Organisation habe das Ziel,
Menschenrechtsverletzungen der äthiopischen Regierung offenzulegen,
und sei politisch mit der Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front;
OLF) verbunden. Der Beschwerdeführer habe regelmässig an Sitzungen
der UOSG teilgenommen, so am 1. Januar 2014, am 1. Januar 2015 sowie
am 30. April 2015. Am 14. Juni 2015 habe in Zürich eine Sitzung der UOSE
stattgefunden, um die Gründung einer Schweizer Sektion vorzubereiten,
und am 25. Juli 2015 sei diese Sektion (UOSS) offiziell gegründet worden.
Der Beschwerdeführer sei ein Gründungsmitglied und zum Vorsitzenden
D-860/2016
Seite 7
der UOSS gewählt worden. Am 10. Oktober 2015 habe eine erste Mitglie-
derversammlung mitsamt einer politischen Diskussionsveranstaltung statt-
gefunden. Der Beschwerdeführer sei ferner bereits seit seiner Einreise in
die Schweiz ein aktiver Teilnehmer der „Oromo Community of Switzerland“,
wobei er mittlerweile deren Jugendsektion leite. Im Zusammenhang mit
diesen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter an-
derem verschiedene Unterstützungsschreiben, Photographien und Aus-
drucke aus dem Internet ein. Aus diesen Beweismitteln geht im Wesentli-
chen hervor, dass die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers bestä-
tigt werden.
4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerde-
führer betätige sich weiterhin im Rahmen der UOSS sowie der „Oromo
Community of Switzerland“ exilpolitisch. So habe er am 25. Januar 2016
an einer Demonstration in Genf teilgenommen, wobei er mit einem Mikro-
phon Parolen gerufen habe und als Mitorganisator der Veranstaltung, ge-
kennzeichnet durch eine orange Leuchtweste, in der ersten Reihe der Teil-
nehmenden postiert gewesen sei. Von dieser Demonstration sei unter Ver-
öffentlichung zahlreicher Photographien und eines Videofilms auf der
Website „“ berichtet worden. Der Beschwerdeführer sei
dabei klar als exponierter politischer Aktivist und führendes Mitglied er-
kennbar. Weiter habe der Beschwerdeführer am 15. November 2015 sowie
am 15. und am 23. Januar 2016 jeweils in Zürich an Parteitreffen teilge-
nommen. Es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass die genannte Website von den äthiopi-
schen Behörden überwacht werde. Die Menschenrechtslage in Äthiopien
sei prekär, wobei insbesondere Angehörige der Ethnie der Oromo gefähr-
det seien. Seit dem November 2015 sei es immer wieder zu Protesten der
Oromo gekommen, gegen welche die äthiopische Regierung unverhältnis-
mässig harsch vorgehe.
4.2.3 Mit der Replik vom 21. April 2016 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz
mit seinen exilpolitischen Aktivitäten begonnen, und dies mit der Absicht,
das repressive Regime in Äthiopien anzuprangern. Auch sei die von der
Vorinstanz in der Vernehmlassung geäusserte Behauptung falsch, er habe
erst in der Schweiz begonnen, sich als politischer Aktivist zu verhalten. Aus
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2015 gehe nicht
hervor, dass er in seinem Heimatstaat gar nicht politisch interessiert gewe-
sen sei, sondern dass die von ihm behaupteten Tätigkeiten nicht ein asyl-
relevantes Ausmass erreicht hätten.
D-860/2016
Seite 8
4.2.4 Mit Eingaben vom 4. Oktober 2016, vom 23. Dezember 2016 und
vom 28. Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer schliesslich Folgendes
vor: Er sei nunmehr ein aktives Mitglied der Organisation der OLF in der
Schweiz. Am 14. Mai 2016 und am 28. Mai 2017 habe er auf zwei bekann-
ten Oromo-Websites, „“ und „“, zwei Artikel
veröffentlicht, welche die Situation in der Region Oromia und die Men-
schenrechtsverletzungen an den Oromo thematisiert hätten. Dabei wurden
jeweils Ausdrucke der in mutmasslich amharischer Sprache verfassten In-
ternetartikel sowie englische Übersetzungen eingereicht. Zudem habe er
verschiedene weitere Male an Parteitreffen und Demonstrationen teilge-
nommen, so am 30. April 2016 in Bern, am 23. Juni und am 16. August
2016 in Genf, am 24. September 2016 in Lausanne, am 15. Oktober 2016
in Bern, am 1. November 2016 in Genf, am 27. November 2016, 26. März
2017 und 7. Mai 2017 jeweils in Bern sowie am 22. Mai 2017 wiederum in
Genf. Bei der Demonstration vom 16. August 2016 in Genf habe er eine
zentrale Position eingenommen und die Teilnehmenden mit einem Mega-
phon angeleitet. Über diese Kundgebung habe auch der äthiopische Fern-
sehsender ESAT berichtet. Bei der Kundgebung vom 1. November 2016 in
Genf ‒ die gegen die Nominierung des äthiopischen Aussenministers
Tedros Adhanom als Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) gerichtet gewesen sei ‒ habe er an vorderster Front regimekritische
Parolen in die Höhe gehalten und ein Bild des genannten Politikers ver-
brannt. Schliesslich habe er anlässlich der Veranstaltung vom 27. Novem-
ber 2016 in Bern, die von der „Oromo Community of Switzerland“ organi-
siert gewesen sei, den äthiopischen Professor und Politiker Merera Gudina
getroffen. Dieser sei ein Mitbegründer des „Oromo People’s Congress“ und
durch seine Kritik am äthiopischen Regime berühmt geworden. Der Be-
schwerdeführer sei mehrmals an der Seite dieses äusserst exponierten
Politikers photographiert worden. Anlässlich der Kundgebung vom 22. Mai
2017 in Genf sei erneut gegen die geplante Wahl von Tedros Adhanom
zum Generaldirektor der WHO protestiert worden, und bei dieser Gelegen-
heit habe er die Teilnehmer als Mitorganisator der Demonstration instruiert
und dabei mithilfe eines Mikrofons Parolen gegen das äthiopische Regime
gerufen. Dabei sei auch ein Flugblatt verteilt worden, das Tedros Adhanom
als hohen Repräsentanten eines repressiven und korrupten Regimes be-
zeichnet habe, der eine Mitverantwortung für dessen Verbrechen trage.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das äthiopische Regime
habe am 9. Oktober 2016 über das Land den Ausnahmezustand verhängt.
Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty Internati-
onal und Human Rights Watch sowie aus zahlreichen Medienberichten
gehe hervor, dass der Ausnahmezustand von der äthiopischen Regierung
D-860/2016
Seite 9
zur Rechtfertigung anhaltender und massiver Menschenrechtsverletzun-
gen missbraucht werde. Mit den drei Eingaben wurden verschiedene Pho-
tographien und Auszüge aus dem Internet, ein Bestätigungsschreiben so-
wie ein Flugblatt eingereicht, welche die genannten Vorbringen belegen
sollen.
4.3 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ‒ so-
weit die Frage subjektiver Nachfluchtgründe betreffend – in der angefoch-
tenen Verfügung folgendermassen: Im Rahmen des ersten Asylverfahrens
habe der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Somit bestehe kein An-
lass zur Annahme, er könnte vor dem Verlassen seines Heimatstaats als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist regis-
triert worden sein. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens
der äthiopischen Behörden gestanden sei. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts reiche der blosse Hinweis darauf, dass die
heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten
würden, nicht für die Glaubhaftmachung einer begründeten Verfolgungs-
furcht. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Indizien dafür,
dass seine Aktivitäten vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert wor-
den seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die vor wenigen Mo-
naten gegründete Schweizer Sektion der Union der Oromo-Studenten
durch die äthiopischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen
würde. Das bisherige Engagement der Gruppierung halte sich angesichts
der jungen Vereinsgeschichte in Grenzen, ebenso wie die allenfalls er-
zeugte Aufmerksamkeit. Im Übrigen sei die Intensivierung des persönli-
chen Engagements des Beschwerdeführers offensichtlich eine Reaktion
auf den negativen Asylentscheid. Ferner führte das SEM auch im Rahmen
der Vernehmlassung aus, das Engagement des Beschwerdeführers sei ge-
ringfügig und als solches kaum von den äthiopischen Behörden bemerkt
worden. Sollte dies dennoch der Fall sein, so sei den äthiopischen Behör-
den wohl bewusst, dass der Antrieb des Beschwerdeführers für seine exil-
politischen Aktivitäten offensichtlich einzig der Erwirkung eines Bleibe-
rechts dienen solle, weshalb er kaum als gefährlicher Regimegegner ein-
gestuft werde.
4.4
4.4.1 Wie schon mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2016 festgehal-
ten, wurde vom Beschwerdeführer bereits im mit Urteil D-6781/2014 vom
D-860/2016
Seite 10
5. August 2015 abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht, er sei im
Rahmen der UOSG sowie der „Oromo Community of Switzerland“ exilpoli-
tisch tätig, und dieses Vorbringen wurde bei der Begründung des genann-
ten Urteils entsprechend auch berücksichtigt. Soweit sich die geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten auf den Zeitraum vor dem 5. August
2015 beziehen, ist auf diese somit, nachdem der Beschwerdeführer keine
revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht und auch kein Revisi-
onsgesuch gestellt hat, im vorliegenden Verfahren nicht mehr gesondert
einzugehen.
4.4.2 Mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2016 wurde ‒ gestützt auf
eine summarische Beurteilung der damaligen Aktenlage ‒ zudem die Ein-
schätzung vertreten, soweit mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht
worden sei, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Urteil D-6781/2014
vom 5. August 2015 weiterhin im Rahmen der UOSS sowie der „Oromo
Community of Switzerland“ exilpolitisch betätigt, würden sich die betreffen-
den Vorbringen auf einige wenige Teilnahmen an Versammlungen der
UOSS und an einer gegen das äthiopische Regime gerichteten Demonst-
ration in Genf beziehen. Eine asylrelevante Gefährdung aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe lasse sich daraus kaum herleiten.
4.4.3 Seit dieser Zwischenverfügung sind allerdings vom Beschwerdefüh-
rer weitere Aspekte und Ereignisse geltend gemacht worden, die es als
angezeigt erscheinen lassen, die damals getroffene summarische Ein-
schätzung eingehend zu überprüfen.
4.5
4.5.1 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer den
Ausdruck eines Artikels ein, der unter seinem Namen am 14. Mai 2016 auf
der Website „“ [...] veröffentlicht worden war. Aus diesem Ar-
tikel geht gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung im Wesentli-
chen Folgendes hervor: Unter dem Titel „The weakness of OPDO and its
influence on Oromos“ wurde zunächst ausgeführt, insbesondere im Verlauf
der letzten fünfundzwanzig Jahre seien die Oromo von einer brutalen Re-
pression des herrschenden Regimes betroffen gewesen. Der Aufstand ge-
gen die Sklaverei und für die Freiheit der Nation der Oromo habe sich seit
2014 intensiviert. Der Aufstand habe allerdings auch die Rache des Re-
gimes gegen die Nation der Oromo verstärkt. In seinem Artikel wolle der
Beschwerdeführer auf die OPDO (Oromo Peoples‘ Democratic Organiza-
tion) eingehen, welche die Oromo im herrschenden Regime der EPRDF
(Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front) repräsentiere, sowie
D-860/2016
Seite 11
darauf, wie diese Organisation der TPLF (Tigrayan People‘s Liberation
Front) bei der Aneignung von Land und anderen natürlichen Ressourcen
diene. Wie in vielen anderen Städten der Oromo verstärke sich der Land-
raub auch in Adama. Er habe selbst gesehen, wie Bauern in der Umgebung
der Stadt gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden seien. Der Regio-
nalstaat Oromia versuche entweder nicht einmal, die Rechte der Betroffe-
nen auf angemessene Entschädigung zu respektieren, oder zahle symbo-
lische minimale Geldbeträge, während das Land durch die Regierung an
Investoren verkauft werde. Die Bauern seien gezwungen, ihr Land und ihre
Häuser zu verlassen. Die Investoren seien Mitglieder oder Unterstützer des
herrschenden Regimes. Die OPDO sei Teil des herrschenden EPRDF-Re-
gimes und nur von ihrem Namen her eine Organisation der Oromo. Sie
diene nur den Interessen der TPLF und den Eliten der Tigray, um Oromia
zu beherrschen und zu kolonialisieren. In den letzten fünfundzwanzig Jah-
ren habe sich die massive Verletzung der Menschenrechte der Oromo ver-
stärkt. Um dieses Verbrechen zu beenden, müssten sich die Oromo im
Kampf gegen das diktatorische Regime vereinigen. Alle politischen Orga-
nisationen der Oromo müssten versuchen zusammenzuarbeiten, um in
Äthiopien eine wahre Demokratie hervorzubringen. Die Oromo müssten
sich gegen den Landraub zur Wehr setzen. Die Oromo in der Diaspora
müssten ihre Arbeit fortsetzen, das Bewusstsein der internationalen Ge-
meinschaft für die massiven Menschenrechtsverletzungen in Oromia zu
stärken.
4.5.2 Besonders zu berücksichtigen ist ausserdem ein mit Eingabe vom
23. Dezember 2016 als Beweismittel eingereichter Ausdruck eines auf der
Website „“ am 1. Dezember 2016 publizierten Be-
richts des Nachrichtensenders Al Jazeera. Aus diesem Artikel geht unter
dem Titel „Ethiopia: Oromo opposition leader arrested“ im Wesentlichen
hervor, Merera Gudina, der Vorsitzende des oppositionellen „Oromo Fede-
ralist Congress“, sei am Tag seiner Rückkehr von einer Reise nach Brüssel
in Addis Abeba verhaftet worden. Merera Gudina sei gemeinsam mit Ber-
hanu Nega, dem Anführer der äthiopischen Gruppierung „Ginbot 7“, und
dem äthiopischen Leichtathleten Feyisa Lilesa, der als Silbermedaillen-Ge-
winner anlässlich der olympischen Spiele 2016 in Rio de Janeiro gegen
das äthiopische Regime protestiert habe, durch Mitglieder des Europäi-
schen Parlaments eingeladen gewesen, um über die politische Krise und
die Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zu berichten. Gemäss einem
staatlichen äthiopischen Radiosender sei Merera Gudina wegen Verlet-
zung der Notstandsmassnahmen, welche jede Kommunikation mit terroris-
tischen Organisationen verbieten würden, verhaftet worden.
D-860/2016
Seite 12
4.5.3 Im soeben erwähnten Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass
mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 ausserdem geltend gemacht wurde,
Merera Gudina sei am 27. November 2016 bei einer Veranstaltung der „O-
romo Community of Switzerland“ in Bern zugegen gewesen. Dabei sei der
Beschwerdeführer selbst mit Merera Gudina zusammengetroffen und
mehrmals an dessen Seite photographiert worden. Mit der Eingabe wurden
als Beweismittel zudem zwei Photographien eingereicht, die den Be-
schwerdeführer mit Merera Gudina zeigen.
4.5.4 Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer den
Ausdruck eines weiteren Artikels ein, der am 28. Mai 2017 auf der Website
„“ unter seinem Namen veröffentlicht worden war [...]. Da-
raus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Unter dem Titel „The Suf-
fering of Oromo nation under minority TPLF-EPRDF regime in Ethiopia“
warf der Beschwerdeführer dem staatlichen Regime der TPLF und der
EPRDF erneut die Plünderung der Ressourcen im Regionalstaat Oromia,
umfangreiche Korruption und die Unterdrückung der Oromo vor. Weiter
äusserte er, die Vertreibung der Oromo von ihren Ländereien komme ei-
nem Genozid gleich.
4.6
4.6.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschen-
rechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Während dies seit lan-
gem der Fall ist, hat sich die Lage in den letzten Jahren noch erheblich
verschärft (vgl. zum Folgenden Amnesty International, Report 2015/16.
The state of the World’s Human Rights, London 2016, S. 155 f.; Human
Rights Watch [HRW], World Report 2017, New York 2017, S. 251 ff.;
Landinfo/Norwegisches Aussenministerium, Temanotat Etiopia: Partiet
Ginbot 7, 20. August 2012,
2132_1.pdf>, abgerufen am 3. Juli 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe/
Rahel Zürrer: Äthiopien. Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014,
Bern 2014; UK Home Office, Country Information and Policy Note Ethiopia:
Opposition to the government, Dezember 2016; US Department of State,
Country Report on Human Rights Practices 2015 ‒ Ethiopia). In den Jahren
2008 und 2009 wurden in Äthiopien mehrere Gesetzeserlasse (betreffend
Nichtregierungsorganisationen, Medien und Terrorabwehr) in Kraft gesetzt,
die darauf hinzielen, die regierungskritische Opposition verstärkter Kon-
trolle zu unterwerfen. Insbesondere wird das im Jahr 2009 in Kraft getre-
tene Antiterror-Gesetz in extensiver Weise als repressives Instrument ge-
gen Kritik am staatlichen Regime verwendet. Personen, die unter dem Ver-
dacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in
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grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise zu langjähri-
gen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderen auch regierungskriti-
sche Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Men-
schenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Misshandlung und Folter
in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen sind weitverbreitet. Im
Jahr 2011 wurden gestützt auf das erwähnte Antiterror-Gesetz mehrere op-
positionelle Bewegungen, darunter die „Oromo Liberation Front“ (OLF) und
die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei der
OLF handelt es sich um die ehemals wichtigste Partei der Oromo, die seit
dem Jahr 1973 zunächst einen bewaffneten Kampf für einen unabhängigen
Staat Oromia führte, nach dem Sturz des diktatorischen Regimes von Men-
gistu Haile Mariam jedoch von 1991 bis 1992 an der äthiopischen Regie-
rung beteiligt war. Als Organisation, welche die Selbstbestimmung der O-
romo als wichtigste Zielsetzung nennt, erklärte die OLF im Jahr 2012
gleichwohl, dass sie den Konflikt mit dem äthiopischen Staat beenden
wolle und dessen territorialen Grenzen akzeptiere. Dennoch betrachtet die
Regierung die OLF weiterhin als terroristische Organisation. Bei Ginbot 7
handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen
Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung
des äthiopischen Staats verlangt.
4.6.2 Unter dem Vorwurf terroristischer Umtriebe oder deren Unterstützung
wurden und werden regelmässig Angehörige der Opposition, Menschen-
rechtsaktivisten oder Journalisten verhaftet und zu teilweise langjährigen
Haftstrafen verurteilt. So wurden im Dezember 2012 Bekele Gerba, stell-
vertretender Vorsitzender des „Oromo Federalist Democratic Movement“
(OFDM), und Olbana Lelisa, Mitglied des „Oromo People‘s Congress“
(OPC), zu acht beziehungsweise dreizehn Jahren Haft verurteilt, weil sie
sich mit Vertretern von Amnesty International getroffen hatten. Der Gene-
ralsekretär von Ginbot 7, Andargachew Tsige, wurde im Jahr 2014 trotz
seiner britischen Staatsangehörigkeit auf Ersuchen der äthiopischen Be-
hörden während eines Flughafentransits in Jemen verhaftet und nach Äthi-
opien ausgeliefert, wo er aufgrund seines politischen Engagements zwei-
mal zum Tod verurteilt wurde. Seitens der Vereinten Nationen wurde Äthi-
opien vergeblich zu seiner Freilassung aufgefordert. Unter dem Vorwurf
des Terrorismus durch Unterstützung von Ginbot 7 wurden unter anderen
auch mehrere Aktivisten (Blogger) angeklagt, die im Rahmen von Inter-
netjournalen über Menschenrechtsverletzungen berichtet und zu demokra-
tischem Wandel aufgerufen hatten. Der bereits erwähnte Bekela Gerba
wurde (nach seiner vorübergehenden Freilassung) am 16. April 2016 zu-
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sammen mit weiteren Oppositionellen und regimekritischen Medienschaf-
fenden erneut verhaftet und wegen Terrorismus angeklagt. Am 30. Novem-
ber 2016 wurde ausserdem Merera Gudina, Vorsitzender des „Oromo Fe-
deralist Congress“ (OFC), verhaftet. Auf diesen letztgenannten Vorgang
wird an anderer Stelle noch näher einzugehen sein (vgl. E. 4.7.2).
4.6.3 Im Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exil-
gemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss vorlie-
genden Berichten modernste Software ein, um die Telekommunikation der
oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Dabei wur-
den insbesondere Personen aus dem Umfeld von Ginbot 7, oppositionelle
Gruppierungen der Oromo sowie der aus den Niederlanden und den USA
operierende regimekritische Fernsehsender ESAT zu Zielen regelmässiger
Cyberangriffe (vgl. Amnesty International/Open Observatory of Network In-
terference, Ethiopia Offline: Evidence of Social Media Blocking and Internet
Censorship in Ethiopia, London 2016; Freedom House, Freedom on the
Net 2016 ‒ Ethiopia,
net/2016/ethiopia>; HRW, „They Know Everything We Do“. Telecom and
Internet Surveillance in Ethiopia,
know-everything-we-do/telecom-and-internet-surveillance-ethiopia>; dies.,
Ethiopia: Digital Attacks Intensify,
pia-digital-attacks-intensify>; Internetquellen am 3. Juli 2017 abgerufen).
4.6.4 Im Rahmen der Parlamentswahlen vom Mai 2015 errang die Regie-
rungspartei EPRDF mit ihren Verbündeten ‒ darunter die OPDO, welche
die Region Oromia regiert ‒ sämtliche 547 Sitze, was nach übereinstim-
mender Einschätzung auf die rigorose Unterdrückung jeglicher oppositio-
neller Meinungsäusserung im Land zurückzuführen ist. Nachdem durch die
staatliche Beschlagnahmung von landwirtschaftlichem Boden bereits im
April 2014 erste Proteste ausgelöst worden waren, kam es in der Region
Oromia im November 2015 zu massiven Unruhen, die bis ins Jahr 2016
hinein anhielten. Bei Zusammenstössen zwischen Protestierenden und
den staatlichen Sicherheitskräften ereigneten sich zahlreiche Erschiessun-
gen und Massenverhaftungen. Das äthiopische Regime reagierte im April
2016 mit der Entlassung mehrerer hundert Verwaltungsangestellter der
Region Oromia, was aber die Proteste nicht beendete. Vielmehr entwi-
ckelte sich deren Dynamik immer mehr zu einem Ausbruch der über Jahre
angestauten Frustration über die politische und wirtschaftliche Marginali-
sierung. Gemäss Schätzungen ereigneten sich zwischen November 2015
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und Mai 2016 in den beiden Regionen Oromia und Amhara rund 500 Pro-
testaktionen, wobei etwa 400 Personen getötet, Tausende verletzt und
Zehntausende verhaftet wurden (vgl. HRW, „Such a Brutal Crackdown“:
Killings and Arrests in Response to Ethiopia‘s Oromo Protests,
,
abgerufen am 3. Juli 2017). Am 2. Oktober 2016 wurden in der Stadt Bis-
hoftu (Region Oromia) anlässlich eines traditionellen Erntedankfests der
Oromo („Irreechaa“-Festival) Protestlieder gegen das staatliche Regime
gesungen. Ausgelöst durch die gewaltsame Reaktion der Sicherheits-
kräfte, kam es zu einer Massenpanik, die zu einer unbekannten, aber mut-
masslich dreistelligen Zahl von Todesopfern führte. Schliesslich wurde am
8. Oktober 2016 über das ganze Land der Ausnahmezustand verhängt.
Aus diesem folgt die Suspendierung der politischen Freiheitsrechte, und
innert eines Monats wurden mehr als 11‘000 Personen inhaftiert, darunter
mehr als 8‘000 in der Region Oromia (vgl. HRW, Legal Analysis of Ethio-
pia’s State of Emergency,
analysis-ethiopias-state-emergency>; dies., Will Ethiopia’s Year-Long
Crackdown End?,
year-long-crackdown-end>; abgerufen jeweils am 3. Juli 2017). Der Aus-
nahmezustand in Äthiopien dauert zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
weiterhin an.
4.7
4.7.1 Unter den soeben genannten Umständen ist anzunehmen, dass im
Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in op-
positionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren,
identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaf-
fung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt
wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Si-
cherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Per-
son, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war
oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt sich
auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung oppositio-
neller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage
nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwa-
chung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich
die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und po-
tenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend
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ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche
Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Indivi-
dualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen
Tätigkeit.
4.7.2 Im vorliegenden Fall ist besonders darauf einzugehen, dass am
30. November 2016 der äthiopische Oppositionspolitiker Merera Gudina,
Vorsitzender des „Oromo Federalist Congress“ (OFC), bei seiner Rückkehr
von einer Reise nach Europa in Addis Abeba verhaftet wurde (siehe bspw.
BBC, Ethiopia's Merera Gudina detained after trip to Europe,
; abgerufen am 3. Juli
2017; PAUL SCHEMM, Ethiopia arrests top Oromo opposition politician after
Europe Parliament speech, in: Washington Post, 1. Dezember 2016). Der
Genannte hatte unter anderem am 9. November 2016 in einer Rede vor
dem Europäischen Parlament in Brüssel über die politische Situation in
Äthiopien berichtet. Das Menschenrechtskomitee des Europäischen Parla-
ments forderte die äthiopische Regierung am 5. Dezember 2016 auf, die
Gründe für die Verhaftung von Merera Gudina offenzulegen. Weiter wies
das Komitee darauf hin, dass das Europäische Parlament eine dringliche
Resolution verabschiedet habe, mit welcher die äthiopische Regierung
dazu aufgerufen worden sei, die Antiterror-Gesetzgebung nicht mehr län-
ger zur Repression gegen die politische Opposition zu verwenden (Euro-
pean Parliament’s Subcommittee on Human Rights, Presseerklärung vom
5. Dezember 2016,
20161205IPR54642/ droi-chair-shocked-at-arrest-of-ethiopian-opposition-
figure-prof.-merera-gudina>, abgerufen am 3. Juli 2017). Am 20. Dezem-
ber 2016 veröffentlichte schliesslich die äthiopische Botschaft in Brüssel
auf ihrer Website eine Erklärung zur Verhaftung von Merera Gudina
(
arrest-of-dr-merera-gudina/>, abgerufen am 3. Juli 2017). Demnach sei
Merera Gudina nach seiner Rückkehr aus Europa nicht wegen seines Be-
suchs beim Europäischen Parlament verhaftet worden. Sondern Grund der
Verhaftung sei gewesen, dass Merera Gudina gegen die Restriktionen des
in Äthiopien geltenden Ausnahmezustands verstossen habe, indem er sich
in Europa mit dem Anführer einer terroristischen Gruppierung getroffen
habe. Aus den vorangehend erwähnten Berichten ergibt sich, dass mit
letztgenannter Person der äthiopische Oppositionspolitiker und derzeitige
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Seite 17
Vorsitzende der oppositionellen Partei „Ginbot 7“, Berhanu Nega, gemeint
ist.
4.7.3 Diese Feststellungen in Bezug auf Merera Gudina sind für den vor-
liegenden Fall insofern relevant, als unter Berücksichtigung der aktuellen
politischen Lage in Äthiopien und des besonderen Interesses des dortigen
Regimes am Genannten davon auszugehen ist, dass dieser während sei-
nes Aufenthalts in Europa unter ständiger Beobachtung durch die äthiopi-
schen Nachrichtendienste stand. Dies gilt auch für die Veranstaltung in
Bern, die durch die „Oromo Community of Switzerland“ mit Merera Gudina
am 27. November 2016 ‒ drei Tage vor dessen Verhaftung in Addis Abe-
ba ‒ durchgeführt wurde und anlässlich derer der Beschwerdeführer mit
dem Genannten photographiert wurde. Es liegt auf der Hand, dass durch
die äthiopischen Nachrichtendienste auch registriert wurde, welche Perso-
nen dabei mit Merera Gudina zusammentrafen.
4.7.4 Somit erweist sich, dass aufgrund der im vorliegenden Verfahren
massgeblichen Beweismittel ausreichende Gründe für die Annahme einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen der exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers bestehen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer regelmässig an gegen die äthiopische Regie-
rung gerichteten regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz teilnahm
(vgl. E. 4.2). Wie soeben ausgeführt wurde, muss davon ausgegangen
werden, dass jedenfalls die Veranstaltung vom 27. November 2016 durch
die äthiopischen Nachrichtendienste beobachtet wurde. Weiter erscheint
im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, dass der Beschwerdefüh-
rer sich nicht nur durch die Teilnahme an den fraglichen Veranstaltungen
und insbesondere das Zusammentreffen mit Merera Gudina, sondern in
weiterer, spezifischer Weise als Kritiker des äthiopischen Regimes bemerk-
bar machte. In diesem Zusammenhang sind die mit Eingaben vom 4. Ok-
tober 2016 und vom 28. Juni 2017 eingereichten Artikel zu nennen, die
unter namentlicher Bezeichnung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2016
und am 28. Mai 2017 auf den exil-äthiopischen Websites „“
beziehungsweise „“ veröffentlicht wurden (vgl. zum Inhalt
E. 4.5.1 und 4.5.4). Bei der Beurteilung der genannten Publikationen ist zu
berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei der Website „ayyaan-
“, wie aus deren Internetpräsenz hervorgeht, um ein seriöses Me-
dium der äthiopischen Exilgemeinschaft handeln dürfte, das eine regime-
kritische Berichterstattung zur äthiopischen Politik pflegt. Somit ist mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Text des Be-
schwerdeführers, der den Landraub gegenüber Angehörigen der Oromo
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Seite 18
und die Menschenrechtsverletzungen des äthiopischen Regimes themati-
sierte, bei den äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht unbeachtet geblie-
ben ist. Dasselbe gilt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch für den auf
der Website „“ veröffentlichten Artikel, welcher sich zu ver-
gleichbaren Themen äusserte.
4.7.5 Zu erwähnen ist schliesslich, dass mit Urteil D-6781/2014 vom 5. Au-
gust 2015 zwar festgestellt wurde, die geltend gemachten Verhaftungen
des Beschwerdeführers vor seinem Weggang aus Äthiopien wie auch der
behauptete Zeitpunkt der Ausreise seien nicht glaubhaft. Hingegen äus-
serte sich das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht zur Frage, ob der Be-
schwerdeführer im Zeitraum vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat po-
litisch aktiv war. Diesbezüglich ist nunmehr anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren wie auch in den nachfol-
genden Verfahren geltend machte, er sei im Jahr 2002 oder 2003 einer
politischen Partei namens „Adda Bilisuma Oromo“ beigetreten, die sich ge-
gen die Unterdrückung des Volks der Oromo durch das äthiopische Re-
gime engagiere, und habe sich in der Folge an deren Parteitreffen sowie
an regimekritischen Demonstrationen beteiligt. Hingegen habe er sich ge-
weigert, an den Treffen der Jugendvereinigung der OPDO ‒ welche in der
Region Oromia die Regierung stellt – teilzunehmen, was als politische Op-
position ausgelegt worden sei. Es ist festzustellen, dass sich weder aus
den im ersten Asylverfahren durchgeführten Befragungen noch anderwei-
tig konkrete Gründe dafür ergeben, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten politischen Aktivitäten im Heimatland in wesentlicher Weise zu
bezweifeln. Auch wenn diese Aktivitäten nicht als derart einzustufen sind,
dass zum Zeitpunkt des Urteils D-6781/2014 asylrechtlich relevante Vor-
fluchtgründe glaubhaft erschienen, so ist dem Beschwerdeführer doch
nicht abzusprechen, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Äthiopien
seine regimekritische politische Gesinnung zum Ausdruck brachte. Es be-
steht somit auch kein Anlass zur Annahme, die exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers seien weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits in seinem Heimatstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
(vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Umstände somit, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
durch die äthiopischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als Regimegegner aufgefasst wird, dem ein gesteigertes Interesse gilt. An-
gesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und willkürlichen Vorge-
hens der äthiopischen Behörden gegen Regimekritiker ist daher objektiv
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nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien einer Behandlung ausgesetzt werden, die
einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
4.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt,
bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nach-
fluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch
nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht
des Beschwerdeführers, in Äthiopien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG ver-
folgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als
unzulässig.
5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist
als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 15. März
2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13
VGKE), die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertre-
ters vom 21. April 2016 sowie unter Berücksichtigung der nach diesem Da-
tum noch erfolgten Eingaben sind dem Beschwerdeführer Fr. 2‘600.‒ (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
11. Januar 2016 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘600.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: